Gesetz über Jugendhilfe und Koordination durch die Kantonale Jugendkommission (213.23)
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Gesetz über Jugendhilfe und Koordination durch die Kantonale Jugendkommission

213.23
19. Januar 1994 Gesetz über Jugendhilfe und Koordination durch die Kantonale Jugendkommission (JKG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 317 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) [SR 210] , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Einsetzung
1 Zur Förderung und Sicherung der zweckmässigen Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes und der privaten und öffentlichen Jugendhilfe (Art. 317 ZGB [SR 210] ) wird eine Kantonale Jugendkommission eingesetzt.
2 Die Kantonale Jugendkommission ist administrativ der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion angegliedert.

Art. 2

Zusammensetzung, Organisation
1 Die Kantonale Jugendkommission besteht aus 21 Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 17 Mitglieder (vier Grossrätinnen oder Grossräte, 13 Vertreterinnen oder Vertreter der privaten und der öffentlichen Jugendhilfe) auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3 Bei der Wahl sollen Fachkenntnisse sowie eine angemessene Vertretung der Regionen, Sprachgebiete, Altersstufen und beider Geschlechter berücksichtigt werden.
4 Jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden. Eintretende Mitglieder treten in die Amtsperiode der ausscheidenden Person ein.
5 Der Kommission gehören von Amtes wegen die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [Fassung vom 29. 10. 1997] sowie je ein von den Direktionen Gesundheit und Fürsorge, Polizei und Militär sowie Erziehung bezeichnetes Mitglied an.
6 Der Regierungsrat regelt die Organisation durch Verordnung.

Art. 3

Aufgabenbereich
1 Die Kommission a ermittelt den Stand und die Bedürfnisse der Jugendhilfe im Kanton; b unterstützt die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [Fassung vom 29. 10.
1997] bei ihren Koordinationsaufgaben im Sinne von Artikel 317 ZGB [SR 210] c berät den Regierungsrat über die Priorität der Aufgaben im Rahmen der für Jugendhilfe zur Verfügung stehenden Kredite; d erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und zur Situation der Jugendhilfe im Kanton mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung.
2 Die Kommission arbeitet zu diesem Zweck eng mit Jugendorganisationen und Institutionen der Jugendhilfe zusammen.

Art. 4

Befugnisse Die Kommission ist berechtigt, a im Rahmen ihres Aufgabenbereiches von Behörden und Privaten Auskünfte einzuholen;
b zu sämtlichen Vorlagen der Direktionen, die in ihren Aufgabenbereich fallen oder die für die Jugend von Belang sind, Stellung zu nehmen; c im Bereich der Jugendhilfe den Direktionen zuhanden des Regierungsrates für alle jugendpolitisch massgebenden Fragen Anträge zu stellen, insbesondere auch betreffend Anwendung der Lastenverteilung.

Art. 5

Förderungsbeiträge
1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Voranschlagskredite Beiträge gewähren zur Förderung von Projekten der Jugendhilfe, die nicht anderweitig finanziert werden können, sowie zur befristeten Erprobung von Neuerungen und für Publikationen.
2 Es werden in der Regel nur einmalige Beiträge gewährt.
3 Über die Ausgabenbewilligung entscheidet die Kommission.

Art. 6

Entschädigung Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder durch Verordnung.

Art. 7

Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt auf den 1. August 1994 in Kraft. Bern, 19. Januar 1994 Bieri Krähenbühl Anhang
19. 1. 1994 G BAG 94-59, in Kraft am 1. 8. 1994 Änderungen
29. 10. 1997 V BAG 97-96, in Kraft am 1. 1. 1998
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