Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (0.632.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

Abgeschlossen in Stockholm am 4. Januar 1960 Konsolidierte Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001 ¹ Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 2001 ² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. April 2002 In Kraft getreten am 1. Juni 2002 (Stand am 9. November 2017) ¹ AS 2003 2685 Anhang XX ² AS 2003 2684
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden «Mitgliedstaaten» genannt);
eingedenk des Abschlusses des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (im Folgenden «Übereinkommen» genannt) zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Norwegen, der portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland;
eingedenk der Assoziation der Republik Finnland und deren Beitritt am 1. Januar 1986, sowie der Beitritte der Republik Island am 1. März 1970 und des Fürstentums Liechtenstein am 1. September 1991;
eingedenk der sukzessiven Übereinkommensaustritte seitens des Königreichs Däne­mark und des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973; der Republik Portugal am 1. Januar 1986; der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden am 1. Januar 1995;
eingedenk der Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittparteien andererseits;
in Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handels­beziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte ge­meinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird;
entschlossen, – unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs – die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sorgen;
aufbauend auf den jeweiligen Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen zur Einrichtung der Welthandelsorganisation³ und anderen multinationalen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit ergeben;
in Anerkennung der Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung der Handels- und Umweltpolitiken zum Zwecke der Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung;
in Bestätigung ihrer Verpflichtung, anerkannte Arbeitsmindeststandards zu befolgen, sowie ihrer Bestrebungen, solche Standards in den geeigneten multilateralen Gremien zu fördern und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass Wirtschaftswachstum und Wirtschaftsentwicklung durch gesteigerten Handel und durch weitere Handelsliberalisierung zur Entwicklung dieser Standards das Ihre beizutragen vermögen;
haben das Folgende vereinbart:
³ SR 0.632.20

Kapitel I: Zielsetzung

Art. 1 Die Assoziation
Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen Europäische Freihandelsassoziation, im Folgenden «die Assoziation» genannt, errichtet.
Art. 2 Zielsetzung
Die Assoziation hat zum Ziel
a) eine kontinuierliche und ausgewogene Verstärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen unter lauteren Wettbewerbsbedingungen, und in Anerkennung gleichwertiger Regeln innerhalb der Assoziation zu fördern;
b) den freien Warenverkehr zu verwirklichen;
c) den freien Personenverkehr schrittweise zu liberalisieren;
d) den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schrittweise zu liberalisieren;
e) lautere Wettbewerbsbedingungen vorzusehen, die den Handel zwischen den Parteien fördern;
f) die öffentlichen Beschaffungsmärkte der Mitgliedstaaten zu öffnen;
g) in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte sicherzustellen.

Kapitel II: ⁴ Freier Warenverkehr

⁴ Gestützt auf die mit dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweize­rische Zollgebiet ( SR 0.631.112.514 ) errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten (siehe AS 2013 2033 ; BBl 2013 1257 1377 ).
Art. 3 Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle Abgaben mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten. Dies gilt auch für Fiskalzölle.
Art. 4 Interne Steuern
1. Kein Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denjenigen, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Produkte erhoben werden.
2. Darüber hinaus erhebt kein Mitgliedstaat für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten interne Steuern irgendeiner Art, die indirekt geeignet sind, andere Produkte zu schützen.
3. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden, darf die Erstattung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt erhobenen Steuern.
Art. 5 ⁵ Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
1.  Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungs­regeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommt das Regionale Übereinkommen vom 15. Juni 2011⁶ über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (nachfolgend als «PEM-Konven­tion» bezeichnet) zur Anwendung; dieses gilt mutatis mutandis und unbeschadet von Artikel 15 als integraler Bestandteil dieses Übereinkommens.
2.  Für Basisagrarprodukte nach Anhang V und verarbeitete Landwirtschaftspro­dukte nach Anhang W ist gemäss Artikel 3 der Anlage I des Pan-Euro-Med-Über­einkommens ausschliesslich die bilaterale Kumulation zwischen Mitgliedstaaten zulässig.
3.  Tritt ein Mitgliedstaat von der PEM-Konvention zurück, nehmen die Mitgliedstaaten umgehend Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für dieses Übereinkommen auf. Bis diese Regeln in Kraft treten, kommen die in der PEM-Konvention enthaltenen Ursprungsregeln zur Anwendung und bleiben mutatis mutandis integraler Bestandteil dieses Übereinkommens; dabei ist ausschliesslich die Kumulation zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2013 ( AS 2013 2033 2031 ; BBl 2013 1257 1377 ).
⁶ SR 0.946.31
Art. 6 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
1. Die Mitgliedstaaten leisten einander in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs B Amtshilfe im Zollbereich, um die ordnungsgemässe Anwendung ihres Zollrechts sicherzustellen.
2. Anhang B findet auf alle Erzeugnisse Anwendung, unabhängig davon, ob sie unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen.
Art. 7 Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten.
Art. 8 ⁷ Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 sowie Kapitel IV über staatliche Beihilfen, Kapitel VI über Wettbewerbsregeln und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach den Kapiteln 1–24 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983⁸ über das Har­monisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) oder nach Anhang X, vorbehältlich der Bestimmungen in:
(a) Anhang V über Basisagrarprodukte; oder
(b) Anhang W über verarbeitete Landwirtschaftsprodukte.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2013 ( AS 2013 2033 2031 ; BBl 2013 1257 1377 ).
⁸ SR 0.632.11
Art. 9 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und mit Wirkung für die Schweiz am 1. Juli 2013 ( AS 2013 2033 2031 ; BBl 2013 1257 1377 ).
Art. 10 Fisch und andere Meeresprodukte
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar.
Art. 11 Saatgut und biologische Landwirtschaft
1. Spezielle Bestimmungen über Saatgut sind in Anhang E aufgeführt.
2. Spezielle Bestimmungen über die biologische Landwirtschaft sind in Anhang F aufgeführt.
Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden im Anhang G geregelt.
Art. 13 Ausnahmen
Die Bestimmungen von Artikel 7 schliessen weder Verbote noch Beschränkungen bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren aus, sofern sie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit; der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit; zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt; zum Schutz des nationalen Kulturgutes mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; oder zum Schutz des Eigentums gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine versteckte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.

Kapitel III: Technische Handelshemmnisse

Art. 14 Notifikation der Entwürfe von technischen Vorschriften
1. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat so frühzeitig wie möglich im Vorbereitungsstadium alle Entwürfe von technischen Vorschriften und Änderungen solcher Vorschriften.
2. Die Einzelheiten des Notifikationsverfahrens sind im Anhang H festgelegt.
Art. 15 Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Unbeschadet des Artikels 7 anerkennen die Schweiz einerseits, und Island, Liechtenstein sowie Norwegen andererseits, gegenseitig Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss den Bestimmungen des Anhangs I.

Kapitel IV: Staatliche Beihilfen

Art. 16 Staatliche Beihilfen
1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 1994¹⁰ und nach dem WTO-Übereinkom­men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen¹¹, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.
2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
¹⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1 A.1
¹¹ SR 0.632.20 , Anhang 1 A.13

Kapitel V: Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte

Art. 17 Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten:
a) Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staat­liche Beihilfen erzielt würde, oder
b) Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden.
2. Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst.
3. Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird.
4. Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden.
6. Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen.

Kapitel VI: Wettbewerbsregeln

Art. 18 Wettbewerb
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Übereinkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwartenden Vorteile vereiteln:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Artikel 47 festgelegten Verfahren Beratungen verlangen und unter den Voraussetzungen von Absatz 2 von Artikel 40 geeignete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.

Kapitel VII: Schutz des Geistigen Eigentums

Art. 19
1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirks a men Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen Massnahmen zum Schutze dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Übereinsti m mung mit den Vorschriften dieses Artikels des Anhangs J und den darin erwähnten internationalen Übereinkommen.
2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehör i gen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Überein ­stimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum ¹² (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt).
3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.
4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
¹² SR 0.632.20 , Anhang 1 C

Kapitel VIII: Freier Personenverkehr

Art. 20 Personenverkehr
1. Der freie Personenverkehr soll unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang K und im Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein.
2. Ziel dieses Artikels zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:
a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mit­gliedstaaten, insbesondere die Liberalisierung kurzfristiger Dienstleis­tungen;
c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d) Einräumung der gleichen Lebens‑, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Art. 21 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren:
a) Gleichbehandlung;
b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leis­tungen;
d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;
e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Art. 22 Gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbständigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang K über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Aufnahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbständigerwerbende Personen.

Kapitel IX: Investitionen

Teil 1: Niederlassung

Art. 23 Grundsätze und Anwendungsbereich
1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Niederlassungsrecht von Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, keinen Beschränkungen. Dies gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Gesellschaften eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden.
Das Niederlassungsrecht beinhaltet das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, unter den gleichen Voraussetzungen, die das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Niederlassung errichtet wurde, für seine eigenen Unternehmen vorsieht, aber vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet:
a) Tochtergesellschaft einer Gesellschaft: eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert ist;
b) als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des Zivil- oder Handelsrechts, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Personen öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen; um als Unternehmen eines Mitgliedstaates anerkannt zu werden, muss es zu dessen Wirtschaft einen tatsächlichen und dauernden Bezug haben.
3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Niederlassungsrecht. Die Mitgliedstaaten trachten schrittweise danach, die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.
4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Gesellschaften neue oder weitere diskriminierende Massnahmen bezüglich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates einführen.
5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf den anderen Mitgliedstaat auszudehnen.
6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in den Anhängen L und M wird das Niederlassungsrecht in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt.
7. Das Niederlassungsrecht der natürlichen Personen bestimmt sich nach den Bestimmungen des Artikels 20, Anhang K und des Protokolls zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
Art. 24 Inländerbehandlung
1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen;
b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen recht­licher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.
Art. 25 Regulierung des Finanzmarktes
1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mit­gliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Ver­sicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Art. 26 Anerkennung
1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungs­erbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
2. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufs­erfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
3. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.
Art. 27 Ausnahmen
1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.
2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Gesellschaften vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.
3. Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Übereinkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mitgliedstaates:
a) die mit Artikel 24 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter¹³ Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient;
b) die mit Artikel 23 Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen inter­nationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, resultiert.
¹³ Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechen­bare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 27 Ziff. 3 a) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.

Teil 2: Kapitalverkehr

Art. 28
1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates keine Beschränkungen für eine Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.
2. Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.
3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, die vorliegende Bestimmung binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Über­einkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, zu überprüfen mit dem Ziel, den Anwendungsbereich für den Kapitalverkehr auszudehnen und schliesslich die noch verbleibenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen.

Kapitel X: Dienstleistungshandel

Art. 29 Grundsätze und Anwendungsbereich
1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Recht für die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für natürliche Personen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Dienstleistungserbringers ansässig sind, keinen Beschränkungen.
2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck Dienstleistungen «Dienstleistungen» im Rahmen dieses Übereinkommens, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden
a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates;
b) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels;
c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitgliedstaates durch natürliche Personen dieses Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels.
3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Dienstleistungsrecht. Die Mitgliedstaaten werden schrittweise die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.
4. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer, neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen Mitgliedstaates einführen.
5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er unter gleichen Umständen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern von Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf die anderen Mitgliedstaaten auszudehnen.
6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in Anhang M, wird das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Strassen‑, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt.
7. Die Erbringung und der Konsum von Dienstleistungen von natürlichen Personen nach Absatz 2 b) und c) werden durch die relevanten Bestimmungen von Artikel 20, Anhang K und das Protokoll zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Übereinstimmung mit den hiermit aufgestellten Prinzipien geregelt.
Art. 30 Inländerbehandlung
Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
a) gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften für die Erbringung von Dienstleistungen zukommen lassen;
b) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Dienstleistungstätigkeiten erlassen, solange diese Vorschriften die natür­lichen Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.
Art. 31 Regulierung des Finanzmarktes
1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Ver­sicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen natürliche Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Art. 32 Anerkennung
1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestimmungen von Artikel 22, dessen Anhang K, dessen Anlage 3 und des Protokolls über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienst­leis­tungs­erbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
3. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 2 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufs­erfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
Art. 33 Ausnahmen
1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung.
2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Dienstleistungserbringer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind.
3. Sofern diese Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht das Übereinkommen der Einführung oder Bei­behaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen:
a) die mit Artikel 30 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter¹⁴ Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient oder
b) die mit Artikel 29 Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestim­mungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen inter­nationalen Übereinkunft, durch die das Mitgliedstaat gebunden ist, resultiert.
¹⁴ Siehe Fussnote zu Art. 27 Ziff. 3 Bst. a)
Art. 34 Öffentliches Beschaffungswesen
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Verpflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 35 Verkehr
Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrsmärkten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge P und Q.

Kapitel XI: Dumping

Art. 36
Antidumpingmassnahmen, Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen, die sich gegen unzulässige Handelspraktiken von Drittstaaten richten, werden in Bezug auf die Mitgliedstaaten nicht angewendet.

Kapitel XII: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 37
1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen¹⁵ (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflich­tungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang R fortzusetzen.
2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, trans­parenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effektiven Wettbewerb.
¹⁵ SR 0.632.231.422

Kapitel XIII: Laufende Zahlungen

Art. 38
Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleis­tungs- oder Kapitalverkehr gemäss der Definition in Artikel 28 zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von allen Beschränkungen befreit.

Kapitel XIV: Ausnahmen und Schutzmassnahmen

Art. 39 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Mass­nahmen zu treffen:
a) die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen;
b) betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betreffend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Erzeugung, vorausgesetzt, dass solche Massnahmen nicht zu einem eingeschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind;
c) die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen der Gefährdung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu gewährleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.
Art. 40 Schutzmassnahmen
1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.
3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.
4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft¹⁶.
¹⁶ SR 632.20 Anhang 1 A.3
Art. 41
1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.
3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsulta­tionen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aus­ser­gewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen.
4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffenen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwendung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs.
Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu überprüfen.

Kapitel XV: Zusammenarbeit im Rahmen der Wirtschafts- und Geldpolitik

Art. 42
Die Mitgliedstaaten tauschen Meinungen und Informationen bezüglich der Implementierung dieses Übereinkommens und dem Einfluss der Integration auf das wirtschaftliche Geschehen in den Staaten sowie auf deren Wirtschafts- und Geldpolitiken aus. Zudem können sie makro-ökonomische Zustände, Politiken und Ansichten besprechen. Der Meinungs- und Informationsaustausch findet auf nicht verbind­licher Basis statt.

Kapitel XVI: Institutionelle Bestimmungen

Art. 43 Der Rat
1. Dem Rat obliegt es,
a) jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die ihm durch dieses Übereinkom­men übertragen werden;
b) über Änderungen dieses Übereinkommens im Einklang mit ihren Bestimmun­gen zu entscheiden;
c) die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen und dessen Durch­führung laufend zu beaufsichtigen;
d) zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern;
e) die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten oder Staatenverbänden zu erleichtern;
f) solche Beziehungen ebenfalls mit anderen internationalen Organisationen herzustellen suchen, welche die Zielsetzung der Assoziation zu erreichen erleichtern;
g) Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen auszuhandeln;
h) sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aus­legung und der Anwendbarkeit dieses Übereinkommens zu bemühen, und
i) jeden weiteren Gegenstand zu berücksichtigen, der die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte;
2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme.
3. Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse zu schaffen, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Organe, Komitees und anderen Ausschüsse sind in Anhang S aufgezählt.
4. In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
5. Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlungen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten.
6. Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stimmenmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.
Art. 44 Administrative Vorkehrungen der Assoziation
Der Rat fasst Beschlüsse, um
a) die Verfahrensregeln des Rates und aller anderen Organe der Assoziation fest­zulegen, wobei für Verfahrensfragen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen wer­den können;
b) die Vorkehrungen für Sekretariatsdienste, welche für die Assoziation erforderlich sind, zu treffen;
c) die erforderlichen finanziellen Vorkehrungen für die Verwaltungsausgaben der Assoziation, das Verfahren für die Aufstellung des Budgets sowie die Aufteilung dieser Ausgaben auf die Mitgliedstaaten zu treffen.
Art. 45 Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten
1. Die Rechtsfähigkeit sowie Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt und gewährt werden, sind in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festzulegen.
2. Der Rat kann im Namen der Assoziation mit der Regierung jenes Staates, auf dessen Gebiet sich der Sitz der Assoziation befinden wird, ein Abkommen über die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten abschliessen, die im Zusammenhang mit der Assoziation anerkannt und gewährt werden.

Kapitel XVII: Konsultationen und Streitbeilegung

Art. 46 Anwendungs- und Geltungsbereich
Sofern nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.
Art. 47 Konsultationen
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Überei n kommens beeinträchtigen könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens vor den Rat bringen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung wird der Rat mit allen Informationen versorgt, welche für eine vertiefte Überprüfung der Angelegenheit bezüglich einer zufrieden stellenden Lösung nötig sind. Zu diesem Zweck überprüft der Rat alle Möglichkeiten für das gute Funktionieren dieses Übereinkommens.
3. Ein Treffen des Rates wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags stattfinden.
Art. 48 Schiedsgerichtsbarkeit
1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat an ­gewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 47 beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum G e genstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Not i fikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten.
2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schied s gericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Strei t sache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.
3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach.
4. Die Bestimmungen des Anhang T regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Implementierung der Schiedssprüche.

Kapitel XVIII: Allgemeine Bestimmungen

Art. 49 Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen
1. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Verpflichtungen, die er auf Grund von Abkommen mit Drittstaaten oder auf Grund von multilateralen Abkommen, in welchen er Partei ist, übernommen hat, befreit wäre.
2. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt die auf die Mitgliedstaaten angewandten Regeln des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum¹⁷, die nordische Zusammenarbeit und die Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein¹⁸ in keiner Weise.
¹⁷ BBl 1992 IV 668
¹⁸ SR 0.631.112.514
Art. 50 Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 51 Transparenz
1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Rechtsvorschriften oder machen ihre Rechts‑, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften sowie ihre gerichtlichen Urteile allgemeiner Anwendung auf andere Weise öffentlich zugänglich. Das Gleiche gilt auch für die internationalen Abkommen, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens beeinflussen könnten.
2. Die Mitgliedstaaten beantworten spezifische Fragen unverzüglich und informieren einander auf Wunsch über Angelegenheiten, auf die im Absatz 1 Bezug genommen wird.
Art. 52 Geheimhaltung
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und anderen Bediensteten, welche im Rahmen dieses Übereinkommens handeln, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, Informationen, wel­che dem Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Informationen über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder deren Finanzstrukturen, nicht preiszugeben.
Art. 53 Anhänge
1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens.
2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden:
Anhang A …
Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Anhang C …
Anhang D …
Anhang E Saatgut
Anhang F Ökologischer Landbau
Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft
Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Anhang J Schutz des geistigen Eigentums
Anhang K Freizügigkeit
Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen
Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen
Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst­leistungen
Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen
Anhang P Landverkehr
Anhang Q Luftverkehr
Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen
Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen
Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit
Anhang U Territoriale Anwendung
Anhang V Basisagrarprodukte
Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte
Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen
Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Absatzes zu ändern.
3. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, C, H, S und T sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.
4. Der unter Anhang I eingesetzte Ausschuss ist befugt, Artikel 3 dieses Anhangs sowie die Anlage dazu zu ändern.¹⁹ Er informiert den Rat über seine Beschlussfassung.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 2/2009 des Rates vom 16. Juni 2009, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Sept. 2010 ( AS 2010 4063 ).
Art. 54 Ratifikation
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
2. Die Regierung Norwegens handelt ab 17. November 1995 als Depositar.
3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Artikels zu ändern.
Art. 55 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
Art. 56 Beitritt und Assoziierung
1. Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, vorausgesetzt, dass der Rat seinem Beitritt durch Beschluss zustimmt und unter den Bestimmungen und Bedingungen, die in diesem Beschluss festgelegt sind. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt, welcher allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt dieses Übereinkommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft, der im Beschluss des Rates angegeben ist.
2. Der Rat kann über ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten und einem anderen Staat, einem Staatenverband oder einer internationalen Organisation verhandeln, das eine Assoziierung mit jenen gegenseitigen Rechten und Pflichten, jenem gemeinsamen Vorgehen und jenen besonderen Verfahren herstellt, die für angemessen erachtet werden. Solche Übereinkommen werden den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet und treten in Kraft, sofern sie von allen Mitgliedstaaten angenommen werden. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt, der allen andern Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
3. Jeder diesem Übereinkommen beitretende Staat bemüht sich darum, Vertragspartei der zwischen den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu werden.
Art. 57 Rücktritt
1. Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Übereinkommen zurücktreten, vorausgesetzt, dass er seinen Rücktritt zwölf Monate vorher schriftlich dem Hinterlegungsstaat mitteilt. Dieser hat die anderen Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.
2. Bevor der Rücktritt in Kraft tritt, einigen sich die Mitgliedstaaten über geeignete Vorkehrungen und eine gerechte Aufteilung der mit dem Rücktritt in Verbindung stehenden Kosten.
Art. 58 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der in Anhang U aufgeführten Gebiete.
Art. 59 Änderungen des Übereinkommens
Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgehalten, hat der Rat zur Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einen Beschluss zu fassen, welcher den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren internen Rechtsverfahren zur Genehmigung unterbreitet wird. Sofern nicht anders bestimmt, tritt die Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs­urkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Der Hinterlegungsstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichnenden, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Stockholm am 4. Januar 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Revidiert in Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A ²⁰

²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und mit Wirkung für die Schweiz am 1. Juli 2013 ( AS 2013 2033 2031 ; BBl 2013 1257 1377 ).

Anhang B

Anhang über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) «Waren» die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems²¹, unabhängig vom Anwendungsbereich der EFTA-Konvention;
b) «Zollrecht» jede von den Mitgliedstaaten erlassene Rechts‑ oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschliesslich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
c) «ersuchende Behörde» die von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;
d) «ersuchte Behörde» die von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichnete zustän­dige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;
e) «Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht» jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.
²¹ SR 0.632.11
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwal­tungs­behörden der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amts­hilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justiz­behörden erlangt werden, es sei denn, dass Letztere der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.
Art. 3 Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdien­lichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicher­zustellen, insbe­sondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Hand­lungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten.
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;
c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwider­handlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Art. 4 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Mitgliedstaaten leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäs­sen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein können;
– neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
– Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhand­lungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Art. 5 Zustellung/Bekanntgabe
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften
– die Zustellung aller Schriftstücke,
– die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke,
die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.
Art. 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Anhang sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
b) Massnahme, um die ersucht wird;
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
d) betroffene Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften;
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, ausser in den Fällen des Artikels 5.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
Art. 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des eigenen Mitgliedstaats handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.
(3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte des einen Mitgliedstaats können im Ein­vernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem fest­gelegten Voraus­setzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt.
(4) Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen bei auf dessen Gebiet durch­geführten Ermittlungen zugegen sein.
Art. 8 Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.
Art. 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Mitgliedstaaten können Amtshilfe nach Massgabe dieses Anhangs ablehnen, sofern diese
a) ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
b) Steuer‑ oder Währungsvorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder
c) ein Betriebs‑, Geschäfts‑ oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Art. 10 Datenschutz
(1) Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Anhangs sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat.
(2) Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn der empfangende Mitgliedstaat sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall im übermittelnden Mitgliedstaat geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.
Art. 11 Verwendung der Auskünfte
(1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht ein Mitgliedstaat darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt er vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts‑ oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.
(3) Die Mitgliedstaaten können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Art. 12 Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der erteilten Genehmigung in Gerichts‑ oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Art. 13 Kosten der Amtshilfe
Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Anhangs angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenen­falls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Art. 14 Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zolldienststellen der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbestimmungen Rechnung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Sie tauschen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Anhangs tätig zu werden.
Art. 15 Ergänzungscharakter
Dieser Anhang steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern oder zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Mitgliedstaaten und/oder Drittländern geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schliesst er eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

Anhang C und D ²²

²² Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und mit Wirkung für die Schweiz am 1. Juli 2013 ( AS 2013 2033 2031 ; BBl 2013 1257 1377 ).

Anhang E

Saatgut

(Art. 11 des Übereinkommens)
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Saatgut landwirtschaftlicher Arten, die Gegenstand der in der Anlage 1 aufgeführten Rechtserlasse sind.
Art. 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit der Gesetze und Regelungen
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten Rechtserlasse zu den gleichen Ergebnissen führen.
2. Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt und auf deren Gebiet in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Konformität mit den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten das Etikett oder ein anderes in den genannten Gesetzen und Regelungen für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht.
3. Die Konformitätskontrollstellen sind in Anlage 2 aufgeführt.
Art. 3 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen für Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 2 genannten Kulturarten die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Anlage 2 genannten Stellen gemäss den Gesetzen und Regelungen der anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden.
2. Unter Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 sind die Dokumente zu verstehen, die in den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Saatgut gemäss Anlage 1 Teil 2 vorgeschrieben sind.
Art. 4 Angleichung der Gesetze
1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Angleichung ihrer Gesetze und Regelungen für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 2 genannten und der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teile 1 und 2 nicht genannten Kulturarten.
2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Erlass einer neuen Rechtsvorschrift die Möglichkeit zu prüfen, diesen neuen Bereich in den vorliegenden Anhang einzubeziehen.
3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Änderung einer Rechtsvorschrift für einen den Bestimmungen dieses Anhangs unterliegenden Bereich deren Auswirkungen zu prüfen.
Art. 5 Saatgutausschuss
1. Der Rat setzt einen Saatgutausschuss (im Folgenden Ausschuss) ein, der mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anhang betraut ist.
2. Der Ausschuss überprüft periodisch den Stand der Gesetze und Regelungen der Mitgliedstaaten in den vom vorliegenden Anhang betroffenen Bereichen.
3. Er unterbreitet dem Rat insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen.
Art. 6 Sorten
1. Die Mitgliedstaaten gestatten auf ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft genannten Sorten, sofern sie unter die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 Teil 1 fallen.
2. Der Absatz 1 gilt nicht für genetisch veränderte Sorten.
3. Die Mitgliedstaaten melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Zulassung und die Eintragung neuer Sorten in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie übermitteln einander auf Antrag eine Kurz­beschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet.
Sie halten den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen zur Einsicht offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthält sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Mitgliedstaaten einander die Ergebnisse der Risikobewertung bei einer Freisetzung in die Umwelt.
4. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen miteinander führen, um die Kriterien zu bewerten, anhand derer eine Sorte bei einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist. Gegebenenfalls wird der Ausschuss über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet.
5. Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 3 genannten Informationen nutzen die Mitgliedstaaten die bestehenden oder im Aufbau stehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung.
Art. 7 Ausnahmeregelungen
1. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutver­kehr, die sie auf ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen gedenken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nach­trägliche Unterrichtung.
2. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführten Sorte auf seinem Gebiet zu verbieten.
3. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten für die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 1 vorgesehenen Fälle.
4. Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen von Absatz 2 geltend machen:
(a) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor seinem Inkrafttreten im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführt wurden;
(b) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs in den Ge­meinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft eingetragen wurden.
5. Absatz 4 gilt entsprechend für Sorten von Kulturarten, die unter Rechtserlasse fallen, welche gemäss Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil 1 aufgeführt werden.
6. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausnahmeregelungen auf diesen Anhang führen.
Art. 8 Drittstaaten
1. Unbeschadet des Artikels 10 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs auch für auf dem Ge­biet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachtes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat, wenn es von allen Mitgliedstaaten anerkannt wurde.
2. Die Liste der Drittstaaten gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungs­bereich dieser Anerkennung sind in Anlage 3 enthalten.
Art. 9 Vergleichsversuche
1. Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus auf den Gebieten der Mitgliedstaaten vermarkteten Partien können Vergleichsversuche durchgeführt werden.
2. Die Durchführung der Vergleichsversuche auf den Gebieten der Mitgliedstaaten steht im Ermessen des Ausschusses.
Art. 10 Abkommen mit Drittstaaten
Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittstaat geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die anderen keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen, Bewilligungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittstaates mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Anhang E – Anlage 1 ²³

²³ Fassung gemäss Beschluss Nr. 3/2012 des Rates vom 2. Juli 2012, in Kraft für die Schweiz seit 2. Juli 2012 ( AS 2012 4873 ).

