Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten im Jugendgerichtskreis Bern-Mittelland
165.215
22. Dezember 1998 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten im Jugendgerichtskreis Bern-Mittelland Die 1. Strafkammer des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2, sowie Artikel 31 und 44 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 und Artikel 2 Absatz 2 des Dekretes vom 10. November 1992 / 4. September 1997 über die Organisation der Jugendrechtspflege [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] beschliesst:
Art. 1
1 Jugendgerichtspräsidenten im Jugendgerichtskreis Bern-Mittelland werden nach geografischen Kriterien wie folgt aufgeteilt: Der Jugendgerichtspräsidentin oder dem Jugendgerichtspräsidenten 1 liegen ob: Die Behandlung aller Geschäfte der Gemeinden Bern und Köniz. Der Jugendgerichtspräsidentin oder dem Jugendgerichtspräsidenten 2 liegen ob: Die Behandlung aller Geschäfte der übrigen Gemeinden.
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Art. 2
Die beiden Jugendgerichtspräsidentinnen oder Jugendgerichtspräsidenten vertreten sich gegenseitig.
Art. 3
Über Unstimmigkeiten hinsichtlich Geschäftsverteilung und Stellvertretung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der 1. Strafkammer.
Art. 4
1 Pflichten gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Dekretes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
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3 zu genehmigen.
Art. 5
Dieses Reglement tritt rückwirkend am 1. Januar 1999 in Kraft. Bern, 22. Dezember 1998 Messerli Anhang
22.12.1998 R BAG 99–8, in Kraft am 1. 1. 1999
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