Strassengesetz (VII C/11/1)
CH - GL

Strassengesetz

VII C/11/1 Strassengesetz Vom 2. Mai 1971 (Stand 1. Juli 2018) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das Strassengesetz regelt die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse an Strassen, mit Ausnahme der Nationalstrassen.
2 Für die Nationalstrassen gelten das Bundesgesetz über die Nationalstras - sen und die entsprechenden Ausführungserlasse 1 ) .
3 Als Strassen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Wege und Plätze.

Art. 2 Einteilung der Strassen

1 Die Strassen werden nach der Verkehrsbedeutung, dem Verkehrswert und dem Verkehrsbedürfnis in folgende Kategorien eingeteilt:
a. National- und Kantonsstrassen, nämlich: 1. Nationalstrassen I., II. und III. Klasse, 2. Kantonsstrassen I. Klasse (Hauptstrassen), 3. Kantonsstrassen II. Klasse;
b. * ......
c. Gemeindestrassen;
d. Korporationsstrassen;
e. Güterstrassen, Flurwege und Waldstrassen;
f. sonstige öffentlich begangene und private Strassen (alte Land - strassen, Landesfusswege, Fahrtsweg, Passwege und Wanderwe - ge).

Art. 3 Kompetenzen zur Einreihung

1 Zur Einreihung der Strassen in die verschiedenen Kategorien und Klassen sind zuständig:
a. der Landrat für die Kantonsstrassen I. und II. Klasse;
b. * der Regierungsrat für die Korporationsstrassen, die verschiedene Gemeinden umfassen;
c. der Gemeinderat für die Gemeindestrassen und übrigen Korporati - onsstrassen.
2 Zur Versetzung von Strassen in eine andere Kategorie sind zuständig:
a. * der Landrat für eine Gemeindestrasse in eine Kantonsstrasse und von einer Kantonsstrasse II. Klasse in eine solche I. Klasse und umgekehrt; 1) Vgl. kant. VV zum BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen GS VII C/12/1 N 35 2518 1
VII C/11/1
b. der Regierungsrat nach Anhören des zuständigen Gemeinderates für eine Korporations-, Wald- oder Güterstrasse oder andere pri - vate Fahrstrasse in die Kategorie der Gemeindestrassen und um - gekehrt.

Art. 4 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Strassenkategorien

1 Es können nur Strassen in die betreffende Strassenkategorie aufgenom - men werden, die den Voraussetzungen der Strassenkategorie und den Aus - baunormalien entsprechen und für die eine allfällige Loskaufsumme von der Unterhaltspflicht geleistet ist.

Art. 5 Kompetenz zur Öffentlicherklärung

1 Der Gemeinderat kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine bestehende Strasse (Güterstrasse, Flurweg, private Strasse oder priva - ter Fussweg) als öffentlich erklären.

Art. 6 Haupt- und Nebenanlagen der Strassen

1 Zu den Strassen gehören:
a. der Strassenkörper (insbesondere der Strassengrund, der Strassenunterbau und die Fahrbahndecke), die Kunstbauten samt Anschlüssen (insbesondere Brücken, Tunnels usw.), die Strassenentwässerungsanlagen, Stütz- und Futtermauern, Mittel - streifen, Verkehrsinseln, Leiteinrichtungen (Fried, Leitplanken, Wehrsteine usw.), Anlegebuchten, Böschungen, deren Bewirt - schaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann, Wende - schleifen und Schutzbauten;
b. die Trottoirs (Gehwege), Radwege und Parkierungsstreifen, soweit sie im Zusammenhang mit einer Strasse stehen und mit dieser gleichlaufen;
c. die mit dem Boden fest verbundenen Signale, Markierungen, Ver - kehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit und dem flüssigen Ablauf des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.
2 Nebenanlagen der Strassen sind Werkhöfe, Park- und Lagerplätze und sonstige Einrichtungen, die überwiegend den Aufgaben der Strassenbauver - waltung dienen.

Art. 7 Nationalstrassen

1 Nationalstrassen I. und II. Klasse sind die wichtigsten, nur dem motorisier - ten Schnellverkehr dienenden und zu diesem Zwecke gebauten öffentlichen Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 2 und 3 des Bundes - gesetzes über die Nationalstrassen).
2
VII C/11/1
2 Nationalstrassen III. Klasse sind die wichtigsten, den Motorfahrzeugen und auch andern Strassenbenützern offenstehenden und zu diesem Zwecke ge - bauten öffentlichen Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen).

Art. 8 Kantonsstrassen

1 Kantonsstrassen I. Klasse sind vorwiegend dem allgemeinen Durchgangs - verkehr und der Verbindung einzelner Kantonsteile untereinander oder mit entsprechenden gleichwertigen Strassen anderer Kantone dienende öffentli - che Strassen.
2 Kantonsstrassen II. Klasse sind vorwiegend dem inneren Verkehr einzelner Kantonsteile untereinander und der Verbindung mit einer Kantonsstrasse I. Klasse dienende öffentliche Strassen.

Art. 9 *

......

Art. 10 Gemeindestrassen

1 Gemeindestrassen sind vorwiegend dem inneren Verkehr der Gemeinde und der Erschliessung dienende öffentliche Strassen, welche Teile einer Gemeinde miteinander, mit anderen Gemeinde- oder Kantonsstrassen ver - binden. *

Art. 11 Korporationsstrassen

1 Korporationsstrassen sind öffentliche Strassen, die Gemeindeteile unter sich oder abgelegene Gemeindegebiete mit einer Ortschaft oder Strassen höherer Kategorie verbinden.
2 Korporationsstrassen, welche nicht eine besondere Parzelle bilden, sind im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder Dienstbarkeiten bei den belasteten Grundstücken anzumerken.

Art. 12 Güterstrassen und Flurwege

1 Zu den Güter- und Waldstrassen gehören alle Fahrstrassen, zu den Flurwe - gen alle Wege, die nur bestimmten Grundstücken und nicht dem öffentli - chen Verkehr dienen.
2 Güterstrassen, Waldstrassen und Flurwege, welche nicht eine besondere Parzelle bilden, sind im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder Dienstbarkeiten bei den belasteten Grundstücken anzumerken.
3 Waldstrassen sind die nach der Waldgesetzgebung als solche bezeichne - ten Strassen. * 3
VII C/11/1

Art. 13 Sonstige öffentliche Strassen und öffentlich begangene Privat

- strassen
1 Sonstige öffentliche Strassen und öffentlich begangene Privatstrassen sind:
a. die Landesfusswege, die alten Landstrassen und Passwege als gesetzliche Wegrechte zugunsten des Landes Glarus;
b. die Wanderwege als gesetzliche Wegrechte zugunsten der Gemeinden, durch deren Gebiet sie angelegt sind. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Regierungsrates aufgehoben werden.
2 Die öffentlichen Strassen und öffentlich begangenen Privatstrassen, deren Eigentum nicht ausgeschieden ist, sind gleich den gesetzlichen Wegrechten von bleibendem Bestande im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschrän - kungen oder Dienstbarkeiten bei den belasteten Grundstücken anzumerken.