Rechtsvorschriften

Teil 1 (Gleichstellung der Rechtserlasse)

A. Auf die EWR-EFTA-Staaten anwendbare Rechtserlasse:

Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen:
1. Grundlegende Bestimmungen
– Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 09/74/EG (ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40–70 berich­tigt in ABl. L 154, 19.6.2010, S. 31).
– Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsa­men Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193, 20.7.2002, S. 1–11), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/329/EG (ABl. 122, 11.5.2007, S. 59).
– Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12–32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18–33).
– Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33–59), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/74/EG (ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40–70 berichtigt in ABl. L 154, 19.6.2010, S. 31).
– Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74–97), geändert durch die Richtlinie 2009/74/EG (ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40–70 berichtigt in ABl. L 154, 19.6.2010, S. 31).
– Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchfüh­rungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hin­sichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstre­cken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7–10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/46/EU (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 7–12).
– Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchfüh­rungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hin­sichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstre­cken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11–13), zuletzt ge­ändert durch die Richtlinie 2010/46/EU (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 7–12).
2. Durchführungsbestimmungen ²⁴
– Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmi­gung der vorschriftsgemässen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (ABl. L 207 vom 9.8.1980, S. 37–37), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/109/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.1981, S. 13).
– Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststel­lung, dass bestimmte Verschlusssysteme nicht wiederverwendbare Ver­schlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26–27), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50).
– Richtlinie 89/14/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Festle­gung der in den Bestandsisolierungsbedingungen der Anlage I der Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut genannten Sortengruppen von Mangold und roten Rüben (ABl. L 8 vom 11.1.1989, S. 9–10).
– Entscheidung 89/374/EWG der Kommission vom 2. Juni 1989 über die Durch­führung eines zeitlich befristeten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut zur Festlegung der Vor­aussetzungen, denen der Feldbestand und das Saatgut von Roggenhybriden genügen müs­sen (ABl. L 166 vom 16.6.1989, S. 66–67), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/520/EWG (ABl. L 325 vom 11.11.1992, S. 25).
– Entscheidung 89/540/EWG der Kommission vom 22. September 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut (ABl. L 286 vom 4.10.1989, S. 24–26).
– Entscheidung 90/639/EWG der Kommission vom 12. November 1990 zur Festlegung der Bezeichnungen von Sorten, die aus den in der Entscheidung 89/7/EWG aufgeführten Gemüsesorten entwickelt worden sind (ABl. L 348 vom 12.12.1990, S. 1–59).
– Entscheidung 2000/165/EG der Kommission vom 15. Februar 2000 zur Regelung der Durchführung gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen und ‑tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG und 69/208/EWG des Rates (ABl. L 52 vom 25.2.2000, S. 41–43).
– Entscheidung 2002/98/EG der Kommission vom 28. Januar 2002 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut (ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 14–15).
– Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durch­führungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10–14).
– Entscheidung 2001/897/EG der Kommission vom 12. Dezember 2001 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und ‑tests mit Saat- und Pflanzgut von bestimmten Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 68/193/EWG, 69/208/EWG, 70/458/EWG und 92/33/EWG des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 97–100).
– Entscheidung 2002/756/EG der Kommission vom 16. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und ‑tests mit Saat- und Pflanzgut von bestimmten Pflanzen gemäss den Richtli­nien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 33–36).
– Beschluss 2002/984/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Fortfüh­rung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Triticum aestivum, Vitis vinifera, Bras­sica napus und Allium ascalonicum gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 70).
– Entscheidung 2003/210/EG der Kommission vom 25. März 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut (ABl. L 80 vom 27.3.2003, S. 25–26).
– Entscheidung 2003/244/EG der Kommission vom 4. April 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum aestivum (ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 39–40).
– Entscheidung 2003/307/EG der Kommission vom 2. Mai 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Lupinus angustifolius und Linum usitatissimum (ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 5–7).
– Entscheidung 2003/765/EG der Kommission vom 23. Oktober 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Secale cereale und Triticum durum (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 47–48).
– Entscheidung 2003/795/EG der Kommission vom 10. November 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L. (ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 32–33).
– Entscheidung 2004/11/EG der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und ‑tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2004 und 2005 ( ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 38–42).
– Entscheidung 2004/57/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Fort­führung im Jahr 2004 der im Jahr 2003 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Triticum aestivum, Brassica napus und Allium ascalonicum gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates (ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 49).
– Entscheidung 2004/287/EG der Kommission vom 24. März 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Vicia faba und Glycine max (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 56–57).
– Entscheidung 2004/329/EG der Kommission vom 6. April 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Gly­cine max (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 133–134).
– Entscheidung 2004/130/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L. (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 32–33), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/164/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 77).
– Entscheidung 2004/297/EG der Kommission vom 29. März 2004 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, Estlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich des Inver­kehrbringens von Saatgut bestimmter Sorten aufzuschieben (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 66–67).
– Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futter­pflanzen (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 39).
– Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inver­kehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Auf­nahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflan­zenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21–27).
– Entscheidung 2004/893/EG der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Secale cereale (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 31–32).
– Entscheidung 20004/894/EG der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum aestivum (ABl. L 375 vom 23.12.04, S. 33–34).
– Entscheidung 2005/5/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Ver­fahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kul­turpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 2009 (ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 12–16 ), zuletzt geändert durch die Ent­scheidung 2007/852/EG (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 57–58).
– Beschluss 2005/114/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Fortfüh­rung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Medicago sativa L. und Beta, gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/54/EG des Rates im Jahr 2005 (ABl. L 36 vom 9.2.2005, S. 8).
– Entscheidung 2005/310/EG der Kommission vom 15. April 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Gly­cine max (ABl. L 99 vom 19.4.05, S. 13–14).
– Entscheidung 2005/435/EG der Kommission vom 9. Juni 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Pisum sativum, Vicia faba und Linum usitatissimum (ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 23–25).
– Entscheidung 2005/841/EG der Kommission vom 28. November 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum durum (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 65–66).
– Beschluss 2005/947/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Fortfüh­rung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Agrostis spp., D. glo­merata L., Festuca spp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp. einschliesslich Mischungen und Asparagus officinalis gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/55/EG des Rates im Jahr 2006 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 103).
– Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 18–20).
– Entscheidung 2006/335/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächti­gung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von sechzehn in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates eingetragenen Maissorten mit der genetischen Veränderung MON 810 zu verbieten (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 26–28).
– Entscheidung 2006/338/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächti­gung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung bestimmter Maissorten zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt sind (ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 31–37).
– Beschluss 2006/934/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Fortfüh­rung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis L. gemäss der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2007 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 104).
– Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2006 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161–163), zuletzt geändert durch den Beschluss 2010/667/EU (ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 23).
– 2007/853/EG: Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Fort­führung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis gemäss der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2008 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 59).
– Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 73–75).
– Entscheidung 2009/109/EG der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Durch­führung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnah­meregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäss der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 26–30).
– Beschluss 2010/468/EU der Kommission vom 27. August 2010 über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitglied­staaten aufgeführt sind (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 46–47), zuletzt geän­dert durch den Beschluss 2011/43/EU (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 19).
– Beschluss 2011/180/EU der Kommission vom 23. März 2011 zur Durchfüh­rung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates in Bezug auf die Voraussetzun­gen, unter denen das Inverkehrbringen von Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gemüsesorten der gleichen Art gestattet werden darf (ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 55–56).
²⁴ Gegebenenfalls nur in Bezug auf Getreidesaatgut.

B. Auf die Schweiz anwendbare Rechtserlasse: ²⁵

²⁵ Unter Ausschluss von Saatgut von Landsorten, das zum freien Verkehr in der Schweiz zugelassen ist.
– Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, zuletzt geändert am 9. November 2011 (AS 2011 5227).
– Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inver­kehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial, zuletzt geändert am 25. Mai 2011 (AS  2011  2399).
– Verordnung des EVD²⁶ vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten, zuletzt geändert am 7. Juni 2010 (AS  2010  2763).
– Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Beta­rü­ben, zuletzt geändert am 14. Mai 2012 (AS  2012  2835).²⁷
²⁶ Heute: des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) (siehe AS 2012 3631 ).
²⁷ Gegebenenfalls nur für Getreidesaatgut.

Teil 2 (gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen)

A. Auf die EWR-EFTA-Staaten anwendbare Rechtserlasse:

Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen:
1. Grundlegende Bestimmungen
– Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298–2308), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/74/EG (ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40–70 berichtigt in ABl. L 154, 19.6.2010, S. 31).
2. Durchführungsbestimmungen ²⁸
– Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Fest­stellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nicht wiederverwendbare Ver­schlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26–27), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50).
– Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saat­gut» anerkanntes Saatgut (ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21–22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/376/EWG (ABl. L 203 vom 26.7.1991, S. 108–110).
– Entscheidung 87/309/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Genehmi­gung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 155 vom 16.6.1987, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/125/EG ( ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35–36).
– Entscheidung 92/195/EWG der Kommission vom 17. März 1992 über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 88 vom 3.4.1992, S. 59–60), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/203/EG (ABl. L 65 vom 15.3.1996, S. 41).
– Entscheidung 93/213/EWG der Kommission vom 18. März 1993 über einen befristeten Versuch hinsichtlich des Höchstgehalts an unschädlichen Verun­reinigungen in Sojabohnensaatgut (ABl. L 91 vom 15.4.1993, S. 27–28).
– Entscheidung 94/650/EG der Kommission vom 9. September 1994 über einen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher (ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15–16), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/174/EG (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 31).
– Entscheidung 95/232/EG der Kommission vom 27. Juni 1995 zur Durchfüh­rung eines befristeten Versuchs gemäss der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten (ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 22–25), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/18/EG (ABl. L 4 vom 9.1.2001, S. 36).
– Entscheidung 97/125/EG der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmi­gung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35–36).
– Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durch­führung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 14–16), zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/626/EG (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 3).
– Entscheidung 2002/454/EG der Kommission vom 12. Juni 2002 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 57–58).
– Entscheidung 2004/266/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwisch­barer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen (ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 23–25).
– Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 17–18).
– Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmere­gelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13–19).
– Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Aus­nahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten ( ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44–54).
²⁸ Gegebenenfalls unter Ausschluss von Getreidesaatgut.

B. Auf die Schweiz anwendbare Rechtserlasse:

– Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, zuletzt geändert am 9. November 2011 (AS 2011 5227).
– Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inver­kehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial, zuletzt geändert am 25. Mai 2011 (AS 2011 2399).
– Verordnung des EVD²⁹ vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten, zuletzt geändert am 7. Juni 2010 (AS 2010 2763).
– Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Beta­rüben, zuletzt geändert am 14. Mai 2012 (AS 2012 2835).³⁰
²⁹ Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631 ).
³⁰ Gegebenenfalls nur für Getreidesaatgut.

C. Einfuhrbescheinigungen:

Die amtlichen EG- oder OECD-Verpackungsetiketten, die von den in Anlage 2 dieses Anhangs genannten Stellen ausgestellt werden, sowie der Internationale Orange Bericht oder der Internationale Grüne Bericht der ISTA oder ein gleichwer­tiger Saatgutanalysebericht für jede Saatgutpartie.

Anhang E – Anlage 2 ³¹

³¹ Fassung gemäss Beschluss Nr. 3/2012 des Rates vom 2. Juli 2012, in Kraft für die Schweiz seit 2. Juli 2012 ( AS 2012 4873 ).

Für die Durchführung der Rechtsvorschriften zuständige nationale Behörden

Island

Ministry of Fisheries and Agriculture
Skulagata 4
IS-150 Reykjavík
Tel.: +354 545 8300
Fax: +354 552 1160

Liechtenstein

Bundesamt für Landwirtschaft
Dienst für Saat- und Pflanzgut
CH-3003 Bern
Tel.: +41 31 322 25 50
Fax: +41 31 322 26 34

Norwegen

Norwegian Food Safety Authority
Felles postmottak
Postboks 383
N-2381 Brumunddal
Tel.: +47 23 21 68 00
Fax: +47 23 21 68 01

Schweiz

Bundesamt für Landwirtschaft
Dienst für Saat- und Pflanzgut
CH-3003 Bern
Tel.: +41 31 322 25 50
Fax: +41 31 322 26 34

Anhang E – Anlage 3 ³²

³² Fassung gemäss Beschluss Nr. 3/2012 des Rates vom 2. Juli 2012, in Kraft für die Schweiz seit 2. Juli 2012 ( AS 2012 4873 ).

Liste der Drittstaaten

Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 95/514/EG des Rates (ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 34), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/162/EG des Rates (ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 21) sowie bezüglich der Kontrolle der Sorten­erhaltungszüchtung auf der Entscheidung 97/788/EG des Rates (ABl. L 322 vom 25.11.1998, S. 39).
Argentinien
Australien
Belgien
Bulgarien
Chile
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Israel
Italien
Kanada
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Marokko
Neuseeland
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Südafrika
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Uruguay
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten von Amerika
Zypern

Anhang F

Ökologischer Landbau

(Art. 11 des Übereinkommens)
Art. 1 Zielsetzung
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus den Ländern der Mitgliedstaaten stammen, sowie anderweitig geltender Rechtsvorschriften verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in den Mitgliedstaaten nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen.
Art. 2 Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für pflanzliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen.
2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Geltungsbereich dieses Anhangs auf Tiere, tierische Erzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs auszudehnen, sobald sie die entsprechenden Rechtserlasse verabschiedet haben.
Art. 3 Grundsatz der Gleichwertigkeit
1. Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 dieses Anhangs gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, bestimmte Aspekte oder Erzeugnisse von der Gleichwertigkeitsregelung auszuschliessen. Sie legen dies in Anlage 1 fest.
2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Entwicklung der Rechts­erlasse, die speziell die Erzeugnisse gemäss Artikel 2 betreffen, Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
Art. 4 Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen
1. Die Mitgliedstaaten treffen nach ihren einschlägigen internen Verfahren die erforderlichen Massnahmen, damit die Erzeugnisse gemäss Artikel 2, sofern sie den in Anlage 1 genannten Rechtserlassen des jeweils anderen Mitgliedstaates entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können.
2. Dies umfasst den Zugang zu den jeweiligen für ökologische Erzeugnisse verwendeten Konformitätszeichen, offiziellen Logos oder nationalen Marken im Zusammenhang mit allen in Artikel 2 genannten Produkten, die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 des jeweils anderen Mitgliedstaates entsprechen.
Art. 5 Etikettierung
1. Im Interesse einer Regelung, mit der die Neuetikettierung der unter diesen Anhang fallenden ökologischen Erzeugnisse vermieden werden kann, tragen die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Rechtserlassen dafür Sorge, dass
(a) dieselben Begriffe für die Bezeichnung von ökologischen Erzeugnissen in den verschiedenen Amtssprachen der Mitgliedstaaten geschützt sind;
(b) auf den Etiketten der als gleichwertig anerkannten Erzeugnisse dieselben obligatorischen Begriffe verwendet werden.
2. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die aus dem Gebiet der jeweils anderen Partei eingeführten Erzeugnisse die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 festgelegten Etikettierungsanforderungen erfüllen müssen.
Art. 6 Drittländer
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeug­nisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind.
2. Um zu gewährleisten, dass Drittländer nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, konsultieren sich die Mitgliedstaaten, bevor sie ein Drittland anerkennen und in ein Verzeichnis, das zu diesem Zweck in ihren Rechtserlassen festgelegt wird, aufnehmen.
Art. 7 Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig insbesondere Folgendes mit:
(a) das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Kennziffern sowie die Kontrollberichte der zuständigen Behörden;
(b) das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird;
(c) festgestellte Unregelmässigkeiten oder Verstösse im Zusammenhang mit den in Anlage 1 aufgeführten Rechtserlassen.
Art. 8 Ausschuss für ökologische Erzeugnisse
1. Der Rat setzt einen Ausschuss für ökologische Erzeugnisse ein, nachfolgend «Ausschuss» genannt, der alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung prüft.
2. Der Ausschuss prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechtserlasse der Mitgliedstaaten. Er ist insbesondere dafür zuständig,
(a) die Gleichwertigkeit der Rechtserlasse der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anlage 1 zu prüfen;
(b) dem Rat erforderlichenfalls vorzuschlagen, dass Durchführungsvorschriften in Anlage 2 dieses Anhangs aufgenommen werden, wenn sie für die einheitliche Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Rechtserlasse im jeweiligen Gebiet der Mitgliedstaaten erforderlich sind;
dem Rat die Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Anhangs auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vorzuschlagen;
dem Rat die Änderung der Vorschriften der Anlagen vorzuschlagen.

Anhang F – Anlage 1

Geltende Rechtsvorschriften in den EWR und EFTA-Staaten
Nationale Rechtsvorschriften erlassen in Durchführung der nachfolgenden EU-Erlasse, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind:
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Land­bau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998 (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 6);
Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungs­bestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14);
Verordnung (EG) Nr. 3457/97 der Kommission vom 30. November 1992 mit Durchführungs­bestimmungen betreffend die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 350 vom 1.12.1992, S. 34);
Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Fest­legung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.1993, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission (ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 38).
Geltende schweizerische Rechtsvorschriften
Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die ent­sprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verord­nung), zuletzt geändert am 23. August 2000 (AS 2000 2491);
Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements³³ vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 23. August 2000 (AS 2000 2508).
Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind:
Schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden.
³³ Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631 ).

Anhang F – Anlage 2

Durchführungsvorschriften:
– keine

Anhang G

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

(Art. 12 des Übereinkommens)
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden durch das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht­licher Massnahmen³⁴ geregelt.
³⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1A.4

Anhang H

Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft

(Art. 14 des Übereinkommens)
Art. 1
Für diesen Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. «Erzeugnis»: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaf t liche Erzeugnisse, einschliesslich Fischprodukte.
2. «Dienst»: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Em p fängers erbrachte Dienstleistung.
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
– «im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
«elektronisch erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die mittels G e räten für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompre s sion) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am En d punkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
«auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anfo r derung erbracht wird.
Dieser Anhang findet keine Anwendung auf:
Hörfunkdienste;
Fernsehdienste.
3. «Technische Spezifikation»: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchs ­tauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Ve r packung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konform i tätsbewertungsverfahren.
Unter den Begriff «technische Spezifikation» fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und ‑verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.
4. «Sonstige Vorschrift»: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
5. «Vorschrift betreffend Dienste»: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Ziffer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Ziffer definierten Dienste abzielen.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften betreffend Telekommunikationsdienste. Als «Telekommunikationsdienst» im Sinne dieses Absatzes gelten Dienste, welche ganz oder teilweise aus der Übertragung und der Weiterleitung von Signalen in einem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsprozesse bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften über Finanzdienstleistungen, wie Wert ­papierdienstleistungen, Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, Ban k dienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds und Dienstleis ­tungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten (Wertpapie r dienstleistungen), anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 2 Ziffer 3 dieses Anhangs.
Im Sinne dieser Definition
– gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;
– ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.
6. «Norm»: technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgre ­m i um zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend g e nannten Kategorien fällt:
internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorgan i sation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium ang e nommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
7. «Technische Vorschrift»: technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschliesslich der einschlägigen Verwa l tungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 4 dieses Anhangs genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltens ­kodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmu n gen vermuten lässt;
die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen b e zwecken;
die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vo r schriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Mas s nahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die I n anspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung di e ser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die n a tionalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer vom Rat vor dem Inkrafttreten dieses Anhang zu erstellenden Liste aufgeführt sind.
Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen.
8. «Entwurf einer technischen Vorschrift»: Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschlies s lich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Massnahmen keine Auswirkungen auf die E r zeugnisse haben.
Art.  2
1. Vorbehaltlich des Artikels 4 übermitteln die Mitgliedstaaten dem Rat unverzü g lich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vol l ständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unte r richten den Rat gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor:
(a) Die Notifikation hat den vollständigen Text des Entwurfes der technischen Vorschrift in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung auf Englisch zu enthalten.
(b)
Gegebenenfalls – sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung g e schehen ist – übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Ve r waltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragwe i te des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.
(c)
Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesent ­liche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den u r sprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(d)
Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das I n verkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder e i nes chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits ‑, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, s o fern verfügbar, ebenfalls entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienl i chen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundste l len dieser Angaben, sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Massnahme auf Gesundheits ‑, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmässig mit einer Risikoanalyse, die nach den allgemeinen Grundsätzen für neue oder alte chemische Stoffe durchgeführt wird.
(e)
Der Rat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den En t wurf einer technischen Vorschrift und alle ihm zugegangenen Dokumente. Er kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Ausschuss (nachstehend «Ausschuss») und gegebenenfalls dem jeweils in der Sache zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen.
(f)
In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Ziffer 7 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Ste l lungnahmen der Mitgliedstaaten sich nur auf den Aspekt der Massnahme, der möglicherweise ein Handelshemmnis oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste – ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellt, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Massnahme beziehen.
2. Die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer tec h nischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitglie d staat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt.
3. Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.
4. Die auf Grund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als ve r traulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen. Der Ausschuss und die nationalen Behörden können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.
Art.  3
1. Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Absatz 1 beim Rat an.
2. Die Mitgliedstaaten nehmen
den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Verei n barung im Sinne des Artikels 1 Ziffer 7 Unterabsatz 2 zweiter Gedanke n strich nicht vor Ablauf von vier Monaten
den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten
jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von sechs Monaten
nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Absatz 1 beim Rat an, wenn ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr oder den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Gebiets der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.
3. Die ausführlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.
4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat über die Massnahmen, die er auf Grund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt.
5. Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mi t gliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
6. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat
(a)
aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situa ­tion entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbeso n dere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften au s zuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder
(b)
aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, in s besondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finan z dienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.
7. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 2 genannten Mitteilung die Drin g lichkeit der betreffenden Massnahmen. Die Gründe für die dringenden Massnahmen sind im Einzelnen klar darzulegen; dabei ist besonders auf die Unvorhersehbarkeit und den Ernst der Gefahr einzugehen, der die zuständigen Behörden gegenüberstehen, sowie auf die unbedingte Notwendigkeit, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Der Ausschuss äussert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuc h licher Anwendung dieses Verfahrens trifft er die erforderlichen Massnahmen.
Art.  4
1. Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden.
2. Artikel 3 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedsta a ten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.
3. Artikel 3 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Ziffer 7 dritter Geda n kenstrich.
Art.  5
1. Der Rat bestimmt einen Ausschuss, welcher für die Durchführung und die korre k te Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist.
2. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss dem Rat Empfehlungen unterbreiten.
3. Der Ausschuss kann dem Rat insbesondere die Anpassung der Bestimmungen dieses Anhangs empfehlen.
4. Zur Untersuchung von Fragen im Zusammenhang mit Diensten der Information s gesellschaft trifft sich der Ausschuss in besonderer Zusammensetzung.

Anhang I ³⁵

³⁵ Fassung gemäss Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 2/2009 des Rates vom 16. Juni 2009 ( AS 2010 4063 ). Bereinigt gemäss Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2011 des Rates vom 31. März 2011 ( AS 2011 2983 ) und Nr. 1/2013 vom 4. Dez. 2013, in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Dez. 2013 ( AS 2014 2263 ).

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

(Art. 15)
Inhaltsverzeichnis
1.  Grundlegende Bestimmungen
2.  Anlage 1: Benennende Behörden
Art. 1 Ziel
1.  Die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten anerkennen gegenseitig die von den gemäss Artikel 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konfor­mitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit den Anfor­derungen des beziehungsweise der anderen Mitgliedstaaten in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird.
2.  Zur Vermeidung doppelter Verfahren in den Fällen, in denen die schweizerischen Anforderungen mit denen des EWR als gleichwertig beurteilt werden, anerkennen die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten gegenseitig die von den gemäss Artikel 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigun­gen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulas­sungen und Konformitätserklärungen des Herstellers wird insbesondere angegeben, dass die betreffenden Produkte mit den im EWR geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebe­nen Konformitätskennzeichen sind auf den Waren anzubringen, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.
3.  Der unter Artikel 10 eingesetzte Ausschuss legt fest, in welchen Fällen Absatz 2 Anwendung findet.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1.  Für die Zwecke dieses Anhangs bedeuten:
– «EWR-EFTA-Staaten» jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsasso­ziation, welche sich am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen, d.h. die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwe­gen;
– «Konformitätsbewertung» die systematische Prüfung zwecks Festlegung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festge­legten Anforderungen genügt;
– «Konformitätsbewertungsstelle» die öffentlich-rechtliche oder privatrecht­liche Stelle, zu deren Tätigkeiten die Durchführung des gesamten Konfor­mitätsbewertungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört;
– «Benennende Behörde» die Stelle, welche die Befugnis zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformi­tätsbewertungsstellen besitzt.
2.  Zur Bestimmung der Bedeutung der in dieser Konvention verwendeten allgemei­nen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von der Internationalen Organi­sation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.
Art. 3 Geltungsbereich und Inhalt
1.  Der Geltungsbereich dieses Anhangs ist mit demjenigen des Abkommens zwi­schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen³⁶ identisch, wie zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2012 vom 17. Dezember 2012³⁷.
2.  Wird der Inhalt des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen angepasst, erwägen die Parteien dieses Abkommens eine entsprechende Anpassung dieses Anhangs.
³⁶ SR 0.946.526.81 ; ABl L 114, 30.4.2002 , S. 369.
³⁷ ABl. L 136 23.5.2013, S. 17.
Art. 4 Gesetzgebung
1.  Für die Schweiz sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter diesem Anhang im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Kon­formitätsbewertungen aufgeführt.
2.  Für die EWR-EFTA-Staaten sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvor­schriften unter diesem Anhang im Abkommen über den Europäischen Wirtschafts­raum aufgeführt.
3.  Wenn die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz beide zum Schluss kom­men, dass ihre jeweilige Gesetzgebung gleichwertig ist, dann wird die Schweizer Gesetzgebung auch als gleichwertig mit der EWR-Gesetzgebung beurteilt.³⁸
³⁸ Betreffend die als gleichwertig beurteilte Gesetzgebung, siehe Abs. 2 von Art. 1 des MRA EG–Schweiz.
Art. 5 ³⁹ Ursprung
Die Bestimmungen des Anhangs gelten für Produkte, die von diesem Anhang erfasst sind, unabhängig von ihrem Ursprung.
³⁹ Gemäss Änderung durch Beschluss Nr. 1/2007 vom 23. April 2007 des unter Anhang I eingesetzten Ausschusses.
Art. 6 Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen, die unter dem Abkommen zwischen der Euro­päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegen­seitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder unter dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert oder akzeptiert wurden, werden unter diesem Anhang anerkannt. Informationen zu diesen Konformitätsbewertungs­stellen werden auf der Website des EFTA-Sekretariats verfügbar gemacht.⁴⁰
⁴⁰ http://www.efta.int/mra/recognised-cabs
Art. 7 Benennende Behörden
1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Wider­ruf der Aussetzung der Benennung der in Artikel 6 definierten anerkannten Konfor­mitätsbewertungsstellen verfügen.
2.  Die benennenden Behörden für die verschiedenen vom Abkommen erfassten Produktbereiche sind in Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt.
Art. 8 Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen
1.  Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz der in Artikel 6 definierten Konformitätsbewertungsstellen anzufechten. Eine solche Anfechtung ist in einem an die anderen Mitgliedstaaten gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen.
2.  Sind die Mitgliedstaaten hierüber uneinig und wird diese Uneinigkeit durch den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss bestätigt, so nehmen die Mitgliedstaaten unter Beteiligung der betroffenen zuständigen Behörden eine gemeinsame Überprüfung der fachlichen Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen vor. Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Überprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen.
3.  Jeder Mitgliedstaat stellt wie verlangt sicher, dass die seiner Zuständigkeit unter­stellten Konformitätsbewertungsstellen verfügbar sind, ihre fachliche Kompetenz auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen zu lassen.
4.  Sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Benennung der betref­fenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Uneinigkeit festgestellt wurde, bis zu einer Einigung im Ausschuss ausgesetzt.
Art. 9 Durchführung des Anhangs
1.  Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende Anwendung dieses Anhangs sicherzustellen.
2.  Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen die allgemeinen Grundsätze für die Benennung gemäss den in Artikel 4 erwähnten anwendbaren Bestimmungen beachten.
3.  Die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen werden von den benennenden Behörden dazu angehalten, in geeigneter Weise zusammen zu arbeiten, um sicherzu­stellen, dass die in Artikel 4 enthaltenen Konformitätsbewertungsverfahren einheit­lich und korrekt angewandt werden.
Art. 10 Ausschuss
1.  Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren gibt der auf Grund von Artikel 43 Absatz 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er beschliesst einvernehmlich.
2.  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modali­täten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält.
3.  Der Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jeder Mitgliedstaat kann die Einberu­fung einer Sitzung verlangen.
4.  Der Ausschuss kann Absatz 1 von Artikel 3 dieses Anhangs sowie die entspre­chende Anlage ändern.
5.  Der Vorsitzende des Ausschusses informiert den Rat unverzüglich über alle gefassten Beschlüsse.
Art. 11 Informationsaustausch
1.  Die Mitgliedstaaten tauschen zweckdienliche Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieses Anhangs aus.
2.  Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für diesen Anhang von Bedeutung sind, und notifiziert den anderen Mitgliedstaaten die neuen Bestimmun­gen schriftlich spätestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten.
3.  Sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten.
4.  Jeder Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten über die in seinem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.
Art. 12 Streitbeilegung
Jeder Mitgliedstaat kann den Ausschuss nach Artikel 10 mit Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Anhangs befassen. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angele­genheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemäs­ses Funktionieren dieses Anhangs aufrechtzuerhalten.
Art. 13 Abkommen mit Drittländern
Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass Abkommen über die gegenseitige Anerken­nung, die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittland geschlossen werden, für die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Konformitäts­erklärungen des Herstellers sowie der Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringt, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine ausdrück­liche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
Art. 14 Aussetzung
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein anderer Mitgliedstaat entweder die Bestimmun­gen dieses Anhangs nicht einhält oder von einer Aussetzung der Anwendung paral­leler Bestimmungen eines Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft betrof­fen ist, so kann er nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der Anlage I ganz oder teilweise aussetzen.
Art. 15 Erworbene Rechte
Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäss den Bestimmungen des Anhangs ausge­stellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers weiter an, sofern:
(a) der Auftrag zur Durchführung der Konformitätsbewertung vor der Notifika­tion der Aussetzung dieses Anhangs oder der Notifikation der Kündigung der Konvention erteilt wurde; und
(b) die Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers ausgestellt wurden, bevor die Aus­setzung oder die Kündigung in Kraft trat.

