Reglement über die Organisation des kantonalen Untersuchungsrichteramtes für die Wirt... (163.31)
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Reglement über die Organisation des kantonalen Untersuchungsrichteramtes für die Wirtschafts- und Drogenkriminalität und das organisierte Verbrechen

163.31
25. November 1996 Reglement über die Organisation des kantonalen Untersuchungsrichteramtes für die Wirtschafts- und Drogenkriminalität und das organisierte Verbrechen Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 38 Absatz 2 GOG [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] , Artikel 27 Absatz 1 StrV [Aufgehoben durch EG vom
11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] und Artikel 25 Absatz 3 des Dekretes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 16. März 1995 [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:
1. Das kantonale Untersuchungsrichteramt besteht aus zwei Abteilungen: a b
2. Die Revisorinnen oder Revisoren sind der Abteilung Wirtschaftskriminalität zugeteilt. Ihr Einsatz wird durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter koordiniert. Bei Bedarf können die Revisorinnen oder Revisoren in der anderen Abteilung eingesetzt werden.
3. Dem kantonalen Untersuchungsrichteramt steht eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter vor. Sie oder er ist zugleich Leiterin oder Leiter der Abteilung, welcher sie oder er angehört. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter bestimmt nach Anhörung der Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Diese oder dieser gehört der andern Abteilung an; sie oder er ist zugleich deren Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter.
4. Die Geschäftsleitung trägt die in Artikel 25 des Dekretes die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] umschriebene Verantwortung und hat zudem folgende Kompetenzen: a b c d e f g
5. Die Geschäftsleitung und die Abteilungsleitung überwachen den organisatorischen Ablauf der Arbeit der Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter, informieren sich über den Gang der Geschäfte, sorgen für deren speditive und rationelle Behandlung und geben entsprechende Weisungen. Das Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 89 GOG [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und Artikel 243 StrV [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] vorbehalten.
6. Dieses Reglement tritt fünf Tage nach der Veröffentlichung in Kraft [24. 2. 1997] und ersetzt sämtliche bisherigen Reglemente. Bern, 25. November 1996 Naegeli Scheurer Anhang
25.November1996 R BAG 97–9, in Kraft am 24. 2. 1997
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