Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 30. Januar 1974 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. September 1974¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. Dezember 1974 In Kraft getreten am 4. Dezember 1974 (Stand am 14. November 2012) ¹ AS 1974 2083
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (ordentlichen und ausserordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
1. in Österreich: a) die Einkommenssteuer,
b) die Körperschaftssteuer,
c) die Aufsichtsratsabgabe,
d) die Vermögenssteuer,
e) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind,
f) die Gewerbesteuer einschliesslich der Lohnsummensteuer,
g) die Grundsteuer,
h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
i) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
j) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
(im folgenden als «österreichische Steuer» bezeichnet);
2. in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden erhobenen Steuern a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und
b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.)
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.
Art. 3
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
b) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
c) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
d) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: aa) in Österreich:
der Bundesminister für Finanzen; bb) in der Schweiz:
der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;
e) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: aa) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen;
bb) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäss Artikel 25.
(3) Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragsstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), endet die Steuerpflicht, soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft, in dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitzwechsel vollzogen ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft, im anderen Staat mit dem Beginn des auf den Wohnsitzwechsel folgenden Kalendermonats.
(4) Nicht als «in einem Vertragsstaat ansässig» gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.
(5) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Tatsache allein, dass eine Person an einer Gesellschaft beteiligt ist oder dass sie bei einer Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die konzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet für diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung an dem Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden oder diese Person ansässig ist.
Art. 5
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebsstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Art. 7
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Übt ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne dadurch zu ermitteln, dass der Gesamtgewinn des Unternehmens im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebsstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt wird.
(6) Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(7) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(8) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter nach österreichischem Recht. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte zugerechnet werden.
(9) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch,
a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen durchgeführt wird,
b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt, und
c) für Beteiligungen von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskörperschaft.
Art. 9
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10
(1) Dividenden, die eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2)² Diese Dividenden dürfen jedoch in dem erstgenannten Vertragsstaat, in dem die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz oder Geschäftsleitung hat, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividende gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat, sofern die Gesellschaft nicht ihren Sitz in diesem anderen Staat hat, weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
² Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 20. Juli 2000, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2001 und in Kraft getreten am 13. Sept. 2001 ( AS 2003 1909 1908 ; BBl 2000 5646 ).
Art. 11 ³
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Zinsen› bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Zinsen gelten auch dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
³ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 20. Juli 2000, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2001 und in Kraft getreten am 13. Sept. 2001 ( AS 2003 1909 1908 ; BBl 2000 5646 ).
Art. 12 ⁴
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme und Bild‑ oder Tonaufzeichnungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, für Zwecke der Betriebsstätte geschlossen und trägt die Betriebsstätte selbst die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(4) Der Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
⁴ Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 21. März 2006, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 2006 und in Kraft seit 2. Febr. 2007 ( AS 2007 1253 1251 ; BBl 2006 5155 ).
Art. 13
(1) Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden darf.
(3) Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
(4)⁵ Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 3 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern, wenn diese Anteile veräussert werden oder wenn Massnahmen dieser Person zum Verlust des Besteuerungsrechtes des erstgenannten Staates führen. Eine Besteuerung ausschliesslich auf Grund des vorgenannten Ansässigkeitswechsels findet nicht statt. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat den Vermögenszuwachs nach dem ersten Satz dieses Absatzes, so wird der andere Staat bei der Ermittlung des Veräusserungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zu Grunde legen, den der erstgenannte Staat als Erlös angenommen hat.
⁵ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 21. März 2006, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 2006 und in Kraft seit 2. Febr. 2007 ( AS 2007 1253 1251 ; BBl 2006 5155 ). Siehe auch Art. IX Abs. 3 des genannten Prot.
Art. 14
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte, Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren und Steuerberater.
Art. 15
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) …⁶
⁶ Aufgehoben durch Art. III des Prot. vom 21. März 2006, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 2006 und mit Wirkung seit 2. Febr. 2007 ( AS 2007 1253 1251 ; BBl 2006 5155 ).
Art. 16
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 ⁷
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen ein wirtschaftliches Interesse an den Gewinnen dieser anderen Person haben oder wenn diese andere Person nicht unmittelbaren Einfluss auf die kulturelle Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers in diesem Vertragsstaat nimmt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. Dies gilt auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten und ähnliche Trägerkörperschaften sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
⁷ Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 21. März 2006, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 2006 und in Kraft seit 2. Febr. 2007 ( AS 2007 1253 1251 ; BBl 2006 5155 ).
Art. 18
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19
(1) Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden⁸. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.
(2) Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
⁸ Wortfolge gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Prot. vom 18. Jan. 1994, von der BVers genehmigt am 21. Sept. 1994 und in Kraft seit 1. Mai 1995 ( AS 1995 1323 1322 ; BBl 1994 II 429 ).
