Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten der Jugendgerichtskreise Seeland und Berner Jura im Jugendgerichtskreis Seeland
165.216
28. Juni Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten der Jugendgerichtskreise Seeland und Berner Jura im Jugendgerichtskreis Seeland Die 1. Strafkammer des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2, sowie Artikel 31 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und Artikel 3 Absatz 1 des Dekretes vom 10. November 1992 / 4. September 1997 über die Organisation der Jugendrechtspflege [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] beschliesst:
Art. 1
1
2 Jugendgerichtspräsidenten und die Jugendgerichtsschreiberin oder den Jugendgerichtsschreiber des Jugendgerichtskreises Berner Jura geführt. Die Jugendgerichtsschreiberin oder der Jugendgerichtsschreiber des Jugendgerichtskreises Berner Jura vertritt die Jugendgerichtspräsidentin oder den Jugendgerichtspräsidenten des Jugendgerichtskreises Berner Jura während ihrer/seiner Abwesenheit. Abklärungen zur persönlichen und sozialen Situation der Jugendlichen sowie der Vollzug der Urteile und Entscheide von französischen Geschäften werden dem Sozialdienst des Jugendgerichtskreises Berner Jura übertragen.
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Art. 2
1 sich nach dem Schulbesuch der Jugendlichen.
2 Zweitsprache angeeignet, gilt diese als Gerichtssprache.
3 [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG
271.1] richtet sich die Gerichtssprache nach der Sprache des oder der Hauptbeteiligten. Den Jugendlichen und ihrer Vertretung steht in diesen Fällen für ihre Schriftsätze und ihre mündlichen Anbringen die freie Wahl zwischen den beiden Landessprachen zu.
4
1. Strafkammer.
Art. 3
1 Seeland obliegt die Geschäftsleitung des Jugendgerichtskreises Seeland.
2 gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Dekretes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] insbesondere
1. übt sie die Oberaufsicht über das Sekretariat und den Sozialdienst des Jugendgerichtskreises Seeland aus, überwacht sie den organisatorischen Ablauf der Arbeiten, sorgt sie für deren speditive und rationelle Behandlung und erteilt sie entsprechende Weisungen;
2. trägt sie die Verantwortung für die Bewirtschaftung der dem Jugendgerichtskreis Seeland zur Verfügung stehenden Ressourcen;
3. beruft sie vierteljährlich eine Sitzung mit der Jugendgerichtspräsidentin oder dem Jugendgerichtspräsidenten sowie der Jugendgerichtsschreiberin oder dem Jugendgerichtsschreiber des Jugendgerichtskreises Berner Jura ein, um organisatorische Fragen zu besprechen;
4. vertritt sie das Jugendgericht Seeland nach aussen, soweit dies nicht im Rahmen der Geschäftszuteilung in die Zuständigkeit der Jugendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten des Jugendgerichtskreises Berner Jura fällt.
3 zu genehmigen.
Art. 4
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Bern, 28. Juni 2004 Messerli D'Angelo Anhang
28.6.2004 V BAG 04–66, in Kraft am 1. 1. 2005
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