Art. 14 Flächenverzeichnis des Eidg. Grundbuches

1 Die öffentlichen Strassen, deren Eigentum ausgeschieden ist, sind im Flä - chenverzeichnis des Eidgenössischen Grundbuches aufzunehmen.

Art. 15 Begriffsumschreibung der geschlossenen Ortslage

1 Die geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in ge - schlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
2 Durch einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung wird der Zusammenhang nicht unterbrochen.

Art. 16 Baunormen

1 Die öffentlichen Strassen sollen ihrer Einreihung und den Anforderungen des Verkehrs entsprechend erstellt oder korrektioniert werden.
2 Die nutzbare Fahrbahnbreite sowie die maximalen Gefälle und die minima - len Radien für die Kantons- und Gemeindeverbindungsstrassen sowie die Art des Unterhaltes werden durch den Regierungsrat festgesetzt. Öffentlicherklärung (Wirkung, Umstufung, Aufhebung, Publikati - on)
1 Mit der Öffentlicherklärung wird eine Strasse in eine bestimmte Kategorie eingereiht, und das Strassenterrain wird zu Eigentum oder zu einem be - schränkten dinglichen Rechte enteignet.
2 Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Strasse geändert, so ist sie in die entsprechende Strassenkategorie auf- oder abzustufen.
4
VII C/11/1
3 Hat eine Strasse jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegen - de Gründe des öffentlichen Wohles vor, so ist die Strasse durch Verfügung der zuständigen Strassenbaubehörde (Art. 83 Abs. 2) aufzuheben. Mit der Aufhebung fallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen da - hin. *
4 Öffentlicherklärung, Umstufung und Aufhebung sind durch die das Strassenverzeichnis führende Behörde öffentlich bekannt zu machen.

Art. 18 Zuteilung von nicht benötigtem Strassenland

1 Wo infolge Baues von neuen oder der Korrektion von alten Strassen bisher bestandene öffentliche Strassen eingehen oder wo Teile von zum Strassen - bau oder zur Strassenkorrektion erworbenen Grundstücken nicht mehr be - nötigt werden, können sie durch die zuständige Strassenbaubehörde gegen Entschädigung den anstossenden Grundeigentümern oder entschädigungs - los den am Weiterbestand der alten Strasse interessierten Körperschaften zugewiesen oder zum Verkauf öffentlich ausgeschrieben werden.

Art. 19 Strassenverzeichnisse

1 Die Strassenverzeichnisse für die Kantonsstrassen, alten Landstrassen, Passwege und mit Kantonsbeiträgen erstellten Wanderwege werden vom zuständigen Departement, für die übrigen Strassen vom Gemeinderat ge - führt. *
2 Der Inhalt und die Art und Weise der Führung der Verzeichnisse werden durch ein Reglement des Regierungsrates festgelegt.

Art. 20 Gemeingebrauch und Sondernutzung

*
1 Der Gebrauch der Strasse ist jedermann im Rahmen der betreffenden Strassenkategorie und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
2 Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fliessende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.
3 Gemeingebrauch liegt nicht mehr vor, wenn die Strasse nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benützt wird.

Art. 21 *

Gebührenerhebung für Dauerparkieren auf öffentlichem Grund
1 auf öffentlichem Grund im Sinne eines gesteigerten Gemeingebrauchs Ge - bühren erheben.
2 Die Gebühren sind für Bau, Betrieb und Unterhalt der dem privaten und öf - fentlichen Verkehr dienenden Anlagen und Einrichtungen sowie für Ver - kehrsberuhigungsmassnahmen zu verwenden. 5
VII C/11/1
3 Die Ortsgemeinden, in denen Gebühren erhoben werden sollen, erlassen die erforderlichen Vorschriften, namentlich über die Voraussetzung der Ge - bührenpflicht, die Gebührenhöhe, die Modalitäten der Gebührenerhebung und den Vollzug. Die betreffenden Gemeindeerlasse bedürfen der Genehmi - gung durch das für die Verkehrspolizei zuständige Departement. *

Art. 22

* Sondernutzung
1 Die Benützung der Strassen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernut - zung) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Strassenbaubehörde.
2 Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie ist mit den für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs und zum Schutze der Strasse erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu versehen.
3 Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Strassenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. Überdies können Sondernutzungsgebühren erhoben werden, bei deren Bemessung auch der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen ist.

Art. 23 Fussgängerwege

1 Trottoirs, Fusswege und andere für den Fussgängerverkehr bestimmte Ver - bindungswege dürfen in der Regel nicht von Fahrzeugen benützt werden.

Art. 24 Verkehrseinschränkungen

1 Der Regierungsrat kann in Anwendung der Artikel 3 und 43 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und der Artikel 35 und 36 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln und nach Anhören des Gemeinderates die vorwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Kan - tonsstrassen dem Verkehr mit Motorfahrzeugen reservieren und andere Be - nützungsarten einschränken oder verbieten.
2 Ebenso kann er vorwiegend dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr dienende Strassen für den Durchgangsverkehr mit Motorfahrzeugen sper - ren. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Waldgesetzes 1 ) blei - ben vorbehalten. *

Art. 25 Zufahrten

1 Die Erstellung oder Änderung einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer öffentlichen Strasse gilt ausserhalb der geschlossenen Ortslage als Sonder - Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr dienen soll. 1) GS IX E/1/1
6
VII C/11/1
2 Die Strassenbaubehörde hat vom Erlaubnisnehmer alle Massnahmen hin - sichtlich der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt zu verlan - gen, die aus Gründen der Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs erforder - lich sind.
3 Die Bewilligung ist insbesondere dann zu erteilen, wenn durch die Zufahrt die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.

Art. 26 Verunreinigung von Strassen

1 Wer eine Strasse als Strassenbenützer oder als Strassenanstösser über das übliche Mass hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforde - rung unverzüglich zu beseitigen.
2 Die Strassenbaubehörde kann die Verunreinigung auf Kosten des Verursa - chers beseitigen.

