Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksbegehren aufgrund der Massna... (103.1)
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Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksbegehren aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksbegehren aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (CorFrV) Vom 24. März 2020 (Stand 21. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1 ) beschliesst:

§ 1 Fristenstillstand

1 Folgende Fristen stehen still: a) Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative nach Artikel 30 Abs. 3 KV
2 ) ; b) Fristen für die Behandlung von Volksinitiativen nach den § 41 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989
3 ) ; c) Fristen für die Unterbreitung einer Volksinitiative nach Artikel 32 KV
4 )
.
2 Die Referendumsfrist nach Artikel 36 Absatz 2 KV
5 ) steht still, wenn der Staatskanzlei bis spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung dieser Verord - nung oder bis spätestens drei Wochen nach Veröffentlichung eines neuen, dem fakultativen Referendum unterliegenden Kantonsratsbeschlusses die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.

§ 2 Aussetzung von Verfahrenshandlungen

1 Während des Stillstands der Fristen werden die folgenden Handlungen nicht vorgenommen: a) Formelle Vorprüfungen von Volksinitiativen gemäss Artikel 30 Ab - satz 2 KV
6 ) i.V.m. § 130 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 1996
7 ) ; b) Veröffentlichungen von Volksbegehren; c) Verfügungen über das Zustandekommen von Volksbegehren; d) Volksabstimmungen über kantonale Volksbegehren.
2 Der Regierungsrat kann trotz des Stillstands für ein Volksbegehren einen Abstimmungstermin festlegen.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 111.1 .
3) BGS 121.1 .
4) BGS 111.1 .
5) BGS 111.1 .
6) BGS 111.1 .
7) BGS 113.111 . GS 2020, 10
1

§ 3 Verbot von Unterschriftensammlungen

1 Während des Stillstands der Fristen nach § 1 gilt: a) Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden; b) es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.

§ 4 Stimmrechtsbescheinigungen

1 Die Gemeinden sorgen für eine sichere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten.
2 Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entgegen.

§ 5 Weitere Volksrechte

1 Sinngemässe Anwendung findet die Verordnung auf alle weiteren Volks - rechte, insbesondere auf a) das Petitionsrecht gemäss Artikel 26 KV
1 ) ; b) den Volksauftrag gemäss Artikel 34 KV
2 ) ; sowie c) auf die politischen Rechte gemäss dem Gemeindegesetz (GG) vom

16. Februar 1992

3 )
.
2 Von der Verordnung ausgenommen sind Handlungen im Zusammenhang mit kommunalen Ersatzwahlen, sofern die Einberufung für die Ersatzwahl nicht vom Gemeinderat aufgehoben wurde. RRB Nr. 2020/487 vom 24. März 2020. Inkrafttreten am 21. März 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 27. März 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 0046/2020).
1) BGS 111.1 .
2) BGS 111.1 .
3) BGS 113.111 .
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