Anhang I – Anlage 1

Benennende Behörden ⁴¹

⁴¹ Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.
In dieser Anlage sind die benennenden Behörden der Mitgliedstaaten für die folgen­den Produktbereiche aufgeführt:
1. Maschinen
2. Persönliche Schutzausrüstungen
3. Spielzeug
4. Medizinprodukte
5. Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
6. Druckgeräte
7. Telekommunikationsendgeräte
8. Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Berei­chen
9. Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
10. Baugeräte und Baumaschinen
11. Messgeräte und Fertigpackungen
12. Kraftfahrzeuge
13. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
14. Gute Laborpraxis (GLP)
15. Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen
16. Bauprodukte
17. Aufzüge
18. und 19.⁴² …
20. Explosivstoffe für zivile Zwecke (ausgenommen Munition)

1. Maschinen

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Social Affairs

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Labour and Social Inclusion

Schweiz:

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

2. Persönliche Schutzausrüstung

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Social Affairs

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Justice and the Police

Für persönliche Schutzausrüstung im Bereich der Seefahrt: Ministry of Trade and Industry

Schweiz:

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

3. Spielzeug

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Business Affairs

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Children and Equality

Schweiz:

Bundesamt für Gesundheit (BAG)

4. Medizinprodukte

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Health and Social Security

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Health and Care Services

Schweiz:

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

5. Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 (Warmwasserheizkessel)

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Social Affairs

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Local Government and Regional Development

Schweiz:

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 (Gasverbrauchseinrichtungen)

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Social Affairs

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Justice and the Police

Schweiz:

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

6. Druckgeräte

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 (transportierbare Druckgeräte)

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Social Affairs

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Justice and the Police

Schweiz:

Bundesamt für Strassen (ASTRA) und
Bundesamt für Verkehr (BAV)

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 (Druckgeräte und einfache Druckbehälter)

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Social Affairs

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Justice and the Police

Schweiz:

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

7. Radiogeräte und Telekommunikationsendgeräte

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Communications

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Transport and Communications

Schweiz:

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

8. Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Social Affairs

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Justice and the Police

Schweiz:

Bundesamt für Energie (BFE)

9. Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Business Affairs

Ministry of Transport and Communication

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Justice and the Police

Ministry of Transport and Communications (für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit von Radiogeräten und Telekommunikationsendgeräten)

Schweiz:

Bundesamt für Energie (BFE)

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) (für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit von Radiogeräten und Telekommunikationsendgeräten)

10. Baugeräte und Baumaschinen

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Industry

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Local Government and Regional Development

Schweiz:

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

11. Messgeräte und Fertigpackungen

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Commerce

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Trade and Industry

Schweiz:

Bundesamt für Metrologie (METAS)

Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Business Affairs

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Trade and Industry

Schweiz:

Bundesamt für Metrologie (METAS)

12. Kraftfahrzeuge

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Communications

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Transport and Communications

Schweiz:

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

13. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Communications

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Ministry of Transport and Communications

Schweiz:

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

14. Gute Laborpraxis (GLP)

Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff «Benennende Be­hörden» die für die amtliche Überwachung der GLP zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Business Affairs

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

Norwegian Accreditation

Schweiz:

Umweltprüfung aller Produkte:
Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Gesundheitsprüfung aller Arzneimittel:
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Gesundheitsprüfung aller Produkte mit Ausnahme von Arzneimitteln: Bundesamt für Gesundheit (BAG)

15. Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Konformitätsbewertungsstel­len» die amtlichen GMP-Inspektorate der Mitgliedstaaten.
EWR-EFTA-Staaten

Island:

Icelandic Medicines Control Agency

Liechtenstein:

Amt für Gesundheit

Norwegen:

Norwegian Medicines Agency

Schweiz:

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
(für alle Human- und Tierarzneimittel mit der Ausnahme
von immunbiologischen Tierarzneimitteln)

Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe
(für immunbiologische Tierarzneimittel)

16. Bauprodukte

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Business Affairs

Liechtenstein:

Die Regierung von Liechtenstein

Norwegen:

National Office of Building Technology and Administration

Schweiz:

Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)

17. Aufzüge

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of Welfare

Liechtenstein:

Amt für Handel und Transport

Norwegen:

National Office of Building Technology and Administration

Schweiz:

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

18. und 19. ⁴³ …

⁴³ In der AS noch nicht veröffentlicht.

20. Explosivstoffe für zivile Zwecke (ausgenommen Munition)

EWR-EFTA-Staaten

Island:

Ministry of the Interior (Innanríkisráðuneytið)

Liechtenstein:

Amt für Volkswirtschaft (Office of Economic Affairs)

Norwegen:

Norwegian Directorate for Civil Protection

Schweiz:

Bundesamt für Polizei (Fedpol)

⁴² In der AS noch nicht veröffentlicht.

Anhang J

Schutz des geistigen Eigentums

(Art. 19 des Übereinkommens)
Art. 1 Geistiges Eigentum
Der Begriff «Geistiges Eigentum» umfasst insbesondere die Urheberrechte, einschliesslich der Rechte an Computerprogrammen und Datenbanken sowie der verwandten Schutzrechte, die Marken für Güter und Dienstleistungen, die geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen, für Güter und Dienstleistungen, die Designs, die Patente, die Pflanzensorten, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie die vertraulichen Informationen.
Art. 2 Internationale Übereinkommen
1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Verpflichtungen aus den internationalen Abkommen, deren Partei sie sind, namentlich aber aus folgenden multilateralen Abkommen:
– WTO-Abkommen vom 15. April 1994⁴⁴ über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen);
– Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883⁴⁵ zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967);
– Berner Übereinkunft vom 9. September 1886⁴⁶ zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971); und
– Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961⁴⁷ über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
2. Die Mitgliedstaaten, welche nicht Partei eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten multilateralen Abkommen sind, verpflichten sich, diesen Abkommen vor dem 1. Januar 2005 beizutreten:
– Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle⁴⁸;
– WIPO Copyright Treaty (Genf 1996); und
– WIPO Performance and Phonograms Treaty (Genf 1996).
3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Ersuchen eines jeden Mitgliedstaates umgehend Konsultationen auf Expertenebene über Aktivitäten in Zusammenhang mit bezeichneten oder künftigen internationalen Abkommen über Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie über Aktivitäten internationaler Organisationen wie der WTO und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), ebenso wie über Beziehungen von Mitgliedstaaten zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum zu führen.
⁴⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1C
⁴⁵ SR 0.232.04
⁴⁶ SR 0.231.15
⁴⁷ SR 0.231.171
⁴⁸ SR 0.232.121.4
Art. 3 Erfindungspatente
Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung mindestens Folgendes:
a) einen angemessenen und wirkungsvollen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik. Für Liechtenstein und die Schweiz bedeutet dies einen Schutz auf dem Niveau, der dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973⁴⁹ entspricht, wie es in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt ist. Für Island und Norwegen bedeutet dies einen Schutz auf dem Niveau, der dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entspricht, wie es in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt ist.
b) eine ergänzende Schutzdauer für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, welche ab Ablauf der maximalen Schutzdauer des Patents von zwanzig Jahren berechnet wird und dem Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung der Patentanmeldung und dem Zeitpunkt der erstmaligen Marktzulassung für das Produkt entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren. Der ergänzende Schutz soll höchstens fünf Jahre betragen und unter folgenden Bedingungen gewährt werden: – das Produkt wird von einem gültigen Patent geschützt;
– ein amtliches Marktzulassungsverfahren ist für das Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel durchgeführt worden;
– das Inverkehrbringen des patentgeschützten Produkts ist wegen behördlicher Verfahren für die Marktzulassung hinausgeschoben worden, so dass die effektive Nutzung des Patents weniger als fünfzehn Jahre beträgt;
– der effektive Schutz aus dem Patent und der ergänzende Schutz sollen zusammen fünfzehn Jahren nicht übersteigen.
⁴⁹ [ AS 1977 1711 , 1979 621 Art. 1, 1995 4187 , 1996 793 , 1997 1647 Art. 1, 2007 3673 I, II]. Siehe heute: das Übereink. vom 29. Nov. 2000 ( RS 0.232.142.2 )
Art. 4 Designs
Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung einen angemessenen und wirkungsvollen Schutz von Designs, indem sie namentlich eine Schutzdauer von fünf Jahren ab dem Datum der Hinterlegung mit der Möglichkeit einer Verlängerung um mindestens vier weitere Schutzperioden von je fünf Jahren vor­sehen. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Schutzdauer für Designs von Bestandteilen zur Reparatur eines Erzeugnisses vorsehen.
Art. 5 Geografische Herkunftsangaben
Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirkungsvolle Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich von Ursprungsbezeichnungen, für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
Art. 6 Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums
Unterliegt der Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums der Erteilung oder der Eintragung des Rechts, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verfahren für die Erteilung oder Eintragung dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 62, entsprechen.
Art. 7 Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
Die Mitgliedstaaten sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor, welche dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 41 bis 61 entsprechen.

Anhang K

Freizügigkeit (Freier Personenverkehr)

(Kapitel VIII des Übereinkommens)

I. Grundbestimmungen

Art. 1 Ziel
Ziel dieses Anhangs zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:
a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Art. 2 Nichtdiskriminierung
Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anlagen 1, 2 und 3 nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Art. 3 Einreiserecht
Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit
Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe der Anlage 1 eingeräumt.
Art. 5 Dienstleistungserbringer
1. Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen⁵⁰, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
2. Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eingeräumt, sofern
a) er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist, oder
b) falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
3. Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt.
4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anlagen 1, 2 und 3 eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.
⁵⁰ SR 0.632.231.422
Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen der Anlage 1 über Nichterwerbstätige eingeräumt.
Art. 7 Sonstige Rechte
Die Mitgliedstaaten regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anlage 1:
a) Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens‑, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
b) Recht auf berufliche und geografische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;
c) Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
d) Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörig­keit;
e) Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
f) Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
g) während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.
Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Mitgliedstaaten regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a) Gleichbehandlung;
b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leis-tungen;
d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;
e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Art. 9 Gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten den Zugang zur unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten gemäss Anlage 3 die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zur unselbständigen und selb­ständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.

II. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Anhangs
1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren⁵¹ nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über den freien Personenverkehr⁵² (nachfolgend Freizügigkeitsabkommen genannt) kann die Schweiz für die beiden Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr, Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten werden. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung.
Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aufgehoben.
2. Die Mitgliedstaaten können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einschliesslich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EG beibehalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Ausschuss, der in Artikel 14 genannt wird (nachfolgend als Komitee bezeichnet) inwieweit diese Beschränkungen noch notwendig sind. Der Rat kann die Höchstdauer von zwei Jahren verkürzen. Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen im Rahmen der Anhänge P, Q und R erbringen, soweit diese sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer.
3. Ab Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens und bis zum Ende des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbständige der Mitgliedstaaten vor: 300 neue Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr, 200 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr. Falls diese Höchstzahlen nicht ausreichen, wird der Rat Massnahmen treffen.
4. Die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse, die die Schweiz an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten für Aufenthalte als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbs­tätige mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr ausstellt, darf nicht auf weniger als 300 pro Jahr, bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr für Arbeitnehmer und Selbständige darf nicht auf weniger als 200 pro Jahr begrenzt werden.
5. Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die des Absatzes 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Frei­zügigkeitsabkommens Schweiz–EG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Anhangs, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingeräumt.
6. Die Schweiz teilt dem Rat die erforderlichen Statistiken und Angaben einschliesslich der zur Durchführung des Absatzes 2 getroffenen Massnahmen regel­mässig und umgehend mit. Jeder Mitgliedstaat kann eine Prüfung der Lage beantragen.
7. Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung.
8. Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in den Protokollen 1, 2 und 3 zu Anlage 2 festgelegt.
⁵¹ Die Übergangsfristen sollten im gleichen Zeitpunkt ablaufen wie diejenigen, die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG festgesetzt wurden.
⁵² SR 0.142.112.681
Art. 11 Behandlung von Beschwerden
1. Die unter diesen Anhang fallenden Personen haben das Recht, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Beschwerde einzulegen.
2. Die Beschwerden müssen innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
3. Die unter diesen Anhang fallenden Personen erhalten die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen über Beschwerden oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen nationalen Gericht Berufung einzulegen.
Art. 12 Günstigere Bestimmungen
Dieser Anhang steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Art. 13 Stand still
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten einzuführen.
Art. 14 Ausschuss für den freien Personenverkehr
1. Der Rat soll einen Ausschuss für den freien Personenverkehr einrichten, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist. Zu diesem Zweck soll er Empfehlungen abgeben. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen im Bereich der Koordination der Sozialversicherungssysteme und der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen.
2. Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die Mitgliedstaaten regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Komitee durch.
3. Der Rat kann beschliessen, die Anlagen 2 und 3 dieses Anhangs zu ändern.
Art. 15 Schutzklausel
Im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher oder sozialer Probleme soll der Ausschuss auf Begehren eines Mitgliedstaates zusammenkommen, um angemessene Massnahmen zu prüfen und Abhilfe zu schaffen. Der Rat soll innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen seit dem Begehren entscheiden, welche Massnahmen zu ergreifen sind. Der Rat kann diesen Zeitraum verlängern. Ausmass und Dauer solcher Massnahmen sollen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich ist, um das Problem zu lösen. Es soll denjenigen Massnahmen der Vorzug gegeben werden, die das Funktionieren dieses Anhangs am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht
1. Zur Erreichung der Ziele dieses Anhangs treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden, so wie sie in den EWR und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EG⁵³ aufgenommen wurden.
2. Soweit für die Anwendung dieses Anhangs Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 berücksichtigt. Um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, stellt der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaates die Auswirkungen der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung fest.
⁵³ SR 0.142.112.681
Art. 17 Entwicklung des Rechts
1. Sobald ein Mitgliedstaat das Verfahren zur Annahme eines Entwurfs zur Änderung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung der Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem unter diesen Anhang fallenden Bereich eintritt, unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses hiervon.
2. Der Ausschuss führt einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen einer solchen Änderung auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs.
Art. 18 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit
Sofern in Anlage 2 nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten mit Inkrafttreten dieses Anhanges insoweit ausgesetzt, als in diesem Anhang derselbe Sach­bereich geregelt wird.
Art. 19 Beziehung zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen
1. Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten bleiben von den Bestimmungen dieses Anhangs unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Anhangs die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Definition des Grenzgängers unberührt.
2. Keine Bestimmung dieses Anhangs ist so auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden.
3. Keine Bestimmung dieses Anhangs hindert die Mitgliedstaaten daran, Massnahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen, oder zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.
Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Doppelbesteuerung
1. Ungeachtet der Artikel 18 und 19 lässt dieser Anhang die Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, beispielsweise betreffend Privatpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder den kleinen Grenzverkehr, insoweit unberührt, als sie mit diesem Anhang vereinbar sind.
2. Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem Anhang vereinbar, so ist letzterer massgebend.
Art. 21 Erworbene Ansprüche
Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Anhang K – Anlage 1

Freizügigkeit

(Art. 20 des Übereinkommens)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Einreise und Ausreise
1. Die Mitgliedstaaten gestatten den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, ausser im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen. Der betreffende Mitgliedstaat gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa.
2. Die Mitgliedstaaten erkennen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, ihren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage das Recht zu, ihr Hoheits­gebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu verlassen. Sie dürfen von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten kein Ausreisevisum und keinen gleichwertigen Nachweis verlangen.
Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäss ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der insbesondere ihre Staatsangehörigkeit angibt, oder verlängern diese Dokumente.
Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten und für die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gültig sein. Ist die Ausreise nur mit dem Reisepass statthaft, so muss dieser mindestens fünf Jahre gültig sein.
Art. 2 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
1. Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäss Artikel 10 dieses Anhangs und Kapitel VII dieser Anlage geltenden Bestimmungen haben die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt.
Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.
2. Den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Aufnahmestaat keine Erwerbs­tätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs haben, wird das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
3. Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen.
4. Die Mitgliedstaaten können von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.
Art. 3 Familienangehörige
1. Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus dem anderen Mitgliedstaat führen.
2. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:
a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;
c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder.
Die Mitgliedstaaten begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen die Mitgliedstaaten nur folgende Unter­lagen verlangen:
a) die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
b) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird;
c) für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
4. Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist.
5. Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit.
6. Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen ungeachtet dessen, ob er im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten unterstützen alle Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen an diesem Unterricht bzw. dieser Ausbildung teilzunehmen.
Art. 4 Verbleiberecht
1. Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates.
2. Gemäss Artikel 16 dieses Anhangs wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24) und auf die Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EG⁵⁴ aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.
⁵⁴ SR 0.142.112.681
Art. 5 Öffentliche Ordnung
1. Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.
2. Gemäss Artikel 16 des Anhangs wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) 72/194/EWG (ABI. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG⁵⁵ aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.
⁵⁵ SR 0.142.112.681

II. Arbeitnehmer

Art. 6 Aufenthaltsregelung
1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten.
2. Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis.
3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Mitgliedstaaten vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung.
4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
5. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern Letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungs­gemäss bestätigt wird.
7. Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.
Art. 7 Abhängig beschäftigte Grenzgänger
1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.
2. Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem abhängig beschäftigten Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung entsprechenden Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt.
3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Art. 8 Berufliche und geografische Mobilität
1. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.
2. Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeits­stelle, des Berufs und den Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.
Art. 9 Gleichbehandlung
1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
2. Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieser Anlage genannten Familienangehörigen geniessen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
3. Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungszentren teilnehmen.
4. Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.
5. Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.
Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern des anderen Mitgliedstaates im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden.
6. Unbeschadet des Artikels 25 dieser Anlage geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit verbundenen Vergünstigungen und Rangstellungen.
Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt.
Art. 10 Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung
Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der eine unselbständige Erwerbs­tätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.

III. Selbständige

Art. 11 Aufenthaltsregelung
1. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niederlassen will (im Folgenden «Selbständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.
2. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten vom Selbständigen nur folgende Unterlagen verlangen:
a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
b) den in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweis.
4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
5. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.
Art. 12 Selbständige Grenzgänger
1. Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine selbständige Erwerbs­tätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.
2. Die selbständigen Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
Die zuständige Behörde des betreffenden Staates kann dem selbständigen Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren ausstellen, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Art. 13 Berufliche und geografische Mobilität
1. Der Selbständige hat das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.
2. Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Berufs und den Übergang von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.
Art. 14 Gleichbehandlung
1. Dem Selbständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.
2. Artikel 9 dieser Anlage gilt sinngemäss für die in diesem Kapitel genannten Selbständigen.
Art. 15 Ausübung hoheitlicher Befugnisse
Dem Selbständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit verweigert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.

IV. Erbringung von Dienstleistungen

Art. 16 Dienstleistungserbringer
Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 5 dieses Anhangs ist Folgendes untersagt:
a) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet;
b) Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs für folgende Personen: i) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind;
ii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden, unbeschadet des Artikels 1.
Art. 17
Artikel 16 dieser Anlage gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaates haben.
Art. 18
Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe dieser Anlage und der Anlagen 2 und 3 unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.
Art. 19
1. Die Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, benötigen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen keine Aufenthaltserlaubnis. Der Ausweis nach Artikel 1, mit dem sie eingereist sind, ist auch für ihren Aufenthalt gültig.
2. Die Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind oder denen eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht.
3. Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates.
4. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten von den Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage nur Folgendes verlangen:
a) den Ausweis, mit dem sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
b) den Nachweis dafür, dass sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen.
Art. 20
1. Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 16 Buchstabe a dieser Anlage, unabhängig davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinander folgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
2. Absatz 1 lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstleis­tungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.
Art. 21
1. Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 16 und 18 dieser Anlage ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaates umfassen.
2. Die Artikel 16 und 18 dieser Anlage sowie die auf Grund dieser Artikel getroffenen Massnahmen lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleis-tungen entsandten Arbeitnehmer unberührt. Gemäss Artikel 16 dieses Anhangs wird auf die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 18, 1997, S. 1) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleis-tungen Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EG⁵⁶ aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig war.
3. Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 18 dieser Anlage lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anhangs bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates in folgenden Bereichen unberührt:
i) Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und ‑verleihunternehmen;
ii) Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieses Mitgliedstaates unterliegen.
4. Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 18 dieser Anlage lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates betreffend die Erbringung von Dienst­leistungen mit einer Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt, sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
⁵⁶ SR 0.142.112.681
Art. 22 Dienstleistungsempfänger
1. Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.
2. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.

V. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben

Art. 23 Aufenthaltsregelung
1. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über
a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;
b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt⁵⁷.
 Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.
(2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.
3. Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen der Anlage 2 des Anhangs, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 dieses Artikels anzusehen.
4. Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Anhangs über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, sodass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Der Anhang regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.
5. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.
6. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
7. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.
8. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.
⁵⁷ In der Schweiz muss die Krankenversicherung für Personen, die ihren Wohnsitz nicht dort wählen, auch Leistungen bei Unfall und Mutterschaft abdecken.

VI. Erwerb von Immobilien

Art. 24
1. Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräusserungspflicht.
2. Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.
3. Ein Grenzgänger hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieser Anhang die geltenden Regeln des Aufnahmestaates für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.

VII. Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung des Abkommens

Art. 25 Allgemeines
1. Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses Anhangs angewandt, so ergänzen bzw. ersetzen die Bestimmungen dieses Kapitels die übrigen Bestimmungen dieser Anlage.
2. Werden die quantitativen Beschränkungen des Artikels 10 dieses Anhangs angewandt, so ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis erforderlich.
Art. 26 Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer
1. Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat, wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und die Höchstzahlen nach Artikel 10 dieses Anhangs nicht erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäss Artikel 23 dieser Anlage, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen.
2. Während des in Artikel 10 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Zeitraums kann ein Mitgliedstaat für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage verlangen.
3. a)Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befristete Arbeitsverhältnisse während mindestens 30 Monaten innehatten, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzu­gehen.⁵⁸ Eine etwaige Ausschöpfung der garantierten Anzahl Aufenthalts­erlaubnisse kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden.
b) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates saisonale Arbeitsverhältnisse während einer Gesamtdauer von mindestens 50 Monaten in den letzten 15 Jahren innehatten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäss Buchstabe a nicht erfüllen, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.
⁵⁸ Sie unterliegen weder dem Vorrang der inländischen Erwerbstätigen noch der Kontrolle der Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen.
Art. 27 Abhängig beschäftigte Grenzgänger
1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne des Anhangs gelten die Gebiete, die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegt sind.
2. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Art. 28 Rückkehrrecht der Arbeitnehmer
1. Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr innehatte und das Aufnahmeland verlassen hat, hat innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ein Anrecht auf bevorrechtigten Zugang innerhalb der für seine Aufenthaltserlaubnis geltenden Quote, sofern er nachweist, dass er eine Erwerbs­tätigkeit ausüben kann.
2. Ein Grenzgänger hat innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von drei Jahren ein Anrecht auf eine neue Sonderbescheinigung vorbehaltlich einer Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
3. Jugendliche, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren ein Anrecht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Art. 29 Geografische und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer
1. Der Arbeitnehmer, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzt, hat während 12 Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geografische Mobilität. Der Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 10 dieses Anhangs möglich.
2. Die den abhängig beschäftigten Grenzgängern erteilten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb der gesamten Grenzgebiete der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten.
Art. 30 Aufenthaltsregelung für Selbständige
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (im Folgenden «Selbständiger» genannt) im Hoheits­gebiet des anderen Mitgliedstaates niederlassen will, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Auf­ent­halts­erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf Erbringung dieses Nachweises bestehen.
Art. 31 Selbständige Grenzgänger
1. Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder der Nachbarstaaten eine selbständige Erwerbs­tätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegten Gebiete.
2. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der als selbständiger Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten ausüben will, erhält im Voraus eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbs­tätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf die Erbringung dieses Nachweises bestehen.
3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Art. 32 Rückkehrrecht der Selbständigen
1. Ein Selbständiger, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren innehatte und den Aufnahmestaat verlassen hat, erhält innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ohne Weiteres eine neue Aufenthalts­erlaubnis, sofern er bereits während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren im Aufnahmeland gearbeitet hat und den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
2. Ein selbständiger Grenzgänger erhält innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von vier Jahren ohne Weiteres eine neue Sonderbescheinigung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
3. Die Jugendlichen, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren das Recht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Art. 33 Geografische und berufliche Mobilität der Selbständigen
Die den selbständigen Grenzgängern ausgestellten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb des Grenzgebiets der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten. Die im Voraus erteilte Aufenthaltserlaubnis (bzw. Sonderbescheinigung für Grenzgänger) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten berechtigt nur zur geografischen Mobilität.

Anhang K – Anlage 2 ⁵⁹

⁵⁹ Bereinigt gemäss der am 13. Juli 2004 angenommenen Änd. ( AS 2005 1525 ), dem Beschluss Nr. 4/2007 vom 27. Nov. 2007 ( AS 2009 605 ) und dem Beschluss Nr. 5/2015 vom 12. Nov. 2015, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5877 ).

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(Art. 21 des Übereinkommens)
Art. 1
1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union, auf welche in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden, oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
2. Der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, bezieht sich auf die Mitgliedstaaten dieses Abkommens.
Art. 2
1. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage werden die Mitgliedstaaten die Rechtsakte der Europäischen Union berücksichtigen, auf welche in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden.
2. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage werden die Mitgliedstaaten die Rechtsakte der Europäischen Union berücksichtigen, auf welche in Abschnitt C dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden.
Art. 3
1. Die Bestimmungen zu den schweizerischen und liechtensteinischen Hilflosenentschädigungen und zur schweizerischen beruflichen Vorsorge finden sich in Protokoll 1 zu dieser Anlage.
2. Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz unter den in Protokoll 2 zu dieser Anlage dargelegten Voraussetzungen anwendbar .
3. Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Norwegen und der Schweiz unter den in Protokoll 3 zu dieser Anlage dargelegten Voraussetzungen anwendbar.

Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

1. 32004 R 0883 : Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt durch ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1 und durch ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, geändert durch: – 32009 R 0988 : Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43).
– 32010 R 1244 : Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35).
– 32012 R 0465 : Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4).
– 32012 R 1224 : Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Für die Anwendung von Artikel 87a Absatz 1 gilt die genannte zehnjährige Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22. Mai 2012 in den Beziehungen zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten. Die in Artikel 87 a Absatz 1 genannten Daten sind entsprechend anzupassen.
2. Anhang I Ziffer I wird wie folgt ergänzt:
«Island
Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007.
Liechtenstein
Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989 in seiner geänderten Fassung.
Norwegen
Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern nach dem Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 17. Februar 1989 Nr. 2.
Schweiz
Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage von Artikel 131 Absatz 2 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.»
3. Anhang I Ziffer II wird wie folgt ergänzt:
«Island
Pauschale zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten nach dem Gesetz über Adoptionsbeihilfen Nr. 152/2006.
Norwegen
Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes nach dem norwegischen Versicherungsgesetz.
Pauschale, zahlbar bei der Adoption, nach dem norwegischen Versicherungsgesetz.
Schweiz
Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Familienzulagen.»
4. Anhang II wird wie folgt ergänzt:
«Island–Norwegen
Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 12. Juni 2012 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht).
Liechtenstein–Schweiz
(a) Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Februar 1996 und Nr. 2 vom 29. November 2000 mit der Massgabe, dass die Eingliederungsmassnahmen nach der Gesetzgebung des letzten Beschäftigungslandes längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt werden; hernach führt die Versicherung des zweiten Vertragsstaates die Massnahmen so weiter, als wäre der Anspruch auf die Massnahmen nach seiner Gesetzgebung entstanden;
Artikel 14 Absätze 3 und 4 des genannten Abkommens;
Artikel 20 bis 22 des genannten Abkommens;
Ziffer 20 des Schlussprotokolls zum genannten Abkommen und Artikel 3 Absatz 3 des genannten Zusatzabkommens Nr. 2.
(b) Artikel 6 des Abkommens über die Arbeitslosenversicherung vom 15. Januar 1979.
Norwegen–Schweiz
Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.»
5. Anhang III wird wie folgt ergänzt:
«Island
Norwegen»
6. Anhang IV wird wie folgt ergänzt:
«Island
Liechtenstein
Schweiz»
7. Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt ergänzt:
«Island
Alle Anträge auf Altersrente nach dem Grundsystem und dem System der festgelegten Leistungen für Staatsbedienstete.
Liechtenstein
Alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach dem gesetzlichen Rentensystem und alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach betrieblichen Systemen, sofern die Regelungen der jeweiligen Rentenkasse keine Bestimmungen über Kürzungen enthalten.
Norwegen
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IX genannten Renten.
Schweiz
Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»
8. Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt ergänzt:
«Island
Betriebliche Altersrenten.
Liechtenstein
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten nach betrieblichen Rentensystemen.
Norwegen
Altersrente nach dem norwegischen Versicherungsschutzgesetz (Kapitel 20) und beitragsorientierte Vorsorgesysteme gemäss dem Gesetz über die obligatorische berufliche Vorsorge.
Schweiz
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»
9. Anhang IX Ziffer I wird wie folgt ergänzt:
«Island
Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997.»
10. Anhang IX Ziffer II wird wie folgt ergänzt:
«Island
Invalidenrente in Form von Grundrente, Rentenergänzung und altersbezogener Rentenergänzung nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007.
Invalidenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenver­sicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997.
Norwegen
Norwegische Leistungen für Menschen mit Behinderung, auch bei Umwandlung in eine Altersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters, und alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die auf den Renteneinkünften der verstorbenen Person gründen.
Schweiz
Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»
11. Anhang X wird wie folgt ergänzt:
«Liechtenstein
(a) Blindenbeihilfen (Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen in der geänderten Fassung);
(b) Mutterschaftszulagen (Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in der geänderten Fassung);
(c) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geänderten Fassung).
Norwegen
(a) Garantierte Mindestleistungen für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach dem nationalen Versicherungsgesetz;
(b) Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten.
Schweiz
Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen) und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen;
Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994);
Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften;
Beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer arbeitnehmenden oder selbstständigerwerbenden Tätigkeit unter schweizerisches Recht gefallen sind.»
12. Anhang XI wird wie folgt ergänzt:
«Island
1. (a)  Ungeachtet von Artikel 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine isländische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Island wohnen oder gewohnt haben, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen isländischen Altersgrenzen.
(b)  Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine isländische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Island erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.
2. Ist die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schliesst die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der ergänzenden Rentensysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
Norwegen
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbstständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte. Unbeschadet Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erhält in gleicher Weise eine Person, die in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte, wenn diese Person sich im Elternurlaub nach dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
3. (a)  Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine norwegische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Norwegen wohnen oder gewohnt haben, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen norwegischen Alters­grenzen.
(b)  Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine norwegische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Norwegen erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehö­rige.
Schweiz
1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen regeln, sind anwendbar auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die ausserhalb der Schweiz, des Gebiets der anderen Mitgliedstaaten sowie des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnhaft sind, sofern diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.
2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.
3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen
Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:
(i)  die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen;
(ii)  die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt;
(iii)  die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten;
(iv)  die Familienangehörigen der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Personen oder einer arbeitnehmenden oder selbstständigerwerbenden Person, die in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist.
Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind.
4. Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.
5. Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert.
6. Eine arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person, die den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.
7. (a)  Bleibt eine Person nach Artikel 12 und Artikel 16 den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterstellt, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Erwerbs-tätigkeit ausübt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Mitgliedstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(b)  Gelten nach Buchstabe a) für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.»
2. 32009 R 0987 : Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), geändert durch:
« 32010 R 1244 : Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35).
32012 R 0465 : Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4).
32012 R 1224 : Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:
«Island–Norwegen
Artikel 15 des Nordischen Abkommens vom 12. Juni 2012 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 41 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrollen).»
2. Anhang 3 wird wie folgt ergänzt:
«Norwegen»
3. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt:
«Liechtenstein
Norwegen»
3. 31971 R 1408 : Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008), soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.
4. 31972 R 0574 : Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Februar 2009 (ABl. L 39 vom 4.7.2008, S. 29), soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.
5. 31998 L 0049 : Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmenden und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).

