Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
Abgeschlossen in Paris am 5. Oktober 1962 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1981¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 1. März 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 1982 (Stand am 21. April 2020) ¹ AS 1982 618
Die Regierungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in der Erwägung,
dass die Erforschung des südlichen Sternhimmels weit weniger fortgeschritten ist als die des nördlichen,
dass daher die Daten, auf denen unser Wissen um die Milchstrasse beruht, in den verschiedenen Bereichen des Himmels keineswegs gleichwertig sind und dass es unerlässlich ist, sie zu verbessern und, soweit sie unzureichend sind, zu vervollständigen,
dass insbesondere Systeme, die am nördlichen Sternhimmel kein Äquivalent haben, für die grössten zurzeit im Gebrauch befindlichen Instrumente bedauerlicherweise fast unerreichbar sind,
dass es daher dringend notwendig ist, auf der südlichen Halbkugel leistungsstarke Instrumente aufzustellen, die denen der nördlichen Halbkugel vergleichbar sind, dass jedoch dieses Vorhaben nur im Wege internationaler Zusammenarbeit erfolgreich durchgeführt werden kann;
in dem Wunsch, gemeinsam ein auf der südlichen Halbkugel gelegenes und mit starken Instrumenten ausgestattetes Observatorium zu errichten und dadurch die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der astronomischen Forschung zu fördern und zu organisieren,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Gründung der Organisation
1. Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre gegründet, die im Folgenden als Organisation bezeichnet ist.
2. Vorläufiger Sitz der Organisation ist Brüssel. Ihren endgültigen Sitz bestimmt der nach Artikel IV eingesetzte Rat.
Art. II Zweck
1. Zweck der Organisation ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb eines auf der südlichen Halbkugel gelegenen astronomischen Observatorium.
2. Das Grundprogramm der Organisation umfasst den Bau, die Einrichtung und den Betrieb eines Observatoriums auf der südlichen Halbkugel mit folgender Ausstattung:
a) ein Teleskop mit etwa 3 Metern Öffnung;
b) ein Schmidt‑Spiegel von etwa 1,20 Metern Öffnung;
c) höchstens drei Teleskope mit höchstens 1 Meter Öffnung;
d) ein Meridiankreis;
e) die Hilfsgeräte, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den unter a, b, c und d bezeichneten Instrumenten erforderlich sind;
f) die Gebäude, die zur Unterbringung der unter a, b, c, d und e bezeichneten Ausstattung sowie für die Verwaltung des Observatoriums und die Wohnungen des Personals erforderlich sind.
3. Jedes Zusatzprogramm ist dem nach Artikel IV eingesetzten Rat vorzulegen und bedarf seiner Genehmigung mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation. Staaten, die ein Zusatzprogramm nicht genehmigen, sind nicht verpflichtet, zu seiner Durchführung beizutragen.
4. Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen, die der Verwirklichung von Programmen dienen, an denen sie beteiligt sind.
Art. III Mitglieder
1. Mitglieder der Organisation sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
2. Die Aufnahme anderer Staaten in die Organisation erfolgt nach dem in Artikel XIII Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.
Art. IV Organe
Die Organisation besteht aus dem Rat und dem Direktor.
Art. V Der Rat
1. Der Rat besteht aus den Delegierten der Mitgliedstaaten; jeder Mitgliedstaat entsendet zwei Delegierte, von denen mindestens einer Astronom sein muss. Die Delegierten können von Sachverständigen unterstützt werden.
2. Der Rat
a) legt die Richtlinien für die Arbeit der Organisation auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungsmässigem Gebiet fest;
b) genehmigt mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten den Haushaltsplan und bestimmt die finanziellen Massnahmen der Organisation im Einklang mit dem diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokoll²;
c) überwacht die Ausgaben, genehmigt und veröffentlicht die geprüften Jahresabrechnungen der Organisation;
d) beschliesst den Stellenplan und genehmigt die Einstellung der höheren Bediensteten der Organisation;
e) veröffentlicht einen Jahresbericht;
f) genehmigt die von dem Direktor vorgeschlagene Hausordnung des Observatoriums;
g) ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, die für die Tätigkeit der Organisation erforderlich sind.
3. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Tagungsort wird durch Ratsbeschluss bestimmt.
4. Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaat kann über die Durchführung eines anderen Programms als des in Artikel II Absatz 2 vorgesehenen Grundprogramms nur dann mit abstimmen, wenn er zugesagt hat, zu dem anderen Programm finanziell beizutragen, oder wenn sich die Abstimmung auf Anlagen bezieht, für deren Anschaffung er Beiträge zugesagt hat.
5. Die Beschlüsse des Rates sind nur dann gültig, wenn die Vertreter von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten anwesend sind.
6. Soweit in diesem Übereinkommen nicht anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse des Rates der absoluten Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.
7. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung nach Massgabe dieses Übereinkommens.
8. Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten; dessen Amtszeit beträgt ein Jahr; er kann höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.
9. Der Präsident beruft die Sitzungen des Rates ein. Er ist verpflichtet, auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedstaaten binnen dreissig Tagen eine Sitzung einzuberufen.
