Submissionsverordnung
                            II G/2/2  Submissionsverordnung  Vom 17. Dezember 1997 (Stand 1. Januar 1998)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel  44 des Submissionsgesetzes  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 General- oder Totalunternehmer; Arbeitsgemeinschaft
                            1  Bei  Vergabe eines Auftrages an einen General- oder Totalunternehmer  muss jedes an der Ausführung beteiligte Subunternehmen die Bedingungen  nach den Artikeln  11 und 12 des Submissionsgesetzes erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann die Bekanntgabe der Namen und des Sitzes aller an  der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in den Vergabebedingungen  nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere An  -  bieter ein gemeinsames Angebot einreichen. Jedes Mitglied einer Arbeitsge  -  meinschaft muss die Bedingungen nach den Artikeln  11 und 12 des Submis  -  sionsgesetzes erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Überprüfung der Eignung
                            1  Der Auftraggeber legt Kriterien für die Eignung der Anbieter fest, insbeson  -  dere   über die   finanzielle,  wirtschaftliche,  fachliche   und organisatorische  Leistungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet die zu erbringenden Nachweise und trägt dabei der Art und  dem Umfang des Auftrages Rechnung. Er kann, soweit verhältnismässig,  insbesondere folgende Unterlagen zum Nachweis der Eignung erheben und  einsehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Handelsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Betreibungsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der  Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstat  -  tung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftra  -  ges;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erklärung betreffend Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsbe  -  dingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern;  1)  GS  II  G/2/1  SBE VI/6 486  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter im Falle der  Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Bank- oder Versicherungsgarantie mit Solidarbürgschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsma  -  nagementsystems;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung er  -  brachten, wichtigsten Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Referenzen, bei welchen der Auftraggeber die ordnungsgemässe  Erbringung dieser Leistungen überprüfen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befä  -  higung der Mitarbeiter des Unternehmens und/oder von dessen  Führungskräften, insbesondere aber der für die Ausführung des zu  vergebenden Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung in den der  Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens für  die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Perso  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  Strafregisterauszug   der   verantwortlichen   Führungskräfte   sowie  der für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages vorgese  -  henen verantwortlichen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbe  -  sondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Prüfsystem
                            1  Auftraggeber, die ein Verzeichnis (Liste) über geeignete Anbieter führen,  orientieren hierüber die kantonale Fachstelle. Soweit Gegenrecht besteht,  werden die entsprechenden Verzeichnisse ausserkantonaler Auftraggeber  anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Fachstelle veröffentlicht jedes Jahr im kantonalen Amtsblatt  folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufzählung der geführten Verzeichnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufnahmebedingungen   (Eignungskriterien)   und   Prüfungsmetho  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Verzeich  -  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Verzeichnisse für eine Periode von höchstens drei Jahren gültig,  so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufnahme in ein Verzeichnis
                            1  Anbieter können jederzeit um ihre Aufnahme in das Verzeichnis ersuchen.  Der Auftraggeber prüft das Gesuch in angemessener Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber teilt die Aufnahme schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Anbieter jederzeit aus dem Verzeichnis streichen, wenn sich be  -  rechtigte Zweifel an ihrer Eignung ergeben. Die Streichung ist dem Anbieter  mit Verfügung schriftlich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Aufhebung eines Verzeichnisses werden die eingetragenen Anbie  -  ter schriftlich informiert.  2. Vergabeverfahren  2.1. Wahl des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahrensarten
                            1  Die Verfahren, die einen grösseren Wettbewerb bewirken, können auch  dort durchgeführt werden, wo nach Gesetz ein Verfahren mit geringerem  Wettbewerb zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesamtwert
                            1  Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergibt der Auftraggeber mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungs  -  aufträge oder teilt er einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere  gleichartige Einzelaufträge (Lose) auf, ist als Auftragswert massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Mona  -  te vergebenen wiederkehrenden Aufträge oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge, die in den  zwölf Monaten nach der Vergabe des ersten Auftrages vergeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesamtwert mehrjähriger Verträge
                            1  Beschafft der Auftraggeber Güter oder Dienstleistungen durch Leasing,  Miete oder Mietkauf, so ist als Auftragswert massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Verträgen mit einer bestimmten Laufzeit: der Gesamtwert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit: die monatliche Rate mul  -  tipliziert mit 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bagatellklausel für Bauaufträge
                            1  Erreicht   der  Gesamtwert  (Schwellenwert)   eines  Bauwerkes  den   Betrag  nach Artikel  19  Absatz  1  Buchstabe  a des Submissionsgesetzes, so dürfen  einzelne Bauaufträge nur so weit in einem anderen als dem offenen oder  dem selektiven Verfahren vergeben werden, als ihr Wert einzeln 2  Millionen  Franken und zusammengerechnet 20  Prozent des Gesamtwertes des Bau  -  werks nicht übersteigt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Selektives Verfahren
