Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Ungarn über den regelmässigen Luftverkehr
Abgeschlossen am 19. Juli 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Juni 1968³ In Kraft getreten am 22. Juli 1968 (Stand am 30. September 2004) ¹ AS 1968 1149 ; BBl 1967 II 989 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Vierter Gegenstand des BB vom 6. Juni 1968 ( AS 1968 1097 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik Ungarn,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln,
vom Wunsch geleitet, für die Erweiterung der regelmässigen Luftverkehrsverbindungen zwischen ihren Staaten und darüber hinaus ein Abkommen zu treffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig befugten Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
a. der Ausdruck «Abkommen» das Abkommen und den beigefügten Anhang;
b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» mit Bezug auf die Schweiz das Eidgenössische Luftamt⁴ und mit Bezug auf Ungarn den Minister für Verkehr und Post oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, welche ermächtigt sein wird, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c. der Ausdruck «Gebiet» die der Hoheit eines Staates unterstehenden Land- und Wasserflächen sowie den Luftraum darüber;
d. der Ausdruck «Luftverkehrslinie» jeden internationalen regelmässigen Flug, welcher für die Beförderung von Fluggästen, Waren und Postsendungen durch ein Luftfahrzeug ausgeführt wird;
e. der Ausdruck «vereinbarte Linien» die in Anwendung dieses Abkommens betriebenen Luftverkehrslinien;
f. der Ausdruck «festgelegte Strecken» die im Anhang zu diesem Abkommen umschriebenen Strecken, auf denen die vereinbarten Linien betrieben werden können;
g. der Ausdruck «technische Landung» eine Landung, welche einem anderen Zwecke dient als Fluggäste, Waren oder Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen;
h. der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» eine Luftverkehrsunternehmung, welche eine der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben.
⁴ Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt
Art. 2
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Linien auf den im Anhang festgelegten Strecken.
2. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen geniesst jede Vertragspartei zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Linien:
a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b. das Recht, auf dem genannten Gebiet technische Landungen vorzunehmen;
c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Waren und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung dieses Abkommens soll so ausgelegt werden, als ob dadurch der bezeichneten Unternehmung einer Vertragspartei das Recht erteilt würde, in dem Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Waren und Postsendungen an Bord zu nehmen, welche gegen Entschädigung befördert wurden und die für einen anderen Punkt des Gebietes dieser Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung bildet den Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
2. Die Vertragspartei, welche die Anzeige der Bezeichnung erhalten hat, erteilt unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels der durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmung ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können verlangen, dass die durch die andere Vertragspartei bezeichnete Unternehmung beweise, sie sei in der Lage, die Bedingungen zu erfüllen, welche durch die von den genannten Behörden beim Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien regelmässig angewendeten Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben sind.
4. Jede Vertragspartei hat das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung nicht zu erteilen oder die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die bezeichnete Unternehmung als nötig erscheinenden Bedingungen aufzustellen, wenn die betreffende Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass diese Unternehmung zum überwiegenden Teil im Eigentum und in der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Vertragspartei oder von Staatsangehörigen derselben steht, welche die Unternehmung bezeichnet hat.
5. Nach Empfang der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann die bezeichnete Unternehmung jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie aufnehmen, vorausgesetzt dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellter Tarif für die betreffende Linie in Kraft ist.
Art. 4
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei zeitweilig zu unterbrechen oder die Ausübung dieser Rechte an die ihr notwendig erscheinenden Bedingungen zu knüpfen.
a. wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass diese Unternehmung zum überwiegenden Teil im Eigentum der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, oder im Eigentum von Staatsangehörigen dieser Vertragspartei steht und von ihnen tatsächlich beherrscht wird, oder
b. wenn diese Unternehmung die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt hat, oder
c. wenn diese Unternehmung die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen und seinem Anhang aufgestellten Bedingungen betreibt.
2. Ausser wenn der Widerruf, der zeitweilige Unterbruch oder die Auflage von Bedingungen, wie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten, kann ein derartiges Recht frühestens nach 45 Tagen und unter der Bedingung, dass die Beratung mit der anderen Vertragspartei in dieser Zeitspanne zu keiner Verständigung geführt hat, ausgeübt werden.
