Verordnung über die Finanzierung von zusätzlichen Schülertransporten aufgrund des Coro... (104.5)
CH - SO

Verordnung über die Finanzierung von zusätzlichen Schülertransporten aufgrund des Coronavirus (COVID-19)

Verordnung über die Finanzierung von zusätzlichen Schülertransporten aufgrund des Coronavirus (COVID-19) (CorST-V) Vom 26. Mai 2020 (Stand 18. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Grundlage zur Übernahme von Kosten der Schulträger, welche aufgrund der Corona-Pandemie zusätzliche Transport - kapazitäten für den Transport von Schülerinnen und Schülern (Schüler - transporte) ausserhalb des öffentlichen Fahrplanangebots bereitstellen müssen.

§ 2 Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten durch den Kanton

1 Der Kanton übernimmt die zusätzlichen Kosten unter den folgenden Vor - aussetzungen: a) das Schutzkonzept des Schulträgers für den Schulunterricht steht in einem offensichtlichen Widerspruch zur Situation während der im Rahmen des Fahrplanangebots des öffentlichen Verkehrs durchge - führten Schülertransporte; b) ein vom Schulträger erstelltes und mit den Massnahmen infolge der Corona-Pandemie abgestimmtes - Schülertransportkonzept wurde durch den Regierungsrat genehmigt.

§ 3 Dauer der Kostenübernahme

1 Die Kostenübernahme erfolgt maximal für den Zeitraum der Gültigkeit der gemäss Bundesrecht zu befolgenden Schutzkonzepte an Volksschulen infolge der Corona-Pandemie.
2 Die Kostenübernahme erfolgt in einem ersten Schritt bis Ende des Schul - jahrs 2019/2020.
3 Die Weiterführung der Kostenübernahme ab Beginn des Schuljahrs
2020/2021 setzt die Überprüfung und gegebenenfalls die Überarbeitung des aufgrund dieser Verordnung genehmigten Schülertransportkonzepts voraus.
1) BGS 111.1 . GS 2020, 31
1
RRB Nr. 2020/794 vom 26. Mai 2020. Inkrafttreten am 18. Mai 2020. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 17. Mai 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Mai 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 1. Juli 2020 (KRB Nr. RG 0095/2020).
2
Markierungen
Leseansicht