Verordnung über das Waldreservat «Petit e-Sarine» in den Gemeinden Arconciel, Rosse... (721.3.24)
CH - FR

Verordnung über das Waldreservat «Petit e-Sarine» in den Gemeinden Arconciel, Rossens und Treyvaux

Verordnung über das Waldreservat «Petite-Sarine» in den Gemeinden Arconciel, Rossens und Treyvaux vom 25.08.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 5. Dezember 2014 über das Waldreservat Petite-Sarine; in Erwägung: Der Wald entlang der Saane zwischen der Staumauer von Rossens und Illens ist ökologisch äusserst wertvoll. Der Perimeter enthält seltene und sehr selte - ne Waldgesellschaften. Infolge der während Jahrzehnten sehr extensiven forstlichen Nutzung sind viele Bestände naturnah und wildwüchsig. Auf - grund der steilen Topografie und fehlender Waldstrassen ist das Gebiet nur wenig begangen. Es ist äusserst reich an Tierarten mit, unter anderem, 10 Amphibienarten und über 70 teils seltenen und bedrohten Brutvogelarten. Das Ziel ist, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulassen. Die Um - wandlung von standortfremden Beständen wie zum Beispiel Fichtenpflan - zungen bleibt aber möglich. Zwischen den Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurden Dienstbarkeitsverträge über 50 Jahre abge - schlossen. An seiner Sitzung vom 2. Dezember 2014 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1

1 Der Wald in den Gemeinden Arconciel, Rossens und Treyvaux, der sich im Perimeter des am 19. November 2014 vom Amt für Wald und Natur erstell - ten Plans im Massstab 1:6000 befindet, wird zum Waldreservat erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
4 Die Dienstbarkeitsverträge vom 5. Dezember 2014 zwischen den betreffen - den Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft werden genehmigt.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbauliche Eingriffe und die Er - stellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) waldbauliche Massnahmen, um die Bevölkerung und die Anlagen zu schützen; diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur ange - ordnet werden; das Holz wird vorzugsweise liegengelassen;
b) waldbauliche Massnahmen, um die Sicherheit bestehender Fusswege zu gewährleisten;
c) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung von Waldschäd - lingen (z.B. Borkenkäfer), die Folgen für die angrenzenden Waldbe - stände haben könnte. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird nach der Entastung und Ent - rindung vorzugsweise liegengelassen;
d) Beseitigung von Bäumen oder Ästen, die auf Landwirtschaftsland ge - stürzt sind oder zu stürzen drohen; diese Bäume und Äste werden im Wald belassen;
e) Eingriffe, um die Sichtbarkeit eines Messpunkts der Groupe E auf der rechten Talseite zu gewährleisten;
f) Eingriffe, um Waldränder ökologisch aufzuwerten;
g) Eingriffe, um standortfremde Baumbestände in standortgerechte Be - stände umzuwandeln;
h) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un - ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

Art. 3

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.08.2015 Erlass Grunderlass 01.09.2015 2015_079
02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, a) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, c) geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.08.2015 01.09.2015 2015_079

Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 2 Abs. 2, a) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 2 Abs. 2, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Markierungen
Leseansicht