Art. 5
1. Die bezeichneten Unternehmungen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.
2. Die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Unternehmung nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3. Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein.
4. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.
5. Das Recht jeder bezeichneten Unternehmung, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförderungen vorzunehmen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden, vorausgesetzt dass das Beförderungsangebot
a. der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat;
b. der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c. den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien angepasst ist.
Art. 6
1. Die durch die bezeichnete Unternehmung einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibstoffen und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und anderen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2. Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen die für erbrachte Dienstleistungen erhobenen Abgaben sind ebenfalls befreit:
a. Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der durch die Behörden der genannten Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b. Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c. Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei, in welchem sie an Bord genommen worden sind, ausgeführt wird;
d. die für den Handel und den Verkehr erforderlichen Unterlagen sowie die Werbemittel bei der Ankunft auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien, während sie sich hier befinden und bei der Wiederausfuhr.
3. Die ordentliche Bordausrüstung, sowie die an Bord der durch die bezeichnete Unternehmung einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge vorhandenen Sachen und Vorräte können auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
Art. 7
Die Fluggäste, das Gepäck und die Waren, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einem sehr vereinfachten Zollverfahren unterworfen. Das Gepäck und die Waren im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Art. 8
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei anwendbar.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Waren oder Postsendungen regeln, wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Waren oder Postsendungen, welche durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich auf dem genannten Gebiet befinden.
3. Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Gesetze und Verordnungen wird keine der Vertragsparteien Massnahmen treffen, welche der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei im Vergleich mit ihrer eigenen bezeichneten Unternehmung zum Nachteil gereichen könnten.
4. Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch eine Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen hat die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei Gebühren zu bezahlen welche in Übereinstimmung sind mit den durch die zuständigen Luftfahrtbehörden aufgestellten und veröffentlichten Tarifen. Die hiervor erwähnten in Ungarn durch die bezeichnete schweizerische Unternehmung zu entrichtenden Gebühren dürfen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht höher sein als jene, welche für entsprechende Leistungen in der Schweiz durch die bezeichnete ungarische Unternehmung zu bezahlen sind.
Art. 9
1. Jedes Luftfahrzeug der bezeichneten Unternehmungen, welches auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei ankommt, muss seine eigenen Hoheits- und Eintragungszeichen tragen und muss mit folgenden Ausweisen versehen sein:
a. Eintragungsausweis;
b. Lufttüchtigkeitsausweis;
c. Fähigkeitszeugnisse oder Bewilligungen für jedes Besatzungsmitglied;
d. Bordbuch oder entsprechende Unterlage;
e. Zulassung für die Luftfahrzeug-Funkgeräte;
f. andere von der einen oder anderen der Vertragsparteien vorgeschriebene Unterlagen.
2. Die Lufttüchtigkeitsausweise, die Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche durch die eine der Vertragsparteien ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden während der Zeit, in der sie in Kraft sind, durch die andere Vertragspartei als gültig anerkannt.
3. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, die durch die andere Vertragspartei oder durch einen anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 10
1. Die von einer der Vertragsparteien bezeichnete Unternehmung kann auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Vertretungen aufrecht erhalten. Diese Vertretungen können das geeignete betriebliche, technische und administrative Personal einschliessen. Immerhin müssen die ständigen Mitglieder der Vertretungen Staatsangehörige der einen oder der anderen der beiden Vertragsparteien sein.
2. Die bezeichnete Unternehmung der einen der Vertragsparteien geniesst im Gebiet der anderen Vertragspartei bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit (Vertretung mit ihren Räumlichkeiten und mit ihrem Betrieb, Förderung der Verkäufe, Verkauf und Austausch von Beförderungsscheinen, Buchungen Werbung usw.) die gleichen Rechte und Möglichkeiten wie jene, welche die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei im Gebiet der ersten Vertragspartei geniesst. Diese Geschäftstätigkeit unterliegt grundsätzlich der Genehmigung der Luftfahrtbehörde der Vertragspartei, in deren Gebiet diese Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.
