Verordnung 2 zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
Verordnung 2 zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (CorGeV 2) Vom 30. Oktober 2020 (Stand 30. Oktober 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) beschliesst:
1. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, die Handlungsfähigkeit der Gemeinden auf - grund der jeweils gültigen Massnahmen des Bundes und des Kantons Solo - thurn zur Bekämpfung des Coronavirus sicherzustellen.
2 Der Zweck wird dadurch erreicht, dass diese Verordnung befristete Ab - weichungen zur geltenden Gesetzgebung zulässt.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Gemeinden im Sinne des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. Februar 1992 2 ) sowie für die in § 215 Gemeindegesetz 3 ) ge - nannten interkommunalen Organisationen.
2 Für die Synoden im Sinne der Artikel 54 Absatz 2 und 56 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 4 ) gilt diese Verordnung, so - weit vorgesehen, sinngemäss.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 131.1 .
3) BGS 131.1 .
4) BGS 111.1 . GS 2020, 67
1
2. Beschlussfassungen durch Behörden
2.1. In Anwesenheit der Behördemitglieder
§ 3 Grundsatz
1 Beschlussfassungen von Behörden können in Anwesenheit der Behörde - mitglieder im Rahmen von Sitzungen erfolgen, sofern die jeweils gültigen Massnahmen des Bundes und des Kantons Solothurn zur Bekämpfung des Coronavirus die Durchführung von Sitzungen zulassen.
§ 4 Öffentlichkeit
1 Ist eine solche Sitzung nach § 31 Absatz 1 Gemeindegesetz 1 ) in der Regel öffentlich und wird die Öffentlichkeit gestützt auf § 31 Absatz 3 Gemein - degesetz 2 ) einzig zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Coronavi - rus ausgeschlossen, so können die entsprechenden Unterlagen und Proto - kolle nach § 31 Absatz 2 Gemeindegesetz 3 ) eingesehen werden.
2 Nach Möglichkeit sind solche Sitzungen mittels technischer Hilfsmittel (Li - vestream oder dergleichen) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 5 Synoden
1 § 3 gilt sinngemäss auch für die Synoden.
2.2. In Abwesenheit der Behördemitglieder
§ 6 Grundsatz
1 Beschlussfassungen von Behörden können nach den Vorgaben in den §§ 7 bis 13 in Abwesenheit der Behördemitglieder erfolgen.
§ 7 Möglichkeiten
1 Beschlussfassungen in Abwesenheit der Behördemitglieder erfolgen ent - weder durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat oder dergleichen) oder auf dem Zir - kularweg (per Brief oder E-Mail).
2.2.1. Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz
mittels technischer Hilfsmittel
§ 8 Verhandlungsablauf und Protokollierung
1 Bei Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels tech - nischer Hilfsmittel sind die entsprechenden Vorgaben des Gemeindegeset - zes 4 ) zum Verhandlungsablauf und zur Protokollierung einzuhalten.
1) BGS 131.1 .
2) BGS 131.1 .
3) BGS 131.1 .
4) BGS 131.1 .
2
2.2.2. Beschlussfassungen auf dem Zirkularweg
§ 9 Verhandlungsablauf
1 Bei Beschlussfassungen auf dem Zirkularweg haben die Vorsitzenden mit dem Versand der Einladung festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt: a) allfällige Anträge zum Eintreten, zur Detailberatung oder zum Ver - fahren gestellt werden können; b) anschliessend nach der Festlegung durch die Vorsitzenden, wie über die eingereichten Anträge abzustimmen ist, die Abstimmungen zu erfolgen haben und c) danach die Schlussabstimmungen zu erfolgen haben.
§ 10 Protokollierung
1 Sämtliche Korrespondenzen im Rahmen einer Beschlussfassung auf dem Zirkularweg stellen gleichzeitig die Grundlagen für das entsprechende Pro - tokoll dar. Daraus ist ein Protokoll nach den Vorgaben des Gemeindegeset - zes 1 ) zu erstellen.