Abschnitt B: Beschlüsse, die die Mitgliedstaaten berücksichtigen

6.1 32010 D 0424(01) : Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1).
6.2 32010 D 0424(02) : Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmende sowie auf Selbstständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5).
6.3 32010 D 0608(01) : Beschluss Nr. A3 vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3).
7.1 32010 D 0424(03) : Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9).
7.2 32010 D 0710(01) : Beschluss Nr. E2 vom 3. März 2010 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5).
7.3 32012 D 0114(01) : Beschluss Nr. E3 vom 19. Oktober 2011 über die Übergangszeit gemäss Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 6).
8.1 32010 D 0424(04) : Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG)Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11).
9.1 32010 D 0424(05) : Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13).
9.2 32010 D 0424(06) : Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17).
9.3 32010 D 0424(16) : Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Da die Europäische Zentralbank keinen Tageskurs für die Isländische Krone (ISK) veröffentlicht, ist der in Nummer 1 des Beschlusses Nr. H3 genannte Umrechnungskurs als Tageskurs zu verstehen, der von der Zentralbank Islands für den Bezugsmonat veröffentlicht wird.
9.4 32010 D 0427(01) : Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3).
9.5 32010 D 0608(02) : Beschluss Nr. H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5).
9.6 32011 D 0212(01) : Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5).
10.1 32010 D 0424(07) : Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21).
11.1 32010 D 0424(08) : Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23).
11.2 32010 D 0424(09) : Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Ungeachtet des Punktes 3.3.2 des Anhangs zum Beschluss haben EWR/EFTA-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Sterne auf die auszustellende europäische Krankenversicherungskarte zu übertragen⁶⁰.
11.3 32010 D 0424(10) : Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40).
11.4 32010 D 0424(14) : Beschluss Nr. S4 vom 2. Oktober 2009 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 52).
11.5 32010 D 0424(15) : Beschluss Nr. S5 vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs «Sachleistungen» bei Krankheit und Mutterschaft gemäss den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54).
11.6 32010 D 0427(02) : Beschluss Nr. S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6).
11.7 32010 D 0427(03) : Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 8).
11.8 32011 D 0906(01) : Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäss Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6).
12.1 32010 D 0424(11) : Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42).
12.2 32010 D 0424(12) : Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43).
12.3 32010 D 0424(13) : Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs «Kurzarbeit» im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45).
12.4 32012 D 0225(01) : Beschluss Nr. U4 vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäss Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4).
⁶⁰ ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 33 und EWR-Beilage Nr. 54 vom 6.10.2011, S. 46.

Abschnitt C: Rechtsakte, welche die Mitgliedstaaten zur Kenntnis nehmen

13.1 32010 H 0424(02) : Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49).
13.2 32010 H 0424(03) : Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihre Ehepartner oder Partner begleiten, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).
14.1 32012 H 0810(01) : Empfehlung Nr. S1 vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 3).

Protokoll 1 zu Anlage 2

Schweizerische Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999 werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.

Liechtensteinische Hilflosenentschädigung

Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in seiner geänderten Fassung werden ausschliesslich den betreffenden Personen gewährt, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen.

Schweizerische Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf Antrag einer arbeitnehmenden oder selbstständigerwerbenden Person, die beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und die den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestim­mungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern diese Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten von Anhang K verlässt.⁶¹
⁶¹ Anhang K des EFTA-Übereinkommens ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

Protokoll 2 zu Anlage 2

Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten die Abschnitte A und B der Anlage 2 mit folgenden Abweichungen:
1. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
1.1 Personen, die im Gebiet eines der beiden Staaten wohnen, unterliegen in Bezug auf die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften dieses Staates, wenn: (a) sie in Bezug auf die anderen Zweige der sozialen Sicherheit auf Grund einer Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten unterliegen;
(b) sie eine Rente beziehen oder einen Rentenantrag gestellt haben und wenn nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung einer der beiden Staaten zuständiger Staat ist;
(c) sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines der beiden Staaten erhalten;
(d) sie Familienangehörige einer Person sind, die nach den Buchstaben a) bis c) den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eines der beiden Staaten unterliegt.
1.2 Die Versicherungspflicht in der Krankengeldversicherung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, denen die Person auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit unterliegt.
1.3 Arbeitnehmer, die nach Ziffer 1.1 Buchstabe a) den schweizerischen und in Bezug auf Ziffer 1.2 den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unterliegen, haben gegenüber ihrem liechtensteinischen Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberbeitrages für die in der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung obligatorisch versicherten Arbeitnehmer.
1.4 Analog zu Artikel 17 der Verordnung erhalten Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ihre Familienangehörigen, die nach Ziffer 1.1. Buchstaben a) und d) der obligatorischen Krankenversicherung in ihrem Wohnstaat unterliegen, im Staat, in dem sie arbeiten, dieselben Leistungen als wären sie dort versichert.
2. Arbeitslosenversicherung
Eine voll arbeitslose arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person, die im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des einen Staates erfüllt und sich in den anderen Staat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, erhält Leistungen vom ersten Staat und muss sich dessen Kontrollvorschriften unterwerfen.

Anhang K – Anlage 3 ⁶²

⁶² Bereinigt gemäss Beschluss Nr. 1/2013 vom 18. April 2013, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. April 2013, mit Ausnahme von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, in Kraft seit 2. Sept. 2013 ( AS 2014 803 ).

Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen

(Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise)

(Art. 22 des Übereinkommens)
1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, so wie sie in das Abkommen über den EWR und in das Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz–EG⁶³ aufgenommen sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen, einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen, oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
2. Zwecks Anwendung der Vorschriften dieser Anlage berücksichtigen die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird, so wie sie im Abkommen über den EWR und im Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz–EG enthalten sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen.
3. Unter dem Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, sind die Mitgliedstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.
⁶³ SR 0.142.112.681

Abschnitt A – Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

A. Generelles Anerkennungssystem, Anerkennung der Berufserfahrung, automatische Anerkennung

1.  32005 L 0036 : Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), Berichtigung ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18 und ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, geändert durch:
– 32006 L 0100 : Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),
– 32007 R 1430 : Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3),
– 32008 R 0755 : Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommis­sion vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 10),
– 32009 R 0279 : Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11),
– 32011 R 0213 : Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4),
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
(A) Artikel 9(e) findet keine Anwendung.
(B) In Artikel 49 Absatz 2 wird Folgendes eingefügt: «(d) 1. Januar 1994 für Island und Norwegen;
(e) 1. Mai 1995 für Liechtenstein;
(f) 1. Juni für die Schweiz.»
(C) Im Anhang II «Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäss Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii» wird Folgendes eingefügt: (a) Unter der Überschrift «1. Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich»:
«In der Schweiz: – diplomierter Augenoptiker, Opticien diplômé, ottico diplomato
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjäh­rigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, von denen zwei im Anschluss an eine Privatausbildung auf Vollzeitbasis absolviert werden können, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter Kontaktlinsenanpassungen und Sehtests durchzuführen.
– Hörgeräte-Akustiker mit eidg. Fachausweis, Audioprothésiste avec brevet fédéral, audioprotesista con attestato professionale federale
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens neun­jährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen beruf­lichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie drei Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
– diplomierter Orthopädie-Schuhmachermeister, Bottier-orthopé­diste diplômé, calzolaio ortopedico diplomato
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
– diplomierter Zahntechnikermeister, Technicien dentiste, maître, odontotecnico, maestro
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.
– diplomierter Orthopädist, Orthopédiste diplômé, ortopedista diplo­mato
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.»
(b) Unter der Überschrift «2. Mester/Meister/Maître (schulische und berufliche Bildung, die zum ‹Meister› für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt):
«In Norwegen: – Berufsfachlehrer (yrkesfaglærer),
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 18 bis 20 Jahren, die Folgendes umfasst: neun bis zehn Jahre Primarstufe und Sekundarstufe I, mindestens drei bis vier Jahre Lehre – alternativ dazu zwei Jahre berufsbildende Sekundarstufe II und zwei Jahre Lehre –, die mit einem Facharbeiter- oder Gesellenbrief abgeschlossen wird, sowie eine mindestens vierjährige entsprechende Berufserfahrung, mindestens ein Jahr weitere fachtheore­tische Ausbildung und einen einjährigen Ausbildungsgang in theoretischer und praktischer Erziehungswissenschaft.»
(c) Unter der Überschrift «3. Schifffahrt»: (i) Unter der Überschrift «a) Schiffsführung»:
«In Norwegen: – Schiffskoch (skipskokk),
Erforderlich ist eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und eine mindestens dreijährige berufliche Fachausbildung einschliesslich einer mindestens dreimonatigen Seefahrtszeit anschliesst.»
(ii) Unter der Überschrift «b) Hochseefischerei»:
«In Island: – Kapitän der Handelsmarine (skipstjóri),
– Erster Offizier (stýrimaður),
– Wachoffizier (undirstýrimaður),
Erforderlich ist eine neun- oder zehnjährige Primarschulzeit, an die sich ein zweijähriger Dienst auf See anschliesst, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird; diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt sein.»
(iii) Unter der neuen Überschrift «c) Personal mobiler Bohrinseln»:
«In Norwegen: – Plattformleiter (plattformsjef),
– Bereichsleiter Stabilität (stabilitetssjef),
– Kontrollraumbediener (kontrollromoperatør),
– technischer Leiter (teknisk sjef),
– technischer Assistent (teknisk assistent),
Erforderlich ist eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein zweijähriger Grundausbildungsgang anschliesst, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und
– im Falle des Kontrollraumbedieners durch eine einjährige beruf­liche Fachausbildung,
– im Falle der anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige beruf­liche Fachausbildung.»
(d) Unter der Überschrift «4. Technischer Bereich»:
«In Liechtenstein: – Treuhänder
Dauer, Niveau und Anforderungen:
Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage einer neunjährigen Pflichtschulzeit und – sofern nicht ein Reifezeugnis erworben wird – einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit Erwerb praktischer Fähigkeiten in einem Unternehmen, während der gleichzeitig das fachtheoretische Grundwissen und die Allgemeinbildung durch eine Berufsschule vermittelt werden; die zwei miteinander kombinierten Ausbildungsbereiche werden durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen (Staatliches Zeugnis über die Befähigung zum kaufmännischen Angestellten).
Nach dreijähriger praktischer Erfahrung in einem Unternehmen in Verbindung mit einer zusätzlichen theoretischen Ausbildung von vier Jahren, die gleichzeitig erfolgen kann, kann das staatliche Diplom erworben werden, das zur Führung der obengenannten Berufsbezeichnung berechtigt.
Die Gesamtdauer dieser Ausbildung liegt in der Regel zwischen 16 und 19 Jahren.
Regelungen:
Der Beruf ist durch staatliche Rechtsvorschriften reglementiert. Jeder Anwärter kann frei wählen, wie er sich auf die Prüfung vorbereiten will (Berufsschulen, Privatschulen, Fernunterricht).
– Wirtschaftsprüfer
Dauer, Niveau und Anforderungen:
Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage einer neunjährigen Pflichtschulzeit, gefolgt von einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit dem Erwerb praktischer Fähigkeiten in einem Unternehmen, während der gleichzeitig das fachtheoretische Grundwissen und die Allgemeinbildung durch eine Berufsschule vermittelt werden.
Nach weiterer dreijähriger praktischer Erfahrung in einem Unternehmen und einer zusätzlichen theoretischen Ausbildung von fünf Jahren, die gleichzeitig im Wege des Fernunterrichts erfolgen kann, kann das staatliche Diplom erworben werden, das zur Führung der obengenannten Berufsbezeichnung berechtigt.
Die Gesamtdauer dieser Ausbildung liegt zwischen 17 und 18 Jahren. Anwärter, die ihre praktische Erfahrung im Ausland erworben haben, müssen in Liechtenstein nur noch ein weiteres Jahr beruf­licher Tätigkeit nachweisen.
Regelungen:
Der Beruf ist durch staatliche Rechtsvorschriften reglementiert.
In der Schweiz: – Bergführer mit eidg. Fachausweis, Guide de montagne avec brevet fédéral, guida alpina con attestato professionale federale
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung unter Aufsicht eines qualifizierten Bergführers, ein­schliess­lich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachauswei­ses zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.
– Schneesportlehrer mit eidg. Fachausweis, Professeur de sports de neige avec brevet fédéral, Maestro di sport sulla neve con attestato professionale federale
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens neun­jähri­gen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen berufli­chen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, bzw. eine vier­jährige Berufserfahrung sowie eine zweijährige Lehrausbildung und eine Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.»
(D) In Anhang V «Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung» wird Folgendes eingefügt: (a) Unter der Überschrift «V.1. ARZT»: (i) Unter der Überschrift «5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärzt­liche Grundausbildung»:

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche ­
Bescheinigung

Stichtag

Island

Embættispróf í læknisfræði, candidatus medicinae (cand. med.)

Háskóli Íslands

Vottorð um viðbótarnám (kandidatsár) útgefið af Landlækni

1. Januar 1994

Liechten­stein    

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungs­nachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese
Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Autorités
compétentes

Certificat de stage délivré par les autorités compétentes

1. Mai 1995

Norwegen

Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus
medicinae, verkürzte Form: cand.med.

Medisinsk
universitets­fakultet              

Bekreftelse på prak­tisk tjeneste som lege utstedt av kompetent offentlig myndighet

1. Januar 1994

Schweiz

Diplôme fédéral
de médecin

Département
fédéral
de l’intérieur

1. Juni 2002

Eidgenössisches
Arztdiplom

Eidgenössisches
Departement
des Innern

Diploma federale
di medico

Dipartimento
federale
dell’interno

(ii) Unter der Überschrift «5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt»:

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Island

Sérfræðileyfi

Landlæknir

1. Januar 1994

Liechtenstein      

Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstige Befähigungsnach­weise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Autorités compétentes

1. Mai 1995

Norwegen

Spesialistgodkjenning

Den norske lægeforening

1. Januar 1994

Schweiz

Diplom als Facharzt

Eidgenössisches Departe­ment
des Innern und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte

1. Juni 2002

Diplôme de médecin spécialiste

Département fédéral de l’intérieur
et Fédération des médecins suisses

Diploma di medico specialista

Dipartimento federale dell’interno
e Federazione dei medici svizzeri

(iii) Unter der Überschrift «5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen»:

Land

Anästhesiologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

3 Jahre

Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Svæfinga- og
gjörgæslulæknisfræði

Skurðlækningar

Liechtenstein

Anästhesiologie

Chirurgie

Norwegen

Anestesiologi

Generell kirurgi

Schweiz

Anästhesiologie

Anesthésiologie

Anestesiologia

Chirurgie

Chirurgie

Chirurgia

Land

Neurochirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

5 Jahre

Geburtshilfe und Frauenheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Taugaskurðlækningar

Fæðingar- og kvenlækningar

Liechtenstein

Neurochirurgie

Gynäkologie und Geburtshilfe

Norwegen

Nevrokirurgi

Fødselshjelp og kvinnesykdommer

Schweiz

Neurochirurgie

Neurochirurgie

Neurochirurgia

Gynäkologie und Geburtshilfe

Gynécologie et obstétrique

Ginecologia e ostetricia

Land

Allgemeine (innere) Medizin

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

5 Jahre

Augenheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Lyflækningar

Augnlækningar

Liechtenstein

Innere Medizin

Augenheilkunde

Norwegen

Indremedisin

Øyesykdommer

Schweiz

Innere Medizin

Médecine interne

Medicina interna

Ophthalmologie

Ophtalmologie

Oftalmologia

Land

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

3 Jahre

Kinderheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Háls-, nef- og eyrnalækningar

Barnalækningar

Liechtenstein

Hals-, Nasen- und Ohrenkrank­heiten 

Kinderheilkunde

Norwegen

Øre-nese-halssykdommer

Barnesykdommer

Schweiz

Oto-Rhino-Laryngologie

Oto-rhino-laryngologie

Otorinolaringoiatria

Kinder- und Jugendmedizin

Pédiatrie

Pediatria

Land

Lungen- und Bronchialheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Urologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Lungnalækningar

Þvagfæraskurðlækningar

Liechtenstein

Pneumologie

Urologie

Norwegen

Lungesykdommer

Urologi

Schweiz

Pneumologie

Pneumologie

Pneumologia

Urologie

Urologie

Urologia

Land

Orthopädie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

5 Jahre

Pathologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Bæklunarskurðlækningar

Vefjameinafræði

Liechtenstein

Orthopädische Chirurgie

Pathologie

Norwegen

Ortopedisk kirurgi

Patologi

Schweiz

Orthopädische Chirurgie und Trau­matologie des Bewegungsapparates

Chirurgie orthopédique et traumato­logie de l’appareil locomoteur

Chirurgia ortopedica e traumatologia del sistema motorio

Pathologie

Pathologie

Patologia

Land

Neurologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Psychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Taugalækningar

Geðlækningar

Liechtenstein

Neurologie

Psychiatrie und Psychotherapie

Norwegen

Nevrologi

Psykiatri

Schweiz

Neurologie

Neurologie

Neurologia

Psychiatrie und Psychotherapie

Psychiatrie et psychothérapie

Psichiatria e psicoterapia

Land

Diagnostische Radiologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Strahlentherapie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Geislagreining

Liechtenstein

Medizinische Radiologie/
Radio­diagnostik

Medizinische Radiologie/
Radio-Onkologie

Norwegen

Radiologi

Schweiz

Radiologie

Radiologie

Radiologia

Radio-Onkologie/Strahlentherapie

Radio-oncologie/radiothérapie

Radio-oncologia/radioterapia

Land

Plastische Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

5 Jahre

Klinische Biologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Lýtalækningar

Húð- og kynsjúkdómalækningar

Liechtenstein

Plastische- und Wiederherstellungschirurgie

Dermatologie und Venereologie

Norwegen

Plastikkirurgi

Hud- og veneriske sykdommer

Schweiz

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie

Chirurgie plastique, reconstructive
et esthétique

Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica

Dermatologie und Venerologie

Dermatologie et vénéréologie

Dermatologia e venerologia

Land

Mikrobiologie und
Infektionsepidemiologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Medizinische und chemische
Labordiagnostik

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Sýklafræði

Klínísk lífefnafræði

Liechtenstein

Norwegen

Medisinsk mikrobiologi

Klinisk kjemi

Schweiz

Land

Immunologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Thoraxchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Ónæmisfræði

Brjóstholsskurðlækningar

Liechtenstein

Allergologie und klinische
Immunologie

Herz- und thorakale Gefässchirurgie

Thoraxkirurgi

Norwegen

Immunologi og transfusjons­medisin  

Schweiz

Herz- und thorakale Gefässchirurgie

Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique

Chirurgia del cuore e dei vasi toracici

Land

Kinderchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Gefässchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Barnaskurðlækningar

Æðaskurðlækningar

Liechtenstein

Kinderchirurgie

Norwegen

Barnekirurgi

Karkirurgi

Schweiz

Kinderchirurgie

Chirurgie pédiatrique

Chirurgia pediatrica

Land

Kardiologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Gastroenterologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Hjartalækningar

Meltingarlækningar

Liechtenstein

Kardiologie

Gastroenterologie

Norwegen

Hjertesykdommer

Fordøyelsessykdommer

Schweiz

Kardiologie

Cardiologie

Cardiologia

Gastroenterologie

Gastroentérologie

Gastroenterologia

Land

Rheumatologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Allgemeine Hämatologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Gigtarlækningar

Blóðmeinafræði

Liechtenstein

Rheumatologie

Hämatologie

Norwegen

Revmatologi

Blodsykdommer

Schweiz

Rheumatologie

Rhumatologie

Reumatologia

Hämatologie

Hématologie

Ematologia

Land

Endokrinologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

3 Jahre

Physiotherapie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Efnaskipta- og innkirtlalækningar

Orku- og endurhæfingarlækningar

Liechtenstein

Endokrinologie-Diabetologie

Physikalische Medizin und
Rehabilitation

Norwegen

Endokrinologi

Fysikalsk medisin og rehabilitering

Schweiz

Endokrinologie-Diabetologie

Endocrinologie-diabétologie

Endocrinologia-diabetologia

Physikalische Medizin und
Rehabilitation

Médecine physique et réadaptation

Medicina fisica e riabilitazione

Land

Tropenmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Kinder- und Jugendpsychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Barna- og unglingageðlækningar

Liechtenstein

Tropenmedizin

Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie

Norwegen

Barne- og ungdomspsykiatri

Schweiz

Tropen- und Reisemedizin

Médecine tropicale et médecine des voyages

Medicina tropicale e medicina di viaggio

Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie

Psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents

Psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza

Land

Geriatrie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Nierenkrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Öldrunarlækningar

Nýrnalækningar

Liechtenstein

Geriatrie

Nephrologie

Norwegen

Geriatri

Nyresykdommer

Schweiz

Nephrologie

Néphrologie

Nefralogia

Land

Ansteckende Krankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Öffentliches Gesundheitswesen und
Sozialmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Smitsjúkdómar

Félagslækningar

Liechtenstein

Infektiologie

Prävention und Gesundheitswesen

Norwegen

Infeksjonssykdommer

Samfunnsmedisin

Schweiz

Infektiologie

Infectiologie

Malattie infettive

Prävention und Gesundheitswesen

Prévention et santé publique

Prevenzione e salute pubblica

Land

Pharmakologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Arbeitsmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Lyfjafræði

Atvinnulækningar

Liechtenstein

Klinische Pharmakologie und Toxikologie

4

Arbeitsmedizin

Norwegen

Klinisk farmakologi

Arbeidsmedisin

Schweiz

Klinische Pharmakologie und Toxikologie

Pharmacologie et toxicologie
cliniques

Farmacologia e tossicologia
cliniche

Arbeitsmedizin

Médecine du travail

Medicina del lavoro

Land

Allergologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

3 Jahre

Nuklearmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Ofnæmislækningar

Ísótópagreining

Liechtenstein

Allergologie und klinische Immunologie

Nuklearmedizin

Norwegen

Nukleærmedisin

Schweiz

Allergologie und klinische
Immunologie

Allergologie et immunologie
clinique

Allergologia e immunologia clinica

Nuklearmedizin

Médecine nucléaire

Medicina nucleare

Land

Klinische Neurophysiologie

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes)

Mindestdauer der fachärztlichen
Weiterbildung:

4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Island

Klínísk taugalífeðlisfræði

Liechtenstein

Kiefer- und Gesichtschirurgie

Norwegen

Klinisk nevrofysiologi

Kjevekirurgi og munnhulesykdommer

Schweiz

Mund-, Kiefer- und Gesichts­chirurgie

Chirurgie orale et maxillo-faciale

Chirurgia oro-maxillo-facciale

(iv) Unter der Überschrift «5.1.4. Ausbildungsnachweise für den All­ge­meinmediziner»:

Land

Ausbildungsnachweis

Berufsbezeichnung

Stichtag

Island

Almennt heimilislækningaleyfi (Evrópulækningaleyfi)

Almennur heimilislæknir (Evrópulæknir)

31. Dezem­ber 1994

Liechten­stein    

Norwegen

Bevis for kompetanse som
allmennpraktiserende lege

Allmennpraktiserende lege

31. Dezem­ber 1994

Schweiz

Diplôme de médecin praticien

Diplom als praktischer Arzt/praktische Ärztin

Diploma di medico generico

Médecin praticien

Praktischer Arzt

Medico generico

1. Juni 2002

(b) Unter der Überschrift «5.2.2 Ausbildungsnachweise für die Kranken­schwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege ver­antwortlich sind, unter der Überschrift «V.2 Kranken­schwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind»:

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Island

1. B.Sc. í hjúkrunar­fræði
2. B.Sc. í hjúkrunar­fræði
3. Hjúkrunarpróf
1. Háskóli Íslands
2. Háskólinn á Akureyri
3. Hjúkrunarskóli Íslands
Hjúkrunarfræðingur

1. Januar 1994

Liechten­stein

Diplome, Prüfungs­zeugnisse und sonstige Befähigungs­nachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wur­den, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Krankenschwester – Krankenpfleger

1. Mai 1995

Norwegen

Vitnemål for bestått sykepleier-utdanning

Høgskole

Sykepleier

1. Januar 1994

Schweiz

1. Diplomierte Pflege­fachfrau, diplomier­ter Pflegefachmann
Infirmière diplômée et infirmier diplômé
Infermiera diplo­mata e infermiere
diplomato

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungs­gänge durchführen

Ecoles qui proposent des filières de forma­tion reconnues par
l’État

Scuole che propongono dei cicli di for­mazione ricono­sciuti dallo Stato

Pflegefachfrau,
Pflegefachmann

Infirmière, infirmier

Infermiera, infermiere

1. Juni 2002

2. Bachelor of Science in Pflege

Schulen, die staat­lich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui propo­sent des filières de formation reconnues par l’Etat

Scuole che propon­gono dei cicli di formazione ricono­sciuti dallo Stato

Pflegefachfrau,
Pflegefachmann

Infirmière, infirmier

Infermiera, infermiere

30. Sep­tember 2011

(c) Unter der Überschrift «V.3. Zahnarzt»: (i) Unter der Überschrift «5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahn­arztes (Grundausbildung)»

Land

Ausbildungs­nachweis   

Ausstellende
Stelle

Zusätzliche
Bescheinigung

Berufsbezeichnung

Stichtag

Island

Próf frá tannlæknadeild Háskóla Ísland

Tannlæknadeild Háskóla Íslands

Tannlæknir

1. Januar 1994

Liechten­stein

Diplome, Prü­fungszeugnisse und sonstige Befähigungsnach­weise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Bescheinigung über eine abge­schlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

Zahnarzt

1. Mai 1995

Norwegen

Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus odontologiae, Kurzform: cand.odont.

Odontologisk universitets-fakultet

Tannlege

1. Januar 1994

Schweiz

Eidgenös­sisches Zahn­arzt­diplom

Diplôme fédéral de médecin-dentiste

Diploma federale di medico-
dentista

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

Zahnarzt

Médecin-
dentiste

Medico-
dentista

1. Juni 2002

(ii) Unter der Überschrift «5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte»:

Kiefer­orthopädie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Island

Liechten­­stein  

Norwegen

Bevis for gjennomgått spesial­istutdanning i kjeveortopedi

Odontologisk universitets­fakultet   

1. Januar 1994

Schweiz

Diplom für Kieferorthopädie

Diplôme fédéral
d’orthodontiste

Diploma di ortodontista

Eidgenössisches Departement
des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft

Département fédéral
de l’intérieur et Société Suisse d’Odontostomatologie

Dipartimento federale
dell’interno e Società Svizzera
di Odontologia e Stomatologia

1. Juni 2002

Oralchirurgie/Mundchirurgie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Island

Liechtenstein  

Norwegen

Bevis for gjennomgått spesial­istutdanning i oralkirurgi

Odontologisk universitets­fakultet   

1. Januar 1994

Schweiz

Diplom für Oralchirurgie

Diplôme fédéral
de chirurgie orale

Diploma di chirurgia orale

Eidgenössisches Departement
des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft

Département fédéral
de l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie

Dipartimento federale
dell’interno e Società Svizzera
di Odontologia e Stomatologia

30. April 2004

(d) Unter der Überschrift «5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt», unter der Überschrift «V.4. Tierarzt»:

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche
Bescheinigung

Stichtag

Island

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige
Behörden

Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

1. Januar 1994

Liechtenstein

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige
Behörden

Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

1. Mai 1995

Norwegen

Vitnemål for fullført grad candidata/candida­tus medicinae veterinariae, verkürzte Form: cand. med. vet.