Art. 11
1. Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die durch andere Luftverkehrsunternehmungen angewendet werden, in Betracht zu ziehen sind.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich durch eine Verständigung zwischen den bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmungen haben soweit als möglich dieses Einvernehmen zu erreichen, in dem sie das Tariffestsetzungsverfahren anwenden, das durch die internationale Organisation aufgestellt worden ist, welche regelmässig diese Materie ordnet.
3. Die derart festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens 30 Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
4. Können die bezeichneten Unternehmungen zu keiner Einigung gelangen oder werden die Tarife durch die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
5. Bei Fehlen dieses Einvernehmens wird die Meinungsverschiedenheit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 hiernach gelöst.
6. Die gemäss den Bestimmungen hiervor festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis zur Einführung neuer Tarife, welche ebenfalls in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgesetzt worden sind.
Art. 12
Die Flugpläne betreffend den Betrieb der Luftverkehrslinien werden durch die bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien festgesetzt. Diese Flugpläne müssen den Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei mindestens 30 Tage vor dem für das Inkrafttreten des Flugplanes vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet werden. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn die erwähnten Behörden zustimmen.
Art. 13
1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei für die Einnahmenüberschüsse, die auf ihrem Gebiet durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei auf Grund der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Waren und Postsendungen erzielt werden, die freie Überweisung zum amtlichen Kurs zu gewährleisten.
2. Die Einnahmen der bezeichneten Unternehmungen, welche auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei erzielt worden sind, sind von jeder Steuer, Gebühr und Abgabe befreit, die vom Einkommen durch diese Vertragspartei erhoben werden könnte.
3. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien oder die Besteuerung durch besondere Abkommen geregelt, so gelangen diese besonderen Abkommen zur Anwendung.
Art. 14
Um den Betrieb der vereinbarten Linien sicherzustellen, lässt jede Vertragspartei auf ihrem Gebiet die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei aus den Flughäfen sowie aus den anderen Mitteln über die sie im Bereich der Funkdienste, der Wetternachrichten und der Flugsicherungseinrichtungen verfügt, ihren Vorteil ziehen.
Art. 15
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehrsumfang auf den vereinbarten Linien.
Art. 16
Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit und benachrichtigen sich, um sich zu vergewissern, dass die in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze angewendet und dessen Ziele in befriedigender Weise verwirklicht werden. Diese Beratung muss innert einer Frist von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfangs dieses Gesuches an, beginnen.
Art. 17
1. Im Falle wo ein Luftfahrzeug der durch die eine der Vertragsparteien bezeichneten Unternehmung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sich in Not befindet, eine Notlandung ausführt oder einen Unfall erleidet, hat diese Vertragspartei in Berücksichtigung der Umstände und im Rahmen des Möglichen:
a. Nachforschung nach dem verschwundenen Luftfahrzeug einzuleiten;
b. alle nötigen Massnahmen zu treffen, um bei der Landung des in Not geratenen Luftfahrzeuges Hilfe zu leisten;
c. jede Unterstützung zu gewähren, die für die Besatzung und die Fluggäste an Bord des durch das Ereignis betroffenen Luftfahrzeuges nötig sein könnten;
d. den Schutz der Waren, des Gepäcks und der Postsendungen, welche durch das vom Ereignis berührte Luftfahrzeug befördert wurden, zu gewährleisten und die Waren und die Postsendungen nach ihren Bestimmungsorten weiterzuleiten;
e. das Luftfahrzeug und anderes Eigentum der bezeichneten Unternehmung zu beschützen;
f. die Beweisstücke für die Zwecke der Untersuchung aufzubewahren.
2. Die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich der Vorfall ereignete unterrichtet darüber unverzüglich die Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei und gewährt den Vertretern der bezeichneten Unternehmung, welche das Luftfahrzeug betrieb und den Vertretern der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei, unter Aufsicht durch die eigenen Behörden, freien Zugang zu den Örtlichkeiten des Vorfalles, und sie gestattet auch, dass diese Vertreter an Ort und Stelle Hilfsmassnahmen treffen.
