Westschweizer Konkordat über Anbau und Handel von Hanf (947.3.1)
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Westschweizer Konkordat über Anbau und Handel von Hanf

Westschweizer Konkordat vom 29. Oktober 2010 über Anbau und Handel von Hanf KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Konkordat bezweckt die Festsetzung gemeinsamer Regeln für den Anbau und den Handel von Hanf.
2 Es bezweckt, den Widerhandlungen gegen das Bundesre cht namentlich im Bereich der Betäubungsmittel und de r Landwirtschaft vorzubeugen.
3 Vorbehalten bleiben die eidgenössi schen Bestimmungen namentlich im Bereich der Betäubungsmittel und der Landwirtschaft.
4 Vorbehalten bleiben ebenfalls die bundes- oder kantonalrechtlichen Strafprozessbestimmungen.

Art. 2 Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebungen

Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften, die von einem Konkordatskanton für die Unternehmen, deren Sitz oder Zweigstelle auf seinem Gebiet liegt, oder für das Pers onal der dort liegenden Unternehmen erlassen werden.

Art. 3 Dem Konkordat nicht unterstellte Produkte

für den täglichen Bedarf
1 Die Konkordatskommission erstellt eine Liste der dem Konkordat nicht unterstellten Produkte für den tägliche n Bedarf, namentlich jener, die vom Bundesrecht als Gebrauchsgegenstände oder als Lebensmittel eingestuft werden.
2 Diesem Konkordat namentlich nicht unterstellt sind: a) Hanffaser, Hanfstreu und deren Folgeerzeugnisse; b) ätherische Öle (Essenzen); c) sterilisierte Samen, die als Nahrungsmittel für Vögel bestimmt sind; d) durch Pressen der Samen hergestellte Öle.
Begriffe

Art. 4 Hanf

Unter Hanf im Sinne dieses Konkordats sind die Pflanze der Cannabis genannten Sorte ( Cannabis sativa L. ) sowie alle ihre Komponenten und Derivate, namentlich die Samen, die Se tzlinge, die Pflänzchen, die Blätter, die Blütenstände oder die Öle zu verstehen.

Art. 5 Handel

Handel von Hanf betreibt, wer unen tgeltlich oder entgeltlich Hanf oder seine Produkte abgibt.

Art. 6 Anbau

Anbau von Hanf betreibt, wer die Pflanze in all ihren Formen einer Behandlung zur Begünstigung ihres Wachstums unterwirft. KAPITEL II Anbau

Art. 7 Meldepflicht

1 Wer Anbau von Hanf betreibt, ist verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden.
2 Die Konkordatskommission bestimmt den Inhalt der Meldung, die namentlich Angaben enthält über: a) die angebaute Sorte oder die angebauten Sorten; b) die Herkunft des Saatgutes, der Pflänzchen oder der Setzlinge; c) den zu erwartenden THC-Gehalt; d) die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche; e) die Identität der verantwortlichen Produzentinnen oder Produzenten; f) die vorgesehene Bestimmung und Verwendung mit Angabe der konkreten Verwendungsart sowie des Standorts des Zwischenlagers und der Verarbeitung; g) die bekannten Abnehmerinnen oder Abnehmer sowie die Verträge mit diesen.
3 Die Meldung muss vor jeder Aussaat oder Pflanzung erfolgen.
4 Das vorgesehene Datum jeder Ernte muss mindestens 30 Tage im Voraus mitgeteilt werden.
5 Von der Meldepflicht befreit ist jede Person, die weniger als fünf Pflanzen anbaut, sofern die Umstände jegliche kommerzielle Absicht ausschliessen.
6 Das Verfahren ist schriftlich.
7 Die Bestimmungen dieses Konkordats über den Handel von Hanf bleiben vorbehalten. KAPITEL III Handel Bewilligung

Art. 8 Grundsatz

1 Wer auf dem Gebiet der Konkordatskantone Hanfhandel betreibt, bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar. Sie gilt für einen bestimmten Betrieb und eine bestimmte Person. Eine Person kann nicht Inhaberin mehrerer Bewilligungen gleichzeitig sein.

Art. 9 Bedingungen

1 Die Bewilligung für den Betrieb ei nes Hanfhandels wird jener Person erteilt, die: a) Schweizer Bürgerin, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder, für Angehörige anderer ausländischer Staaten, Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist; b) handlungsfähig ist; c) zahlungsfähig ist oder gegen die keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden sind; d) durch ihr Vorleben, ihren Charakter und ihr Verhalten ihre Ehrenhaftigkeit gewährleistet; e) im Handelsregister eingetragen ist; f) über die für den Hanfhandel bestimmten geeigneten Infrastrukturen verfügt.
2 Der Handel muss in Geschäftslokalen abgewickelt werden.
3 Das als juristische Person errichte te Unternehmen muss im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung eine verantwortliche natürliche Person
bestimmen, der die Befugnis übertragen wird, es zu vertreten und bei Dritten zu verpflichten. Die Person muss in der Lage sein, ihre diesbezügliche Verantwortung wahrzunehmen. Sie ist die direkte Ansprechpartnerin der Behörde.
4 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Hanfhandels garantiert die Einhaltung des Gesetzes durch ihre oder seine Mitgesellschafterinnen und Mitgesellschafter oder Angestellten.

