Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (166.1)
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Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

1 166.1 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD) vom 09.06.2010 (Stand 01.06.2013) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Dekret regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter und der nebenamtlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der kantonalen Gerichtsbehörden.
2 Zu den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern im Sinne dieses Dekrets gehören auch die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anwalts aufsichtsbehörde sowie Personen, die als ausserordentliche Richterinnen und Richter im Einzelfall oder für eine befristete Zeit eingesetzt werden.

Art. 2

Auslagenersatz
1 Der Ersatz von Auslagen richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der Personalgesetzgebung. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 2.
2 Für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel können Billette der ersten Klasse verrechnet werden.

Art. 3

Berufliche Vorsorge
1 Nebenamtliche Richterinnen und Richter und nebenamtlich tätige Gerichts schreiberinnen und Gerichtsschreiber werden im Rahmen der beruflichen Vor sorge grundsätzlich nicht versichert.
1) BSG 161.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-53
166.1 2
2 Wird im Einzelfall die Eintrittsschwelle gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 2 ) erreicht und besteht keine hauptberufliche Versicherung mindestens im Rahmen des BVG, werden die betroffenen Personen der Bernischen Pensions kasse zur Aufnahme gemeldet.

Art. 4

Richtlinien
1 Die Justizleitung kann zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs dieses Dekrets im Einvernehmen mit dem Personalamt Weisungen und Richtlinien er lassen.
2 Nebenamtliche Richterinnen und Richter

Art. 5

Entschädigung 1. Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton ste hen
1 Die Entschädigung besteht aus a einem Taggeld, wenn der Einsatz der Richterin oder des Richters mit einer Sitzung verbunden ist, b einer Mitwirkungsvergütung pro Geschäft, wenn sich der Einsatz der Rich terin oder des Richters auf die Teilnahme an einem Zirkulationsentscheid beschränkt, c einer durch Vertrag zu vereinbarenden Jahresentschädigung, wo dieses Dekret eine solche vorsieht.
2 Ist der Einsatz der Richterin oder des Richters mit einem Aktenstudium ver bunden, so wird das Taggeld durch eine entsprechende Zulage ergänzt. In der Mitwirkungsvergütung nach Absatz 1 Buchstabe b ist die Entschädigung für das Aktenstudium bereits enthalten.
3 Gehört zur Aufgabe der Richterin oder des Richters das Verfassen eines Re ferats oder Koreferats, so hat sie oder er zusätzlich zum Taggeld oder zur Mit wirkungsvergütung Anspruch auf eine Zulage für die Berichterstattung. Darin enthalten ist auch die Entschädigung für das Aktenstudium.
2) SR 831.40
3 166.1

Art. 6

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
1 Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen, erhalten für je des Geschäft eine Entschädigung in der Höhe eines halben Taggeldes, wenn ihre richterliche Tätigkeit als vom Kanton bezahlte Arbeitszeit angerechnet wird. In sehr umfangreichen oder schwierigen Fällen kann ein ganzes Taggeld aus gerichtet werden.
2 Wird ihre Tätigkeit als Richterin oder Richter nicht als vom Kanton bezahlte Arbeitszeit angerechnet, so richtet sich die Entschädigung nach Artikel 5.

Art. 7

Taggeld
1 Der Anspruch auf ein ganzes Taggeld besteht unabhängig von der Dauer der Sitzung am betreffenden Tag.
2 Mit dem Taggeld sind allfällige Auslagen für Hauptmahlzeiten oder Zwischen verpflegungen abgegolten.
3 Entfällt die angesetzte Sitzung, so kann die Hälfte des Taggeldes zugespro chen werden.

