Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten (614.159.13)
CH - SO

Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten

GS 90, 865
1 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten * Vom 19. Mai 1987 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 32 Buchstabe f, 33, 41 Absatz 1 Buchs taben c und d, 118 Absatz 2 sowie 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staat s- und Gemeinde- steuern vom 1. Dezember 1985
1) beschliesst:

§ 1 1. Allgemein

1 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können als Be rufskosten jene Auf- wendungen vom Einkommen abgezogen werden, die für di e Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusam- menhang dazu stehen, nämlich
2) * a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- u nd Arbeits- stätte; b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausser halb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit im Rahmen von §§ 4 u nd 5 dieser Verordnung; c) die übrigen für die Berufsausübung erforderliche n Kosten; d)* ...
2
...*
3 Die Berufskosten können nur abgezogen werden, sowe it der Arbeitgeber die entsprechenden Auslagen nicht vergütet.*

§ 2 II. Pauschalabzüge

1 Diese Verordnung legt für den Abzug der Berufskosten Pauschalansätze fest. Die Pauschalabzüge werden ohne besonderen Nach weis gewährt.*
2
...*
3 Die Pauschalabzüge, die nicht im Verhältnis zum Einko mmen festgesetzt werden, sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbstä ndige Erwerbstä- tigkeit bloss während eines Teils des Jahres, als T eilzeitarbeit oder im Ne- benberuf ausgeübt wird. Für die Dauer der Arbeitslos igkeit wird der Ab- zug nach § 6 dieser Verordnung nicht gekürzt.*
4 Anstelle des Pauschalabzuges können die Steuerpflich tigen die übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c bzw. § 6 nach tatsächlichem Aufwand abziehen. In di esem Fall sind die gesamten Auslagen und deren berufliche Notwendigkei t nachzuweisen.*
1 ) BGS 614.11 .
2 ) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
2
5 Die Pauschalabzüge gelten auch für den unselbständi gerwerbenden Ehe- gatten. Bei Mitarbeit im Beruf oder im Betrieb des Ehegatten sind die Ab- züge aber nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis na chgewiesen werden kann, das den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht eindeutig übersteigt.

§ 3 III. Berufskosten

1. Fahrtkosten

1 Als Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstät te können abge- zogen werden:
1) a) bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Au- tobus usw.) oder eines Verkehrsmittels, das von einem Dritten ge- führt wird (Mitfahrt): die tatsächlichen Kosten; b)* bei Benützung eines Fahrrades bis 700 Franken; c)* bei Benützung eines Motorfahrrades oder eines Mo torrades mit gelbem Kontrollschild, wenn die Entfernung zwischen W ohn- und Arbeitsstätte mindestens 1 km (einfache Wegstrecke) beträgt: bis
700 Franken; d) bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatau tos, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte mindeste ns 1 km (einfache Wegstrecke) beträgt: der Betrag, den der Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentliche n Ver- kehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solc hes zur Verfü- gung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen aus be- achtlichen Gründen nicht zugemutet werden (z.B. wegen Gebrech- lichkeit, beachtenswerter Entfernung der Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle; ungünstigen Fahrplanes usw.) so kön- nen abgezogen werden:

1.* für Motorräder mit weissem Kontrollschild: 40 R appen/km;

2. für Autos für die ersten 10'000 km 70 Rappen/km;

3. für Autos für die nächsten 10'000 km 55 Rappen/k m;

4. für Autos für die nächsten 10'000 km 45 Rappen/k m;

5.* für Autos für jeden weiteren km 35 Rappen/km.

2 Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag kann höchste ns der Abzug für auswärtige Verpflegung nach § 4 Absatz 1 geltend gema cht werden.*
3 Wenn der Steuerpflichtige das Motorrad oder das Pri vatauto zur Berufs- ausübung benützen muss, können die Kosten der berufl ichen Fahrten nach den Ansätzen von Absatz 1 Buchstabe d abgezogen werde n, soweit die Kosten nicht vom Arbeitgeber vergütet werden.
4 ...*
5 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahr zeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für we itere private Zwe- cke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsä chlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs eine pauschal e Fahrkostenab- rechnung vorgenommen werden.*
6 Bei der pauschalen Fahrkostenabrechnung gelten 0.9 Prozent des Kauf- mindestens aber 150 Franken pro Monat.*
1 ) Die Aufzählungen wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Ju ni 2010 angepasst.
3