Art. 27 Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Strassen

1 Es ist untersagt:
a. auf Strassen Fahrzeuge, Baumstämme, Baustoffe oder andere Ge - genstände so zu befördern, dass dadurch die Strasse beschädigt werden kann;
b. in die Strassenentwässerungsanlagen Flüssigkeiten aller Art ohne Bewilligung der Strassenbaubehörde einzuleiten. 2. Strassenbaulast, Baubeschlusskompetenz und Eigentumsverhältnisse 2.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 28 Strassenbaulast

1 Die Strassenbaulast umfasst alle mit dem Bau und Unterhalt der Strasse zusammenhängenden Aufgaben, wie Neubau, Korrektion, Belagseinbau, Be - lagsänderung, Unterhalt und andere Verbesserungen, mit Ausnahme der im dritten Abschnitt geregelten Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung.
2 Der Träger der Strassenbaulast hat nach seiner Leistungsfähigkeit die Strasse in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernis - sen der öffentlichen Sicherheit genügenden Zustand zu bauen, zu korrektio -
3 Beim Bau und Unterhalt der Strassen sind die allgemein anerkannten Re - geln der Strassenbaukunst zu beachten. Ebenso sind die Belange des Um - welt-, Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes angemessen zu berück - sichtigen. * 7
VII C/11/1
4 Beim Wechsel der Strassenbaulast hat der bisherige Träger dafür einzuste - hen, dass er ihr in dem durch die bisherige Strassenkategorie gebotenen Ausbauzustand genügt hat. Er hat sich überdies aus der Unterhaltspflicht loszukaufen. Die Loskaufsumme beträgt in der Regel den zwanzigfachen Betrag der mittleren jährlichen Unterhaltskosten der letzten zehn Jahre und wird im Streitfall im Enteignungsverfahren festgesetzt.

Art. 29 Berechnung der Beiträge an die Erstellungskosten

1 Für die Berechnung der Beiträge an die Erstellungs- und Korrektionskosten der Strassen sind die Kosten der Projektierung und der Ausarbeitung des Kostenvoranschlages einschliesslich allfälliger Bodenuntersuchungen und Materialprüfungen, des Landerwerbes, die dem Strassenbau anzulastenden Kosten von Landumlegungen, die Kosten der Bauausführung einschliesslich Belagseinbau und erforderliche Anpassungsarbeiten sowie die Kosten der unmittelbaren Bauaufsicht zu berücksichtigen.
2 Die Kosten irgendwelcher anderer Vorbereitungen, der Zeitverwendung von Behörden und Kommissionen sowie der Beschaffung und Verzinsung der Baukredite sind nicht anrechenbar.

Art. 30 Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten

1 Für die Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten der Strassen sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, welche der Erhaltung des ordnungs - gemässen Strassenzustandes dienen, inbegriffen Beleuchtung, Signalisie - rung, Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung.
2 Die Verwaltungskosten und Schuldzinsen sind ausgenommen.

Art. 31 Schutzbauten

1 Zum Schutz der öffentlichen Strassen und zur Sicherung des Verkehrs kön - nen ausserhalb des eigentlichen Strassengebietes besondere bauliche Anla - gen erstellt werden.
2 Das für diese Anlagen erforderliche Land kann im Enteignungsverfahren er - worben werden.
3 Liegt Gefahr im Verzug, so kann das zuständige Departement den soforti - gen Beginn der Arbeiten verfügen. *

Art. 32 Wasserablauf und Durchleitungen

1 - fliessende Wasser muss vom anstossenden Grundeigentümer aufgenom - men werden.
2 Werden die Abflussverhältnisse auf dem nachbarlichen Grundeigentum verändert, so hat der Anstösser für genügende Abflussmöglichkeiten zu sor - gen.
8
VII C/11/1
3 Die Durchleitung des aus künstlichen Strassenentwässerungsanlagen ab - geleiteten Wassers hat der anstossende Grundeigentümer gegen volle Ent - schädigung zu dulden. Vorbehalten bleiben bereits bestehende Vereinbarun - gen und Verpflichtungen. Gegebenenfalls ist das Planfeststellungsverfahren gemäss den Artikeln 58ff. durchzuführen.

Art. 33 Verkehrsumleitungen

1 Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen sind die Träger der Strassenbaulast anderer Strassen verpflichtet, eine Umleitung des Verkehrs auf ihre Strassen zu dulden.
2 Die im Interesse der Verkehrssicherheit hierfür notwendigen Mehraufwen - dungen oder durch die Umleitung verursachten Schäden sind dem Träger der Strassenbaulast der Umleitungsstrecke zu vergüten.
3 Im Streitfall erfolgt der Entscheid im Enteignungsverfahren. 2.2. Kantonsstrassen

Art. 34 *

Baubeschlusskompetenz, jährliches Bauprogramm
1 Die Landsgemeinde beschliesst den Bau neuer und die Korrektion beste - hender Kantonsstrassen, in der Regel gestützt auf ein Mehrjahresprogramm für fünf Jahre, welches die generelle Strassenführung und die Kreditbegeh - ren enthält.
2 Der Landrat genehmigt das jährliche Bauprogramm, welches sich über die detaillierte Strassenführung, die Art des Ausbaues und die voraussichtlichen Kosten auszusprechen hat.

Art. 35 Eigentum und Strassenbaulast

1 Der Kanton ist Eigentümer der Kantonsstrassen und trägt für diese die Strassenbaulast.

Art. 36 *

......

Art. 37 Ortsumfahrungen und andere Strassenverlegungen

1 Die Strassenbaulast für Ortsumfahrungen von Kantonsstrassen obliegt dem Kanton. *
2 Bei Ortsumfahrungen und Verlegungen von Kantonsstrassen entscheidet der Regierungsrat nach Anhören des Gemeinderates über Eigentum und Baulast der bisherigen Strasse. * 9
VII C/11/1 2.3. ...... *

Art. 38–43

* ...... 2.4. Gemeindestrassen

Art. 44 Baubeschlusskompetenz

1 Die Gemeinde beschliesst den Bau neuer und die Korrektion bestehender Gemeindestrassen aufgrund eines generellen Strassenprojektes.

Art. 45 Eigentum und Strassenbaulast

1 Die Gemeinde ist Eigentümerin der Gemeindestrassen und trägt für diese die Strassenbaulast.

Art. 46

* ......

Art. 47 Anstösser und Interessentenbeiträge an die Erstellungskosten

1 Die Gemeinde kann bis zu 50 Prozent der Erstellungs-, Korrektions-, Belag - seinbau- und Belagsänderungskosten den interessierten Liegenschaftsei - gentümern nach dem Perimeterverfahren überbinden.
2 Der Gemeinderat setzt den Perimeter fest.

Art. 48

* ...... 2.5. Korporationsstrassen

Art. 49 Baubeschlusskompetenz

1 Die Korporation beschliesst im Einvernehmen mit dem Gemeinderat den Bau neuer und die Korrektion bestehender Korporationsstrassen aufgrund eines genehmigten Strassenprojektes.