                            1  Der Auftraggeber muss mindestens drei Anbieter zur Angebotsabgabe ein  -  laden, sofern so viele für die Teilnahme geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auftraggeber, die ein Verzeichnis führen, können daraus diejenigen Anbie  -  ter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen wollen. Sie müssen  auch Anbieter, die noch nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, am Vergabe  -  verfahren teilnehmen lassen, sofern sich die Beschaffung durch die Aufnah  -  me ins Verzeichnis nicht verzögert.  2.2. Form der Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausschreibung, direkte Mitteilung und Auskünfte
                            1  Beim offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Auf  -  trägen mindestens im kantonalen Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einladungsverfahren und bei der freihändigen Vergabe erfolgt die Einla  -  dung durch direkte Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung enthält mindestens folgende  Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name und Anschrift des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Art des Verfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gegenstand und Umfang des Auftrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausführung oder Lieferung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sprache des Vergabeverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  wirtschaftliche und technische Anforderungen sowie verlangte fi  -  nanzielle Garantien und Angaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Bezugsquelle und allfälliges Depot für die Ausschreibungsunterla  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Hinweis, ob der Auftrag unter das GATT-Übereinkommen fällt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufträge können auch zusammen mit der Bekanntmachung eines Prü  -  fungsverfahrens ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Aufträge, die unter das GATT-Übereinkommen fallen, muss der Aus  -  schreibung zusätzlich eine Zusammenfassung in französischer Sprache bei  -  gefügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausschreibungsunterlagen
                            1  Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name und Anschrift des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gegenstand und Umfang des Auftrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stelle, wo zusätzlich Auskünfte verlangt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sprache der Angebote und Unterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ort und Zeitpunkt für die Eingabe des Angebotes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Eignungskriterien und ihre Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  wirtschaftliche und technische Anforderungen sowie verlangte fi  -  nanzielle Garantien und Angaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und  Bildung von Losen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Ort und Zeit der Offertöffnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Zahlungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Auskünfte, die einem Anbieter erteilt werden, müssen gleichzeitig  allen Anbietern mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Frist für Antrag oder Angebot
                            1  Der Auftraggeber setzt die Frist für das Einreichen des Angebots oder des  Antrags auf Teilnahme einheitlich so fest, dass allen Anbietern genügend  Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung des Angebots bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fristen dürfen nicht kürzer sein als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  40  Tage seit der Veröffentlichung im offenen Verfahren für die Ein  -  reichung eines Angebotes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  25  Tage seit der Veröffentlichung für ein Gesuch um Teilnahme  beim selektiven Verfahren ohne ständige Listen. Die Frist zur Ein  -  reichung eines Angebotes darf nicht kürzer als 40  Tage sein, ge  -  rechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabga  -  be ergeht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  40  Tage seit der erstmaligen Einladung zur Angebotsabgabe im  selektiven Verfahren mit Verwendung von ständigen Listen für die  Einreichung eines Angebotes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fristverlängerungen gelten für alle Anbieter und sind allen gleichzeitig und  rechtzeitig bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Aufträge, die unter das GATT-Übereinkommen fallen, gelten die Mini  -  malfristen gemäss GATT-Übereinkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Fristen; Ausnahmen
                            1  Die Fristen gemäss Artikel  12 können in folgenden Fällen verkürzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40  Tagen bis längs  -  tens zwölf Monate im voraus erfolgt ist, welche die Angaben ge  -  mäss Artikel  10 und den Hinweis enthält, dass sich interessierte  Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätz  -  liche Auskünfte verlangt werden können. In diesem Fall kann die  Frist, unter der Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbei  -  tung eines Angebotes bleibt, auf in der Regel 24  Tage verkürzt  werden, jedoch nicht auf weniger als zehn Tage;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn es sich um eine zweite oder eine weitere Ausschreibung von  Aufträgen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24  Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in dringlichen Fällen, in denen die Fristen gemäss Artikel  12 nicht  eingehalten werden können, jedoch auf nicht weniger als zehn  Tage.  3. Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unternehmervarianten
                            1  Den Anbietern steht es frei, Angebote für Varianten einzureichen. Der Auf  -  traggeber kann diese Möglichkeit jedoch in der Ausschreibung beschränken  oder ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot einer Variante ist ungültig, wenn damit nicht eine Offerte für  das Grundangebot eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Form
