Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.205)
    CH - BE

    Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis V (Burgdorf - Fraubrunnen)

    165.205
    22. Dezember 1999 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis V (Burgdorf - Fraubrunnen) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und von Artikel 14 Absatz 1 des Dekretes vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:

    Art. 1

    Die Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis V werden in folgende Sachgruppen eingeteilt: A. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 liegen ob:
    1. die Leitung der Hälfte der ordentlichen appellablen Zivilprozesse;
    2. die Durchführung der Hälfte der Aussöhnungsversuche;
    3. die Behandlung der Hälfte der in ordentlichen Zivilprozessen zu beurteilenden Streitsachen aus Familien- und Vormundschaftsrecht;
    4. die Behandlung aller im ordentlichen und im summarischen Verfahren zu beurteilenden Streitsachen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen;
    5. die Funktionen des Haftgerichtes gemäss Artikel 184 f. StrV [Aufgehoben durch EG vom 11. 6.
    2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG
    271.1] sowie diejenige der Richterin oder des Richters gemäss Artikel 31 EGStGB [Aufgehoben durch G vom 9. 4. 2009 über das kantonale Strafrecht; BSG 311.1] B. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 2 liegen ob:
    1. die Leitung des Kreisgerichtes für einen Drittel der Geschäfte;
    2. die Leitung der Hälfte der ordentlichen appellablen Zivilprozesse;
    3. die Leitung der Hälfte der ordentlichen Zivilprozesse im Kompetenzverfahren;
    4. die Durchführung der Hälfte der Aussöhnungsversuche;
    5. die Rechtshilfe in Zivilsachen. C. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 3 liegen ob:
    1. die Leitung des Kreisgerichtes für einen Drittel der Geschäfte;
    2. die Behandlung der Hälfte der im ordentlichen Zivilprozess zu beurteilenden Streitsachen aus Familien- und Vormundschaftsrecht;
    3. die Behandlung der Hälfte aller im summarischen Verfahren zu behandelnden streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen;
    4. die Funktionen des Konkurs-, Arrest- und Nachlassgerichtes sowie die Verrichtungen im Auftrage der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. D. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 4 liegen ob:
    1. die Funktion des Einzelgerichtes in Strafsachen für die Hälfte der Geschäfte;
    2. die Behandlung der Eheschutzsachen;
    3. die Leitung der Hälfte der ordentlichen Zivilprozesse im Kompetenzverfahren. E. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 5 liegen ob:
    1. die Leitung des Kreisgerichts für einen Drittel der Geschäfte
    2. die Funktion des Einzelgerichtes in Strafsachen für die Hälfte der Geschäfte;
    3. die Behandlung der Hälfte aller im summarischen Verfahren zu behandelnden streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen;
    4. die Behandlung von Gesuchen um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses.

    Art. 2

    Der Einsatz der Kreisrichterinnen und Kreisrichter sowie der Ersatzmitglieder wird durch die Präsidentinnen und Präsidenten des Kreisgerichtes geregelt. Anstände erledigt die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts.

    Art. 3

    1 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] .
    2
    3

    Art. 4

    Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 16. September 1996.

    Art. 5

    Das Reglement tritt am 1. April 2000 in Kraft. Bern, 22. Dezember 1999 Hofer Scheurer Anhang
    22.12.1999 R BAG 00–9, in Kraft am 1. 4. 2000
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