Norges veterinær­høgskole

1. Januar 1994

Schweiz

Eidgenössisches
Tierarztdiplom

Diplôme fédéral
de vétérinaire

Diploma federale
di veterinario

Eidgenössisches
Departement
des Innern

Département fédéral
de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

1. Juni 2002

(e) Unter der Überschrift «5.5.2. Ausbildungsnachweise für die Hebamme», unter der Überschrift «V.5. Hebamme»:

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Island

1. Embættispróf í ljósmóðurfræði
2. Próf í ljósmæðrafræðum
1. Háskóli Íslands
2. Ljósmæðraskóli Íslands

Ljósmóðir

1. Januar 1994

Liechten­stein

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Hebamme

1. Mai 1995

Norwegen

Vitnemål for bestått jordmorutdanning

Høgskole

Jordmor

1. Januar 1994

Schweiz

Diplomierte
Hebamme

Sage-femme
diplômée

Levatrice diplomata

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui propo­sent des filières de formation reconnues
par l’État

Scuole che propon­gono dei cicli di
formazione
ricono­sciuti dallo
Stato

Hebamme

Sage-femme

Levatrice

1. Juni 2002

(f) Unter der Überschrift «5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker», unter der Überschrift «V.6. Apotheker»:

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Island

Próf í lyfjafræði

Háskóli Íslands

1. Januar 1994

Liechtenstein

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

1. Mai 1995

Norwegen

Vitnemål for fullført grad candidata/candida­tus pharmaciae, Kurzform: cand.pharm.

Universitetsfakultet

1. Januar 1994

Schweiz

Eidgenössisches Apothekerdiplom

Diplôme fédéral de pharmacien

Diploma federale di farmacista

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral
de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

1. Juni 2002

(g) Unter der Überschrift «5.7.1. Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungs­nachweise für den Architekten»:, unter der Überschrift «V.7. Architekt»:

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Island

Diplome, Prüfungs­zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wur­den, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

Liechten­stein

Dipl.-Arch. FH
Für Architekturstudien­kurse, die im akademi­schen Jahr 1999/2000 aufgenommen wurden, einschliesslich für Stu­denten, die das Studien­programm Model B bis zum akademischen Jahr 2000/2001 belegten, vor­ausgesetzt dass sie sich im akademischen Jahr 2001/2002 einer zusätz­lichen und kompensato­rischen Ausbildung unterzogen.

Fachhochschule Liechtenstein

1999/ 2000

– Master of Science in Architecture
(MScArch)

Hochschule Liechtenstein

2002/
2003

Norwegen

– Sivilarkitekt
1. Norges teknisknatur­vitenskaplige univer­sitet (NTNU);
2. Arkitektur- og designhøgskolen i Oslo (AHO) (avant le 29 octobre 2004 Arki­tekthøgskolen i Oslo);
3. Bergen Arkitekt
Skole (BAS)

1997/ 1998

– Master i arkitektur
1. Norges teknisknatur­vitenskaplige univer­sitet (NTNU);

1999/ 2000

2. Arkitektur- og design­høgskolen i Oslo (AHO) (avant le 29 octobre 2004 Arkitek­thøgskolen i Oslo);

1998/ 1999

3. Bergen ArkitektSkole (BAS)

2001/ 2002

Schweiz

Diploma di architettura (Arch. Dipl. USI)

Accademia di Archi­tettura dell’Università della Svizzera Italiana

1996–1997

Master of Arts BFH/HES-SO en architecture, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture

Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO), en collabora­tion avec la Haute école spécialisée bernoise (Berner Fachhoch­schule BFH)

2007–2008

Master of Arts BFH/
HES-SO in Architektur, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture

Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) en collabora­tion avec la Haute école spécialisée bernoise (Berner Fachhochschule BFH)

2007–2008

Master of Arts FHNW in Architektur

Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW

2007–2008

Master of Arts FHZ in Architektur

Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ)

2007–2008

Master of Arts ZFH in Architektur

Zürcher Fachhochschule (ZFH), Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen

2007–2008

Master of Science MSc in Architecture,
Architecte (arch. dipl. EPF)

Ecole Polytechnique
Fédérale de Lausanne

2007–2008

Master of Science ETH in Architektur, «MSc ETH Arch»

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich

2007–2008

(E) In Anhang VI «Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden» wird Folgendes angefügt:

Land

Ausbildungsnachweis

Akademisches Bezugsjahr

Island

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnach­weise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für
den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

Liechten­stein     

die von der Fachhochschule ausgestellten Diplome
[Dipl.-Arch. (FH)]

1997/1998

Norwegen

– die von der «Norges tekniske høgskole (NTH)» und seit 1. Januar 1996 von der «Norges teknisk-naturvitenskap­lige universitet (NTNU)», der «Arkitekt-høgskolen i Oslo» und der «Bergen Arkitekt Skole (BAS)» ausgestellten
Diplome (sivilarkitekt),
– die Mitgliedsbescheinigungen des «Norske Arkitekters Landsforbund (NAL)», sofern die betreffenden Personen
ihre Ausbildung in einem Staat absolviert haben, für den
diese Richtlinie gilt

1996/1997

Schweiz

1. arch. dipl. EPF,
Dipl. Arch. ETH,
arch. dipl. PF

2004/2005

2. Architecte diplômé EAUG

2004/2005

3. Architecte REG A
Architekt REG A
Architetto REG A

2004/2005

B.  R echtsberufe

2.  377 L 0249 : Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechts­anwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17),
geändert durch:
– 1 79 H : Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91),
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160),
– 395 D 0001 : Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union.
– 1 03 T : Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
– 32206 L 0100 : Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:

«In Island:

Lögmaður,

In Liechtenstein:

Rechtsanwalt,

In Norwegen:

Advokat

In der Schweiz:

Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher,
Fürsprech
Avocat
Avvocato»

3.  398 L 0005 : Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36), geändert durch:
– 1 03 T : Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33),
– 32206 L 0100 : Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:

«In Island:

Lögmaður,

In Liechtenstein:

Rechtsanwalt,

In Norwegen:

Advokat

In der Schweiz:

Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher,
Fürsprech
Avocat
Avvocato»

C.  H andels - und V ermittlungstätigkeiten

Handel mit und Verteilung von Giftstoffen
4.  374 L 0556 : Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1).
5.  374 L 0557 : Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch:
– 395 D 001 : Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union.
– 1 03 T : Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33),
– 32006 L 0101 : Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
«In Liechtenstein: 1. Benzol und Tetrachlorkohlenstoff (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964);
2. Alle Giftstoffe und Produkte gemäss Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80 ), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte der Klassen 1, 2 und 3 gemäss Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801 ) (anzuwenden gemäss Zollvertrag, Mitteilung Nr. 47 vom 28. August 1979) aufgeführt sind.
In Norwegen: 1. Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlings­be­kämp­fungsmittel vom 5. April 1963 und den entsprechenden Ver-ordnungen unterliegen;
2. Chemikalien nach Massgabe der Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel mit Chemikalien, die für den Menschen gesundheitsschädlich sein können, sowie der entsprechenden Ver­ordnung über das Verzeichnis der Chemikalien.
In der Schweiz: Alle Giftstoffe und Produkte, die im Chemikaliengesetz aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts [SR 813.1 ]), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR 813 ) und in den  Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (SR 814.812.31 , 814.812.32 und 814.812.33 ) aufgeführt sind.»
Selbstständige Handelsvertreter
6.  386 L 0653 : Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstän­digen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).

Abschnitt B: Rechtsakte, die die Mitgliedstaaten zur Kenntnis nehmen

Die vertragsschliessenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kennt­nis:
7.  389 X 0601 : 89/601/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1).

Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein

Die Schweiz
und
Liechtenstein,
nachstehend «die Parteien» genannt,
– In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Schweiz sowie Island und Norwegen, auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ein Abkommen zum Personenverkehr abgeschlossen haben;
– Im Hinblick darauf, dass die Schweiz und Liechtenstein sich zum Ziel gesetzt haben, ebenfalls ein solches Abkommen abzuschliessen;
– Unter Berücksichtigung der besonderen Situation Liechtensteins, auf Grund derer Liechtenstein als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Bereich der Freizügigkeit eine Sonderlösung ausgehandelt hat, die auf der Erklärung des EWR-Rates über die Freizügigkeit beruht, welche ihrerseits Bestandteil der Schlussfolgerungen der zweiten Tagung des EWR-Rates vom 20. Dezember 1994 ist und wonach der EWR-Rat anerkennt, dass Liechtenstein ein sehr kleines bewohnbares Gebiet ländlichen Charakters mit einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz an ausländischen Gebietsansässigen und Beschäftigten ist und überdies ein vitales Interesse an der Wahrung seiner nationalen Identität hat sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. De­zember 1999;
– Im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung zu Gleichbehandlungsfragen zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 2. November 1994;
– In Umsetzung der am 6. April 2001 in Genf im Rahmen der Verhandlungen zur Änderung des EFTA-Übereinkommens unterzeichneten Erklärung der Delegationen Liechtensteins und der Schweiz über den freien Personenverkehr;
sind wie folgt übereingekommen:

A) Betreffend Punkt 29 (Personenverkehr) und Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art. 20 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens):

1. Grundsätze
1.1. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass Liechtenstein auf die schweizerischen Staatsangehörigen die Gleichbehandlung mit den EWR-Staatsangehörigen gemäss der Sonderlösung, die Liechtenstein im EWR zugestanden wird, zur Anwendung bringen wird.
1.2. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass die Schweiz auf Liechtenstein den Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) zur Anwendung bringen wird.
1.3. Liechtenstein und die Schweiz stimmen die jeweiligen Regelungen im Hinblick auf äquivalente Lösungen ab.
1.4. Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, dass sie anhalten, so können Liechtenstein und die Schweiz einseitig geeignete Massnahmen treffen. Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.
Werden von einer Partei Schutzmassnahmen in Erwägung gezogen, teilt sie dies der anderen Partei unverzüglich mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Liechtenstein und die Schweiz nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden, und unterrichten den EFTA-Rat darüber. Die Schutzmassnahmen dürfen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Mitteilung an die andere Partei getroffen werden, es sei denn, die Konsultationen würden vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorgängige Prüfung aus, so dürfen die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforder­lichen Massnahmen unverzüglich getroffen werden.
Mindestens alle drei Monate finden bilaterale Konsultationen mit dem Ziel statt, Schutzmassnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.
Entsteht durch eine von einer Partei getroffene Schutzmassnahme ein Ungleich­gewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Protokoll, so kann jede Partei gegenüber der anderen angemessene Ausgleichsmassnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.
2. Umsetzung
2.1. Liechtenstein wird ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Gleichstellung der bereits in Liechtenstein wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen mit den in Liechtenstein wohnhaften EWR-Staatsangehörigen zur Anwendung bringen.
2.2. Die Schweiz wird ab diesem Zeitpunkt gemäss Artikel 10 Absatz 5 Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Überein­kommens) den bereits in der Schweiz wohnhaften liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gewähren.
2.3. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Bereich des Gewerbes.
2.4. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis 2, spätestens aber bis 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Einführung der Gleichstellung von Schweizer Staatsangehörigen mit den EWR-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein, resp. die Einführung der Gleichstellung von liechtensteinischen Staatsangehörigen mit den EU-/EFTA-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz.

B) Betreffend Punkt 29 (Koordination der Systeme der Sozialen Sicherheit) sowie Anhang VIII und Anlage 2 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art 21 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens):

In den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein finden die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Überein­kommens) und Anlage 2 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Anwendung.

C) Betreffend Punkt 29 (Diplomanerkennung) sowie Anhang VIII und Anlage 3 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art. 22 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens):

Die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) und Anlage 3 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation finden in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein
nach Massgabe der zwischen den Parteien vereinbarten Vorschriften über den Personenverkehr Anwendung.
Dieses Protokoll bildet integrierenden Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und tritt gleichzeitig in Kraft.
Vaduz, den 21. Juni 2001

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft

Pascal Couchepin

Für das
Fürstentum Liechtenstein

Ernst Walch

Erklärung der Regierungen der Schweiz und Liechtensteins betreffend weitere Verhandlungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Gleichstellung der eigenen Staatsangehörigen im anderen Staat

Im Hinblick auf die Regelungen der Ziffern 2.1. bis 2.3. dieses Protokolls (Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Staat) klären die Schweiz und Liechtenstein zusammen bis Ende 2001 die Rechtslage ab bezüglich des notwendigen Regelungsbedarfs und im Hinblick auf die Ausarbeitung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Anschliessend beginnen die Arbeiten zur Klärung der Rechtslage bezüglich Ziffer 2.4. dieses Protokolls (Personen ohne Wohnsitz im jeweils anderen Staat).
Vaduz, den 21. Juni 2001

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft

Pascal Couchepin

Für das
Fürstentum Liechtenstein

Ernst Walch

Anhang L ⁶⁴

⁶⁴ Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim SECO, 3003 Bern.

Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang M ⁶⁵

⁶⁵ Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim SECO, 3003 Bern.

Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang N ⁶⁶

⁶⁶ Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim SECO, 3003 Bern.

Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang O ⁶⁷

⁶⁷ Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können bezogen werden beim SECO, 3003 Bern.

Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang P

Landverkehr

(Art. 35 des Übereinkommens)

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeine Grundsätze und Ziele
1. Ziel dieses Anhangs ist es, den gegenseitigen Zugang der Mitgliedstaaten zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberal i sieren, damit eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geografisch und wirtschaftlich am besten auf die unter diesen Anhang fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist.
2. Die Bestimmungen dieses Anhangs und ihre Anwendung beruhen auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, der Territorialität, der Transparenz und der freien Wahl des Verkehrsträgers.
3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses A n hangs keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.
4. Die Anwendung dieses Anhangs beruht im Rahmen der Kompetenz der Mitglie d staaten gleichzeitig auf den Grundsätzen und Zielen einer nachhaltigen Mobilität und einer koordinierten Verkehrspolitik in den Alpen, wie in Kapitel 4 des Landve r kehrsabkommens vom 21. Juni 1999 ⁶⁸ zwischen der Schweiz und der EG (im Fo l genden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) vereinbart ist.
⁶⁸ SR 0.740.72
Art. 2 Geltungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Stras ­se zwischen den Mitgliedstaaten, für den Transit durch das Gebiet der Mitgliedsta a ten vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Drei ­länder ­verkehr
2. Dieser Anhang gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter- und ‑personen ­verkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Es gilt nicht für die Eisenbahnunternehmen, deren Betrieb auf den Stadt ‑, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist.
3. Dieser Anhang gilt für den Verkehr, der von Strassenverkehrsunternehmen oder Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
1. Strassenverkehr
Im Sinne dieses Anhangs gilt als:
Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers: die Tätigkeit jedes Unterne h mens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit einem Kraf t fahrzeug oder mit einer Fahrzeugkombination ausführt;
Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers: die Tätigkeit jedes Unte r nehmens, das im gewerblichen Verkehr die grenzüberschreitende Persone n beförderung mit Kraftomnibussen ausführt;
Unternehmen: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspe r sönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit a b hängt;
Fahrzeug: ein im Gebiet eines Mitgliedstaates amtlich zugelassenes Kraf t fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfah r zeug im Gebiet eines Mitgliedstaates amtlich zugelassen ist, welche au s schliesslich für die Güterbeförderung bestimmt sind; oder jedes Kraft ­fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung dazu bestimmt und geeignet ist, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befö r dern;
grenzüberschreitender Verkehr: Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangspunkt im Gebiet eines Mitgliedstaates und der Bestimmungsort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder in einem Drittland oder umg e kehrt befinden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit den vorgenannten Str e cken; befindet sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort in einem Drittland, ist die Beförderung mit einem Fahrzeug durchzuführen, das im Gebiet des Mitgliedstaates zugelassen ist, in dem sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort der Fahrt befindet;
Transit: die Beförderung von Gütern oder Personen (ohne Be- oder Entl a dung) sowie Leerfahrten durch das Gebiet eines Mitgliedstaates;
Dreiländerverkehr mit Drittländern: Beförderungen von Gütern oder Pers o nen von einem Ausgangsort im Gebiet eines Mitgliedstaates zu einem B e stimmungsort im Gebiet eines Drittlandes und umgekehrt mit einem im G e biet eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet des Zulassungsstaates fährt oder nicht;
Genehmigung: eine Genehmigung, Lizenz oder Konzession, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates erforderlich ist.
2. Eisenbahnverkehr
Im Sinne dieses Anhangs gilt als:
Eisenbahnunternehmen: jedes private oder öffentlich-rechtliche Unterne h men, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, wobei dieses Unterne h men auf jeden Fall die Traktion sicherstellen muss;
internationale Gruppierung: jede Verbindung von mindestens zwei Eise n bahnunternehmen, die Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemei n schaft haben oder von denen eines zum Zwecke der Erbringung grenzübe r schreitender Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten seinen Sitz in der Schweiz hat;
Betreiber des Fahrwegs: jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unterne h men, der bzw. dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung des Fahrwegs sowie die Führung der Betriebsleitungs- und Sicherheitssysteme übertragen sind;
Genehmigung: eine Genehmigung, die die zuständige Behörde eines Mi t gliedstaates einem Unternehmen erteilt, dessen Eigenschaft als Eisenbahnu n ternehmen anerkannt wird. Diese Eigenschaft kann auf bestimmte Arten von Verkehrsleistungen begrenzt werden;
Genehmigungsbehörde: die Stelle, die von jedem Mitgliedstaat mit der Erte i lung von Genehmigungen beauftragt ist;
Zugtrasse: die Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten eingesetzt werden kann;
Zuweisung: die Zuteilung von Fahrwegkapazität durch eine Zuweisungsste l le;
Zuweisungsstelle: die Behörde und/oder der Fahrwegbetreiber, die bzw. der von einer der Vertragsparteien mit der Zuweisung von Fahrwegkapazität b e auftragt ist;
Stadt- und Vorortverkehr: Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zw i schen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken;
Regionalverkehr: Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken;
kombinierter Verkehr: die Beförderung von Waren mit Strassenfahrzeugen oder Ladeeinheiten, die einen Teil der Strecke auf der Schiene und die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Strasse zurücklegen.
Art. 4 Bestehende bilaterale Abkommen
1. Vorbehaltlich der in diesem Anhang enthaltenen Ausnahmen sind die Rechte und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die aus den bilateralen Abkommen zwischen ihnen hervorgehen, von den Bestimmungen dieses Anhangs nicht betroffen.
2. Die zwischen Liechtenstein und der Schweiz bestehenden bilateralen Abkommen, die in der Beilage 9 aufgelistet sind, sind in den Bereichen des internationalen Transports, der Kabotage und des Dreiländerverkehrs vorrangig.
3. Die in Absatz 1 erwähnten Abkommen sind in der Beilage 9 dieses Anhangs aufgelistet.

Titel II Grenzüberschreitender Strassenverkehr

A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Zugang zum Beruf
1. Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen die nachstehenden drei Bedingungen erfüllen:
a)
Zuverlässigkeit,
b)
angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit,
c)
fachliche Eignung.
2. Die in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 1 der Beilage 1 aufgeführt.
Art. 6 Sozialvorschriften
Die in diesem Zusammenhang geltenden Sozialvorschriften sind in Abschnitt 2 der Beilage 1 aufgeführt.
Art. 7 Technische Normen
1. Die Bestimmungen über die technischen Normen, die in diesem Gebiet anwendbar sind, stehen in Abschnitt 3 der Beilage 1.
2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis im anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen.
3. Hinsichtlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit der Territorialität und der Transparenz wenden die Mitgliedstaaten für die Fahrzeuge der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich Gewichtsgrenze, Strassenabgaben und gegebenenfalls Nacht- und Sonntagsfahrverbot die gleichen Regeln an, die für ihre eigenen Fahrzeuge gelten.
4. Die Ausnahmen bezüglich der Schweizer Bestimmungen über die Gewichts ­begrenzung und das Nacht- und Sonntagsfahrverbot sind in der Beilage 6 aufgelis ­tet.
Art. 8 Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht
1. Der Güterverkehr, der aus einem anderen Mitgliedstaat zu einem Ort ausserhalb der schweizerischen Grenzzone, wie sie in Beilage 10 definiert ist (und umgekehrt), oder im Transit durch die Schweiz mit Fahrzeugen erfolgt, deren tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand (zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2004) 34 t überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 t beträgt, wird gemäss den Bestimmungen der unten stehenden Absätze 2 und 3 einer Kontingentierung mit Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur unterworfen.
2. Island erhält sowohl für das Jahr 2001 wie für das Jahr 2002 ein Kontingent von 4 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 4000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 900 Genehmigungen.
3. Island erhält sowohl für das Jahr 2003 wie für das Jahr 2004 ein Kontingent von 7 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 5000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 1200 Genehmigungen.
4. Jeder Betreiber muss für die Verwendung der in den Absätzen 2 und 3 vorgeseh e nen Genehmigungen eine Gebühr für die Nutzung der schweizerischen Infrastru k tur entrichten, die gemäss den in Beilage 2 aufgeführten Modalitäten berechnet und erhoben wird.
5. Ab dem 1. Januar 2005 sind Fahrzeuge, die den technischen Normen gemäss der Schweizer Gesetzgebung über die zulässigen Höchstgewichtsgrenzen für Fahrzeuge im internationalen Verkehr entsprechen, von jeglicher Kontingentierung oder G e nehmigungspflicht befreit.

B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr

Art. 9 Güterverkehr zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten
1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten unterliegen der Genehmigung für die Verkehrsunternehmer gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist und deren Muster sich in Beilage 3 befindet, und einer ähnlichen schweizerischen Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmer.
2. Die in Beilage 4 genannten Beförderungen sind von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten im Verkehrsbereich befreit.
3. Die Verfahren für die Erteilung, Benutzung, Erneuerung und den Entzug der Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, sowie gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.
Art. 10 Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten
1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr sowie die Leerfah r ten im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten sind liberalisiert. Diese Beförd e rungen werden durch die Genehmigungen gemäss Artikel 9 abgedeckt.
2. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3.
Art. 11 Dreiländerverkehr mit Drittländern
1. Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zw i schen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andere r seits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mi t gliedstaaten zu gewährleisten.
2. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betro f fenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitglie d staaten enthaltenen Bestimmungen über den Dreiländerverkehr mit Drit t ländern von diesem Anhang unberührt. Beilage 5 dieses Anhangs enthält eine Au f stellung dieser Rechte.
Art. 12 Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat
Die Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaates mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug sind nach diesem Anhang nicht zulässig.

C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Art. 13 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen
1. Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staats ­angehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Beilage 7 Artikel 1 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er
in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat und
die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.
2. Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Beilage 7 Artikel 1 Punkt 3 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er
in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, gemäss den in den einze l staatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für den Markt ­zugang eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibu s sen erhalten hat und
die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.
3. Zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomn i bussen muss jeder Verkehrsunternehmer, der die Kriterien in Absatz 1 erfüllt, eine geeignete Genehmigung besitzen. Die Muster sowie die Verfahren zur Erteilung, Benutzung und Erneuerung der Genehmigung unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.
Art. 14 Zugang zum Markt
1. Gelegenheitsverkehre gemäss Artikel 1, Punkt 2.1 der Beilage 7 sind nicht g e nehmigungspflichtig.
2. Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Artikel 1, Punkt 1.2 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgeno m men der Schweiz, zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer ve r traglich geregelt sind.
3. Leerfahrten im Zusammenhang mit dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verkehr sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
4. Der Linienverkehr ist gemäss Artikel 2 ff. der Beilage 7 genehmigungspflichtig:
5. Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragliche Regelung zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht, sind im Gebiet von Mi t gliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, gemäss Artikel 2 ff. in Beilage 7 genehm i gungspflichtig. In der Schweiz sind Sonderformen des Linienverkehrs nicht gene h migungspflichtig.
6. Beförderungen im Werkverkehr auf der Strasse gemäss Artikel 1 Punkt 3 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig.
Art. 15 Dreiländerverkehr mit Drittländern
1. Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zw i schen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andere r seits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mi t gliedstaaten zu gewährleisten.
2. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betro f fenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen über den Verkehr mit Drittländern zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über die genannten Beförderungen von diesem Anhang unberührt. Beilage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.
Art. 16 Beförderungen zwischen zwei im Gebiet eines Mitgliedstaates liegenden Orten
1. Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet eines Mitgliedstaates liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen ist, sind nach diesem Anhang nicht zulässig.
2. Allerdings können die nach geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Rechte weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die Verkehrsunternehmer gleich behandelt werden und keine Wett ­bewerbsverzerrungen entstehen. Beilage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.
Art. 17 Verfahren
Die Verfahren für die Ausstellung, Benutzung, Erneuerung und das Erlöschen von Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen in Beilage 7 dieses Anhangs.
Art. 18 Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs bestehenden Genehmigungen für Verkehrsdienste bleiben, soweit diese Dienste weiterhin genehmigungspflichtig sind, bis zu ihrem Erlöschen gültig.

Titel III Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr

Art. 19 Unabhängigkeit der Geschäftsführung
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,
die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten, insbesondere indem sie ihnen einen Unabhängigkeitsstatus verleihen, der es ihnen ermöglicht, ihre Tätigkeiten an den Markt anzupassen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe zu führen;
den Betrieb des Eisenbahnfahrwegs und die Erbringung von Verkehrslei s tungen durch die Eisenbahnunternehmen zumindest im Bereich der Rec h nungsführung voneinander zu trennen; die für einen dieser beiden Täti g keitsbereiche gewährten Beihilfen können nicht auf den anderen Bereich übertragen werden.
Art. 20 Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte
1. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen haben die Zugangs- und Transitrechte, die in den in Beilage 1 Abschnitt 4 aufgeführten Rechtsvorschri f ten der Gemeinschaft festgelegt sind, wie dies im EWR-Abkommen und im A b kommen Schweiz–EG vereinbart ist.
2. Die im Gebiet eines Mitgliedstaates niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden ko m binierten Verkehr Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der anderen Mitgliedsta a ten.
3. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die ihre Zugangs- bzw. Transitrechte ausüben, treffen mit den Betreibern des benutzten Eisenbah n fahrwegs die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Verein ­barungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit im grenzüberschreite n den Verkehr gemäss Absatz 1 und 2 zu regeln.
Art. 21 Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen
1. Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die betreffende Art der Ve r kehrsleistung im Eisenbahnverkehr ist eine Voraussetzung für die Beantragung der Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg oder der Transitrechte und damit des Rechts auf die Erbringung von Verkehrsleistungen. Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zum Eisenbahnfahrweg.
2. Ein Eisenbahnunternehmen kann eine Genehmigung in dem Mitgliedstaat bea n tragen, in dem es niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder verlängern, wenn die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllt werden.
3. Die Genehmigungen werden unter der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten von der besonders bezeichneten Genehmigungsbehörde an schon bestehende und an neue Unternehmen erteilt.
4. Die Genehmigungen werden in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gege n seitigkeit anerkannt.
5. Sie unterliegen während ihrer gesamten Geltungsdauer den von den Mitgliedsta a ten festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leis ­tungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht. Die hierfür geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 4 der Beilage 1 aufgeführt.
6. Die Genehmigungen gelten so lange, wie das Eisenbahnunternehmen die Ve r pflichtungen aus oben genannten Rechtsvorschriften erfüllt. Die Genehmigungs ­behörde kann jedoch die Überprüfungen in regelmässigen Abständen vorschreiben.
7. Die Verfahren für die Überprüfung, Änderung, Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung unterliegen den oben erwähnten Rechtsvorschriften.
Art. 22 Erteilung der Sicherheitsbescheinigung
1. Die Mitgliedstaaten schreiben den Eisenbahnunternehmen vor, ausserdem eine Sicherheitsbescheinigung vorzulegen, in der die Sicherheitsanforderungen an die Eisenbahnunternehmen zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den betroffenen Strecken festgelegt sind.
2. Das Eisenbahnunternehmen kann die Sicherheitsbescheinigung bei der Stelle beantragen, die vom Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der benutzte Fahrweg befindet, hierfür benannt wurde.
3. Das Eisenbahnunternehmen muss zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung die einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für den benutzten Fahrweg im Gebiet dieses Mitgliedstaates einhalten.
Art. 23 Zuweisung der Zugtrasse
1. Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle, die für die Zuweisung der Kapazitäten zuständig ist, wobei es sich hierbei um eine besondere Behörde oder den Fahrwe g betreiber handeln kann. Die Zuweisungsstelle, die Kenntnis aller verfügbaren Zu g trassen hat, stellt insbesondere sicher, dass
die Fahrwegkapazität der Eisenbahnen gerecht und in nicht diskriminiere n der Weise zugewiesen wird;
das Zuweisungsverfahren vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 eine effiziente und optimale Nutzung des Fahrwegs erlaubt.
2. Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung, das bzw. die die Zuweisung einer oder mehrerer Zugtrassen beantragt, wendet sich an die Zuwe i sungsstelle(n) des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sich der Anfangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet. Die mit dem Antrag auf Fahrwegkapazität befasste Zuweisungsstelle unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuwe i sungsstellen hiervon. Die letzteren nehmen spätestens binnen eines Monats nach Erhalt der erforderlichen Angaben Stellung, wobei jede Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann. Die Zuweisungsstelle, an die der Antrag gerichtet wurde, entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuwe i sungsstellen spätestens binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Ang a ben. Die Verfahren betreffend einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unterliegen den in Abschnitt 4 der Beilage 1 enthaltenen Bestimmungen.
3. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherz u stellen, dass bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten folgenden Eisenbahnve r kehrsdiensten Vorrang eingeräumt wird:
a)
gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten,
b)
Verkehrsdiensten, die ganz oder teilweise auf einem speziell für diese Ve r kehrsdienste gebauten oder ausgebauten Fahrweg (z. B. besondere Hoch ­geschwindigkeits- oder Güterverkehrsstrecken) betrieben werden.
4. Die Mitgliedstaaten können die Zuweisungsstelle beauftragen, den Eisenbahnu n ternehmen, die bestimmte Arten von Verkehrsdiensten erbringen oder diese in bestimmten Gebieten erbringen, bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung besondere Rechte zu gewähren, wenn diese zur Sicherstellung eines angemessenen öffentlichen Verkehrsdienstes oder einer eff i zienten Nutzung der Fahrwegkapazität oder zur Finanzierung neuer Fahrwege u n entbehrlich sind.
5. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, dass bei Anträgen auf Fahrwegzugang eine Kaution zu hinterlegen oder eine vergleichbare Sicherheit zu leisten ist.
6. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Verfahren für die Zuwe i sung von Fahrwegkapazität. Sie unterrichten ausserdem den mit Artikel 29 eing e setzten Ausschuss hiervon.
Art. 24 Rechnungswesen und Wegeentgelt
1. Im Rechnungswesen des Fahrwegbetreibers muss über einen angemessenen Zeitraum hinweg zumindest ein ausgeglichener Saldo zwischen den Einnahmen aus Wegeentgelten und etwaigen staatlichen Beihilfen einerseits und den Fahrwegau s gaben andererseits ausgewiesen werden.
2. Der Fahrwegbetreiber erhebt für den Betrieb seines Eisenbahnfahrwegs ein W e geentgelt, das von den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppieru n gen, die diesen Fahrweg nutzen, zu entrichten ist.
3. Die Entgelte für die Benutzung des Fahrwegs werden insbesondere je nach Art und Zeit des Verkehrsdienstes, der Marktlage sowie Art und Abnutzung des Fah r wegs festgelegt.
4. Die Entgelte sind an den/die Fahrwegbetreiber zu zahlen.
5. Jeder Mitgliedstaat setzt die Modalitäten für die Festlegung der Entgelte nach Beratung mit dem Fahrwegbetreiber fest. Innerhalb des gleichen Marktes werden die für gleichwertige Dienste erhobenen Entgelte diskriminierungsfrei angewendet.
6. Der Fahrwegbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gru p pierungen, die seinen Fahrweg für die in Artikel 20 erwähnten Dienste nutzen, rechtzeitig alle wichtigen Veränderungen der Qualität oder Kapazität des betreffe n den Fahrwegs mit.
Art. 25 Beschwerderecht
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Erhebung der Wege ­entgelte bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Stelle entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage aller sachdienlichen Angaben.
2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach oben stehendem Absatz 1 und nach Artikel 21 A b satz 3 der richterlichen Überprüfung unterliegen.