10. Der Rat kann die zur Verwirklichung des Organisationszwecks erforderlichen Hilfsorgane einsetzen. Er bestimmt ihren Aufgabenbereich.
11. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit sämtlichen Mitgliedstaaten den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Observatorium zu errichten ist, sowie dessen Standort.
12. Der Rat schliesst die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Vereinbarungen über den Sitz ab.
² SR 0.427.11
Art. VI Direktor und Personal
1. a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zeitabschnitt den Direktor; dieser ist nur dem Rat verantwortlich. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Organisation. Er ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er legt dem Rat einen Jahresbericht vor. Er nimmt in beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Rates teil, sofern dieser nichts anderes beschliesst.
b) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten den Direktor seines Amtes entheben.
c) Ist das Amt des Direktors unbesetzt, so ist der Präsident des Rates gesetzlicher Vertreter der Organisation. Der Rat kann sodann an Stelle des Direktors eine Persönlichkeit ernennen, deren Befugnisse und Obliegenheiten er bestimmt.
d) Der Präsident und der Direktor können unter Voraussetzungen, die der Rat bestimmt, ihre Zeichnungsbefugnis übertragen.
2. Dem Direktor steht das vom Rat bewilligte wissenschaftliche, technische und Verwaltungspersonal zur Seite.
3. Vorbehaltlich des Artikels V Absatz 2d und der haushaltsmässigen Genehmigungen wird das Personal vom Direktor eingestellt und entlassen. Beginn und Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfolgen nach der vom Rat angenommenen Personalordnung.
4. Der Direktor und das Personal der Organisation nehmen ihre Dienstobliegenheiten im Interesse der Organisation wahr. Sie dürfen nur von den zuständigen Stellen der Organisation Weisungen erbitten und entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit der Natur ihrer Dienstobliegenheiten unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den Direktor und das Personal der Organisation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen.
5. Die Forscher und ihre Mitarbeiter, die mit Genehmigung des Rates zu Arbeiten im Observatorium herangezogen werden, ohne zum Personal der Organisation zu gehören, unterstehen dem Direktor und haben die vom Rat erlassenen oder genehmigten allgemeinen Vorschriften zu beachten.
Art. VII Finanzielle Beiträge
1. a) Jeder Mitgliedstaat trägt zu den Aufwendungen für Kapital und Ausrüstung sowie zu den laufenden Betriebskosten der Organisation nach einem Schlüssel bei, den der Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten festsetzt; Grundlage hierfür ist der Durchschnitt des Netto‑Volkseinkommens, der nach Massgabe des Artikels VII Absatz 1b des am 1. Juli 1953³ in Paris unterzeichneten Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung errechnet wird.
b) Buchstabe a findet nur auf das in Artikel II Absatz 2 bezeichnete Grundprogramm Anwendung.
c) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Jahresbeiträge zu entrichten, die ein Drittel des vom Rat festgesetzten Gesamtbeitrags übersteigen. Dieser Höchstbetrag kann durch einstimmigen Beschluss des Rates herabgesetzt werden, wenn ein in der Anlage zum Finanzprotokoll⁴ nicht genannter Staat Mitglied der Organisation wird.
2. Wird nach Artikel II Absatz 3 ein Zusatzprogramm aufgestellt, so setzt der Rat in bezug auf dessen Kosten einen besonderen Schlüssel für die Beiträge der daran beteiligten Staaten fest. Dieser Schlüssel wird nach Massgabe des Absatzes 1 bestimmt; hierbei bleibt dessen Buchstabe c unberücksichtigt.
3. Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Mitglied der Organisation werden, haben ausser ihrem Beitrag für künftige Kapital‑ und Ausstattungsaufwendungen und für laufende Betriebskosten einen Sonderbeitrag zu entrichten, der ihrem Anteil an den bereits getätigten Kapital‑ und Ausstattungsaufwendungen entspricht. Die Höhe dieses Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten festgesetzt.
4. Alle nach Absatz 3 entrichteten Sonderbeiträge werden zur Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst.
5. Ein Staat ist nicht zur Teilnahme an Arbeiten berechtigt, zu denen er keinen finanziellen Beitrag geleistet hat.
6. Der Rat kann Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der Organisation annehmen, sofern sie nicht an Bedingungen geknüpft sind, die mit dem Organisationszweck unvereinbar sind.
³ SR 0.424.091
⁴ SR 0.427.11
Art. VIII Änderungen
1. Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens und des beigefügten Finanzprotokolls⁵ empfehlen. Wünscht ein Mitgliedstaat eine Änderung vorzuschlagen, so notifiziert er sie dem Direktor. Dieser teilt den Mitgliedstaaten die ihm notifizierten Änderungen spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.
2. Die vom Rat empfohlenen Änderungen können nur mit der nach den verfassungsmässigen Vorschriften gegebenen Zustimmung aller Mitgliedstaaten angenommen werden. Änderungen treten dreissig Tage nach Eingang der letzten Notifikation über die Annahme des Vorschlages in Kraft. Der Direktor teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung mit.