Art. 8

Mitwirkungsvergütung und Zulagen
1 Der Anspruch auf die Mitwirkungsvergütung und die Zulagen entsteht mit der Zuteilung des Geschäfts an die nebenamtliche Richterin oder den nebenamtli chen Richter. Gleiches gilt für die Entschädigung nach Artikel 6 Absatz 1.
2 Fällt das Geschäft vor dem Entscheid dahin, so ist nach Massgabe des Ge schäftsfortschritts eine Kürzung anzuordnen. Ist noch kein Arbeitsaufwand ent standen, so ist keine Entschädigung auszurichten.

Art. 9

Bemessung
1 Die Höhe der Taggelder, Mitwirkungsvergütungen und Zulagen wird im An hang geregelt.
2 Wo der Anhang einen Rahmen vorsieht, wird der Betrag nach der Bedeutung und dem Umfang des Geschäfts festgelegt.
3 In sehr umfangreichen oder schwierigen Fällen kann eine Mitwirkungsvergü tung oder eine Zulage bis zum doppelten Betrag des im Anhang vorgesehenen Maximalansatzes festgelegt werden.
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Art. 10

Festsetzung der Beträge
1 Zuständig für die Festsetzung der Beträge sind die Vorsitzenden der Spruch körper. Die Festsetzung einer Entschädigung in eigener Sache bedarf der Zu stimmung durch die vorgesetzte Stelle.
2 Eine Überschreitung der im Anhang vorgesehenen Beträge (Art. 9 Abs. 3) be darf der Zustimmung durch das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht.

Art. 11

* Anpassung an die Teuerungsentwicklung
1 Beschliesst der Regierungsrat eine Anhebung der Grundgehälter nach Artikel
74 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (Personalgesetz, PG) 1 ) , so gilt dies automatisch und gleichzeitig auch für die im Anhang festge legten Ansätze. Die Justizleitung macht die angepassten Ansätze in geeigneter Weise bekannt.

Art. 12

Nebenamtliche Richterinnen und Richter mit Präsidialfunktionen
1 Die folgenden nebenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine durch Vertrag zu vereinbarende Jahresentschädigung: a die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vize präsident der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeug führerinnen und Fahrzeugführern, b die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vize präsident der Enteignungsschätzungskommission, c die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vize präsident der Bodenverbesserungskommission.
2 Die Jahresentschädigung besteht aus a einer Entschädigung für den geschätzten Zeitaufwand, die bei Selbststän digerwerbenden auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 150 Fran ken pro Stunde und bei allen übrigen Personen auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 100 Franken pro Stunde festzulegen ist, b einem Beitrag an die Infrastrukturkosten.
3 Der Vertrag wird zwischen der Richterin oder dem Richter und dem Verwal tungsgericht abgeschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch die Justizlei tung.
4 Für die Anpassung der Stundenansätze an die Teuerung gilt Artikel 11 sinnge mäss.
1) BSG 153.01
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Art. 13

Ausserordentliche Richterinnen und Richter mit einem Einsatz von mindestens drei Monaten
1 Personen, die für eine befristete Zeit von mindestens drei Monaten als aus serordentliche Richterinnen oder Richter eingesetzt werden und in ihrer ange stammten Funktion in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen, erhalten eine monatlich auszurichtende Funktionszulage.
2 Die Zulage beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem Gehalt der ange stammten Funktion und dem ordentlichen Gehalt der neu übernommenen Funktion. Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.
3 Personen, die für eine befristete Zeit von mindestens drei Monaten als aus serordentliche Richterinnen oder Richter eingesetzt werden und nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen, erhalten eine Entschädigung, die nach Massgabe ihrer Erfahrung festzulegen ist. Die Unter- und die Obergrenze bil den das für die ordentlichen Richterinnen und Richter geltende Grund- und Ma ximalgehalt.
3 Nebenamtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Art. 14