Titel IV Diverses

Art. 26 Kontingente für leichte Fahrzeuge
Island erhält ein jährliches Kontingent von 5 Genehmigungen, Liechtenstein ein jährliches Kontingent von 3000 und Norwegen ein jährliches Kontingent von 500 für die Periode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 von einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizerischen Alpentransit, sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im beladenen Zustand 28 t nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur in Höhe von CHF 50.00 im Jahre 2001, CHF 60.00 im Jahre 2002, CHF 70.00 im Jahre 2003 und CHF 80.00 im Jahre 2004. Diese Fahrten unterliegen dem gewöhnlichen Kontrollverfahren.
Art. 27 Erleichterung der Grenzkontrollen
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die den Verkehr betreffenden Formalitäten, insbesondere die Zollformalitäten, zu erleichtern und zu vereinfachen.
Art. 28 Umweltnormen für Nutzfahrzeuge
Ist die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert und wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist) nicht im Zulassungsschein des Fahrzeugs angegeben, wird sie anhand des darin angegebenen Datums der Erstzulassung oder gegebenenfalls anhand eines von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaates zusätzlich ausgestellten besonderen Dokuments überprüft.
Art. 29 Ausschuss
1. Der Rat errichtet einen Landverkehrsausschuss, der für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist.
2. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab und trifft Entscheidungen in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen.
3. Er kann dem Rat insbesondere empfehlen, die Bestimmungen in den Beilagen 1 und 3 bis 9 dieses Anhangs zu ändern.

Anhang P – Beilage 1 ⁶⁹

⁶⁹ Bereinigt gemäss Ziff. 1 der Beschlüsse des Rates Nr. 3/2010 vom 20. Sept. 2010 ( AS 2011 1551 ), Nr. 6/2011 vom 4. Okt. 2011 ( AS 2012 6929 ) und Nr. 3/2015 vom 25. Aug. 2015, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Aug. 2015 ( AS 2017 5077 ).

Anwendbare Bestimmungen

Um die in diesem Anhang erwähnten Ziele zu erreichen, treffen die Mitgliedstaaten nach dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan die nötigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten, die denen der folgenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig sind, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, in ihren Beziehungen angewandt werden:

Abschnitt 1:

Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaat ­li ­chen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Ane r kennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnac h weise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen I n anspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrs ­unternehmer (ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. Nr. 277 vom 14.10.1998, S. 17).
Die Bestimmungen der Richtlinie müssen mit den folgenden Anpassungen gelesen werden:
In Artikel 3(3)(c) betreffend die Mitgliedstaaten heisst «die nationalen Währungen, die nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmen» jetzt «die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten» und «im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht» heisst jetzt «in jedem Mitgliedstaat amtlich veröffentlicht».
Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bescheinigungen, welche die anderen Mitglie d staaten nach Artikel 3(4)(d) der Richtlinie erlassen, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist.

Abschnitt 2:

– Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3).
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
Anhang I B Kapitel IV Ziffer 1 (Sichtbare Daten) betreffend die Vordersei­te der Fahrerkarte ist wie folgt zu lesen:
i) Der Tabelle betreffend den Hintergrund der Karte werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:

«IS

Ökumannskort

Eftirlitskort

Verkstæðiskort

Fyrirtækiskort»

«FL

Fahrerkarte

Kontrollkarte

Werkstattkarte

Unternehmenskarte»

«NO

Sjåførkort

Kontrollkort

Verkstedkort Verkstadkort

Bedriftkort»

ii) Der Einleitungssatz zu den Unterscheidungszeichen lautet wie folgt:
«das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der die Karte ausstellt, in der Ellipse nach Artikel 37 des UN-Überein­­kommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr mit demselben Hintergrund wie die Fahrerkarte. Die Unterscheidungszeichen sind die folgenden:».
iii) Der Liste mit den Unterscheidungszeichen werden die folgenden Zeilen hinzugefügt: «IS Island
FL Liechtenstein
N Norwegen
CH Schweiz»
– Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1).
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
(a) Anwendbar ist ausschliesslich Artikel 1.
(b) Die Mitgliedstaaten befreien die Staatsangehörigen der jeweils anderen Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, eine Fahrerbescheinigung mit sich zu führen. – Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durch­führung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
– Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Per­sonenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).
Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
(a) Dem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:
«Fahrer nach Artikel 1, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, können die Weiterbildung nach Artikel 7 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie vollständig entsprechen.»
(b) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und mit den folgenden Anpassungen auszustellen: (i) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe c betreffend Seite 1 der Karte nach dem Eintrag für das Vereinigte Königreich Folgendes hinzugefügt:
«das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der die Karte ausstellt, in der Ellipse nach Artikel 37 des UN-Überein­kommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (mit demselben Hintergrund wie die Karte); die Unterscheidungszeichen sind die folgenden: IS Island
FL Liechtenstein
N Norwegen
CH Schweiz»
(ii) In Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe e betreffend Seite 1 der Karte für diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Ausdruck «Modell der Europäischen Gemeinschaften» durch den Ausdruck «EWR-Modell» ersetzt.
(iii) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe e betreffend Seite 1 der Karte Folgendes hinzugefügt:
«atvinnuskírteini ökumanns
yrkessjåførbevis/yrkessjåførprov»
(iv) Anhang II Ziffer 2 Buchstabe f betreffend Seite 1 der Karte ist nicht auf die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, anwendbar.
(v) In Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe b betreffend Seite 2 der Karte das Wort «Schwedisch» durch die Wörter «Schwedisch, Isländisch, Norwegisch» ersetzt.
(vi) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe b betreffend Seite 2 der Karte folgender Absatz hinzugefügt:
«Eine Bezugnahme auf die norwegische Sprachfassung ist als Bezugnahme sowohl auf die schriftsprachliche norwegische Sprachfassung (‹yrkessjåførbevis›) als auch auf die neunorwegische Sprachfassung (‹yrkessjåførprov›) zu verstehen.»
– Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimm­ter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Auf­hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
– Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahr­tätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben, ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.
– Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten, ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16.

Abschnitt 3:

– Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1).
– Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1).
– Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 23.2.1992, S. 27); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8).
– Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).
– Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1).
– Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).
– Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahr­zeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1).
– Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63).
– Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37).
– Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35); zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 (ABl. L 367 vom 14.12. 2004, S. 23).
– Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).
– Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
1. Strassenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RO-a-CH-1
Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförde­rungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäss 1.1.3.6 ADR gelten.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.1.3.6.3 (b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621 ).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-2
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ADR ein Beförderungspapiers mitzuführen ist.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, welche die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung, ein in 5.4.1 genanntes Beförderungspapier mitzuführen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3 (c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621 ).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-3
Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen, Fahrerschulung.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/ Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Vorschriften für die Etikettierung und Identifizierung; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621 ).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland.
RO-bi-CH-1
Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u.a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch eine/n von der zuständigen Behörde anerkannte/n Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerin. Haushaltsabfälle, welche die/der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen in entsprechend gekennzeichneter Ver­packung und in entsprechend gekennzeichneten Beförderungseinheiten zu einer Behandlungsanlage transportiert werden.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621 ).
Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-2
Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 2.1.2, 5.4.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung und Begleitpapiere.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktran­sports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angaben der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621 ).
Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unver­kauften Produkts in jeder einzelnen Verpackung ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-3
Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, im Zusammenhang mit Reparaturen und zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.
Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/innen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge oder Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, für Fahrten in Tankfahrzeugen zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen, die für die Prüfung von Tankfahrzeugen zuständig sind.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.
Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

2.  Schienenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RA-a-CH-1
Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6 ) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621 ).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RA-a-CH-2
Betrifft: Beförderungspapier
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für das Beförderungspapier vorgeschriebene allgemeine Angaben.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o) beigefügt wird.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6 ).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
– Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 zur An­passung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt, ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49.
Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
Dem Anhang II der Richtlinie wird unter Ziffer 4.2 Folgendes hinzugefügt: «IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen»
– Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahr­zeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/ 2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richt­linien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.
– Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1.
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
Dem Anhang I der Verordnung wird unter Ziffer 3.2.1 und dem Anhang XI der Verordnung wird unter Ziffer 3.2 Folgendes hinzugefügt: «IS Island
FL Liechtenstein
16 Norwegen»

Abschnitt 4:

Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).
Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 75.)
Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).
– Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung («Richtlinie über die Eisenbahn­sicherheit»), (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44); zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009, ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65.
– Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematikanwendungen für den Güterverkehr» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 328/2012 der Kommission vom 17. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematikanwendungen für den Güterverkehr» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 106 vom 18.04.2012, S. 14.
– Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäss Artikel 10 der Richt­linie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäss der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen, ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011, ABl. L 122 vom 11.05.2011, S. 22.
– Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG, ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30; geändert durch Beschluss 2011/107/EU vom 10. Februar 2011, ABl. L 43 vom 17.02.2011, S. 33.
– Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013, ABl. L 68 vom 12.03.2013, S. 55.
– Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich Sicherheit in Eisenbahntunneln im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich «eingeschränkt mobiler Personen» im konventionellen transeuro­päischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Die Bestimmungen der Entscheidung sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
– Im Anhang der Entscheidung wird in Abschnitt 7.4.1.2 (Abstand des Bahnsteigs) am Ende Folgendes angefügt:
Norwegen «P»
41000
b q0(inside) = 1670 + ——–
R
31000
b q0 ( outside ) = 1670 + ——–
R
– Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge» des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 108 vom 29.04.2009, S. 4.
– Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1.
– Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen, ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.
– Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen, ABl. 327 vom 11.12.2010, S. 13.
– Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 57 vom 2.03.2011, S. 8.
– Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Fahrzeuge – Lärm» des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, ABl. L 99 vom 13.04.2011, S. 1; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
Die Bestimmungen des Beschlusses sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
Im Anhang des Beschlusses werden in Abschnitt 7.7.2.4 nach dem Wort «Litauen» die Wörter «und Norwegen» angefügt.
– Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Energie» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 126 vom 14.05.2011, S. 1; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Beschluss 2011/275/EU vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Infrastruktur» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 126 vom 14.05.2011, S. 53; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems «Lokomotiven und Personenwagen» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 139 vom 26.05.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Die Bestimmungen des Beschlusses sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen: (a) Im Anhang des Beschlusses wird in Abschnitt 7.3.2.3 Folgendes angefügt:
«Sonderfall für Norwegen
(«P») Für einen uneingeschränkten Zugang zum norwegischen Schienennetz müssen die Einheiten die kinematische Begrenzungslinie NO1 einhalten. Strecken, auf denen grössere Begrenzungslinien möglich sind, sind in den Schienennetz-Nutzungsbe­dingungen ausgewiesen.
Der Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz wird durch diesen Sonderfall nicht verhindert.»
(b) Dem Anhang des Beschlusses wird nach Abschnitt 7.3.2.13 folgender Abschnitt hinzugefügt:
«7.3.2.13bis
Leistungsfaktor (4.2.8.2.6)
Sonderfall für Norwegen
(«P») Für einen uneingeschränkten Zugang zum norwegischen Schienennetz müssen die elektrischen Triebzüge Folgendes erfüllen: – Der kapazitive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von mehr als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug aktiv Energie verbraucht.
– Die kapazitive Blindleistung darf 60 kVAr nicht überschreiten, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt.
– Der induktive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von weniger als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt.»
(c) Im Anhang des Beschlusses wird nach Abschnitt 7.3.2.16 Folgendes angefügt:
«Sonderfall für Norwegen
(«T») Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nut­zungs­bedingungen ausgewiesen.
Die Geometrie der Stromabnehmerwippe muss der Norm EN 50367:2011, Abbildung B.6 (1800 mm) entsprechen.»
(d) Dem Anhang des Beschlusses wird nach Abschnitt 7.3.2.16 folgender Abschnitt hinzugefügt:
«7.3.2.16bis Statische Kontaktkraft der Stromabnehmer (4.2.8.2.9.5)
«Sonderfall für Norwegen
(«P») Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nut­zungsbedingungen ausgewiesen.
Bei Stillstand sollten Stromabnehmer eine statische Kontaktkraft von 55 N haben.»
(e) Im Anhang des Beschlusses wird in Abschnitt 7.3.2.17 Folgendes angefügt:
«Sonderfall für Norwegen
(«P») Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-kon­formen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nut­zungs­bedingungen ausgewiesen.
Zusätzlich zu den TSI-Anforderungen müssen Stromabnehmer eine Kurve gemäss folgender Formel aufweisen: Fm = 0,00097v2 + 55 (Toleranzbereich ± 10 %).»
(f) Dem Anhang des Beschlusses wird in Abschnitt 7.4 Folgendes angefügt:
«Sonderfall für Norwegen
(«P») Für einen uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum norwegischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt:
– Es muss die Temperaturzone T2 gemäss Abschnitt 4.2.6.1.2 ausgewählt werden.
– Es müssen schwerwiegende Bedingungen bei Schnee, Eis und Hagel gemäss Abschnitt 4.2.6.1.5 ausgewählt werden.»
– Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007, ABl. L 122 vom 11.05.2011, S. 22.
– Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematikanwendungen für den Personenverkehr» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 665/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.07.2012, S. 1.
– Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastruktur­registers, ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1.
– Durchführungsbeschluss 2011/665/EU vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32.
– Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 51 vom 23.02.2012, S. 1.
– Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG, ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1.
– Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung, ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3.
– Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist, ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8.
– Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Güterwagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, ABl. L 104 vom 12.04.2013, S. 1.
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
Im Anhang der Verordnung werden unter Ziffer 7.4 nach dem Wort «Schweden» die Wörter «und Norwegen» angefügt und nach dem Wort «schwedischen» die Wörter «und norwegischen».

Abschnitt 5:

– Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39).
– Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Strassenverkehrsinfrastruktur, ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59.

Anhang P – Beilage 2

Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8

1. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächl i chen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 252 SFR, wenn die Fah r zeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 211 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 178 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.
2. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächl i chen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 300 SFR, wenn die Fah r zeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 240 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 210 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.

Anhang P – Beilage 3

Genehmigungsmodell

(blaues Kraftpapier im Format DIN A 4)
(Erste Seite der Genehmigung)
(Wortlaut in der [den] oder einer der Amtssprache[n] des EFTA-Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt)

Staat, der die Genehmigung erteilt
Nationalitätszeichen⁷⁰

Bezeichnung der zuständigen
Behörde oder Stelle

Genehmigung Nr. … … … für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Genehmigung berechtigt … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … .
… … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … .
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der Europäischen Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen ⁷¹ zum gren z überschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, gemäss dem Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsaum (EWR-Abkommen) und den allgemeinen B e stimmungen dieser Genehmigung.
Besondere Bemerkungen: … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … .
… … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … .
… … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … .
… … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … .
Diese Genehmigung gilt vom … … … … … … … bis zum … … … … … … …
Erteilt in … … … … … … … … … … … … … …, am … … … … … … … …
… … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … .
… … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … ⁷²
(Zweite Seite der Genehmigung)
Diese Genehmigung wird gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, dem Zweck des EWR-Abkommens angepasst, erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, gegebene n falls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen
mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Au s gangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten entweder der EG- oder der EFTA sind, befinden,
mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Au s gangspunkt in einem EG- oder EFTA-Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,
zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen.
Im Falle einer Beförderung aus einem EG-Mitgliedstaat oder aus einem EFTA-Staat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Genehmigung nicht für die Wegstr e cke im Gebiet des EG- oder EFTA-Mitgliedstaates, in dem die Be- oder Entladung stattfindet.
Diese Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des EFTA-Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Transportunternehmer:
es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Genehmigung zu erfüllen,
zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Genehmigung w e sentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Das Original der Genehmigung ist vom Transportunternehmen aufzubewahren.
Eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen ⁷³ .
Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Genehmigungsinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem EG- oder einem anderen EFTA-Mitgliedstaat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Die Genehmigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, im Gebiet eines jeden EG- und EFTA-Mitgliedstaates dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere für die Durchführung von Beförderungen und für den Strassenverkehr einzuhalten.
⁷⁰ Nationalitätszeichen: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen).
⁷¹ Im Folgenden «die EFTA-Staaten» genannt.
⁷² Unterschrift und Dienststempel der zuständigen Behörde oder Stelle, welche die Gene h migung erteilt.
⁷³ Unter «Fahrzeug» ist ein in einem EFTA-Staat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem EFTA-Staat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung b e stimmt sind.

Anhang P – Beilage 4

Liste der Beförderungen, die von allen die Genehmigung betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind

1. Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdien s te.
2. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.
3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamt ­g e wicht, einschliesslich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.
4. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzu n gen erfüllt sind:
a)
die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein;
b)
die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum E i gengebrauch – ausserhalb des Unternehmens dienen;
c)
die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
d)
die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fah r zeugen im Güterkraftverkehr, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, erfüllen müssen. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwe n deten Kraftfahrzeugs;
e)
die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Täti g keit des Unternehmens darstellen.
5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Natur ­katastrophen) bestimmten Gütern.

Anhang P – Beilage 5

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr

Abkommen vom 26. Mai 1998 ⁷⁴ zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den internationalen Pe r sonen- und Güterverkehr auf der Strasse:
Art. 4: Güterverkehr.
⁷⁴ SR 0.741.619.598

Anhang P – Beilage 6

Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot

1. Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung für den Zeitraum bis zum 31.12.2004
Bei Fahrten aus dem Ausland in das schweizerische Grenzgebiet, das in Beilage 10 festgelegt ist (und umgekehrt), werden für sämtliche Güter bis zu einem Gesamtg e wicht von 40 Tonnen und für die Beförderung von 40 Fuss langen ISO-Containern im kombinierten Verkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen Ausnahmen gebührenfrei genehmigt. Aus strassenbautechnischen Gründen schreiben einige Zollämter niedrigere Gewichte vor.
2. Sonstige Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
Bei Fahrten aus dem Ausland zu einem Ort ausserhalb des schweizerischen Gren z gebiets (und umgekehrt) sowie für den Transit durch die Schweiz kann für die nicht unter Artikel 8 dieses Anhangs fallenden Fahrten ein tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand genehmigt werden, das über dem in der Schweiz zugelassenen Höchstgewicht liegt:
a)
für die Beförderung unteilbarer Güter, wenn die Vorschriften trotz der Ve r wendung eines geeigneten Fahrzeugs nicht eingehalten werden können;
b)
für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeitsfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Gewichtsvo r schriften nicht entsprechen können;
c)
in dringenden Fällen für Beförderungen beschädigter oder reparaturbedürft i ger Fahrzeuge;
d)
für Güterbeförderungen zur Versorgung von Flugzeugen (Catering);
e)
für den Strassenvor- und -nachlauf im kombinierten Verkehr, in der Regel im Umkreis von 30 km eines Terminals.
3. Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot
Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sollen ausgenommen sein:
a.
ohne besondere Genehmigung: –
die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Katastrophen,
die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Betriebsunfällen, insbesondere im öffentlichen Verkehr und im Luftverkehr;
b.
mit besonderer Genehmigung:
die Beförderungen von Gütern, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Nach t fahrten und aus wirklich triftigen Gründen Sonntagsfahrten rechtfertigen: –
verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Beeren, Obst und Gemüse, Pflanzen [einschliesslich Schnittblumen] und frisch gepresste Obstsäfte) während des gesamten Kalenderjahrs,
Schlachtschweine und Geflügel,
frische Milch und verderbliche Milcherzeugnisse,
Zirkusmaterial, die Musikinstrumente eines Orchesters, Bühnenaussta t tungen für Theater usw.,
Tageszeitungen mit einem redaktionellen Teil und Postsendungen, die im Rahmen des gesetzlichen Dienstleistungsauftrags befördert werden.
Zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren können für eine beliebige Zahl von Fahrten Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden, sofern alle diese Fahrten gleichartig sind.
4. Ausnahmen beim Nachtfahrverbot werden in nicht diskriminierender Weise genehmigt und von einem einzigen Amt gewährt. Sie werden gegen Bezahlung einer Gebühr für Verwaltungskosten gewährt.

Anhang P – Beilage 7

Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:
1. Linienverkehr
1.1 Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer b e stimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Halteste l len aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.
1.2 Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Punkt 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden im Folgenden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet.
Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:
a)
die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;
b)
die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Leh r anstalt;
c)
die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zw i schen Herkunftsland und Stationierungsort. Die Regelmässigkeit der Sonde r formen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.
1.3 Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedi e nung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.
2. Gelegenheitsverkehr
2.1 Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.
Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt I festlegten Verfa h ren.
2.2 Die in diesem Punkt 2 genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft des Gelege n heitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausg e führt werden.
2.3 Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind. Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlussverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Verfahren übermittelt, die vom Ausschuss festzulegen sind.
3. Werkverkehr
Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:
bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentäti g keit der natürlichen oder juristischen Person,
die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt.

Abschnitt I Genehmigungspflichtiger Linienverkehr

Art. 2 Art der Genehmigung
1. Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Be i lage genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unterau f tragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels 13 des Anhangs genügen.
Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensverein i gungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unte r nehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.
2. Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.
3. In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:
a)
die Art des Verkehrsdienstes;
b)
die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort;
c)
die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
d)
die Haltestellen und die Fahrpläne.
4. Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungs ­vorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Pers o nenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10), wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist.
5. Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderu n gen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
6. Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder aussergewöhnlichen Situation zu begegnen. In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden:
eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr,
eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument,
eine beglaubigte Kopie der Lizenz, die für den Betrieb des Liniendienstes erteilt wurde.
Art. 3 Genehmigungsanträge
1. Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch Verkehrsunternehmer der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz erfolgt gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Landverkehrsabkommen Schweiz–EG vereinbart ist, und die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen des Kapitels 5 der Veror d nung vom 25. November 1998 ⁷⁵ über die Personenbeförderungskonzession (VPK). Für Verkehrsdienste, die in einem Mitgliedsstaat genehmigungsfrei, in einem andern jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die Verkehrsunternehmer die G e nehmigung bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Ausgang s punkt befindet.
2. Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen.
3. Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätz ­lichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um welche die Gene h migungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einha l tung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. Verkehrsunternehmer von Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz sollen eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im gren z überschreitenden Verkehr auf der Strasse, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, vorzeigen; Schweizer Verkehrsunternehmer sollen eine Kopie der vergleichbaren Schweizer Lizenz, die dem Betreiber des Liniendienstes erteilt wird, vorzeigen.
⁷⁵ [ AS 1999 721 , 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547 . AS 2009 6027 Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung ( SR 745.11 ).
Art. 4 Genehmigungsverfahren
1. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abg e setzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unter ­lagen.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Stellungnahme, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat die Genehm i gungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zusti m mung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehm i gung.
3. Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.
4. Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn:
a)
der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;
b)
der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbesond e re die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehm i gungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat schwerwiegend gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstossen;
c)
im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die B e dingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;
d)
es wird nachgewiesen, dass der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde; dies gilt nicht für den Fall, dass die betreffenden Liniendienste nur von einem einz i gen Verkehrsunternehmen oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunte r nehmen erbracht werden;
e)
es stellt sich heraus, dass der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des Antrags sind, nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt;
f)
die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entscheidet auf Grund einer eingehenden Analyse, dass der genannte Verkehrsdienst die Funktionsfähi g keit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigen würde. Jede auf Grund dieser B e stimmung getroffene Entscheidung wird zusammen mit ihrer Begründung den betroffenen Verkehrsunternehmern mitgeteilt. Ab dem 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsu n ternehmers die Genehmigung für den Betrieb eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls der grenzüberschreitende Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betre f fenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt. Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen b e dient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.
5. Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit diesem Anhang vereinbar sind.
6. Kommt das Einvernehmen gemäss Absatz 1 nicht zu Stande, so kann der Au s schuss befasst werden.
7. Der Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft tritt.
8. Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Gene h migungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.
Art. 5 Erteilung und Erneuerung der Genehmigung
1. Gemäss dem in Artikel 4 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab.
2. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährlei s ten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres A n trags ihre Rechte geltend zu machen.
3. Artikel 4 dieser Beilage gilt sinngemäss für Anträge auf Erneuerung einer G e nehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigung s pflichtiger Verkehrsdienste. Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedi n gungen, insbesondere bei Anpassungen der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates durch die Genehmigungsbehörde.
Art. 6 Erlöschen einer Genehmigung
Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, und des Artikels 44 der VPK.
Art. 7 Pflichten des Beförderungsunternehmens
1. Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss – ausser im Fall höherer Gewalt – während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Massnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmässigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 3 dieser Beilage festgelegten Anforderungen entspricht.
2. Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fah r plan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind, für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.
3. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Ei n vernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrsdienstes zu ändern.

Abschnitt II Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige V erkehrsdienste

Art. 8 Kontrollpapier
1. Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Artikel 14 Absatz 1 des A n hangs ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen.
2. Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.
3. Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.
4. Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegt.
Art. 9 Bescheinigung
Die in Artikel 14 Absatz 6 des Anhangs vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugela s sen ist. Sie entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegten Muster.