⁵ SR 0.427.11
Art. IX Streitigkeiten
Kann eine Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder des Finanzprotokolls⁶ nicht durch Vermittlung des Rates beigelegt werden, so wird sie nach Massgabe des Abkommens vom 18. Oktober 1907⁷ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle dem Ständigen Schiedshof im Haag unterbreitet, sofern die beteiligten Mitgliedstaaten nicht eine andere Art der Beilegung annehmen.
⁶ SR 0.427.11
⁷ SR 0.193.212
Art. X Austritt
Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann, nachdem er dieser mindestens zehn Jahre lang angehört hat, dem Präsidenten des Rates seinen Austritt schriftlich notifizieren. Dieser wird am Ende des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt notifliziert wurde. Ein aus der Organisation austretender Mitgliedstaat hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.
Art. XI Nichterfüllung von Verpflichtungen
Wenn ein Mitglied der Organisation seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen oder dem Finanzprotokoll⁸ nicht erfüllt, so wird es vom Rat aufgefordert, deren Bestimmungen zu beachten. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so können die anderen Mitglieder einstimmig beschliessen, ihre Zusammenarbeit in der Organisation ohne dieses Mitglied fortzusetzen. Der betreffende Staat hat in diesem Fall keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.
⁸ SR 0.427.11
Art. XII Auflösung
Die Organisation kann jederzeit durch eine mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten angenommene Entschliessung aufgelöst werden. Mit der gleichen Entschliessung wird ein Liquidator ernannt, sofern bei der Auflösung nicht eine einstimmig getroffene Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustande kommt. Ein Überschuss wird unter die Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglied der Organisation sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie tatsächlich entrichtet haben, seit sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so wird er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge übernommen.
Art. XIII Unterzeichnung – Beitritt
1. Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll⁹ liegen für alle Staaten zur Unterzeichnung auf, die an den Vorarbeiten für das Übereinkommen teilgenommen haben.
2. Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll bedürfen der Genehmigung oder Ratifikation durch jeden Staat nach Massgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften.
3. Die Genehmigungs‑ oder Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zu hinterlegen.
4. Der Rat kann durch einstimmige Entscheidung der Mitgliedstaaten andere als die in Absatz 1 bezeichneten Staaten in die Organisation aufnehmen. Die aufgenommenen Staaten werden Mitglieder der Organisation, indem sie eine Beitrittsurkunde beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegen.
⁹ SR 0.427.11
Art. XIV Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll¹⁰ treten mit Hinterlegung der vierten Genehmigungs‑ oder Ratifikationsurkunde in Kraft, vorausgesetzt, dass die Summe der Beiträge nach dein in der Anlage zum Finanzprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 70 vom Hundert beträgt.
2. Für jeden Staat, der seine Genehmigungs‑, Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten hinterlegt, treten das Übereinkommen und das Finanzprotokoll mit Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
¹⁰ SR 0.427.11
Art. XV Notifikationen
1. Die Hinterlegung jeder Genehmigungs‑, Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde sowie das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und des beigefügten Finanz-Protokolls¹¹ notifiziert der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik dem Direktor der Organisation sowie den Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
2. Der Präsident des Rates übermittelt allen Mitgliedstaaten eine Notifikation, sobald ein Staat aus der Organisation austritt oder auf Grund des Artikels XI aufhört, Mitglied zu sein.
¹¹ SR 0.427.11
Art. XVI Registrierung
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik lässt dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll¹² unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹³ beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.
¹² SR 0.427.11
¹³ SR 0.120
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 5. Oktober 1962, in einer Urschrift in deutscher, französischer, niederländischer und schwedischer Sprache; bei textlichen Unstimmigkeiten ist der französische Wortlaut massgebend. Die Urschrift wird im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt.
Dieses Ministerium übermittelt den Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 21. April 2020 ¹⁴
¹⁴ AS 1982 619 , 1985 1489 , 2007 4393 , 2013 703 , 2020 1477 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Belgien | 2. Oktober | 1967 | 2. Oktober | 1967 |
Dänemark | 24. August | 1967 B | 24. August | 1967 |
Deutschland | 5. Dezember | 1963 | 17. Januar | 1964 |
Finnland | 7. Juli | 2004 | 7. Juli | 2004 |
Frankreich | 17. Januar | 1964 | 17. Januar | 1964 |
Irland | 28. September | 2018 B | 28. September | 2018 |
Italien | 24. Mai | 1982 B | 24. Mai | 1982 |
Niederlande | 12. Juni | 1963 | 17. Januar | 1964 |
Österreich | 1. Juli | 2009 B | 1. Juli | 2009 |
Polen | 5. August | 2015 B | 5. August | 2015 |
Portugal | 7. Mai | 2001 | 7. Mai | 2001 |
Schweden | 4. November | 1963 | 17. Januar | 1964 |
Schweiz | 1. März | 1982 B | 1. März | 1982 |
Spanien | 18. Januar | 2007 B | 14. Februar | 2007 |
Tschechische Republik | 30. April | 2007 B | 30. April | 2007 |
Vereinigtes Königreich | 24. Juni | 2002 | 24. Juni | 2002 |
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