1 Nebenamtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erhalten eine durch Vertrag zu vereinbarende Jahresentschädigung.
2 Der Vertrag wird zwischen der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschrei ber und dem Verwaltungsgericht oder dem Obergericht abgeschlossen. Er be darf der Genehmigung durch die Justizleitung.
3 Die Jahresentschädigung besteht aus a einer Entschädigung für den geschätzten Zeitaufwand, die bei Selbststän digerwerbenden auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 150 Fran ken pro Stunde und bei allen übrigen Personen auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 100 Franken pro Stunde festzulegen ist, b einem Beitrag an die Infrastrukturkosten.
4 Für die Anpassung der Stundenansätze an die Teuerung gilt Artikel 11 sinnge mäss.
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4 Schlussbestimmungen

Art. 15

Änderung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (DPR) 1 ) wird wie folgt geändert:

Art. 16

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Dekret vom 11. Dezember 1985 betreffend die Taggelder und Reiseent schädigungen in der Gerichts- und Justizverwaltung (BSG 166.1),
2. Dekret vom 10. Februar 2004 über die Besondere Rechnung der Ge richtsbehörden (BSG 620.01).

Art. 17

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. A1 Anhang 1: Art. 9 Abs. 1 *

Art. A1-1

* Oberste Gerichte
1 Obergericht/Anwaltsaufsichtsbehörde a Taggeld pro Sitzungstag: CHF 261 b Mitwirkungsvergütung pro Geschäft: CHF 50 bis 251 c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 301 bis 1506 d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 75 bis 301
2 Verwaltungsgericht a Taggeld pro Sitzungstag: CHF 261 b * Mitwirkungsvergütung pro Geschäft: CHF 50 bis 400 c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 301 bis 1506 d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 75 bis 301

Art. A1-2

* Kantonal zuständige Gerichtsbehörden
1 Jugendgericht a Taggeld pro Sitzungstag: CHF 261 b Mitwirkungsvergütung pro Geschäft: CHF 50 bis 251 c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305 d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201
1) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
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2 Steuerrekurskommission a Taggeld pro Sitzungstag: CHF 261 b Mitwirkungsvergütung pro Geschäft: CHF 50 bis 251 c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305 d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201
3 Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern a Taggeld pro Sitzungstag: CHF 261 b Mitwirkungsvergütung pro Geschäft: CHF 50 bis 251 c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305 d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201
4 Enteignungsschätzungskommission a Taggeld pro Sitzungstag: CHF 261 b Mitwirkungsvergütung pro Geschäft: CHF 50 bis 251 c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305 d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201
5 Bodenverbesserungskommission a Taggeld pro Sitzungstag: CHF 261 b Mitwirkungsvergütung pro Geschäft: CHF 50 bis 251 c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305 d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201

Art. A1-3

* Regionale Gerichtsbehörden
1 Regionalgerichte a Taggeld pro Sitzungstag: CHF 261 b Mitwirkungsvergütung pro Geschäft: CHF 50 bis 251 c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305 d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 1004
2 Regionale Schlichtungsbehörden a Taggeld pro Sitzungstag: CHF 261 b Mitwirkungsvergütung pro Geschäft: CHF 50 bis 251 c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305 d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201
166.1 8 Bern, 9. Juni 2010 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Fischer Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 1010 vom 30. Juni 2010: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011
9 166.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-53 21.12.2011 01.01.2012 Titel A1 geändert 12-10 21.12.2011 01.01.2012

Art. A1-1

geändert 12-10 21.12.2011 01.01.2012

Art. A1-2

geändert 12-10 21.12.2011 01.01.2012

Art. A1-3

geändert 12-10 20.11.2012 01.06.2013

Art. 11

geändert 13-24 20.11.2012 01.06.2013

Art. A1-1 Abs. 2, b

geändert 13-24
166.1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.06.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-53

Art. 11

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-24 Titel A1 21.12.2011 01.01.2012 geändert 12-10

Art. A1-1

21.12.2011 01.01.2012 geändert 12-10

Art. A1-1 Abs. 2, b

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-24

Art. A1-2

21.12.2011 01.01.2012 geändert 12-10

Art. A1-3

21.12.2011 01.01.2012 geändert 12-10
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