Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (432.0.3)
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
2005
1) vom 12 .06. 2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2005 )
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 428.1 eingeordnet. (Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone) I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen

Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberecht igung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2; Art. 6 und 7) gewährleistet ist.

Art. 3 Grundsätze

1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden a us allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.

Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge

1 Als beitragsberechtig t gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen
Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor - und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsie ht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.

Art. 5 Wohnsitzkanton

Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht; b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d; c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren El tern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d; d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst; e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Art. 6 Umleitung von Studierenden

Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.

Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärte r aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, w elche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. II Beiträge

Art. 8 Bemessungsgrundlage

1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeit rägen pro Studierenden festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von z wei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 9 Höhe der Beiträge

1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betri ebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85 % der Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Ko nferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren

Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechen baren Mindest - und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.
III Vollzug

Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a) die Wahl der Mitgliede r und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV; b) die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz; c) die Festlegung der Beiträge gemäss Artikel 9; d) die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Artikel
8; e) die Abnahme der Berichterstattun g der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge.

Art. 12 Kommission FHV

1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle; b) die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone; c) die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge; d) die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Artikel 8; e) die Festlegu ng der Mindest - und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren; f) die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse; g) die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindliche r Studiengänge nach Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 21.

Art. 13 Geschäftsstelle

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Stud iengänge

Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem Anhang
1 aufgeführt.

Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl

1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.

Art. 16 Vollzugskosten

Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. IV Rechtspflege

Art. 17 Schiedsinstanz

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend: a) die Zahl der Studierenden, b) den massgebenden Wohnsitz, c) die Zahlungspflicht der Kantone.
1 Der Anhang wird separat publiziert. __________
4 Die Bestimmungen des Konkordats vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279) finden Anwendung.

Art. 18 Bundesgericht

Unter Vorbehalt von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege (SR
173.110). V Übergangs - und Schlussbestimmungen

Art. 19 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Art. 20 Inkafttreten

Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/06 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Be itritt erklärt haben.

Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren

Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studien gang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.

Art. 22 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schri ftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss

Artikel 3 weiter bestehen.

Art. 23 Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul -Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul -Studiengänge zu behandeln. Beitritt durch Dekret vom 7.9.2005 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.11.2005
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
1 2.06.2003 Erlass Grunderlass 0 1.11.2005 2 005_084 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 1 2.06.2003 0 1.11.2005 2 005_084
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