Abschnitt III Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstössen

Art. 10 Fahrausweise
1. Fahrgäste, die einen Linienverkehrsdienst – mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs – benutzen, müssen während der ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält:
den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt,
die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises,
den Beförderungspreis.
2. Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Art. 11 Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen
1. Im gewerblichen Verkehr sind von den Verkehrsunternehmern die beglaubigte Kopie der Genehmigung des Mitgliedstaates und, je nach Art des Dienstes, die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fah r zeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fah r zeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verkehrsdiensten nach Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs tritt der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrags an die Stelle des Kontrollpapiers.
2. Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenve r kehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu.
Art. 12 Gegenseitige Amtshilfe
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander auf Ers u chen über:
Verstösse gegen diese Beilage und alle anderen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, sofern diese Verstösse in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem Verkehrsunternehmen aus dem Land eines anderen Mitgliedstaates begangen werden, sowie über die Ahndung dieser Verstösse,
die Ahndung von Verstössen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im H o heitsgebiet des anderen Mitgliedstaates begangen haben.
2. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunte r nehmer ansässig ist, widerrufen die durch einen Mitgliedstaat erteilte Lizenz, wenn der Lizenzinhaber:
die Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs nicht mehr erfüllt,
zu Tatsachen, die für die Erteilung der durch einen Mitgliedstaat erteilten Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
3. Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung Ausschlag gebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzü g lich die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates.
4. Bei einem schwerwiegenden Verstoss oder wiederholten geringfügigen Verstö s sen gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Punkt 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstossen hat, ansässig ist, insbesondere den Entzug der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung verfügen.
Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Genehm i gung begangenen Verstosses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

Anhang P – Beilage 8

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr

Abkommen vom 4. März 1999 ⁷⁶ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den grenzübeschre i tenden Personenverkehr auf der Strasse:
Art. 3: Gelegentliche Personenbeförderungen.
Art. 4: Regelmässige Personenbeförderungen und Pendelfahrten.
Art. 5: Landesinterne Beförderungen ⁷⁷
Abkommen vom 26. Mai 1998 ⁷⁸ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den grenzüberschreite n den Personen- und Güterverkehr auf der Strasse.
Art. 3: Personenbeförderungen.
Art. 6: Verbot landesinterner Beförderungen.
⁷⁶ SR 0.741.619.514.1
⁷⁷ Kabotagerechte; im englischen Text wird dies mit «international transport» ausgedrückt.
⁷⁸ SR 0.741.619.598

Anhang P – Beilage 9

Verzeichnis der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die vollständig oder teilweise Aufgaben betreffen, die in den materiellen Geltungsbereich des Anhangs fallen

Abkommen vom 26. Mai 1998 ⁷⁹ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den grenzüberschreite n den Personen- und Güterverkehr auf der Strasse.
Zollunion mit Liechtenstein: Abkommen vom 29. März 1923 ⁸⁰ zwischen der Schweiz und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den A n schluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet.
Abkommen vom 4. März 1999 ⁸¹ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den grenzüberschre i tenden Personenverkehr auf der Strasse.
⁷⁹ SR 0.741.619.598
⁸⁰ SR 0.631.112.514
⁸¹ SR 0.741.619.514.1

Anhang P – Beilage 10

Schweizer Grenzgebiet

Das Grenzgebiet wird in Anhang 4 des Sitzungsberichts der 5. Sitzung des gemäss dem Abkommen von 1992 eingesetzten Gemischten Ausschusses definiert, die am 2. April 1998 in Brüssel stattgefunden hat. In der Regel handelt es sich um das Gebiet im Umkreis von 10 km einer Zollstelle ⁸² .
⁸² Dieses Dokument ist bei den Verkehrsministerien der einzelnen Staaten erhältlich. (in der Schweiz: Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern)

Anhang Q ⁸³

⁸³ Bereinigt durch die Beschlüsse des Rates Nr. 3/2004 vom 5. Nov. 2004 ( AS 2005  1639 2201 ), Nr. 1/2006 vom 3. Febr. 2006 ( AS 2009 297 ), Nr. 5/2007 vom 13. Dez. 2007 ( AS 2009 590 ), Nr. 4/2009 vom 19. Nov. 2009 ( AS 2012 627 ), Nr. 7/2011 vom 4. Okt. 2011 ( AS 2012 907 ), Nr. 1/2012 vom 22. März 2012 ( AS 2012 2897 ), Nr. 4/2012 vom 6. Nov. 2012 ( AS 2013 961 ), Nr. 2/2013 vom 18. April 2013 ( AS 2013 2097 ), Nr. 1/2014 vom 2. Okt. 2014 ( AS 2014 4425 ), Nr. 2/2015 vom 17. Juni 2015 ( AS 2016 363 ), Nr. 4/2015 vom 12. Nov. 2015 ( AS 2016 427 ), Nr. 1/2017 vom 8. Febr. 2017 ( AS 2018 2771 ) und Nr. 2/2017 vom 9. Nov. 2017, in Kraft für die Schweiz seit 9. Nov. 2017 ( AS 2018 2781 ).

Luftverkehr

(Art. 29 des Übereinkommens)
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Anhang legt für die Mitgliedstaaten Regeln im Bereich des Luftverkehrs fest und gilt in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt betreffen.
Art. 2 Nichtdiskriminierung
Im Anwendungsbereich dieses Anhangs ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Anhangs jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.
Art. 3 Niederlassungsfreiheit
1. Im Anwendungsbereich dieses Anhangs unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 des Artikels 4, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Beschränkungen gemäss der Anhänge L und M sowie des Protokolls zu Anhang K über den freien Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
Art. 4 Gesellschaften
1. Im Anwendungsbereich dieses Anhangs stehen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, natürlichen Personen gleich, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.
2. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Art. 5 Ausnahmen
1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, finden die Artikel 3 und 4 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Anwendung.
2. Die Artikel 3 und 4 und die auf Grund derselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
Art. 6 Staatliche Beihilfen
1. Soweit in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Anhang unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
2. Mit diesem Anhang vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.
3. Als mit diesem Anhang vereinbar können angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Art. 7 Aufsicht
Die zuständigen Behörden werden alle im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Jeder Mitgliedstaat trägt Sorge, dass die anderen Mitgliedstaaten über Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, mit denen die Einhaltung der Regeln von Artikel 6 sichergestellt werden soll, und sich gegebenenfalls vor einer endgültigen Entscheidung äussern können. Auf Verlangen eines Mitgliedstaats erörtert der Rat alle geeigneten Massnahmen, die im Hinblick auf den Zweck und das Funktionieren dieses Anhangs erforderlich sind.
Art. 8 Geltende zweiseitige Vereinbarungen
1. Die Bestimmungen betreffend die Verkehrsrechte, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, gehen den einschlägigen Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte aus diesen zweiseitigen Vereinbarungen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen, dürfen weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt und der Wettbewerb nicht verfälscht wird.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 geht dieser Anhang den einschlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Anhangs sind.
Art. 9 Ausschuss
1. Der Rat setzt einen Luftverkehrsausschuss ein, der für die Handhabung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zuständig ist.
2. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab.
3. Er kann dem Rat insbesondere die Änderung der Bestimmungen der Anlage empfehlen.
4. Die Mitgliedstaaten tauschen zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Ausschuss durch.
Art. 10 Erworbene Rechte
1. Bei Ausserkrafttreten dieser Konvention oder beim Rücktritt eines Mitgliedstaats dürfen Flugdienste, die zum Zeitpunkt dieses Ausserkrafttretens der Konvention oder der Wirksamkeit dieses Rücktritts durchgeführt werden, bis zum Ende der Flugplanperiode, in die dieser Zeitpunkt fällt, fortgeführt werden.
2. Rechte und Pflichten, die von Unternehmen gemäss den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, erworben wurden, bleiben vom Ausserkrafttreten dieses Abkommens oder vom Rücktritt eines Mitgliedstaats unberührt.

Anhang Q – Anlage

Im Sinne dieser Anlage gilt Folgendes:
– In allen Fällen, in denen in dieser Anlage auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Anhangs so zu verstehen, dass sie auch auf die Mitgliedstaaten oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an einen Mitgliedstaat verweist.
– Unter dem Begriff «Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft» gemäss den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft ist ein Luftfahrtunternehmen zu verstehen, das in einem der Mitgliedstaaten über eine Betriebsbewilligung verfügt und dort seine Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates hat.
Soweit die Anwendung dieses Anhangs ein gemeinsames Begriffsverständnis rechtlicher Instrumente gemäss dieser Anlage voraussetzt, ist die einschlägige, vor dem 21. Juni 1999 ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Um das gute Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, beschliesst der Rat auf Verlangen eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung.

1. Liberalisierung und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

Nr. 2002/30
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, geändert durch:
– 1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, geschehen am 16. April 2003 (Abl. L 236 vom 23.9.2006, S. 33).
(Art. 1–12, 14–18)
Nr. 2000/79
Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt.
Nr. 93/104
Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000.
Nr. 785/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber.
Nr. 89/629
Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.
(Art. 1–8)
Nr. 91/670
Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaub­nissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt.
(Art. 1–8)
Nr. 95/93
Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuwei­sung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft.
(Art. 1–12)
Nr. 793/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft. (Art. 1–2).
Nr. 96/67
Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft.
(Art. 1–9, 11–23, 25)
Nr. 2027/97
Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunter­nehmen bei Unfällen.
(Art. 1–8)
Nr. 889/2002
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. (Art. 1–2).
Nr. 285/2010
Verordnung der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrtzeugbetreiber.
Nr. 1008/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep­tember 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung).
Nr. 2009/12
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 80/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenkodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).

2. Technische Harmonisierung

Nr. 3922/91
Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vor­schriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
(Art. 1–3, 4 Absätze 2, 5–11, 13)
Nr. 1899/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
Nr. 1900/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
Nr. 8/2008
Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame tech­nische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen.
Nr. 859/2008
Verordnung der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Verordnung 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen.

3. Flugsicherheit

Nr. 2004/36
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen. (Art. 1–9, 11–14)
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Richtlinie folgendermassen zu verstehen:
Die in dieser Richtlinie beschlossenen Massnahmen sind nicht anwendbar für die bestehende Infrastruktur der zivilen Luftfahrt auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 768/2006
Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und der Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems.
Nr. 104/2004
Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Nr. 2003/42
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt. (Art. 1–12).
Nr. 2111/2005
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 473/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsunter­sagung ergangen ist.
Nr. 474/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Der Anhang dieser Verordnung ist anwendbar, solange sie in der EU in Kraft ist.
Nr. 1330/2007
Verordnung der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1321/2007
Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäss der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher.
Nr. 351/2008
Verordnung der Kommission vom 16 April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektion von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen.
Nr. 2008/49/EG
Richtlinie der Kommission vom 16. April 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführung von Flugfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen.
Nr. 216/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermas­sen zu verstehen:
(a) In Artikel 12 Absatz 1, wird der Ausdruck «der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA» hinter dem Begriff «Mitgliedstaat» eingefügt.
(b) Artikel 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(c) Der Annex II der Verordnung wird in Bezug auf Artikel 2, Absatz 3, Zif­fer a, Punkt ii) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Luft­tüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrtzeuge und zugehörige Er­zeugnisse, Teile und Ausrüstung sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben auf folgende Luftfahrzeuge ausgedehnt: – A/c – [HB IDJ] – Typ CL600-2B19
– A/c – [HB-IKR, HB-IMY, HB-IWY] – Typ Gulfstream G-IV
– A/c – [HB-IMJ, HB-IVZ, HB-JES] – Typ Gulfstream G‑V
– A/c – [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF] – Typ MD 900.
Nr. 690/2009
Verordnung der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemein­samer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 1108/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flug­plätze, Flugver­kehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG.
Nr. 748/2012
Verordnung der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchfüh­rungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 646/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbussen und Zwangsgelder gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1178/2011
Verordnung der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1332/2011
Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzungen des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme.
Nr. 290/2012
Verordnung der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 965/2012
Verordnung der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 800/2013
Verordnung der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 83/2014
Verordnung der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 6/2013
Verordnung Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 94/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 7/2013
Verordnung der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 628/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission.
Nr. 70/2014
Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäisches Parlaments und des Rates.
Nr. 245/2014
Verordnung der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt.
Nr. 996/2010
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Der Ausdruck «Da Liechtenstein und die Schweiz über eine gemeinsame Datenbank im Sinne der Richtlinie 2003/42/EG verfügen, werden die durch Liechtenstein übermittelten Daten gemeinsam mit den von der Schweiz übermittelten Daten in das Zentralregister eingetragen» wird den Artikeln 18 Absatz 5 und 19 Absatz 1 hinzugefügt.
Nr. 69/2014
Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 379/2014
Verordnung der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf dem Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäisches Parlaments und des Rates.
Nr. 2012/780/EU
Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäss Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt eingerichtete zentrale Europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG.
Nr. 319/2014
Verordnung der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Artikel 3 Absatz 5: Der Ausdruck «oder ein Mitgliedstaat der EFTA» wird nach dem Wort «Union» eingefügt.
Nr. 2015/445
Verordnung der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt.
Nr. 2015/140
Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betreffend ein steriles Cockpit und zur Berichtigung der genannten Verordnung.
Nr. 139/2014
Verordnung der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1321/2014
Verordnung der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
Nr. 376/2014
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Liechtenstein und die Schweiz haben eine gemeinsame Datenbank über Vorfälle in der zivilen Luftfahrt. Die entsprechenden Daten aus Liechtenstein werden in das zentrale Register der Schweizer Daten integriert. In Anbetracht der bilateralen Zusammenarbeit mit der Schweiz bezüglich den in Liechtenstein ereigneten Vorfällen in der zivilen Luftfahrt, wird Liechtenstein die erhaltenen Anträge in Übereinstimmung mit dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz behandeln.
Nr. 2015/1039
Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 1).
Nr. 2015/1329
Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf auf den Betrieb von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen durch Luftfahrtunternehmen der Union (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21).
Nr. 2015/640
Verordnung der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).
Nr. 2015/1088
Verordnung der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 4).
Nr. 2015/1536
Verordnung der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16).
Nr. 2015/340
Verordnung der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).
Nr. 2015/1018
Durchführungsverordnung der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1).
Nr. 2015/2338
Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme (ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015, S. 1).
Nr. 2016/4
Verordnung der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2016/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich grundlegender Umweltschutzanforderungen (ABl. Nr. L 3 vom 6.1.2016, S. 1).
Nr. 2016/5
Verordnung der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Umsetzung grundlegender Umweltschutzanforderungen (ABl. Nr. L 3 vom 6.1.2016, S. 3).
Nr. 2016/539
Verordnung der Kommission vom 6. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Ausbildung, Prüfung und regelmässige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation (ABl. Nr. L 91 vom 7.4.2016, S. 1).
Nr. 2016/583
Verordnung der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ABl. Nr. L 101 vom 16.4.2016, S. 7).
Nr. 2016/963
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaft­lichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 50).
Nr. 2016/1158
Verordnung der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 im Hinblick auf die Streichung der Vordrucke für die Genehmigung von Drittlandsbetreibern und der zugehörigen Spezifika­tionen (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 21).

4. Luftsicherheit

Nr. 300/2008
Verordnung 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung 2320/2002.
Nr. 272/2009
Verordnung der Kommission vom 2 April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 297/2010
Verordnung der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 18/2010
Verordnung vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luft­sicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 72/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen.
Nr. 1254/2010
Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmassnahmen treffen können.
Nr. 720/2011
Verordnung der Kommission vom 22. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt hinsichtlich der Einführung der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen.
Nr. 1141/2011
Verordnung der Kommission vom 10. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen.
Nr. 246/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen.
Nr. 2015/1998
Durchführungsverordnung der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).
Nr. 2015/2426
Durchführungsverordnung der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 bezüglich Drittländern, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gleichwertig sind (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5).
Nr. 2015/8005
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (nicht publiziert im Amtsblatt des EU).
Nr. 2016/472
Durchführungsverordnung der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs «Kommissionsinspektor» (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28).

5. Flugverkehrsmanagement

Nr. 549/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) In Artikel 11 bedeutet das Wort «gemeinschaftlich» für Island «regional oder national».
b) Für Island kommt Artikel 11 ab 1. Januar 2015 zur Anwendung.
c) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 550/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung).
Im Sinne dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) Für Island ist Artikel 9bis Absatz 2 Buchstabe c wie folgt zu verstehen:
«gewährleistet die Kohärenz mit dem europäischen Streckennetzwerk, welches gemäss Artikel 6 der Luftraumverordnung oder nach dem Streckennetz der Region ICAO NAT festgelegt wird».
b) Für Island ist Artikel 9bis Absatz 2 Buchstabe i wie folgt zu verstehen:
«erleichtert die Kohärenz mit den regionalen oder nationalen Leistungszielen».
c) Für Island ist der letzte Satz des Artikels 14 wie folgt zu verstehen:
«Dieses System ist ebenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt⁸⁴ (Konvention von Chicago) sowie mit dem System über die Streckengebühren von Eurocontrol oder das Abkommen über die gemeinsame, durch die ICAO verwaltete Finanzierung für die Region Nordatlantik».
d) Für Island wird folgender Ausdruck nach dem ersten Satz von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b eingefügt:
«oder die Region Nordatlantik.»
e) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 551/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 552/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) In den Artikel 5, Absatz 2 und 7, Absatz 4 sowie nach dem ersten und letzen Gedankenstrich der Sektion 3 von Anhang III wird der Ausdruck ‹und die EFTA-Mitgliedstaaten› hinter den Begriff ‹Gemeinschaft› eingefügt.
b) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 2096/2005
Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten.
Nr. 2150/2005
Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung.
Nr. 1033/2006
Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums.
Nr. 1032/2006
Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen.
Nr. 633/2007
Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen.
Nr. 1315/2007
Verordnung der Kommission vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung 2096/2005 der Kommission.
Nr. 482/2008
Verordnung der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung 2096/2005 der Kommission.
Nr. 668/2008
Verordnung der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Anhänge II–V der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, betreffend Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren.
Nr. 29/2009
Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderun­gen der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) Der Ausdruck «Schweiz UIR» wird in den Anhang I, Teil A eingefügt.
b) Der Ausdruck «Norwegen FIR 61° 30" Süd» wird in den Anhang I, Teil B eingefügt.
Nr. 262/2009
Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 2006/93
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988).
Nr. 30/2009
Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 hinsichtlich der Anforderungen an automa­tische Systeme zum Austausch von Flugdaten bezüglich der Unterstützung von Datalink-Diensten.
Nr. 255/2010
Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 283/2011
Verordnung der Kommission vom 22. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich der in Artikel 7 genannten Übergangsbestimmungen.
Nr. 1079/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den Einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 428/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 929/2010.
Nr. 657/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 1070/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems.
Nr. 923/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durch­führungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr.  1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010.
Nr. 176/2011
Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen.
Nr. 121/2011
Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014.
Nr. 677/2011
Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 1034/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 1035/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 448/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 durch Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Anhänge des Abkommens von Chicago.
Nr. 1206/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
«Schweiz UIR» ist im Anhang I hinzugefügt.
Nr. 1207/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 390/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen.
Nr. 391/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.
Nr. 409/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement.
Nr. 132/2014
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015–2019.
Nr. 716/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement.
Nr. 2015/310
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2014.
Nr. 970/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 12. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes.
Nr. 1028/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 73/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6).
Nr. 1029/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 9).
Nr. 2016/1006
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 gennannten ICAO-Bestimmungen (ABl. Nr. L 165 vom 23.6.2016, S. 8).
Nr. 2016/1185
Durchführungsverordnung der Kommission vom 20. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3).
⁸⁴ SR 0.748.0

6. Sonstiges

Nr. 90/314
Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(Art. 1–10)
Nr. 93/13
Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
(Art. 1–11)
Nr. 261/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 295/91. (Art. 1–18)
Nr. 1107/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.
Nr. 437/2003
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 1358/2003
Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der Genannten Verordnung.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
a) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
b) Für Island und Norwegen gilt folgende Tabelle:
Island: Liste der gemeinschaftlichen Flughäfen

ICAO Code

Name des Flughafens

Airport category in 2007

BIFK

Keflavík Airport

3

BIRK

Reykjavík Airport

2

BIAR

Akureyri

2

BIEG

Egilsstaðir

1

BIVM

Vestmannaeyjar

1

BIIS

Ísafjörður

1

BIBA

Bakki

1

Norwegen: Liste der gemeinschaftlichen Flughäfen

ICAO Code

Name des Flughafens

Airport category in 2007

ENAL

Ålesund Vigra

2

ENAN

Andenes Andøya

1

ENAT

Alta

2

ENBL

Førde Bringeland

1

ENBN

Brønnøysund Brønnøy

1

ENBO

Bodø

2

ENBR

Bergen Flesland

3

ENBS

Båtsfjord

0

ENCN

Kristiansand Kjevik

2

ENDU

Bardufoss

2

ENEV

Harstad/Narvik Evenes

2

ENFL

Florø

1

ENGM

Oslo Gardermoen

3

ENHD

Haugesund Karmøy

2

ENHF

Hammerfest

1

ENHV

Honningsvåg

0

ENKB

Kristiansund Kvernberget

2

ENKR

Kirkenes Høybuktmoen

2

ENLK

Leknes

1

ENMH

Mehamn

0

ENML

Molde Årø

2

ENMS

Mosjøen Kjærstad

1

ENNA

Lakselv Banak

1

ENNK

Narvik Framnes

1

ENNM

Namsos

1

ENRA

Mo i Rana Røssvold

1

ENRM

Rørvik Ryum

1

ENSB

Svalbard Longyear

1

ENSD

Sandane Anda

1

ENSG

Sogndal Haukåsen

1

ENSH

Svolvær Helle

1

ENSK

Stokmarknes Skagen

1

ENSN

Skien Geitryggen

1

ENSO

Stord Sørstokken

1

ENSR

Sørkjosen

0

ENSS

Vardø Svartnes

0

ENST

Sandnessjøen

1

ENTC

Tromsø Langnes

2

ENTO

Sandefjord Torp

2

ENVA

Trondheim Værnes

3

ENVD

Vadsø

1

ENZV

Stavanger Sola

3

Anhang R

Öffentliches Beschaffungswesen

(Art. 37 des Übereinkommens)
Art. 1 Geltungsbereich
Der Zugang von Lieferanten und Erbringern von Dienstleistungen der Mitgliedstaaten zu Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen, inklusive Baudienstleistungen, durch Anbieter im Schienenverkehr, Anbieter im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung und private Vergabestellen, die öffent-liche Dienstleistungen erbringen und die in den Bereichen Trinkwasser­versorgung, Stromversorgung, städtischer Verkehr, Häfen oder Flughäfen der Mitgliedstaaten tätig sind, findet gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs statt.
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
(a) «Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs»: Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden, und zu deren Tätigkeiten das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene gehört;
(b) «im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätige Vergabestellen»: Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten gehören: (i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme;
(ii) Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen⁸⁵;
(c) «private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen»: Ver­gabestellen, die nicht unter das GPA⁸⁶ fallen, jedoch mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen für die Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates verliehen wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter den Ziffern i bis v genannten Tätigkeiten gehören: (i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
(ii) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom;
(iii) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flug­häfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen;
(iv) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffs­verkehr mit Häfen oder sonstigen Verkehrsend­einrichtungen;
(v) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des städtischen Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.
(d) Dieser Anhang gilt für die Gesetze, Vorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit den Beschaffungen der in diesem Artikel definierten und in den Anlagen 1 bis 9 aufgeführten Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs der Mitgliedstaaten, der im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen sowie der privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen (nach­folgend «Vergabestellen» genannt) sowie für jede Vergabe von Auf­trägen durch diese Vergabestellen.
⁸⁵ Infolge von Änderungen der nationalen Regeln für Beschaffungen durch private Vergabestellen in Norwegen und nach Festlegung alternativer Regeln, die sicherstellen, dass Beschaffungsstellen, die in der Nutzung von Erdöl oder Gas tätig sind, Beschaffungen auf nicht diskriminierende, transparente und wettbewerbsmässige Weise tätigen, wurde Norwegen von der Anwendung von allen verfahrensmässigen Regeln befreit (Rats­richtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993), sofern es sich um Beschaffungsstellen handelt, die geografisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl oder Gas nutzen. Die Ausnahme wurde auf Gesuch Norwegens erteilt, nachdem die EFTA-Überwachungsbehörde zum Schluss gekommen war, dass Norwegen die Ratsrichtlinie 94/22/EG korrekt umgesetzt hatte, was eine Voraussetzung für die Erteilung dieser Ausnahme ist.
⁸⁶ SR 0.632.231.422 . Wie in Kraft am 21. Juni 2001
Art. 3 Wettbewerb
Dieser Anhang gilt nicht für Aufträge, die Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs, im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung sowie private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, tätigen, sobald diese Sektoren für Aufträge liberalisiert sind, die diese Anbieter ausschliesslich in Verbindung mit einer oder mehreren Dienstleistungen vergeben, und andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Aufträge.
Art. 4 Dienstleistungen
In Bezug auf Dienstleistungen, einschliesslich Baudienstleistungen, gilt dieser Anhang für diejenigen Dienstleistungen, die in den Anlagen 10 und 11 aufgeführt sind.
Art. 5 Schwellenwerte
Dieser Anhang gilt für Aufträge oder Serienaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer nicht weniger beträgt als:
(a) im Falle der von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs und den von im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Strom­versorgung tätigen Vergabestellen vergebenen Aufträge: (i) 400 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
(ii) 5 000 000 Euro bei Bauaufträgen;
(b) im Falle der von privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge: (i) 400 000 SZR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
(ii) 5 000 000 SZR bei Bauaufträgen.
Art. 6 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten erteilen bezüglich aller Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, die durch diesen Anhang abgedeckt sind, die Behandlung gemäss Artikel III des GPA.
Art. 7 Anwendungsbereich unterhalb der Schwellenwerte
Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter den in Artikel 5 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 2 der Konvention zu behandeln. Dieser Grundsatz berührt nicht Massnahmen, die durch die Entwicklung des Binnenmarktes⁸⁷ der Schweiz erforderlich werden oder andere Massnahmen, die durch Mitgliedstaaten notifiziert und in Anlage 12 aufgelistet sind.
⁸⁷ Diese Ausnahme deckt nur Rechtsmittelverfahren ab, die durch das BG vom 6. Okt. 1995 über den Binnenmarkt ( SR 943.02 ) für Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte eingeführt worden sind. Das Gesetz behandelt die Entwicklung des Binnenmarkts Schweiz, unter Berücksichtigung des bundesstaatlichen Aufbaus der Schweiz.
Art. 8 Ausnahmen
Dieser Anhang ist nicht anwendbar auf Vergabestellen, wenn sie die Bedingungen in den Anlagen 10 und 13 dieses Anhangs erfüllen.
Art. 9 Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren nicht diskriminierend und transparent sind. Für die in den Anwendungsbereich dieses Annex fallenden Stellen sind die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren des GPA nach Massgabe von Anlage 14 anwendbar.
Art. 10 Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten teilen einander die Namen und Adressen der «Kontaktstellen» mit, die für die Information über die Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zuständig sind.
Art. 11 Komitee
1. Der Rat setzt ein Komitee über das öffentliche Beschaffungswesen ein (im Folgenden «Komitee»), das die zweckmässige Umsetzung und Verwaltung dieses Anhangs sicherstellen soll.
2. Das Komitee kann insbesondere dem Rat Änderungen dieses Anhangs sowie der Anlagen vorschlagen.
3. Der Rat kann Artikel 5 dieses Anhangs und die dazugehörigen Anlagen ändern.

Anhang R – Anlage 1

Produktion, Transport oder Verteilung von Trinkwasser

Island
Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss lög Nr. 81/1991, um vatns ­veitur sveitarfélaga.
Liechtenstein
Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland.
Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.
Norwegen
Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss Forskrift om drikkevann og vann ­forsyning (FOR 1995-01-01 Nr 68).
Schweiz
Stellen, die Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder verteilen und nach kantonalem oder lokalem Recht oder auf Grund von Vereinbarungen, die in Übereinstimmung mit diesem Recht stehen, tätig sind.
Beispiele: Wasserversorgung Zug AG, Wasserversorgung Düdingen.

Anhang R – Anlage 2

Produktion, Transport oder Verteilung von Elektrizität

Island
Landsvirkjun (the National Power Company), lög nr. 42/1983 ;
Rafmagnsveitur ríkisins (the State Electric Power Works), orkulög nr. 58/1967 ;
Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940;
Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974;
Orkubú Vestfjarða (Vestfjord Power Company), lög nr. 66/1976;
Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 elektrischen Strom produzieren, transportieren oder verteilen.
Liechtenstein
Liechtensteinische Kraftwerke
Norwegen
Stellen, die Elektrizität produzieren, transportieren oder verteilen, gemäss Lov om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., kap. I, if. kap. V (LOV 1917-12-14 16, kap. I) , oder
Vassdragsreguleringsloven (LOV 1917-12-14 17) oder Energiloven (LOV 1990-06-29 50) .
Schweiz
Stellen, die Elektrizität fortleiten und verteilen und denen gemäss Bundesgesetz vom 24. Juni 1902⁸⁸ betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen das Enteignungs­recht erteilt werden kann.
Stellen, die Elektrizität erzeugen gemäss Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916⁸⁹ über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959⁹⁰ über die friedliche Verwendung der Atomenergie.
Beispiele: CKW, ATEL, EGL.
⁸⁸ SR 734.0
⁸⁹ SR 721.80
⁹⁰ [ AS 1979 816 , 2001 283 . AS 2004 4719 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 ( SR 732.1 ).

Anhang R – Anlage 3

Transport oder Verteilung von Gas oder Wärme

Island
Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940;
Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974;
Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 Hitze transportieren oder verteilen.
Liechtenstein
Liechtensteinische Gasversorgung.
Norwegen
Stellen, die Wärme transportieren oder verteilen gemäss Lov om produksjon, omfo r ming, overføring, omsetning og fordeling av energi m.m (LOV 1990-06-29 50) (Energiloven).
Schweiz
Stellen, die gestützt auf eine Konzession gemäss Artikel 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963⁹¹ Gas befördern oder verteilen.
Stellen, die gestützt auf eine kantonale Konzession Fernwärme befördern oder verteilen.
Beispiele: SWISSGAS AG, Gaznat SA, Gasverbund Ostschweiz AG, REFUNA AG, Cadbar SA.
⁹¹ SR 746.1

Anhang R – Anlage 4

Schürfen und Gewinnung von Öl und Gas

Island
Liechtenstein
Norwegen
Stellen gemäss Lov om petroleumsvirksomhet (LOV 1996-11-29 72) (Erdölgesetz) und Vorschriften gemäss dem Erdölgesetz oder Lov om undersøkelse etter og utvi n ning av petroleum i grunnen under norsk landområde (LOV 1973-05-04 21).
Schweiz
Stellen, die gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 24. September 1955⁹² betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl zwischen den Kan­tonen Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Inner­rhoden, St. Gallen, Aargau und Thurgau Öl und Gas gewinnen.
Beispiel: Seag AG.
⁹² AS 1957 158

Anhang R – Anlage 5

Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen

Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz

Anhang R – Anlage 6

Auftraggeber im Bereich von Eisenbahnunternehmen

Island
Liechtenstein
Norwegen
Norges Statsbaner (NSB) und andere Stellen gemäss Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).
Schweiz
Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
Stellen im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 des Eisenbahn­gesetzes vom 20. Dezember 1957⁹³ (EBG), soweit sie öffentliche Transport­dienstleistungen auf normalspurigen Bahnen und Schmalspurbahnen anbieten.⁹⁴
Beispiele: BLS, MthB, chemin de fer du Jura, RhB, FO, TPF.
⁹³ SR 742.101
⁹⁴ Ausgenommen sind Finanzbeteiligungen und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind.