Art. 50 Eigentum und Strassenbaulast

1 Die Korporation ist Eigentümerin der Korporationsstrassen und trägt für diese die Strassenbaulast.

Art. 51 Kantonsbeitrag an die Erstellungskosten

1 Der Kanton kann an die Erstellungs-, Korrektions-, Belagseinbau- und Be - lagsänderungskosten der Korporationsstrassen von besonderer Bedeutung Beiträge bis zu höchstens 20 Prozent ausrichten, sofern aufgrund anderer Bestimmungen keine Beiträge ausgerichtet werden können.
10
VII C/11/1
2 Wenn Korporationsstrassen die Funktion von Gemeindestrassen mit be - sonderer Bedeutung erfüllen, können Beiträge bis zu höchstens 30 Prozent ausgerichtet werden. *
3 Die Höhe der Beiträge wird nach den ökonomischen Verhältnissen privater Korporationsmitglieder und nach der Bedeutung der Strasse festgesetzt. *
4 Beiträge bis zu 100'000 Franken beschliesst das zuständige Departement, höhere Beiträge der Regierungsrat. * 2.6. Landesfusswege, Gebirgspässe, Fahrtsweg und Wanderwege

Art. 52 Unterhaltspflicht Landesfusswege, Gebirgspässe, Fahrtsweg

1 Die Landesfusswege, Gebirgspässe und der Fahrtsweg stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte, welche dafür zu sorgen haben, dass dieselben in gehörigem Zustand unterhalten und nicht ohne Einwilli - gung des Gemeinderates bzw. des zuständigen Departements verlegt oder verändert werden. Der Unterhalt lastet auf den Anstössern, soweit nicht Ver - träge oder bisherige Übung etwas anderes bestimmen. *
2 Die Breite der Landesfusswege beträgt im Minimum 90 Zentimeter.

Art. 53 *

Wanderwege
1 Die Planung des Wanderwegnetzes, die Gewährleistung der Wanderweg - nutzung und die Förderung der Wanderwege durch den Kanton richten sich nach der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege 1 ) . 3. Beleuchtung, Reinigung und Winterdienst

Art. 54 Beleuchtung

1 Bau, Betrieb und Unterhalt der Beleuchtungsanlagen öffentlicher Strassen sind Sache der Gemeinde.
2 Bau, Betrieb und Unterhalt der Beleuchtungsanlagen für besonders wichti - ge Verkehrsknotenpunkte ausserhalb der geschlossenen Ortslage sind Sa - che des Strasseneigentümers.

Art. 55 Reinigung

1 Die Reinigung öffentlicher Strassen innerhalb der geschlossenen Ortslage ist Sache der Gemeinde und ausserhalb der geschlossenen Ortslage Sache des Strasseneigentümers.
2 Die Gemeinden können innerhalb der geschlossenen Ortslage die Pflicht zur Reinigung der Trottoirs den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke überbinden. 1) GS VII C/11/9 11
VII C/11/1

Art. 56 Winterdienst

1 Die Schneeräumung auf den Kantonsstrassen ist Sache des Kantons.
2 Auf den Gemeindestrassen obliegt die Schneeräumung den Gemeinden und auf den übrigen Strassen den Strasseneigentümern. *
3 Die Glatteisbekämpfung ist Sache des Strasseneigentümers. Auf den Trot - toirs innerhalb der geschlossenen Ortslage längs der Kantonsstrassen ob - liegt sie der Gemeinde.

Art. 57 Schneestangen und Schneehürden

1 Wo es auf Strecken notwendig ist, sind zur Bezeichnung der Strassenrich - tung und zur Freihaltung der Strassenränder durch den Strasseneigentümer im Winter Schneestangen und Schneehürden aufzustellen. 4. Planfeststellung und Landerwerb

Art. 58 Strassenplan

1 Zur Sicherstellung des Verkehrsraumes für die Neuanlage oder Korrektion einer öffentlichen Strasse kann durch die Strassenbaubehörde ein Strassen - plan aufgestellt werden.
2 Der Strassenplan enthält ein generelles Projekt, die von der Überbauung freizuhaltenden Flächen für die Haupt- und Nebenanlagen (Art. 6), die Hö - henlage der Strasse, die ausserhalb der Strassenfläche gelegenen Flächen für zugehörige Schutz- und Entwässerungsanlagen und die Baulinien, über die hinaus nicht gebaut werden darf.
3 Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Regierungsrat die Strassenbaubehörde verpflichten, Strassenpläne aufzustellen.

Art. 59 Planauflage und Einspracheverfahren

1 Der Strassenplan ist von der Strassenbaubehörde öffentlich bekannt zu machen und auf der zuständigen Gemeindekanzlei während 30 Tagen öf - fentlich aufzulegen.
2 Einsprachen sind binnen der Auflagefrist beim Gemeinderat einzureichen.
3 Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch den Strassenplan in einem eige - nen schutzwürdigen Interesse betroffen wird. *
4 Planauflage- und Einspracheverfahren bei der generellen Planung von Waldstrassen richten sich nach dem kantonalen Waldgesetz. *

Art. 60 Genehmigungsverfahren

1 Nach Ablauf der Einsprachefrist hat der Gemeinderat die Strassenpläne betreffend die Kantonsstrassen nebst allfälligen Einsprachen mit seiner Ver - nehmlassung dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. Die übri - gen Strassenpläne unterliegen der Genehmigung durch den Gemeinderat. *
12
VII C/11/1
2 Der Beschluss der Genehmigungsbehörde ist durch den Gemeinderat so - fort öffentlich bekannt zu geben, womit die Rechtswirkungen des Strassen - planes eintreten.

Art. 61 Abänderung des Strassenplanes

1 Ein Strassenplan kann von der Strassenbaubehörde jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden, wobei das gleiche wie für die Erstellung vorge - schriebene Verfahren einzuhalten ist.
2 Wenn ein Grundeigentümer in der berechtigten Annahme, dass der Strassenplan in Kraft bleibe, bauliche Massnahmen getroffen hat, die nach Massgabe eines neuen Planes ganz oder teilweise beseitigt werden müssen oder ihren Nutzen verlieren, so ist ihm Schadenersatz zu leisten.

Art. 62 Bausperre

1 Vom Tag der öffentlichen Auflage eines Strassenplanes an dürfen auf des - sen Geltungsgebiet keinerlei mit der späteren Zweckbestimmung des Landes im Widerspruch stehende oder sie erschwerende Dienstbarkeiten errichtet sowie keine Neubauten erstellt oder bauliche Veränderungen vor - genommen werden, welche nach Inhalt des Planes nicht zulässig sind oder dessen Ausführung beeinträchtigen würden.
2 Aus dieser Eigentumsbeschränkung steht dem Grundeigentümer kein Ent - schädigungsanspruch zu.

Art. 63 Vorläufiges Bauverbot

1 Beschliesst die Strassenbaubehörde, über ein bestimmtes Gebiet Strassenpläne aufzustellen oder abzuändern, so kann sie für dieses Gebiet ein vorläufiges Bauverbot im Sinne von Artikel 62 erlassen.
2 Ein solches Bauverbot erlischt, wenn die Strassenbaubehörde nicht inner - halb von sechs Monaten vom Tag der Bekanntgabe an den Strassenplan öf - fentlich auflegt und das vorgeschriebene Verfahren einleitet. Das zuständige Departement, bzw. bei Kantonsstrassen der Regierungsrat, kann diese Frist auf höchstens zwölf Monate erstrecken, sofern die Ausarbeitung des Strassenplanes grössere planerische Arbeiten erfordert. *
3 Aus einem solchen vorläufigen Bauverbot hat der Grundeigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 64 Pflicht zur Übernahme von Grundstücken

1 Wird ein bestimmtes Grundstück von Baulinien so zerschnitten, dass auf keinem der freibleibenden Abschnitte eine ordentliche Baute erstellt werden kann, oder fällt der grössere Teil des Grundstückes zwischen die Baulinien, so kann der Eigentümer frühestens fünf Jahre nach ihrer Genehmigung ver - langen, dass der Baulastträger das ganze Grundstück zum Verkehrswert, ohne Berücksichtigung der Baulinien, übernimmt. 13
VII C/11/1
2 Bei bebauten Grundstücken tritt unter den gleichen Voraussetzungen die Übernahmepflicht nach zehn Jahren ein.