Art. 20
Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
Art. 21
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 22
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt, oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet. Dies gilt auch für die in Artikel 7 Absatz 8 erwähnten Beteiligungen.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(5) Übt ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so ist das dieser Betriebsstätte zuzurechnende Vermögen dadurch zu ermitteln, dass das Gesamtvermögen des Unternehmens im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebsstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt wird.
(6) Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich das Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, nach seiner eigenen Gesetzgebung zu besteuern. Sollte sich daraus eine Doppelbesteuerung ergeben, so werden die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten gemäss Artikel 25 vorgehen.
Art. 23
(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
(2)⁹ Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
(3) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10¹⁰ in Österreich besteuert werden dürfen, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht
a) in der Anrechnung der nach Artikel 10¹¹ in Österreich erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden, entfällt, oder
b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Österreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Österreich bezogenen Einkünfte.
Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
⁹ Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 21. März 2006, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 2006 und in Kraft seit 2. Febr. 2007 ( AS 2007 1253 1251 ; BBl 2006 5155 ).
¹⁰ Verweis gemäss Art. V des Prot. vom 21. März 2006, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 2006 und in Kraft seit 2. Febr. 2007 ( AS 2007 1253 1251 ; BBl 2006 5155 ).
¹¹ Verweis gemäss Art. V des Prot. vom 21. März 2006, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 2006 und in Kraft seit 2. Febr. 2007 ( AS 2007 1253 1251 ; BBl 2006 5155 ).
Art. 24
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 25
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
(5)¹² Hat eine Person:
a) der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall auf der Grundlage unterbreitet, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und sind
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage, eine einvernehmliche Lösung im Sinn des Absatzes 2 innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats herbeizuführen;
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsgericht die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens.
¹² Eingefügt durch Art. I des Prot. vom 3. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 1. März 2011 ( AS 2011 823 821 ; BBl 2010 1303 ).
Art. 26 ¹³ Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des andern Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder auf dem üblichen Verwaltungsweg dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
¹³ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 3. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 1. März 2011 ( AS 2011 823 821 ; BBl 2010 1303 ).
Art. 26 a ¹⁴
(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen betreffend Vergütungen, die eine Person aus unselbständiger Arbeit im ersuchten Vertragsstaat erzielt hat, wenn die erhobenen Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind und diese Person Massnahmen getroffen hat, um die Einforderung dieser Beträge zu vereiteln.
(2) Die Vollstreckungshilfe erfolgt durch Pfändung und Verwertung der Lohnguthaben.
(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle vertretbaren Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen, die ihm nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehen, ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zum Nutzen für den anderen Vertragsstaat steht.
¹⁴ Eingefügt durch Art. VII des Prot. vom 21. März 2006, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 2006 und in Kraft seit 2. Febr. 2007 ( AS 2007 1253 1251 ; BBl 2006 5155 ).
Art. 27
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder ihnen nahestehenden Personen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen gewährt werden.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, und ihnen nahestehende Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
(4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende Personen, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort ansässige Personen behandelt werden.
Art. 28
(1) Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzuges durch dieses Abkommen nicht berührt.
(2) Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. Anstelle einer Erstattung kann bei Lizenzgebühren auf Antrag vom Abzug der Steuer abgesehen werden.
(3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind.
(4) Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten.
(5) Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäss Artikel 25 verständigen.
(6) Nach dem Recht eines Vertragsstaates errichtete Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaften, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften), die in diesem Staat ihre Geschäftsleitung haben, können die in den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastungen von den Steuern des anderen Vertragsstaates beanspruchen, sofern mindestens drei Viertel der Gewinne der Gesellschaft Personen zustehen, die im erstgenannten Staat ansässig sind.
(7) Die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen, die nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften von der Inanspruchnahme der Vorteile eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgeschlossen sind, können die in diesem Abkommen vorgesehenen Entlastungen von der Steuer des anderen Vertragsstaates und die in Artikel 23 vorgesehene Entlastung von der Steuer des Staates, in dem sie ansässig sind, nicht beanspruchen.
Art. 29
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern vom 12. November 1953¹⁵ ausser Kraft, soweit es sich nach seinem Abschnitt II auf die direkten Steuern bezieht. Seine diesbezüglichen Bestimmungen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach seinem Artikel 30 anzuwenden ist.
¹⁵ [ AS 1954 1083 , 1974 2105 Art. 12]
Art. 30
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von den nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossenen Einkünften;
b) auf die sonstigen für das Jahr 1975 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 lit. g gelten nur für Bauausführungen oder Montagen, die nach dem 31. Dezember 1974 begonnen werden.