Anhang R – Anlage 7

Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, Trolley oder Bus

Island
Strætisvagnar Reykjavíkur (the Reykjavík Municipal Bus Service) .
Almenningsvagnar bs.
Andere Busdienstleistungen durch Gemeinden
Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Article 3 von lög nr. 13/1999 skipulag á fólksflutningum með hópferðabifreiðum .
Liechtenstein
Liechtenstein Bus Anstalt.
Norwegen
NSB BA und Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).
Schweiz
Stellen, die Strassenbahnen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Eisenbahngesetz vom 20. De­zember 1957⁹⁵ (EBG) betreiben.
Stellen, die öffentliche Verkehrsleistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950⁹⁶ über die Trolleybusunternehmungen bereitstellen.
Stellen, die gewerbsmässig mit regelmässigen Fahrten nach Fahrplan Reisende befördern auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993⁹⁷ über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentrans­portunterneh-mung, wenn für deren Linien eine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995⁹⁸ über Abgel­tungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz gegeben ist.
⁹⁵ SR 742.101
⁹⁶ SR 744.21
⁹⁷ [ AS 1993 3128 , 1997 2452 , 1998 2859 , 2000 2877 . AS 2009 5631 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 20. März 2009 ( SR 745.1 ).
⁹⁸ [ AS 1996 443 2747 , 1999 1070 . AS 2009 5981 Art. 26 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 4. Nov. 2009 über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur ( SR 742.120 ).

Anhang R – Anlage 8

Beschaffungsstellen im Bereich der Flughäfen

Island
Flugmálastjórn (Directorate of Civil Aviation).
Liechtenstein
Norwegen
Flughäfen gemäss Luftfartsloven (LOV 1993-06-11 101).
Schweiz
Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 37 Absatz 1 des Bundes­gesetzes vom 21. Dezember 1948⁹⁹ über die Luftfahrt Flughäfen betreiben.
Beispiele: Bern-Belp, Birrfeld, Grenchen, Samedan.
⁹⁹ SR 748.0

Anhang R – Anlage 9

Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte

Island
Siglingastofnun, (Icelandic Maritime Administration).
Andere Stellen gemäss Hafnalög nr. 23/1994.
Liechtenstein
Norwegen
Norges Statsbaner (NSB) (Railway terminals).
Stellen gemäss Havneloven (LOV 1984-06-08 51).
Schweiz

Anhang R – Anlage 10

Dienstleistungen

Dieses Abkommen umfasst die folgenden Dienstleistungen aus der Klassifikation der Dienstleistungssektoren gemäss WTO-Dokument MTN.GNS/W/120:

Bezeichnung

Codes der CPC
(Zentrale Gütersystematik)

Instandhaltung und Reparatur

6112, 6122, 633, 886

Landverkehr¹⁰⁰ einschliesslich Geldtransport
und Kurierdienste,
ohne Postverkehr

712 (ohne 71235) 7512,
87304

Fracht‑ und Personenbeförderung
im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (ohne 7321)

Postbeförderung im Landverkehr
(ohne Eisenbahnverkehr) sowie Luftpostbeförderung

71235, 7321

Fernmeldewesen

752¹⁰¹

Finanzdienstleistungen:

a)  Versicherungsleistungen
b)  Bankleistungen und Wertpapiergeschäfte¹⁰²

ex 81
812, 814

Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen

84

Buchführung und Buchprüfung

862

Markt- und Meinungsforschung

864

Unternehmensberatung und verbundene Dienstleistungen

865, 866¹⁰³

Dienstleistungen von Architektur‑ und Ingenieurbüros; Stadt‑ und Landschaftsplanung; zugehörige wissen­schaftliche und technische Beratung;
technische Versuche und Analysen

867

Werbung

871

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874, 82201-82206

Verlegen und Drucken gegen Entgelt oder auf anderer vertraglicher Grundlage

88442

Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie sonstige Ent­sorgung

94

Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten im Dienstleistungsbereich eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)¹⁰⁴ unterbreitet worden sind.
Dieser Anhang gilt nicht für:
1. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an eine Stelle, die ihrerseits öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieses Abkommens und der Anhänge 1, 2 oder 3 des GPA¹⁰⁵ ist und diese Aufträge auf Grund eines ausschliesslichen Rechts erhält, das sie gemäss veröffentlichter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat;
2. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an verbundene Unternehmen oder die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum Zwecke der Ausführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 dieses Abkommens¹⁰⁶ aus mehreren Ver­gabestellen gebildet wurde, an eine dieser Vergabestellen oder ein mit ihr verbundenes Unter­nehmen, sofern mindestens 80% des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den letzten drei Jahren aus der Erbringung dieser Dienstleistungen an verbundene Unternehmen stammen. Falls die gleichen oder ähnliche Dienstleistungen von mehr als einem mit der Vergabestelle verbundenen Unternehmen erbracht werden, ist der aus der Erbringung von Dienstleistungen herrührende Gesamtumsatz dieser Unternehmen zu berücksichtigen;
3. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderen unbeweg­lichen Sachen oder in Bezug auf diesbezügliche Rechte, ungeachtet der Finanzmodalitäten;
4. Arbeitsverträge;
5. Verträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmelementen durch Sendeanstalten sowie Verträge über Sendezeiten.
¹⁰⁰ Ohne Eisenbahnverkehr.
¹⁰¹ Ohne Fernsprech-, Telex-, Sprechfunk-, Funkruf- und Satellitenkommunikationsdienste.
¹⁰² Ohne Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.
¹⁰³ Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
¹⁰⁴ SR 0.632.20 Anhang 1B
¹⁰⁵ SR 0.632.231.422
¹⁰⁶ Im englischen und französischen Text lautet der Verweis: Artikel 3 dieses Anhangs.

Anhang R – Anlage 11

Bauleistungen

Spezifizierung der eingeschlossenen Bauleistungen:
Definition
Ein Vertrag über Bauleistungen hat jegliche Ausführung von Hoch- oder Tiefbau­arbeiten im Sinne der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) zum Gegenstand.
Liste der relevanten Bauleistungen aus Abteilung 51 der CPC

Vorbereitende Baustellenarbeiten

511

Hochbauarbeiten

512

Tiefbauarbeiten

513

Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle

514

Spezialbauarbeiten

515

Bauinstallation

516

Baufertigstellungs‑ und Ausbauarbeiten

517

Sonstige Bauleistungen

518

Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten in den Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)¹⁰⁷ unterbreitet worden sind.
¹⁰⁷ SR 0.632.20 Anhang 1B

Anhang R – Anlage 12

Von den Mitgliedstaaten notifizierte Massnahmen

Von der Schweiz notifizierte Massnahmen:
– Die Rechtsmittel gemäss Artikel 9 des Anhangs, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995¹⁰⁸ in den Kan­tonen und Gemeinden für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte eingeführt wurden.
¹⁰⁸ SR 943.02

Anhang R – Anlage 13

Ausnahmen

Transportdienstleistungen per Bus
Die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die eine öffentliche Dienstleistung im Bereich des Busverkehrs erbringen, ist keine unter Artikel 2(c) des Anhangs fallende Tätigkeit, sofern andere Stellen diese Dienstleistung im Allgemeinen oder in einem bestimmten geografischen Gebiet unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber frei erbringen können.
Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze
Die Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an öffentliche Versorgungsnetze durch eine Beschaffungsstelle, die keine staatliche Behörde ist, ist nicht eine unter Artikel 2 des Anhangs fallende Tätigkeit falls
(a) im Fall von Trinkwasser oder Elektrizität: 1. die Trinkwasser- oder Stromerzeugung durch die betreffende Stelle deshalb erfolgt, weil der Verbrauch für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die unter Artikel 2(c)(i) und (ii) des Anhangs ausgeführten notwendig ist, und
2. wenn die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch der Stelle abhängt, und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Stromerzeugung der betreffenden Stelle nicht überschnitten hat;
(b) im Fall von Gas oder Wärme: 1. die Gas- oder Wärmeerzeugung durch die betreffende Stelle das unvermeidbare Ergebnis einer anderen als der unter Artikel 2(b)(i) des Anhangs gemachten Tätigkeit ist, und
2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur zum Ziel hat, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, höchstens 20 % des Um­satzes der betreffenden Stelle entspricht.
Tätigkeiten unter Bedingungen, die keine Benutzung eines Netzes oder eines geografischen Gebiets eines Mitgliedstaates beinhalten
Die Bestimmungen des Anhangs finden keine Anwendung auf Verträge oder Wettbewerbe, welche die Beschaffungsstelle zu anderen Zwecken als zur Ausübung ihrer Tätigkeiten gemäss Artikel 2 des Anhangs oder zu deren Ausübung ausserhalb jedes Mitgliedstaates vergeben, falls kein Netz oder das geografische Gebiet des entsprechenden Mitgliedstaates nicht benützt wird.
Weiterverkauf oder Vermietung an Dritte
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Vergaben von Aufträgen zu Zwecken der Weiterveräusserung oder der Vermietung an Dritte, sofern der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht für den Verkauf oder die Vermietung des Auftragsgegenstands besitzt und andere Stellen diesen Gegenstand unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber uneingeschränkt verkaufen oder vermieten können.
Lieferaufträge
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf:
(a) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Wasserbeschaffung;
(b) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen für die Energieerzeugung.
Nationale Sicherheit
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Aufträge, die von den Mitgliedstaaten für vertraulich erklärt werden oder deren Durchführung gemäss den geltenden Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheits­interessen des betreffenden Landes dies erforderlich macht.
Internationale Verpflichtungen
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf:
(a) Aufträge, die im Rahmen eines internationalen Abkommens vergeben werden und sich auf die gemeinsame Errichtung oder Nutzung eines Werkes durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten beziehen;
(b) Aufträge, die im Rahmen des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
(c) Tätigkeiten in Norwegen, Island und Liechtenstein oder einem Drittland im Hinblick auf die Umsetzung von internationalen Verpflichtungen über die Stationierung von Truppen.
Besondere Bedeutung für Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs
Die Bestimmungen dieses Anhangs sind nicht anwendbar auf Verträge von Beschaffungsstellen, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 2(a) des Anhangs ausüben, falls der Vertrag die Refinanzierung mittels «sale and lease back» eines gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Lieferauftrages zum Gegenstand hat.

Anhang R – Anlage 14

Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren

Die folgenden Bestimmungen des GPA¹⁰⁹ sind auf den Anhang anwendbar:
Art. II Auftragsbewertung
Art. III Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
Art. IV Ursprungsregeln
Art. VI Technische Spezifikationen
Art. VII Vergabeverfahren
Art. VIII Qualifikation der Anbieter
Art. IX Einladung zur Teilnahme an geplanten Beschaffungen
Art. X Auswahlverfahren
Art. XI Fristen für Angebote und Lieferungen
Art. XII Vergabeunterlagen
Art. XIII Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung
Art. XIV Verhandlungen
Art. XV Freihändige Vergabe
Art. XVII Transparenz
Art. XVIII Information und Prüfung bezüglich Verpflichtungen der Beschaffungsstellen
Art. XX Beschwerdeverfahren
Art. XXIII Ausnahmebestimmungen zum Übereinkommen
Art. XXIV(6)(a & b) Schlussbestimmungen (Berichtigungen oder Änderungen)
¹⁰⁹ SR 0.632.231.422

Anhang S

Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen

(Artikel 43 Absatz 3 des Übereinkommens)

Ausschüsse

1. …¹¹⁰
2. Ausschuss für technische Handelshemmnisse¹¹¹
3. Ausschuss für Ursprungsbezeichnung und Zollsachverständige¹¹²
4. …¹¹³
5. Ausschuss für Wirtschaftsfragen¹¹⁴
6. …¹¹⁵
7. Ausschuss für die Abgeordneten des Parlamentes¹¹⁶
8. Konsultativer Ausschuss¹¹⁷
9. Budgetausschuss¹¹⁸
10. Rechnungsprüfungsausschuss¹¹⁹
11. …¹²⁰
12. Ausschuss für Drittlandbeziehungen¹²¹
13. Saatgutausschuss (Anhang E)
14. Ausschuss für ökologischer Landbau (Anhang F)
15. Unter Annex I geschaffener Ausschuss
16. Ausschuss für Personenverkehr (Anhang K)
17. Ausschuss für Landverkehr (Anhang P)
18. Ausschuss für Luftverkehr (Anhang Q)
19. Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (Anhang R)
20. Ausschuss über Handelserleichterung¹²²
¹¹⁰ Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 ( AS 2010 3531 ).
¹¹¹ Ratsentscheid Nr. 10/84, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 8/88 und 4 /94.
¹¹² Ratsentscheid Nr. 8/74, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 4/92.
¹¹³ Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 ( AS 2010 3531 ).
¹¹⁴ Ratsentscheid Nr. 16/64, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 11/73 und ersetzt durch EFTA/C. SR 9 /95 (EFTA/EC 1/95).
¹¹⁵ Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 ( AS 2010 3531 ).
¹¹⁶ Ratsentscheid Nr. 11/77.
¹¹⁷ Ratsentscheid Nr. 5/61, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 10/68, 11 /88, 1 /94 und 2 /94.
¹¹⁸ Ratsentscheid Nr. 10/60.
¹¹⁹ EFTA/C. SR 14 /92 (EFTA/EEA 46/92 Abs. 14) und Ratsentscheid Nr. 6/98.
¹²⁰ Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 ( AS 2010 3531 ).
¹²¹ Ratsentscheid Nr. 2/96.
¹²² Ratsentscheid Nr. 1/2010 vom 17. Mai 2010 ( AS 2010 3989 ).

Expertengruppen

1.–6. …¹²³
¹²³ Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 ( AS 2010 3531 ).

Anhang T

Schiedsgerichtsbarkeit

(Art. 48 des Übereinkommens)
Art. 1 Einsetzung und Funktionsweise des Schiedsgerichts und die Umsetzung von Schiedssprüchen
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2. Mitgliedstaaten, welche einen Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, bezeichnen in ihrer schriftlichen Notifikation nach Artikel 48 dieses Übereinkommens ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Mitgliedstaaten, welche Empfänger einer Notifikation nach Absatz 2 sind, bezeichnen ihrerseits innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser ein Mitglied.
4. Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 auf ein drittes Mitglied. Dieses dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien noch dauernd auf dem Gebiet einer dieser Mitgliedstaaten wohnhaft sein. Das sodann berufene Mitglied präsidiert das Schiedsgericht.
5. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 alle drei Mitglieder weder bezeichnet noch berufen sind, nimmt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs die nötigen Bezeichnungen in Anwendung der Artikel 3 und 4 und auf Antrag einer der Streitparteien vor. Ist der Präsident nicht in der Lage, unter diesem Artikel zu handeln, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, werden die Bezeichnungen durch ein anderes hohes Mitglied des Gerichtshofes, welches in der Lage zu handeln und nicht Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten ist, vorgenommen.
6. Vorbehaltlich anderer Abmachungen unter den Streitparteien und Artikel 48 des Abkommens und diesem Anhang sind die fakultativen Regeln für die Streitschlichtung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (SSH), in Kraft getreten am 20. Oktober 1992, anwendbar.
7. Das Schiedsgericht fällt seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Minderheitspositionen werden nicht bekannt gegeben.
8. Nach Einreichung einer schriftlichen Meldung an die Streitparteien hat ein Mitgliedstaat, welcher nicht Streitpartei ist, das Recht, schriftliche Eingaben an das Schiedsgericht zu machen, schriftliche Eingaben von den Streitparteien zu erhalten, allen Anhörungen beizuwohnen und mündliche Eingaben vorzunehmen.
9. Sechs Monate nach Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichts muss der Schiedsspruch vorliegen. Mit Zustimmung der Streitparteien kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.
10. Die Ausgaben des Schiedsgerichts inklusive die Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. An die Mitglieder eines unter diesen Artikeln eingesetzten Schiedsgerichtes ausgerichtete Honorare und Spesen werden gemäss den im Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichtes massgebenden Tabellen des Rates geregelt.
Art. 2 Umsetzung des Schiedsspruchs
1. Bei Erhalt des Schiedsspruchs einigen sich die Streitparteien über dessen Umsetzung. Diese entspricht, falls nicht einvernehmlich anders vereinbart, den Erwägungen und Empfehlungen des Schiedsgerichts. Die Streitparteien unterrichten die anderen Mitgliedstaaten über jede Lösung der Streitsache.
2. Wenn immer möglich hat diese Lösung aus Nicht-Umsetzung oder Rückzug einer mit diesem Übereinkommen nicht vereinbaren Massnahme oder, falls undurchführbar, aus einer Entschädigung zu bestehen.
3. Differenzen betreffend Vorhandensein oder Vereinbarkeit einer Massnahme zur Umsetzung des Schiedsspruchs mit den Empfehlungen des Schiedsgerichts müssen vom selben Schiedsgericht beurteilt werden, bevor eine Entschädigung beantragt oder die Aussetzung von Leistungen gemäss unten stehendem Artikel 3 verfügt werden kann.
4. Vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs gemäss Artikel 48 Absatz 3 kann der klagende Mitgliedstaat kein Schiedsverfahren gemäss dem vorangehenden Absatz verlangen. Der Gerichtsspruch gemäss vorangehendem Absatz wird normalerweise innerhalb von 3 Monaten nach Ersuchen um ein Schiedsverfahren gefällt.
Art. 3 Nicht-Umsetzung – Aussetzung von Leistungen
1. Falls das Schiedsgericht, in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absatz 3, eine Unvereinbarkeit einer Massnahme mit den Verpflichtungen dieses Übereinkommens feststellt und der beklagte Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs keine einvernehmliche Lösung mit jedem klagenden Mitgliedstaat gefunden hat, oder falls keine Umsetzungsmassnahmen ergriffen wurden, kann jeder klagende Mitgliedstaat:
(a) durch Vereinbarung mit dem beklagten Mitgliedstaat Entschädigung beantragen; oder
(b) die Ausrichtung von Leistungen gleichen Umfangs zu Gunsten des beklagten Mitgliedstaats so lange aussetzen, bis die Streitparteien eine Verein­barung über eine Lösung der Streitsache gefunden haben.
2. Auf schriftliches Verlangen jeder an der Streitsache beteiligten Partei und nach Verteilung an den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten wird dasselbe Schieds­gericht darüber befinden, ob die durch einen Mitgliedstaat ausgesetzten Leistungen gemäss Absatz 1 von gleichem Umfang sind.
3. Die Verfahren vor Schiedsgericht werden nach oben stehendem Artikel 1 Absatz 2 geführt. Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Ersuchen um Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 2 oder innerhalb einer von den Streitparteien vereinbarten Frist bekannt.

Anhang U

Territoriale Anwendung

(Art. 58 des Übereinkommens)
Durch Unterzeichnung des Abkommens in Ergänzung zur Konvention zur Erschaffung der Europäischen Freihandels-Assoziation vom 21. Juni 2001 behält sich das Königreich Norwegen das Recht vor, das Territorium von Svalbard von der Umsetzung der Konvention auszunehmen mit Ausnahme des Warenverkehrs.

Anhang V ¹²⁴

¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. II des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 ( AS 2013 2033 ; BBl 2013 1257 1377 ). Bereinigt gemäss Beschluss Nr. 4/2013 des Rates vom 22. Okt. 2013, in Kraft seit 1. April 2014 ( AS 2014 759 ). Anhang V des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols oder: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/annexes.
(Art. 8)

Basisagrarprodukte

Anhang W ¹²⁵

¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. II des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2013 ( AS 2013 2033 ; BBl 2013 1257 1377 ). Anhang W des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols.
(Art. 8)

Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte

Anhang X ¹²⁶

¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. II des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 13. März 2013 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2013 ( AS 2013 2033 ; BBl 2013 1257 1377 ). Anhang X des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > Legal Texts > EFTA Convention > Annexes and Protocols.
(Art. 8)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) ¹²⁷ fallen

¹²⁷ SR 0.632.11

Schlussakte

Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
Die Bevollmächtigten
der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
im Folgenden die «EFTA-Staaten»,
am 21. Juni 2001 in Vaduz zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation versammelt, haben die folgenden Erlasse verabschiedet:
1. das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation;
2. die unten stehenden Erlasse, welche dem Abkommen zur Änderung des Über­einkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation angehängt werden.

Anhang I

Anhang Dbis des Übereinkommens – Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte

Anhang II

Anhang J des Übereinkommens – Saatgut

Anhang III

Anhang K des Übereinkommens – Ökologischer Landbau

Anhang IV

Anhang L des Übereinkommens – Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Anhang V

Anhang H des Übereinkommens – Notifikationsverfahren für
Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft

Anhang VI

Anhang M des Übereinkommens – Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Anlage 1

Produktbereiche

Anlage 2

Allgemeine Grundsätze für die Benennung der
Konformitätsbewertungsstellen

Anhang VII

Anhang N des Übereinkommens – Schutz des geistigen Eigentums

Anhang VIII

Anhang O des Übereinkommens – Freizügigkeit

Anlage 1

Freizügigkeit

Anlage 2

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Protokoll 1
Protokoll 2
Protokoll 3

Anlage 3

Gegenseitige Anerkennung beruflicher
Qualifikationen

Anhang IX

Anhang P des Übereinkommens – Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang X

Anhang Q des Übereinkommens – Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang XI

Anhang R des Übereinkommens – Vorbehalte von Norwegen
betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang XII

Anhang S des Übereinkommens – Vorbehalte der Schweiz
betreffend Investitionen und Dienstleistungen

Anhang XIII

Anhang T des Übereinkommens – Landverkehr

Beilage 1

Anwendbare Bestimmungen

Beilage 2

Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Art. 8

Beilage 3

Genehmigungsmodell

Beilage 4

Liste der Beförderungen, die von allen die
Genehmigung betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind

Beilage 5

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr

Beilage 6

Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot

Beilage 7

Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraft­omnibussen

Beilage 8

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr

Beilage 9

Verzeichnis der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die vollständig oder teilweise
Aufgaben betreffen, die in den materiellen Geltungsbereich des Anhangs fallen

Beilage 10

Schweizer Grenzgebiet

Anhang XIV

Anhang U des Übereinkommens – Luftverkehr

Anlage

Anhang XV

Anlange V des Übereinkommens – Öffentliches Beschaffungswesen

Anlage 1

Produktion, Transport oder Verteilung von Trink­wasser

Anlage 2

Produktion, Transport oder Verteilung von Elektrizität

Anlage 3

Transport oder Verteilung von Gas oder Wärme

Anlage 4

Schürfen und Gewinnung von Öl und Gas

Anlage 5

Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen

Anlage 6

Auftraggeber im Bereich von Eisenbahnunternehmen

Anlage 7

Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, Trolley oder Bus

Anlage 8

Beschaffungsstellen im Bereich der Flughäfen

Anlage 9

Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte

Anlage 10

Dienstleistungen

Anlage 11

Bauleistungen

Anlage 12

Von den Mitgliedstaaten notifizierte Massnahmen

Anlage 13

Ausnahmen

Anlage 14

Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren

Anhang XVI

Anhang W des Übereinkommens – Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen

Anhang XVII

Anhang X des Übereinkommens – Schiedsgerichtsbarkeit

Anhang XVIII

Anhang F des Übereinkommens – Territoriale Anwendung

Anhang XIX

Konkordanztabelle

Anhang XX

Konsolidierte Fassung des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation

Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, dass Liechtenstein und die Schweiz ein Protokoll bezüglich die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz abgeschlossen haben, welches als integrierender Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation dem Anhang VIII und dieser Schlussakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die unten stehenden, der Schlussakte beigefügten, gemeinsamen Erklärungen verabschiedet:
1. Entwicklung des Rechts;
2. Wettbewerb;
3. Gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen;
4. Gleichzeitige Anwendung des Anhangs I (konsolidierte Fassung) über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen und des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der EG;
5. Gegenseitige Anerkennung der guten klinischen Praxis und der entsprechenden Inspektionen;
6. Kontingente für den Schwerverkehr;
7. Schutz der Investitionen im Verkehr mit Drittstaaten.
Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ebenfalls von der der Schlussakte beigefügten Erklärung von Norwegen und der Schweiz bezüglich des Protokolls 1 der Anlage 2 des Anhangs K (konsolidierte Fassung) über die Arbeitslosenentschädigung Kenntnis genommen.
Schliesslich haben die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten vom Korrigendum, welches dieser Schlussakte beigefügt ist, Kenntnis genommen.
Geschehen zu Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich der Änderung am 1. Juni 2002

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

22. April

2002

1. Juni

2002

Liechtenstein

24 April

2002

1. Juni

2002

Norwegen

8. März

2002

1. Juni

2002

Schweiz

12. April

2002

1. Juni

2002

Gemeinsame Erklärung

Weiterentwicklung des Rechts

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Konvention regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der sektoriellen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der einen Seite und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten auf der anderen Seite Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere innert drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des EFTA-Übereinkommens das Übereinkommen mit den gemeinsamen Entwicklungen des EWR-Abkommens und der sektoriellen Abkommen Schweiz–EG in Übereinstimmung bringen.

Gemeinsame Erklärung

Wettbewerb

Die Mitgliedstaaten sind sich darin einig, dass aus den Bestimmungen des Artikels 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens keine unmittelbaren Verpflichtungen für Unternehmen abgeleitet werden können. Ferner wird bestätigt, dass die Praktiken, auf welche in Artikel 18 (ex-Artikel 15) Bezug genommen wird, im Lichte der nationalen Wettbewerbsgesetzgebung der Mitgliedstaaten zu verstehen sind.
Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in Vollzugs­fragen des Wettbewerbsrechts, etwa durch Notifikationen, Konsultationen und den Austausch von Informationen für die Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Artikel 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens. Soweit wünschbar kommt es zum Abschluss von Kooperationsabkommen.

Gemeinsame Erklärung

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Die Mitgliedstaaten beschliessen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in das Übereinkommen aufzunehmen. Sie stimmen darin überein, dass die in Artikel 53 und 59 des Übereinkommens (konsolidierte Fassung) und Artikel 10 des Anhangs I getroffenen Lösungen das gute Funktionieren der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, einschliesslich derjenigen mit der Europäischen Gemeinschaft, nicht behindern wird. Bei Bedarf werden die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen überprüfen.

Gemeinsame Erklärung

Parallele Anwendung des Anhangs I (konsolidierte Fassung) über die gegenseitige Anerkennung von Konformitäts­bewertungen und des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft

Es besteht Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten, dass dieser Anhang parallel zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen¹²⁸ angewendet wird.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Anlagen des Anhangs I (konsolidierte Fassung) spätestens einen Monat nach dessen Inkrafttreten zu aktualisieren.
Um allfällige Zweifel zu vermeiden, bestätigen die Mitgliedstaaten, dass Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen von im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Stellen unter diesem Anhang anerkannt werden.
¹²⁸ SR 0.946.526.81

Gemeinsame Erklärung

Gegenseitige Anerkennung der Guten Klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen

Die Ergebnisse der im Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln werden gegenwärtig für die Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens und auf Änderung oder Verlängerung dieser Genehmigungen anerkannt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich grundsätzlich, diese klinischen Prüfungen für die Zwecke der Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens weiterhin anzuerkennen. Sie vereinbaren, auf eine Angleichung der Guten Klinischen Praxis hinzuarbeiten, insbesondere durch die Umsetzung der gegenwärtigen Erklärungen von Helsinki und Tokio und aller im Rahmen der Internationalen Harmonisierungskonferenz angenommenen Leitlinien für klinische Prüfungen. Auf Grund der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften für die Kontrolle und Genehmigung klinischer Prüfungen in der Europäischen Gemeinschaft müssen jedoch so bald als möglich detaillierte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Überwachung dieser Prüfungen erwogen und die praktischen Modalitäten in einem besonderen Kapitel festgelegt werden.

Gemeinsame Erklärung

Kontingente für den Schwerverkehr

In Bezug auf die Absätze 2 und 3 von Artikel 8 sowie Artikel 26 von Anhang P (konsolidierte Fassung) betreffend den Landverkehr erklären die Mitgliedstaaten, dass ihre Vereinbarungen im Lichte ihrer Erfahrungen und Bedürfnisse nochmals überdacht werden. Die Schweiz wird dem Rat regelmässig entsprechende Statistiken und Informationen über die tatsächliche Verwendung solcher Kontingente zukommen lassen.

Gemeinsame Erklärung

Investitionsschutz in Beziehung zu Drittländern

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sich auf gemeinsame Leitlinien zu einigen, um die Kapitalanlagen ihrer jeweiligen Investoren in Drittstaaten zu schützen.

Erklärung

Erklärung von Norwegen und der Schweiz zu Protokoll 1 zur Anlage 2 zum Anhang K über die Arbeitslosenentschädigung (konsolidierte Fassung)

Die in den Ziffern 1.2 und 1.3 des Protokolls zur Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschriebenen Durchführungsregelungen über die Rückerstattung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sollen vor Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Euro­päischen Freihandelsassoziation zwischen den Arbeitsmarktbehörden Norwegens und der Schweiz festgelegt werden.

Gemeinsame Erklärung ¹²⁹

¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. III des Beschlusses Nr. 2/2012 des Rates vom 21. Juni 2012, mit Wirkung für die Schweiz am 1. Juli 2013 ( AS 2013 2033 ; BBl 2013 1257 1377 ). Die gemeinsame Erklärung ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > LegalTexts > EFTA Convention > Annexes and Protocols.

Weitere Liberalisierung in Bezug auf Basisagrarprodukte

Markierungen
Leseansicht