§ 4 2. Mehrkosten für Verpflegung und bei Schichtarb eit

1 Als Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohns tätte und bei Schichtarbeit können, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfer- nung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlz eit nicht zu Hause einnehmen kann, abgezogen werden:
1) * a)* Mehrkosten für eine Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittages- sen): 15 Franken, höchstens 3'200 Franken im Jahr; b)* der halbe Abzug nach Buchstabe a (7.50 Franken bzw . 1'600 Franken im Jahr) ist zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeit geber durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verb illigt oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden. Wer wegen kur- zer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z. B. im Gast- gewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbe itgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzu g.
2 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als 10 Franken zu st ehen kommen be- ziehungsweise wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Natu- ralbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen 10 Franken, Abend- essen 8 Franken oder 21.50 Franken pro Tag für Morgen -, Mittag- und Abendessen.*
3 Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mind estens achtstün- diger Schicht- oder Nachtarbeit wird für die Mehrkos ten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause ein Abzug von 15 Franken , bei ganzjähri- ger Schicht- oder Nachtarbeit ein Abzug von 3'200 Frank en im Jahr ge- währt. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unreg elmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu- hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schich t- oder Nacht- arbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung (Abs.
1 oder § 5 hienach) beansprucht werden.*

§ 5 3. Mehrkosten bei Wochenaufenthalt

1 Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arb eitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause z urückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beru flich notwendigen Mehrkosten wie folgt abziehen:
2) a) für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, s oweit für diese Mahlzeiten am Arbeitsort keine Kochgelegenheit zur Verf ügung steht:

1.* pro Hauptmahlzeit 15 Franken, somit 30 Franken im Tag, bei

ganzjährigem Wochenaufenthalt 6'400 Franken im Jahr;

2.* wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbi lligt wird

(Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitge bers), so wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (7.50 Fran ken) gewährt, somit gesamthaft 22.50 Franken im Tag und 4 '800 Franken im Jahr; in den Fällen von § 4 Absatz 2 wird ke in Ab- zug gewährt;
1 ) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
2 ) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
4 b)* für die Kosten der Unterkunft: die tatsächlichen Kosten für ein aus- wärtiges Zimmer oder eine auswärtige Wohnung, höchs tens aber für zwei Raumeinheiten; c) für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die no twendigen Fahrtkosten, in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmit- tels.

§ 6* 4. Übrige Berufskosten

1 Als übrige für die Ausübung des Berufes erforderli che Kosten können pauschal 3 % des Nettolohnes, mindestens 2'000 Frank en und höchstens
4'000 Franken, abgezogen werden.*
2 Als übrige Berufskosten, die in der Pauschale enth alten sind, gelten ins- besondere die Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. ED V-Hard- und Soft- ware), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskl eider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss sowie die Mehrauslagen bei Schwerarbeit.
3 Die Kosten des privaten Arbeitszimmers können Steuerpf lichtige abzie- hen, die nachweisbar ein Zimmer ihrer Privatwohnung hauptsächlich und regelmässig für ihre Berufsarbeit benützen müssen, w eil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht. Abziehba r sind die Auf- wendungen für Miete beziehungsweise der Anteil Mietw ert sowie die Kos- ten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung.*

§ 6

bis * ...

§ 7 IV. Unkosten bei Nebenerwerb

1 Vom Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätig keit können
20% der rohen Einkünfte aus dieser Tätigkeit, minde stens 800 Franken, gesamthaft aber höchstens 2'400 Franken) im Jahr abg ezogen werden. Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als 800 Fran ken im Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.*
2 Dieser Abzug umfasst sämtliche durch die Nebenerwer bstätigkeit beding- ten Berufsauslagen, also alle Kosten gemäss § 33 Abs atz 1 des Gesetzes; der Nachweis höherer Kosten bleibt aber vorbehalten.
3 Als Nebenerwerbstätigkeit gilt
1) a) eine Erwerbstätigkeit, die neben einer Haupterwe rbstätigkeit aus- geübt wird; b) eine bloss gelegentliche und unregelmässige Erwe rbstätigkeit.
4 Nicht zulässig ist dieser Pauschalabzug für Einkomme n aus einer regel- mässig, aber nur teilzeitlich (z.B. halbtags, tagewei se) ausgeübten Erwerbs- tätigkeit. Handelt es sich hierbei um eine selbstän dige Tätigkeit, so kommt der Abzug der tatsächlichen Kosten in Betracht; bei unselbständiger Tätig- keit dagegen sind die angemessen gekürzten Abzüge nac h §§ 3–6 dieser Verordnung anzuwenden.*
5 Der Pauschalabzug ist ebenfalls nicht zulässig für E inkommen aus der Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, da die damit verbundenen Unkosten in der Regel geson dert vergütet wer- den.