Art. 31
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle findet das Abkommen letztmals Anwendung:
a) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den Einkünften, die bis zum Ablauf des Jahres, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist, zugeflossen sind;
b) auf die sonstigen Steuern, die für das Jahr erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 30. Januar 1974, in zweifacher Urschrift.
Für die | Für die |
O. Rossetti | A. Twaroch |
Verhandlungsprotokoll
vom 1. Februar 1973
Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden am heutigen Tage der Paraphierung des Textes des Abkommens folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben:
Zu Artikel 12
Bezüglich der österreichischen Gewerbesteuer erklärt die österreichische Delegation, dass die Hinzurechnung der Lizenzgebühren zum Gewerbeertrag aufgrund des Urteils des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1968 nicht mehr erfolgt und dass die Hinzurechnung des Kapitalwertes der Lizenzen zum Gewerbekapital gemäss Bewertungsgesetz in der Fassung vom 12. Mai 1971 seit dem 1. Januar 1972 auf das Dreifache der jährlichen Lizenzgebühren begrenzt ist.
Zu Artikel 15
In Bezug auf Beitragsleistungen zur schweizerischen Sozialversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung, Invalidenversicherung) und an schweizerische Pensionskassen erklärt die österreichische Delegation, dass Beiträge an Pflichtversicherungen nach österreichischem Recht als Werbungskosten anerkannt werden und dass in andern Fällen wohlwollend geprüft werden wird, inwieweit für bestehende Härten Abhilfe geschaffen werden kann.
Zu Artikel 23
Die österreichische Delegation erklärt, dass nicht ansässige Teilhaber von österreichischen Personengesellschaften keine Steueranrechnung erhalten können, dass aber Härtefälle auf dem Wege des § 48 Bundesabgabenordnung gemildert werden können.
Zu Artikel 25
In Fällen von Unternehmensumstrukturierungen (Umwandlung, Einbringung einer Betriebsstätte, Verschmelzung, Betriebsaufspaltung) werden sich die zuständigen Behörden auf der Grundlage des Artikels 25 in Verbindung setzen, mit dem Ziel zu prüfen, wie unbillige Härten aus den Auswirkungen des innerstaatlichen Rechts vermieden werden können.
Der Direktor | Für den |
K. Locher | A. Twaroch |
Schlussprotokoll ¹⁶
¹⁶ Eingefügt durch Art. VIII des Prot. vom 21. März 2006, von der BVers genehmigt am 6. Okt. 2006 ( AS 2007 1253 1251 ; BBl 2006 5155 ). Bereinigt gemäss Art. III des Prot. vom 3. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 ( AS 2011 823 821 ; BBl 2010 1303 ) und gemäss Art. I des Prot. vom 4. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 23. Dez. 2011 und in Kraft seit 14. Nov. 2012 ( AS 2012 6941 6939 ; BBl 2011 3749 ).
1. Zu Artikel 17 Absatz 2
Es besteht Einvernehmen, dass Personen, die Künstler oder Sportler lediglich vermitteln oder vermarkten, nicht unter Artikel 17 Absatz 2 fallen. In solchen Fällen können nur die auf die Künstler oder Sportler entfallenden Vergütungen im Sinne des Artikels 17 im Auftrittsstaat besteuert werden.
2. Zu Artikel 26
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind.
d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»
3. Zu Artikel 26a
Eine Massnahme zur Vereitelung der Einforderung der Steueransprüche liegt auch dann vor, wenn die von einer Person aus unselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte nicht dafür verwendet werden, die darauf lastenden Steuern zu entrichten, obwohl diese Person dazu wirtschaftlich in der Lage wäre.
4. Für die in Österreich ansässigen und unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Personen leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Bundesministerium für Finanzen jährlich eine Vergütung in Höhe von 12,5 Prozent der schweizerischen Steuereinnahmen aus der unselbständigen Arbeit. Sollte sich die Relation der Grenzgängerbewegungen zwischen den Vertragsstaaten wesentlich ändern, so wird die Frage eines bilateralen Steuerausgleichs verhandelt werden.
Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Österreich betreffend das Abkommen vom 30. Januar 1974 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. März 2006 und gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll ¹⁷
¹⁷ AS 2011 823 821 ; BBl 2010 1303
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet:
«Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Protokolls zu dem am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. März 2006 beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung des Republik Österreich folgendes Verständnis vorzuschlagen:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 26 neben den im Schlussprotokoll angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD in der Fassung von Juli 2008, einschliesslich der vom OECD- Sekretariat erstellten technischen Note von März 2009 zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, die diesem Protokoll als Anhang beigefügt ist, abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
Ich wäre dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall werden diese Note und Ihre Antwortnote als Bestandteil des Abkommens gelten.