2.2.3. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 Öffentlichkeit
1 Wären Beschlussfassungen durch Behörden in Abwesenheit der Behörde - mitglieder bei einer Durchführung im Rahmen von Sitzungen nach § 31 Absatz 1 Gemeindegesetz 2 ) in der Regel öffentlich und wird die Öffentlich - keit nicht gestützt auf § 31 Absatz 3 Gemeindegesetz 3 ) ausgeschlossen, so können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle nach § 31 Absatz 2 Gemeindegesetz 4 ) eingesehen werden.
2 Nach Möglichkeit sind Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel (Livestream oder dergleichen) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 12 Geheime Wahlen und Abstimmungen
1 Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen nach § 34 Absatz 2 Gemeinde - gesetz 5 ) übermitteln die Stimmberechtigten ihre Stimme mittels techni - scher Hilfsmittel (Textnachrichten, Chatfunktion oder dergleichen) einzig der protokollführenden Person. Diese gibt anschliessend das Wahl- oder Abstimmungsresultat bekannt und ist betreffend die abgegebenen Stim - men an das Amtsgeheimnis gebunden.
§ 13 Synoden
1 Die §§ 6 und 7 gelten sinngemäss auch für die Synoden.
1) BGS 131.1 .
2) BGS 131.1 .
3) BGS 131.1 .
4) BGS 131.1 .
5) BGS 131.1 .
3
3. Urnenabstimmungen anstelle
Gemeindeversammlung
§ 14 Vorgehen
1 Der Gemeinderat kann sämtliche Geschäfte über Sachfragen in der Kom - petenz der Gemeindeversammlung ohne vorgängige Beratung durch diese direkt zur Schlussabstimmung an die Urne bringen.
2 Das Verfahren der Urnenabstimmungen richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 1996 1 ) .
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für Zweckverbandsversamm - lungen.
§ 15 Synoden
1 § 14 gilt sinngemäss auch für die Synoden.
4. Abweichung von gesetzlichen Fristen
4.1. Gemeindegesetz 2 )
§ 16 Beschlussfassung und Einreichung der Jahresrechnung 2019
1 Sofern die Durchführung einer Gemeindeversammlung oder Zweckver - bandsversammlung zur Beschlussfassung der Jahresrechnung 2019 bis jetzt nicht möglich war, gilt folgendes: a) die Pflicht zur Durchführung von mindestens zwei Versammlungen im Jahr nach § 19 Gemeindegesetz 3 ) wird für das Jahr 2020 ausge - setzt; b) die Jahresrechnung 2019 sowie das Budget 2021 können anlässlich der gleichen Versammlung oder Urnenabstimmung nach § 14 be - schlossen werden; c) die Fristen nach § 157 Absätze 3 und 4 Gemeindegesetz 4 ) zur Be - schlussfassung und Einreichung der Jahresrechnung 2019 werden auf den 31. Januar 2021 festgesetzt.
§ 17 Beschlussfassung des Budgets 2021
1 Sofern die Beschlussfassung des Budgets 2021 nach § 14 an der Urne an - statt der Gemeindeversammlung erfolgt, wird die Frist nach § 139 Absatz 1 Gemeindegesetz 5 ) auf den 31. Januar 2021 festgesetzt.
§ 18 Synoden
1 Die §§ 16 und 17 gelten sinngemäss auch für die Synoden.
1) BGS 113.111 .
2) BGS 131.1 .
3) BGS 131.1 .
4) BGS 131.1 .
5) BGS 131.1 .
4
4.2. Gesetz über den Finanzausgleich der
Kirchgemeinden vom 19. März 2019 1 )
§ 19 Beschlussfassung der Steuerungsgrössen für das Jahr 2021
1 Sofern die in § 31 des Gesetzes über den Finanzausgleich der Kirchge - meinden 2 ) definierten Kantonalorganisationen der betreffenden Konfes - sionen die im Gesetz vorgeschriebenen Beschlüsse, welche bis spätestens am 30. Juni 2020 erfolgen müssen, nicht fassen konnten, sind diese bis 30. November 2020 zu fassen. RRB Nr. 2020/1509 vom 30. Oktober 2020. Inkrafttreten am 30. Oktober 2020. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 30. Oktober 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 6. November 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 11. November 2020 (KRB Nr. RG
0195/2020).
1) BGS 131.74 .
2) BGS 131.74 .
5
Feedback