                            1  Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, verschlossen und  mit dem geforderten Kennwort versehen, spätestens am letzten Tag der  Frist eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen  diplomatischen Vertretung im Ausland übergeben werden. Anträge auf Teil  -  nahme am selektiven Verfahren können auch per Telex, Telegramm oder Te  -  lefax übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen in der Sprache des Vergabe  -  verfahrens abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angebote und Anträge auf Teilnahme dürfen nach Ablauf der Frist nicht  mehr geändert werden; vorbehalten ist einzig die Korrektur von offensichtli  -  chen Rechnungsfehlern.  4. Öffnung, Prüfung, Zuschlag; Vertragsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Öffnung des Angebots
                            1  Alle Eingaben sind verschlossen aufzubewahren, bis die Eingabefrist abge  -  laufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verspätet eingelangte Eingaben müssen ausgeschieden und den Absen  -  dern unverzüglich zurückgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Protokoll über die Öffnung der Angebote enthält folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Namen der anwesenden Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Namen der Anbieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gesamtpreise der Angebote netto;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Angebotsvarianten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allen Anbietern wird auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Prüfung der Angebote
                            1  Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch  geprüft und auf eine vergleichbare Basis gebracht. Es können Dritte als  Sachverständige beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Angaben eines Angebots unklar, so kann der Auftraggeber von den  Anbietern Erläuterungen verlangen, die schriftlich festzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bekanntmachung des Zuschlags
                            1  Den Anbietern wird das Submissionsergebnis durch direkte Mitteilung um  -  gehend bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Aufträge, die unter das GATT-Übereinkommen fallen, veröffentlicht der  Auftraggeber spätestens 72  Tage nach dem Zuschlag eine Bekanntmachung  im kantonalen Amtsblatt. Diese Bekanntmachung enthält folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Art des angewendeten Verfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gegenstand und Umfang des Auftrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Name und Adresse des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Datum des Zuschlages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Preis   des   berücksichtigten   Angebotes   oder   die   tiefsten   und  höchsten   Preise   der   in   das   Vergabeverfahren   einbezogenen  Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vertragsabschluss
                            1  Der Auftraggeber schliesst die Verträge schriftlich ab.  5. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Begriffe
                            1  Als Planungswettbewerb gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Ideenwettbewerb; er soll zu Vorschlägen für die Lösung von  Aufgaben führen, die nur allgemein umschrieben und abgegrenzt  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Projektwettbewerb; er soll zu Vorschlägen für die Lösung von  klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten  Fachleuten führen, welche die Lösung teilweise oder ganz realisie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesamtleistungswettbewerb soll zu Vorschlägen für die Lösung von  klar umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der ganzen Realisierung ei  -  ner Lösung führen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verfahrensregelung
                            1  Die Bestimmungen der übrigen Kapitel dieser Verordnung gelten auch für  den Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb, soweit sie den Regelungen  dieses Kapitels nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber regelt das Wettbewerbsverfahren im Einzelfall im Rah  -  men dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anzuwendendes Verfahren
                            1  Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe werden im offenen oder im  selektiven  Verfahren   ausgeschrieben,   wenn   ihr   Wert  den   Schwellenwert  nach Artikel  19  Absatz  1  Buchstabe  b des Gesetzes oder, bei Gesamtleis  -  tungswettbewerben im Baubereich, den Schwellenwert nach Artikel  19  Ab  -  satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Buchstabe  a des Gesetzes erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Schwellenwerte nicht erreicht, so kann der Wettbewerb im Ein  -  ladungsverfahren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausschreibung eines Wettbewerbs im offenen oder im selektiven Ver  -  fahren enthält mindestens folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name und Anschrift des Wettbewerbsveranstalters (Auftraggeber);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Art des Wettbewerbsverfahrens (Ideen-, Projekt- oder Gesamtleis  -  tungswettbewerb);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei offenen Wettbewerben: Höhe und Einzahlungsmodalitäten der  für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen zu leistenden Schutz  -  gebühr, Anmeldefrist, Abgabetermin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  bei selektiven Wettbewerben: Zahl der am eigentlichen Wettbe  -  werbsverfahren zugelassenen Teilnehmer, Auswahlkriterien, einzu  -  reichende Bewerbungsunterlagen, Anmeldefrist für die Teilnahme;  voraussichtliches Datum des Teilnahmeentscheides, voraussichtli  -  cher Abgabetermin für die Wettbewerbsarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  anzuwendende Zuschlagskriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Namen der Mitglieder und Ersatzleute des Preisgerichts sowie all  -  fälliger Experten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts den Auftraggeber  bindet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Gesamtpreissumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf eine feste Entschädigung  haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Art und Umfang der gemäss Wettbewerbsprogramm zu vergeben  -  den weiteren planerischen Aufträge oder Zuschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Wettbewerbswert
                            1  Der Wettbewerbswert besteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  beim Ideenwettbewerb aus der gesamten Preissumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  beim Projektwettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem  geschätzten Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten wei  -  teren planerischen Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  beim Gesamtleistungswettbewerb aus der gesamten Preissumme  und dem geschätzten Wert des zu vergebenden Auftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann eine angemessene Gesamtpreissumme festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Anonymität