Anhang
Technische Note betreffend Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens
Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens sieht vor, dass das Bankgeheimnis kein Hindernis für den Informationsaustausch für steuerliche Zwecke darstellen darf. Artikel 26 sieht auch wichtige Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen vor, die sich auf Abgabenpflichtige beziehen.
Der Standard verpflichtet lediglich zum Informationsaustausch auf Ersuchen. Wenn um Informationen ersucht wird, sind sie nur in dem Umfang auszutauschen, als sie zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartner voraussichtlich erheblich sind. Staaten sind nicht berechtigt, sich an Streifzügen («fishing expeditions») zu beteiligen oder Informationen zu verlangen, die voraussichtlich für die steuerlichen Verhältnisse eines bestimmten Abgabepflichtigen nicht von Bedeutung sind. Bei der Formulierung eines Ersuchens sind die zuständigen Behörden verhalten, die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen darzulegen. Es wäre beispielsweise nicht zulässig, dass ein Staat wahllos um Informationen über Bankkonten seiner Ansässigen bei Kreditinstituten im anderen Staat ersucht. Ebenso wäre es einer Steuerverwaltung selbst im Rahmen einer Prüfung des Abgabepflichtigen verwehrt, um Informationen über einen bestimmten Abgabepflichtigen zu ersuchen, wenn keine Gebarung oder das Anzeichen einer möglichen Gebarung festgestellt wurde, die auf eine Verbindung mit dem anderen Staat schliessen lässt. Andererseits kann beispielsweise die zuständige Behörde Informationen über einen bestimmten Abgabepflichtigen verlangen, wenn sich im Zuge der Festsetzung der Steuerschuld eines bestimmten Abgabepflichtigen der Verdacht ergibt, dass der Abgabepflichtige ein Bankkonto im anderen Staat unterhält. Ebenso könnte dies der Fall sein, wenn eine Anzahl von Abgabepflichtigen identifiziert wurde, die beispielsweise ausländische Kreditkarten von Banken im anderen Staat besitzen. Der ersuchende Staat hätte jedoch zuvor alle innerstaatlichen Mittel, die ihm den Zugang zur erbetenen Information ermöglichten, auszuschöpfen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Kommentare zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und auf Artikel 5 des Musterabkommens über den Informationsaustausch hingewiesen.
Werden Informationen ausgetauscht, so unterliegen diese strengen Geheimhaltungsvorschriften. Artikel 26 sieht ausdrücklich vor, dass die ausgetauschten Informationen geheim zu halten sind. Sie dürfen nur für die im Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Im Fall der Verletzung dieser Geheimhaltungsvorschriften sehen das Verwaltungs- und Strafrecht aller Staaten hierfür Sanktionen vor. Üblicher Weise wird eine unbefugte Offenbarung von steuerlich erheblichen Informationen, die von einem anderen Staat erhalten wurden, als mit Freiheitsstrafe bedrohtes strafrechtliches Vergehen gewertet.
Wie aus diesen Erläuterungen, die sowohl dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen als auch dem OECD – Handbuch über den Informationsaustausch entnommen werden können, ersichtlich ist, erscheint das Bankgeheimnis mit einem wirkungsvollen Informationsaustausch nicht unvereinbar. Alle Länder kennen Regelungen über das Bankgeheimnis oder über die abgabenrechtliche Geheimhaltung. Die Erfüllung des international vereinbarten Standards des Informationsaustausches gebietet lediglich beschränkte Ausnahmen von den Bankgeheimnisregelungen und dürfte daher das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Schutz ihrer Privatsphäre nicht untergraben.»
Ich beehre mich, Ihnen bekannt zu geben, dass dieser Vorschlag die Billigung des Schweizerischen Bundesrates findet. Ihre heutige Note und meine Antwortnote sind somit Bestandteil des Abkommens.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Artikel IX Ziffern 2–4 des Protokolls vom 21. März 2006 ¹⁸
¹⁸ AS 2007 1253 1251 ; BBl 2006 5155
2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden vorbehaltlich der Ziffern 3 und 4 ab dem 1. Januar 2006 Anwendung. Bei Personen, für die sich aufgrund dieses Protokolls eine höhere Gesamtsteuerbelastung als nach dem bisherigen Stand des Abkommens ergibt, findet dieses Protokoll ab dem 1. Januar 2007 Anwendung. Eine allfällige Korrektur erfolgt im Wege der Rückerstattung.
3. Artikel II ist auf Ansässigkeitswechsel anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2004 stattgefunden haben.
4. Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a ist anwendbar auf Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen werden.
Artikel IV Ziffer 2 des Protokolls vom 3. September 2009 ¹⁹
¹⁹ AS 2011 823 821 ; BBl 2010 1303
2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden für Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.
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