§ 8* ...

1 ) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
5

§ 9* ...

§ 10* ...

§ 11 VIII. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 198 7 in Kraft. Sie er- setzt für die Steuerjahre 1987 und folgende die Steuer verordnung Nr. 13 vom 28. Januar 1986 1) .
1 ) GS 90, 376.
6 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.09.1991 01.01.1992 § 5 Abs. 1, b) geändert -

22.09.1992 01.01.1993 § 7 Abs. 4 geändert -

26.10.1994 01.01.1995 Erlasstitel geändert -

26.10.1994 01.01.1995 § 1 Abs. 1 geändert -

26.10.1994 01.01.1995 § 2 Abs. 1 geändert -

26.10.1994 01.01.1995 § 6 totalrevidiert -

26.10.1994 01.01.1995 § 6

bis eingefügt -

26.10.1994 01.01.1995 § 10 aufgehoben -

23.09.1997 01.01.1998 § 3 Abs. 2 geän dert -

22.08.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 2 aufgehoben -

22.08.2000 01.01.2001 § 2 Abs. 3 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 1, b) geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 4 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 4 Abs. 1 geändert -

22.08.2000 01.01. 2001 § 6

bis Abs. 3 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 8 aufgehoben -

22.08.2000 01.01.2001 § 9 aufgehoben -

30.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, a) geändert -

30.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, b) geändert -

30.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 2 geändert -

30 .10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 3 geändert -

30.10.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, a),

1.

geändert -

30.10.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, a),

2.

geändert -

30.10.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert -

23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, c) geändert -

23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, d),

1.

geändert -

23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, d),

5.

geändert -

23.09.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 1 geändert -

31.08.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2015, 39

31.08.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 39

3 1.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 1 geändert GS 2015, 39

31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2015, 39

31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 4 geändert GS 2015, 39

31.08.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 4 aufgehoben GS 2015, 39

31.08.2015 01.01.2016 § 6 Abs. 3 geändert GS 2015, 39

31.08.2015 01.01.2016 § 6

bis aufgehoben GS 2015, 39

21.09.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 44

21.09.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2021, 44

7 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änd erung GS Fundstelle Erlasstitel 26.10.1994 01.01.1995 geändert -

§ 1 Abs. 1 26.10.1994 01.01.1995 geändert -

§ 1 Abs. 1, d) 31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39

§ 1 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -

§ 1 Abs. 3 31.08.2015 01.01.2016 ein gefügt GS 2015, 39

§ 2 Abs. 1 26.10.1994 01.01.1995 geändert -

§ 2 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 39

§ 2 Abs. 2 31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39

§ 2 Abs. 3 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 2 Abs. 4 31.08.2015 01.01.2016 g eändert GS 2015, 39

§ 3 Abs. 1, b) 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 3 Abs. 1, c) 23.09.2008 01.01.2009 geändert -

§ 3 Abs. 1, d),

1.

23.09.2008 01.01.2009 geändert -

§ 3 Abs. 1, d),

5.

23.09.2008 01.01.2009 geändert -

§ 3 Abs. 2 23.09.1997 01.01.199 8 geändert -

§ 3 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 3 Abs. 4 31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39

§ 3 Abs. 5 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 44

§ 3 Abs. 6 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 44

§ 4 Abs. 1 22.08.2000 01.01. 2001 geändert -

§ 4 Abs. 1, a) 30.10.2006 01.01.2007 geändert -

§ 4 Abs. 1, b) 30.10.2006 01.01.2007 geändert -

§ 4 Abs. 2 30.10.2006 01.01.2007 geändert -

§ 4 Abs. 3 30.10.2006 01.01.2007 geändert -

§ 5 Abs. 1, a),

1.

30.10.2006 01.01.2007 geändert -

§ 5 Abs. 1, a),

2.

30.10.2006 01.01.2007 geändert -

§ 5 Abs. 1, b) 09.09.1991 01.01.1992 geändert -

§ 6 26.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert -

§ 6 Abs. 1 23.09.2008 01.01.2009 geändert -

§ 6 Abs. 3 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 39

§ 6

bis
2 6.10.1994 01.01.1995 eingefügt -

§ 6

bis

31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39

§ 6

bis Abs. 3 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 7 Abs. 1 30.10.2006 01.01.2007 geändert -

§ 7 Abs. 4 22.09.1992 01.01.1993 geändert -

§ 8 22.08.2000 01.01.2001 aufge hoben -

§ 9 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -

§ 10 26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben -

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