Art. 65 Pflicht zur Übernahme eines Gebäudes bei Baufälligkeit oder

Zerstörung
1 Wenn ein über die Baulinie vorstehendes Gebäude baufällig oder durch Brand oder höhere Gewalt zerstört wird und auf dem hinter der Baulinie ver - bleibenden Raum eine ordentliche Baute nicht mehr erstellt werden kann, so hat der Baulastträger auf Verlangen des Grundeigentümers das ganze Grundstück zum Vekehrswert zu übernehmen.

Art. 66 Pflicht zur Übernahme bei Bauveränderungen

1 Will ein Grundeigentümer an Stelle eines über die Baulinie vorstehenden oder durch Brand oder höhere Gewalt zerstörten Gebäudes einen Neubau oder Umbau errichten, der eine wesentliche Wertvermehrung zur Folge hat, so muss er ihn auf die Baulinie zurücksetzen. Bei besonderen Verhältnissen kann die Strassenbaubehörde Ausnahmen gestatten.
2 Frei werdende Grundflächen, die in das für Strassen, Wege oder Plätze vorgesehene Gebiet fallen, sind auf Begehren des Eigentümers gegen Ent - schädigung vom Baulastträger zu übernehmen.

Art. 67 Ausführungsprojekt

1 Das Ausführungsprojekt ist von der Strassenbaubehörde auf eine erkenn - bare Weise auszustecken, öffentlich bekannt zu machen und auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme und Einspracheerhebung binnen 30 Ta - gen aufzulegen.
2 Das Ausführungsprojekt hat über Art, Umfang und Lage des Werkes samt Nebenanlagen, über die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und über die Baulinien Aufschluss zu geben.
3 Im Ausführungsprojekt sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. Bei deren Bemessung ist vor allem auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Strassenausbaues Rücksicht zu nehmen.
4 Für das Genehmigungsverfahren, die Abänderung des Ausführungsprojek - tes und die Pflicht des Baulastträgers zur Übernahme von Grundstücken kommen die für den Strassenplan aufgestellten Vorschriften analog zur An - wendung.
5 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn es sich um unwe - sentliche Korrektionen handelt, wenn alle Interessenten bekannt sind und schriftlich ihr Einverständnis mit dem Projekt erklärt haben. Die Genehmi - gung des Regierungsrates ist auch in diesen Fällen einzuholen.
14
VII C/11/1

Art. 68 Enteignung

1 Mit der Genehmigung des Strassenplanes bzw. des Ausführungsprojektes wird dem Träger der Strassenbaulast das Enteignungsrecht erteilt, soweit eine Enteignung zur Erfüllung der Aufgaben aus der Strassenbaulast erfor - derlich und ein gütliches Übereinkommen nicht erhältlich ist.
2 Das genehmigte Ausführungsprojekt ist dem Enteignungsverfahren 1 ) zu - grunde zu legen. Es ist für die Enteignungsbehörde verbindlich.

Art. 69 Entschädigung

1 Die vom Baulastträger für Landerwerb zu leistende Entschädigung wird im Enteignungsverfahren festgesetzt.
2 Bei der Festsetzung der Entschädigung sind allfällige besondere, dem Eigentümer aus der Anlage, für die der Boden erworben wird, entstehende Vorteile anzurechnen und ein allfälliger Minderwert, den die Restparzelle durch Verkleinerung erfährt, zu vergüten. Die Anrechnung besonderer Vor - teile hat zu unterbleiben, soweit diese durch Perimeterbeiträge abgegolten werden. 5. Bestimmungen über das an die öffentlichen Strassen angrenzende Gebiet

Art. 70 Strassenabstand für neue bauliche Anlagen

1 Neue bauliche Anlagen, einschliesslich Tankanlagen, Verkaufsautomaten, Schaukästen und dergleichen, die sich über das Erdniveau erheben, müssen mit der Flucht folgende Mindestabstände zur Strassengrenze einhalten:
a. an Kantonsstrassen 6 Meter;
b. * ......
c. an Gemeindestrassen 4 Meter;
d. an den übrigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen 3 Meter.
2 Bei neuen baulichen Anlagen unter der Erdoberfläche beträgt der Min - destabstand zu den Kantons- und Gemeindestrassen 4 Meter und zu allen übrigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen 2 Meter. *
3 Sofern ein genehmigter Bebauungs- oder Strassenplan vorliegt, sind die in diesem Plan festgelegten Strassenabstände massgebend. Die Normalien des Bundes bleiben vorbehalten.
4 Die Strassenbaubehörde kann Ausnahmen von den Strassenabstandsvor - schriften bewilligen, wenn die bauliche Anlage weder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch einen künftigen Strassenbau beeinträchtigt. 1) Vgl. Art. 148–158 EG ZGB (GS III B/1/1 ) 15
VII C/11/1

Art. 71 Strassenabstand für neue bauliche Anlagen im Besonderen

1 Für eine bauliche Anlage, deren Benützer und Besucher voraussichtlich eine wesentliche Störung des Verkehrs auf der öffentlichen Strasse verursa - chen werden, sind die Strassenabstände des Artikels 70 angemessen zu er - höhen.
2 Der Ersteller einer solchen Anlage kann verpflichtet werden, die Fläche zwischen Strassenabstandslinie oder Baulinie und öffentlichem Grund als private Verkehrs- und Abstellfläche für Motorfahrzeuge auszugestalten.
3 In der geschlossenen Ortslage können die in Artikel 70 genannten Abstän - de herabgesetzt oder erhöht werden, wenn es die Verkehrssicherheit ver - langt oder dies zum Schutz historischer oder zur planerischen Gestaltung neuer Ortskerne erforderlich ist. Die abgeänderten Abstände sind über grös - sere, zusammenhängende Strecken mit Baulinien in Bebauungs- oder Strassenplänen festzulegen, die vom zuständigen Departement zu genehmi - gen sind. *
4 Die Erstellung von Tankstellen und anderen Anlagen, die erfahrungsgemä - ss einen regen Fahrzeugverkehr aufweisen, bedarf der Bewilligung des zu - ständigen Departements. *

