Interkantonaler Vertrag über die parlamentarische Aufsicht über die Fachhochschule der Westschweiz
Interkantonaler Vertrag über die parlamentarische Aufsicht über die Fachhochschule der Westschweiz (FH - Westschweiz)
1) vom 27. 09. 2002 (Fassung in Kraft getreten am 01. 01. 2005 )
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 428.3 eingeordnet. Der Kanton Freiburg, der Kanton Waadt, der Kanton Wallis, die Republik und Kanton Neuenburg, die Republik und Kanton Genf und die Republik und Kanton Jura gestützt auf die Artikel 48 der Bundesverfassung, 45 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg, 52 der Verfassung des Kantons Waadt, 38 der Verfassung des Kantons Wallis, 39 der Verfassung der Republik und Kanton Neuenburg, 99 der Verfassung der Republik und Kanton Genf und
84 der Verfassung der Republik und Kanton Jura; gestützt auf die Vereinbarung vom 9. März 2001 über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung un d Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland; vom Wunsch geleitet, eine koordinierte und wirksame parlamentarische Aufsicht über die FH -Westschweiz, die mit dem interkantonalen Konkordat vom 9. Januar 1997 gesc haffen wurde, einzusetzen, vereinbaren:
Art. 1 Ziel
Dieser Vertrag hat zum Ziel, die parlamentarische Aufsicht über die FH - Westschweiz durch die Schaffung einer Interparlamentarischen Kommission zu koordinieren.
Art. 2 Bericht des Strategischen Komitees
1 Den Parlamenten wird jedes Jahr von den Regierungen ein vom Strategischen Komitee der FH -Westschweiz erstellter Informationsbericht übermittelt, der folgende Punkte beinhaltet: a) die strategischen Ziele der FH -Westschweiz und ihre Umsetzung, unabhängig da von, ob diese in einem Leistungsauftrag definiert sind oder nicht;
b) das Jahresbudget der FH -Westschweiz; c) die Jahresrechnung der FH -Westschweiz; d) die Evaluation der von der FH -Westschweiz erreichten Resultate; Ausserdem wird den Parlamenten ein Informationsbericht mit folgendem Inhalt übermittelt: e) der mehrjährige Finanzplan der FH -Westschweiz; f) die erste Evaluation der Anwendung des Konkordats, die vom Strategischen Komitee innert vier Jahren durchgeführt werden muss.
2 Die Beiträge der Kant one zum Budget der FH -Westschweiz bedürfen der Genehmigung der Parlamente, gemäss dem jeweiligen Verfahren.
Art. 3 Interparlamentarische Kommission
1 Die Vertragskantone kommen überein, eine Interparlamentarische Kommission zu gründen, die aus sieben Parlamentsmitgliedern pro Kanton besteht, die vom jeweiligen Parlament entsprechend dem ihm eigenen Verfahren zur Bezeichnung seiner Kommissionen gewählt werden.
2 Die Interparlamentarische Kommission ist beauftragt, den Jahresbericht des Strategischen Komitees, den mehrjährigen Finanzplan sowie die erste Evaluation der Anwendung des Konkordats durch das Strategische Komitee zu prüfen, bevor diese Dokumente in die Traktandenliste der Parlamente aufgenommen werden.
3 Die Interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr. Sie kann auch auf Ersuchen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Antrag ihres Büros auf der Grundlage einer vorher aufges tellten Traktandenliste zusammenkommen.
Art. 4 Vorsitz
1 Während der ersten Sitzung im Jahr wählt die Interparlamentarische Kommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die jeweils für ein Jahr im Amt bleiben und der Reihe nach aus der Delegation jedes Kantons gewählt werden; bei ihrer Abwesenheit bestimmt die Kommission eine Sitzungspräsidentin oder einen Sitzungspräsidenten.
2 Die Eröffnungssitzung der Interparlamentarischen Kommission wird auf An regung des Parlamentsbüros des Kantons einberufen, der den Vorsitz des Strategischen Komitees führt; das Parlamentsbüro bestimmt den Ort und das Datum der Sitzung, nachdem es die Meinung der Büros der anderen Parlamente angehört hat.
3 Jede kantonale Deleg ation bei der Interparlamentarischen Kommission ernennt eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.
Art. 5 Abstimmungen
1 Die Interparlamentarische Kommission fällt ihre Entscheide mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder.
2 Gibt sie eine Empfehlung zuhanden der Parlamente ab, so werden die Ergebnisse der Abstimmung innerhalb der einzelnen kantonalen Delegationen im Protokoll erwähnt.
3 Das Ergebnis ihrer Arbeiten wird in einem Bericht zuhanden der Parlamente vermerkt.
Art. 6 Vertretung des Strategis chen Komitees
1 Das Strategische Komitee ist an den Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission vertreten, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.
2 Die Interparlamentarische Kommission kann beim Strategischen Komitee alle Auskünfte anfordern und mit dessen Zustimmung Anhörungen durchführen.
Art. 7 Prüfung des Berichts des Strategischen Komitees durch die
Parlamente
1 Die jeweiligen Parlamentsbüros setzen den Bericht des Strategischen Komitees zusammen mit dem Bericht der Interparlamentarischen Kommission auf die Traktandenliste der nächstmöglichen Versammlung.
2 Diese Berichte werden den Parlamentsmitgliedern vor der Session gemäss dem jedem Parlament eigenen Verfahren zugestellt.
3 Jedes Parlament wird aufgefordert, den Bericht des Strategisch en Komitees gemäss dem ihm eigenen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag wird dem Bundesrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
2 Er tritt nach der Genehmigung durch alle Vertragskantone und nach der Veröffentlichung in der Amtli chen Sammlung des Bundesrechts an dem Datum in Kraft, das durch einen gemeinsamen Beschluss der Regierungen der Vertragskantone bestimmt wird.
Art. 9 Kündigung
Dieser Vertrag kann von jedem Vertragskanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
Beitritt durch Dekret vom 9.9.2003 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2005
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
2 7.09.2002 Erlass Grunderlass 0 1.01.2005 2003_108 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 2 7.09.2002 0 1.01.2005 2003_108
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