                            1  Wettbewerbe werden anonym durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber sichert die Anonymität, bis das Preisgericht die Wettbe  -  werbsarbeiten beurteilt, rangiert und allfällige Preise zugesprochen sowie al  -  lenfalls eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilnehmer, die  gegen  das Anonymitätsgebot verstossen,  werden vom  Wettbewerb ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Preisgericht
                            1  Das Preisgericht setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Fachleuten aus mindestens einem der massgebenden Gebiete, in  denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde (Fachpreisrichter);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  weiteren vom Auftraggeber frei bestimmten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichtes muss aus Fachleuten beste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sach  -  verständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder des Preisgerichts sowie die beigezogenen Sachverständigen  müssen von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern unabhängig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufgaben des Preisgerichts; Rangierung und Preise
                            1  Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die  Wettbewerbsbeiträge. Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe  der Preise und spricht eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeber aus für  die Erteilung eines weiteren planerischen Auftrags, eines Zuschlags oder für  das weitere Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Planungswettbewerben kann das Preisgericht auch Wettbewerbsarbei  -  ten rangieren, die von den Programmbestimmungen abweichen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  es dies einstimmig beschliesst und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  diese Möglichkeit im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich festge  -  legt wurde.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Preise dürfen nur für programmkonforme Wettbewerbsarbeiten vergeben  werden. Andere Arbeiten können angekauft werden, wenn Ankäufe im Wett  -  bewerbsprogramm zugelassen  und ihre Voraussetzungen  sowie  die An  -  kaufssumme darin festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Urheberrecht
                            1  In allen Wettbewerbsverfahren verbleibt das Urheberrecht an den Wettbe  -  werbsarbeiten bei den Teilnehmern. Die eingereichten Unterlagen der mit  Preisen   und   Ankäufen   ausgezeichneten   Wettbewerbsarbeiten   gehen   ins  Eigentum des Auftraggebers über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ansprüche aus Wettbewerben
                            1  Der Gewinner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren  planerischen Auftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen  weiteren planerischen Auftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eines Gesamtleistungswettbewerbs erhält in der Regel den Zu  -  schlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Urheber eines Wettbewerbsbeitrages hat Anspruch auf eine Abgeltung  in der Höhe von einem Drittel der Gesamtpreissumme, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Preisgericht empfohlen hat, es sei ihm ein weiterer planeri  -  scher Auftrag oder der Zuschlag zu erteilen, der Auftraggeber die  -  sen Auftrag jedoch an Dritte vergibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Auftraggeber den Wettbewerbsbeitrag weiterverwendet, ohne  dass er dem Urheber einen weiteren planerischen Auftrag erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschliesst der Auftraggeber nach dem Preisentscheid, auf eine Realisie  -  rung des Vorhabens definitiv zu verzichten, so entfällt der Abgeltungsan  -  spruch nach Absatz  2. Kommt er innerhalb von zehn Jahren auf seinen Be  -  schluss zurück, so kann der Anspruch nach Absatz  2 wieder geltend ge  -  macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Veröffentlichung
                            1  Der Auftraggeber teilt sämtlichen Teilnehmern den Entscheid des Preisge  -  richts schriftlich mit und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung des  Wettbewerbsergebnisses in der Presse. Er stellt die Wettbewerbsbeiträge  mit der Veröffentlichung des Entscheides öffentlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/2/2  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Statistik und Berichte über Aufträge unter dem GATT-Überein
                            -  kommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Auftraggeber erstellt über die vergebenen Aufträge, die unter das  GATT-Übereinkommen fallen, jährlich eine Statistik mit den notwendigen  Angaben zuhanden des zuständigen Departements. Dieses fasst die Statis  -  tiken zusammen und übermittelt eine Kopie der Zusammenfassung an die  zuständige Bundesstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber erstellt über jeden Auftrag, der unter das GATT-Überein  -  kommen fällt und den er nach Artikel  XV des GATT-Übereinkommens im  freihändigen Verfahren vergeben hat, einen Bericht und reicht ihn dem zu  -  ständigen Departement ein. Der Bericht enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Namen des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Art und Wert der beschafften Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Ursprungsland der Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Bestimmung von Artikel  XV des GATT-Übereinkommens, nach  welcher der Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter der Voraussetzung, dass solche Informationen erhältlich sind, veröf  -  fentlichen die Auftraggeber Statistiken mit den Angaben, von welchen An  -  bietern aus welchem Ursprungsland die Leistungen aus Bau-, Liefer- und  Dienstleistungsaufträgen erbracht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement orientiert die Auftraggeber periodisch über  die für die Statistik notwendigen Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kantonale Fachstelle
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet für den Vollzug und die Koordination der Be  -  stimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen ein Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 1998 in Kraft.  11