Art. 72 Strassen- und Baulinienabstand bei Veränderungen bestehen

- der Bauten
1 An baulichen Anlagen, welche über die Strassenabstandslinie oder Baulinie hinausragen, dürfen ausser dem ordentlichen Unterhalt keine baulichen Ver - änderungen (An-, Um-, Aufbauten) vorgenommen werden.
2 Die Strassenbaubehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Strassenausbau und die Sichtverhältnisse, nicht beeinträchtigt werden.
3 Ausnahmen für Garage-Einbauten in bestehende Gebäude dürfen nur be - willigt werden, wenn der Abstand zur Strasse wenigstens dem Innenmass der Garage entspricht. Bei besonderen Verhältnissen kann die Strassenbau - behörde einen geringeren Abstand bewilligen. In Fällen, wo die Verkehrssi - cherheit oder andere Umstände es erfordern, kann die Strassenbaubehörde Garage-Einbauten verbieten.
4 Der durch solche bauliche Erweiterungen entstehende Mehrwert darf bei einem spätern Erwerb der Baute für öffentliche Zwecke nicht mitberechnet werden. Die Strassenbaubehörde ist befugt, auf Kosten des Grundeigentü - mers im Grundbuch einen Mehrwertrevers anmerken zu lassen.

Art. 73–74

* ......
16
VII C/11/1

Art. 75 Freihaltung von Sichtdreiecken

1 Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn beim Fehlen von Baulinien, bei Kreuzungen und Einmündungen die Sichtverhält - nisse beeinträchtigt werden.

Art. 76 Verbot von verkehrsgefährdenden Einrichtungen

1 Anpflanzungen, Hecken, Einfriedungen, Abschrankungen, Materialablage - rungen, Verkaufsstände und dergleichen, welche die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, sind untersagt. Insbeson - dere dürfen ständige Materiallager nicht so angelegt werden, dass auf der öffentlichen Strasse auf- und abgeladen werden muss. Sind solche Anlagen bereits vorhanden, so haben die Eigentümer und Besitzer diese auf Anord - nung der Strassenbaubehörde hin zu beseitigen.
2 Einzäunungen mit scharfen Spitzen (Stacheldraht) sind an den öffentlichen Strassen untersagt.
3 Lichtquellen, welche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sind un - tersagt.

Art. 77 Fried- und Abschrankungspflicht

1 Mit Ausnahme der Kantonsstrassen ausserorts besteht keine gesetzliche Friedpflicht des Strasseneigentümers gegenüber den Anstössern.
2 Einfriedungen, Zäune usw., die ausschliesslich der Sicherheit des Strassenverkehrs dienen, müssen durch den Strasseneigentümer erstellt und unterhalten werden.
3 Entlang von Kantons- und Gemeindestrassen ausserhalb des eigentlichen Alpgebietes besteht bei freiem Weidgang für den Anstösser Abschran - kungspflicht. *

Art. 78 Kostentragung bei Änderungen bestehender Anlagen

1 Notwendige Änderungen an bestehenden Anlagen gehen zu Lasten des Trägers der Strassenbaulast. Stand eine Anlage schon im Widerspruch zu früheren gesetzlichen Vorschriften, so hat der Eigentümer oder Besitzer die Kosten zu tragen.

Art. 79 Strassenabstand für Bäume und Sträucher

1 Ausserhalb der geschlossenen Ortslage ist für Hochstämme 6 Meter, für Niederstämme und grosse Sträucher 4 Meter Abstand von der Grenze öf - fentlicher Strassen innezuhalten. 17
VII C/11/1
2 Sofern aus strassenbau- und verkehrstechnischen Gründen Bepflanzungen mit Bäumen oder Sträuchern notwendig oder zum Schutz des Landschafts - bildes wünschbar sind sowie bei steilen Berghalden und hohen Böschungen oder bei Vorhandensein von Trottoirs kann die Strassenbaubehörde Aus - nahmen bewilligen.
3 Die Strassenbaubehörde kann auch die Beseitigung bestehender Bäume und Sträucher anordnen, wenn es die Sicherheit und Flüssigkeit des Ver - kehrs erfordert. Die Kosten gehen zu Lasten des Trägers der Strassenbau - last. Standen die betreffenden Bäume oder Sträucher schon im Widerspruch zu früheren gesetzlichen Vorschriften, so hat der Eigentümer oder Besitzer die Kosten zu tragen.
4 Das Gebiet der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Strassen ist bis auf eine Höhe von 4,5 Meter von einhängenden Ästen freizuhalten. Un - terlässt der Eigentümer oder Besitzer das rechtzeitige Auf- oder Zurück - schneiden, so ist diese Arbeit auf seine Kosten von der Strassenbaubehörde zu veranlassen.

Art. 80 Strassenabstand für Wald

1 Für Wälder längs öffentlicher Strassen ist von der Strassengrenze bei Kan - tonsstrassen ein Abstand von 3 bis 6 Meter und bei Gemeindestrassen ein solcher von 2 bis 3 Meter einzuhalten. *
2 Wo bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Abstandsvorschriften nicht erfüllt sind, ist durch den natürlichen Abgang und die normale Waldnutzung die Einhaltung der Abstände anzustreben.

Art. 81 Massnahmen zum Schutz der Strassen und des Verkehrs

1 Zum Schutz der Strassen und des Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere vor Schneeverwehungen, Steinschlag, Erdrutschen, Überführungen und Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besit - zer von benachbarten Grundstücken (Anstösser und Hinterlieger) die not - wendigen Einrichtungen zu dulden.
2 Die Strassenbaubehörde hat den Betroffenen die Ausführung solcher Massnahmen mindestens zehn Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich be - kannt zu geben, es sei denn, es liege Gefahr im Verzuge. Die Betroffenen können diese Massnahmen im Einvernehmen mit der Strassenbaubehörde selbst durchführen.
3 Dauernde bauliche Schutzmassnahmen zur Sicherung der Strasse und des Verkehrs können im Planfeststellungsverfahren (Art. 58ff.) durchgeführt wer - den.
4 Der Träger der Strassenbaulast kann von der Aufsichtsbehörde zu den er - forderlichen Schutzvorkehrungen verpflichtet werden.
18
VII C/11/1
5 Die Kosten für Schutzmassnahmen, die infolge Veränderungen an benach - barten Grundstücken notwendig geworden sind, haben die Eigentümer die - ser Grundstücke zu tragen, soweit die Veränderungen nicht auf Naturereig - nisse oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. 6. Aufsicht, Vollzug und Rechtsmittel

Art. 82 Kompetenz der Strassenbaubehörde

1 Der Strassenbaubehörde obliegen Bau und Unterhalt der Strassen und die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse.