3. Im Falle einer Notlandung oder eines Unfalles, welcher den Tod von Personen, schwere Verletzungen oder erhebliche Schäden am Luftfahrzeug oder am Boden zur Folge hat, oder das Vorhandensein schwerer technischer Mängel am Luftfahrzeug oder in den Flugsicherungseinrichtungen anzeigt, muss die Vertragspartei, auf deren Gebiet der Unfall sich ereignet hat, unverzüglich eine Untersuchung über die Umstände des Unfalles eröffnen. Gleichzeitig hat diese Vertragspartei die Luftfahrtbehörde und die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei einzuladen, ihre Vertreter zu entsenden, um an der Untersuchung teilzunehmen. Auf Verlangen der einen oder der anderen Vertragspartei sind auch die Vertreter des Herstellerwerkes des verunfallten Luftfahrzeuges einzuladen, um an der Untersuchung ebenfalls teilzunehmen. Die Vertragspartei, welche diese Untersuchung durchführt, hat der anderen Vertragspartei den Bericht und die Schlussfolgerungen über den Unfall zuzustellen.
4. Die Kosten und Auslagen, welche durch die Dienste und andere Handlungen der bezeichneten Unternehmung der einen der Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen dieses Artikels entstanden sind, werden durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei gedeckt werden.
Art. 18
1. Wenn die eine oder die andere der Vertragsparteien es als wünschbar erachtet, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, kann sie eine Beratung mit der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratung muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen beginnen, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfanges dieses Gesuches. Jede Änderung dieses Abkommens tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien sich gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.
2. Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
Art. 19
Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges ist in erster Linie durch die Luftfahrtbehörden zu regeln. Im Falle des Misslingens wird die Meinungsverschiedenheit auf dem diplomatischen Wege geschlichtet werden.
Art. 20
Wenn die beiden Vertragsparteien Parteien eines mehrseitigen Übereinkommens allgemeinen Charakters über die Beförderungen in der Luft werden, dann gehen die Bestimmungen dieses mehrseitigen Übereinkommens vor und die Vertragsparteien werden dieses Abkommen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Übereinstimmung bringen.
Art. 21
Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft als nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei auf dem diplomatischen Wege ihre Absicht mitteilt, es zu kündigen. In diesem Falle verliert das Abkommen seine Gültigkeit 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Empfangs durch die andere Vertragspartei, es sei denn, diese Kündigung werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen.
Art. 22
Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewendet; es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien sich gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben. Es ersetzt
a. das Provisorische Übereinkommen vom 18. Juni 1935⁵ betreffend die Regelung des Luftverkehrs zwischen der Schweiz und dem Königreich Ungarn;
b. das Provisorische Abkommen vom 19. Juni/27. November 1941⁶ betreffend die gegenseitige Befreiung von Zöllen für Brennstoffe, die für den Betrieb von regelmässigen Luftverkehrslinien zwischen den beiden Staaten verwendet werden;
c. die Sondervereinbarung vom 23. Januar 1959⁷ zwischen Luftfahrtbehörden.
⁵ [BS 13 680]
⁶ In der AS nicht veröffentlicht.
⁷ In der AS nicht veröffentlicht.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Budapest am 19. Juli 1967 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung |
Werner Fuchss | László Földvari |
Anhang ⁸
⁸ Fassung gemäss Änd. vom 8. April 2003, in Kraft seit 30. Sept. 2004 ( AS 2008 345 ).
Linienpläne
I. Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:
Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte in Ungarn | Punkte darüber hinaus |
Punkte in der Schweiz | Jeder Punkt | Punkte | Jeder Punkt |
II. Strecken, auf denen das von Ungarn bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:
Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte in der Schweiz | Punkte darüber hinaus |
Punkte in Ungarn | Jeder Punkt | Punkte | Jeder Punkt |
Anmerkungen
1. Jedes bezeichnete Unternehmen kann jeden Zwischenlandepunk und jeden Punkt darüber hinaus bedienen, vorausgesetzt zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
2. Die Ausübung von Verkehrsrechten in 5. Freiheit ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
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