Art. 83 Strassenbaubehörden

1 Oberste Strassenbaubehörde ist der Regierungsrat.
2 Strassenbaubehörden sind:
a. * für Kantonsstrassen das zuständige Departement;
b. für Gemeindeverbindungsstrassen und Gemeindestrassen die Gemeinderäte;
c. für Korporationsstrassen der Vorstand der Strassengenossen - schaft;
d. für alle übrigen öffentlichen und privaten Strassen bezüglich Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse der Gemeinderat.
3 Der Regierungsrat kann in der Vollzugsverordnung Befugnisse der Strassenbaubehörde für die Kantonsstrassen einer dem zuständigen Depar - tement nachgeordneten Verwaltungsbehörde übertragen. *

Art. 84 Kompetenz der Strassenaufsichtsbehörde

1 Die Strassenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Strassenbaulast obliegen.
2 Sie trifft die zu ihrer Sicherstellung erforderlichen Massnahmen.

Art. 85 Strassenaufsichtsbehörden

1 Oberste Strassenaufsichtsbehörde ist der Regierungsrat.
2 Die besondere Aufsicht über die Kantonsstrassen übt das zuständige De - partement und über alle anderen Strassen der Gemeinderat aus. *
3 Der Gemeinderat schreitet auch bei Privatstrassen ein, wenn sie öffentlich begangen werden und ein gefahrdrohender Zustand besteht. Seine Verfü - gung richtet sich immer gegen den Strasseneigentümer. Es bleibt diesem unbenommen, andere Beteiligte zu belangen. Wo keine andere Unterhalts - pflicht nachweisbar ist, lastet sie auf den an die Strasse unmittelbar anstos - senden Grundstücken. 19
VII C/11/1

Art. 86 Organe der Strassenpolizei

1 Die Handhabung der Strassenpolizei obliegt:
a. den mit der Verkehrsaufsicht betrauten Polizeiorganen des Kantons (Strassenverkehrspolizei). In besonderen Fällen können auch Organe der Gemeinden zur Verkehrsaufsicht herangezogen werden;
b. dem mit der Beaufsichtigung und dem Unterhalt der Strassen betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden (Strassen - baupolizei).
2 Diese Organe sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Vorschrif - ten des Strassengesetzes der vorgesetzten Behörde zu melden und für die Beseitigung gesetzeswidriger Zustände besorgt zu sein.

Art. 87

* Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden betreffend die Erhebung von Gebühren für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Art. 21) kann bin - nen 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nach dem Verwal - tungsrechtspflegegesetz 1 ) und bei Verfügungen, die in koordinierten Verfah - ren zu erlassen sind, nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz 2 ) . *
3 ...... * 7. Finanzierung

Art. 88

* ...... 8. Vereinbarungen *

Art. 88a

*
1 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten betreffend den Unterhalt an Nationalstrassen nach Massgabe des eidgenössischen Nationalstrassengesetzes abschliessen. Er kann die Kompetenz zum Abschluss solcher Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder Dritten an das zuständige Departement delegieren. 1) GS III G/1 2) GS VII B/1/1
20
VII C/11/1 9. Vollzugs-, Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen *

Art. 89 *

Ausführungsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderli - chen Vorschriften.

Art. 90 Anlegung der Strassenverzeichnisse

1 Die Strassenverzeichnisse sind von den Strassenbaubehörden innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes anzulegen.

Art. 91 Neueinteilung

Art. 92 Ablösung der privatrechtlichen Unterhaltspflicht bei Neubau

und Korrektion
1 Gemeinden (Korporationen) oder Private, auf denen bisher eine privat - rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt von Brücken, Dolen oder Strassen lastete und welchen durch den Neubau oder die Korrektion von Strassen diese Pflicht abgenommen oder vermindert wird, haben dafür an die nun - mehr Unterhaltspflichtigen eine der abgenommenen oder verminderten Last entsprechende Entschädigung zu leisten, welche, sofern sie nicht auf gütli - chem Wege vereinbart werden kann, auf dem Weg des Expropriationsver - fahrens zu ermitteln ist.

Art. 93 Bestehende Sondernutzungsrechte

1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Sondernut - zungsrechte an öffentlichen Strassen können zur Beseitigung von Beein - trächtigungen des Gemeingebrauchs durch Enteignung aufgehoben werden.

Art. 94 Strafbestimmungen

1 Die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen die Artikel 21 Ab - satz 1, 23, 24, 25 Absatz 1, 26 Absatz 1, 27, 32, 33 Absatz 1, 58 Absatz 2,
62 Absatz 1, 70, 71 Absatz 2, 72 Absatz 1, 73 Absätze 1 und 6, 75, 76, 77,
79 Absätze 1, 3 und 4, 80 und 81 dieses Gesetzes und die sich darauf stüt - zenden Ausführungsvorschriften und Verfügungen wird durch den zuständi - gen Richter mit Haft oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten Handlung vorliegt.
2 Ausser dem Eigentümer, Besitzer oder Bauherr sind auch die Bauleitung, der Bauunternehmer und dessen leitende Organe sowie Bauhandwerker strafbar, wenn sie bei solchen Übertretungen mitgewirkt haben. 21
VII C/11/1
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Bun - desgesetzes über den Strassenverkehr sowie des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch 1 ) bleiben vorbehalten.

Art. 95

* Beseitigung widerrechtlich erstellter Bauten
1 Die Beseitigung widerrechtlich erstellter Bauten richtet sich nach den ent - sprechenden Bestimmungen des Baugesetzes.

Art. 96 Vollstreckbarkeit

1 Die aufgrund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleistungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Art. 97 Ausser Kraft tretende Vorschriften

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Be - stimmungen aufgehoben.
2 Insbesondere treten folgende Vorschriften ausser Kraft: 1. das Strassengesetz für den Kanton Glarus vom 3. Mai 1925 2 ) ; 2. die Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz für den Kanton Glarus vom 20. Januar 1926 3 ) ; 3. die Artikel 12 (mit Ausnahme von Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5) bis 15 des Baugesetzes für den Kanton Glarus vom 4. Mai 1952; 4. der Beschluss des Landrates vom 10. März 1954 betreffend Aus - richtung von Landesbeiträgen an den Unterhalt und die Korrektion der Schwändi- und Soolstrasse 4 ) .

Art. 98 Inkrafttreten und Vollzug

1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Ja - nuar 1972 in Kraft.
2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
3

Artikel 48 tritt gleichzeitig mit dem neuen Gesetz über die Motorfahrzeug -

steuern in Kraft 5 ) . 1) GS III E/1 2) LB 2 241 3) LB 2 251 4) Nicht veröffentlicht 5) 1. Januar 1974
22
VII C/11/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.05.1983 01.05.1983 Art. 22 aufgehoben SBE II/5 253 03.05.1987 03.05.1987 Art. 28 Abs. 3 geändert SBE III/3 174 03.05.1987 03.05.1987 Art. 34 totalrevidiert SBE III/3 174 03.05.1987 01.10.1987 Art. 59 Abs. 3 geändert SBE III/3 219 03.05.1987 01.10.1987 Art. 87 totalrevidiert SBE III/3 219 03.05.1987 01.10.1987 Art. 95 totalrevidiert SBE III/3 219 07.05.1995 01.07.1995 Art. 12 Abs. 3 eingefügt SBE VI/1 97 07.05.1995 01.07.1995 Art. 24 Abs. 2 geändert SBE VI/1 97 07.05.1995 01.07.1995 Art. 59 Abs. 4 eingefügt SBE VI/1 97 06.05.2001 06.05.2001 Art. 20 Sachüberschrift geänd. SBE VII/9 481 06.05.2001 06.05.2001 Art. 21 totalrevidiert SBE VII/9 481 06.05.2001 06.05.2001 Art. 22 eingefügt SBE VII/9 481 06.05.2001 06.05.2001 Art. 87 totalrevidiert SBE VII/9 481 07.05.2006 07.05.2006 Art. 17 Abs. 3 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 21 Abs. 3 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 40 Abs. 3 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 41 Abs. 2 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 41 Abs. 3 eingefügt SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 42 totalrevidiert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 43 totalrevidiert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 46 Abs. 2 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 46 Abs. 3 eingefügt SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 51 Abs. 3 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 51 Abs. 4 eingefügt SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 53 totalrevidiert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 63 Abs. 2 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 71 Abs. 3 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 71 Abs. 4 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 83 Abs. 2, a. geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 83 Abs. 3 eingefügt SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 85 Abs. 2 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 87 Abs. 2 geändert SBE X/1 55 07.05.2006 07.05.2006 Art. 87 Abs. 3 eingefügt SBE X/1 55 23
VII C/11/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2006 07.05.2006 Art. 89 totalrevidiert SBE X/1 55 06.05.2007 01.01.2008 Titel 8. geändert SBE X/5 324 06.05.2007 01.01.2008 Art. 88a eingefügt SBE X/5 324 06.05.2007 01.01.2008 Titel 9. eingefügt SBE X/5 324 02.05.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 3, b. aufgehoben SBE XI/5 340 02.05.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 1 geändert SBE XI/5 340 02.05.2010 01.01.2011 Art. 46 Abs. 2 geändert SBE XI/5 340 02.05.2010 01.01.2011 Art. 51 Abs. 3 geändert SBE XI/5 340 02.05.2010 01.07.2011 Art. 73 aufgehoben SBE XI/5 379 02.05.2010 01.07.2011 Art. 74 aufgehoben SBE XI/5 379 02.05.2010 01.07.2011 Art. 87 Abs. 2 geändert SBE XI/5 379 02.05.2010 01.07.2011 Art. 87 Abs. 3 aufgehoben SBE XI/5 379 06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, b. geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 2, a. geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 9 aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 36 aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 2 geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Titel 2.3. aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 38 aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 39 aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 40 aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 41 aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 42 aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 43 aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 46 aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 48 aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 51 Abs. 2 geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 56 Abs. 2 geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 60 Abs. 1 geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 70 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 70 Abs. 2 geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 77 Abs. 3 geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 80 Abs. 1 geändert SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 88 aufgehoben SBE 2018 28 06.05.2018 01.07.2018 Art. 91 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 28
24
VII C/11/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 Abs. 1, b. 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 Art. 3 Abs. 1, b. 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28 Art. 3 Abs. 2, a. 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28 Art. 9 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 Art. 10 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28 Art. 12 Abs. 3 07.05.1995 01.07.1995 eingefügt SBE VI/1 97 Art. 17 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55 Art. 19 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55 Art. 19 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28 Art. 20 06.05.2001 06.05.2001 Sachüberschrift geänd. SBE VII/9 481 Art. 21 06.05.2001 06.05.2001 totalrevidiert SBE VII/9 481 Art. 21 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55 Art. 22 01.05.1983 01.05.1983 aufgehoben SBE II/5 253 Art. 22 06.05.2001 06.05.2001 eingefügt SBE VII/9 481 Art. 24 Abs. 2 07.05.1995 01.07.1995 geändert SBE VI/1 97 Art. 28 Abs. 3 03.05.1987 03.05.1987 geändert SBE III/3 174 Art. 31 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55 Art. 34 03.05.1987 03.05.1987 totalrevidiert SBE III/3 174 Art. 36 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 Art. 36 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55 Art. 36 Abs. 3, b. 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/5 340 Art. 37 Abs. 1 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28 Art. 37 Abs. 2 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 28 Titel 2.3. 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 Art. 38 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 Art. 39 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 Art. 40 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 Art. 40 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55 Art. 41 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 Art. 41 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 55 Art. 41 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 55 Art. 42 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 55 Art. 42 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 Art. 43 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 55 Art. 43 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 Art. 43 Abs. 1 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 340 Art. 46 06.05.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 25
VII C/11/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 46 Abs. 2 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 55

Art. 46 Abs. 2 02.05.2010

01.01.2011 geändert SBE XI/5 340

Art. 46 Abs. 3 07.05.2006

07.05.2006 eingefügt SBE X/1 55

Art. 48 06.05.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28

Art. 51 Abs. 2 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 28

Art. 51 Abs. 3 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 55

Art. 51 Abs. 3 02.05.2010

01.01.2011 geändert SBE XI/5 340

Art. 51 Abs. 4 07.05.2006

07.05.2006 eingefügt SBE X/1 55

Art. 52 Abs. 1 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 55

Art. 53 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 55

Art. 56 Abs. 2 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 28

Art. 59 Abs. 3 03.05.1987

01.10.1987 geändert SBE III/3 219

Art. 59 Abs. 4 07.05.1995

01.07.1995 eingefügt SBE VI/1 97

Art. 60 Abs. 1 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 28

Art. 63 Abs. 2 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 55

Art. 70 Abs. 1, b. 06.05.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28

Art. 70 Abs. 2 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 28

Art. 71 Abs. 3 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 55

Art. 71 Abs. 4 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 55

Art. 73 02.05.2010

01.07.2011 aufgehoben SBE XI/5 379

Art. 74 02.05.2010

01.07.2011 aufgehoben SBE XI/5 379

Art. 77 Abs. 3 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 28

Art. 80 Abs. 1 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 28

Art. 83 Abs. 2, a. 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 55

Art. 83 Abs. 3 07.05.2006

07.05.2006 eingefügt SBE X/1 55

Art. 85 Abs. 2 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 55

Art. 87 03.05.1987

01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 219

Art. 87 06.05.2001

06.05.2001 totalrevidiert SBE VII/9 481

Art. 87 Abs. 2 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 55

Art. 87 Abs. 2 02.05.2010

01.07.2011 geändert SBE XI/5 379

Art. 87 Abs. 3 07.05.2006

07.05.2006 eingefügt SBE X/1 55

Art. 87 Abs. 3 02.05.2010

01.07.2011 aufgehoben SBE XI/5 379

Art. 88 06.05.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28 Titel 8. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 324

Art. 88a 06.05.2007

01.01.2008 eingefügt SBE X/5 324 Titel 9. 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 324

Art. 89 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 55

Art. 91 Abs. 1 06.05.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 28

Art. 95 03.05.1987

01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 219
26
Markierungen
Leseansicht