Art. 10 Verfahren

1 Die den Gesuchen beigelegten Dokumente dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Die ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben die durch die zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilten Dokumente oder Bescheinigungen einzureichen.
2 Die Betroffenen legen ihrem Gesuch eine Erklärung bei, wonach sie einwilligen, dass die zuständige Behörde wenn nötig in ihrem Entscheid Daten aus den Polizeiakten bekannt gibt. Fehlt diese Erklärung, so tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch nicht ein.
3 Das Verfahren ist schriftlich.

Art. 11 Territorialität

1 Die Bewilligung ist auf dem Gebiet aller Konkordatskantone gültig.
2 Die Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Geschäft seinen Sitz hat, einzuholen.
3 Die Handel Betreibenden, die weder ihren Sitz noch eine Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, dürfen eine Tätigkeit dort nur nach Erhalt einer Bewilligung folgender Kategorien ausüben: a) einer nach den Bedingungen dieses Konkordats ausgestellten ordentlichen Bewilligung, wenn sie mehr als die Hälfte ihrer Tätigkeit in den Konkordatskantonen ausüben; b) einer nach den Bedingungen dieses Artikels ausgestellten Spezialbewilligung in den übrigen Fällen.
4 Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertigkeit der durch Nichtkonkordatskantone erteilten Bewilligungen. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erneut die Erfüllung der im Konkordat gestellten Voraussetzungen nachzuweisen haben.
5 Die Spezialbewilligung wird jeder Person erteilt, die die Bedingungen nach Artikel 9 Abs. 1 Bst. a–e und Artikel 9 Abs. 3 dieses Konkordats
erfüllt. Für sie gelten ebenfalls die übrigen für den Hanfhandel anwendbaren Regelungen dieses Konkordats.

Art. 12 Befristete Gültigkeit

Die Bewilligung wird für eine variable Dauer, jedoch längstens für vier Jahre ausgestellt. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.

Art. 13 Buchführung

1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für den Hanfhandel sind verpflichtet, ständig über alle Geschäftstätigkeiten in Bezug auf den Hanfhandel Buch zu führen.
2 Die Bücher sind während mindestens fünfzehn Jahren aufzubewahren.
3 Die zuständigen Behörden dürfen jederz eit Einsicht in diese Unterlagen nehmen.

Art. 14 Mitteilungspflicht

1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für den Hanfhandel und ihr Personal haben den zuständigen Behörden alle notwendigen Auskünfte für den Vollzug dieses Konkordats zu erteilen.
2 Sie melden den zuständigen Behörden von sich aus und unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse, die einen Einfluss auf die Bewilligung hat.
3 Sie sind verpflichtet, der zuständigen Strafbehörde unverzüglich jede ihnen bekannte, von Amtes wegen verfolgte Straftat zu melden.

Art. 15 Verwaltungsmassnahmen

1 Die Behörde, die eine Bewilligung er teilt hat, muss diese entziehen, wenn die in diesem Konkordat vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, die einwandfreie Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet ist oder die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder ihr Personal schwerwiegend oder wiederholt gegen die Gesetzgebung verstösst.
2 Die Bewilligung wird überdies entzoge n, wenn sie nicht mehr oder nicht innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung benutzt wird.
3 In weniger schweren Fällen kann die Behörde ebenfalls eine Verwarnung oder eine Suspendierung der Bewilligung aussprechen.
4 Vorbehalten bleiben die unverzüglichen vorsorglichen Massnahmen, welche die zuständige Behörde treffen kann, namentlich die Beschlagnahme, die Suspendierung der Bewilligung oder das Verbot der Geschäftsausübung.
5 Die Suspendierung oder der Entzug der Bewilligung sowie das Verbot der Geschäftsführung haben die Schliessung des Betriebes zur Folge.

Art. 16 Einschränkungen

1 Der Handel von Hanf und Hanfprodukten ist verboten: a) in Schulen; b) in der Nähe von Schulen und anderen für Minderjährige vorgesehenen Einrichtungen wie Heimen, Jugendhäusern, Jugendklubs, sportlichen oder ähnlichen Einrichtungen; c) auf öffentlichem Gebiet od er anlässlich von Märkten oder Ausstellungen ohne Zutrittskontrollen.
2 Die Kantone können weitere Örtlichkeiten für ein Verbot ausscheiden.
3 Die Aushändigung von Hanf an Minderjährige ist verboten. KAPITEL IV Gemeinsame Bestimmungen für Anbau und Handel

Art. 17 Kontrollen und verwaltungsrechtliche Sanktionen

1 Die zuständigen Behörden im Sinne dieses Konkordats dürfen jederzeit im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und wenn nötig unter Anwendung von Zwang die Infrastrukturen, die Kulturen oder die Geschäftslokale und die sich darin aufhaltenden Personen kontrollieren, um sich zu vergewissern, dass darin keine im Sinne dieses Konkordats rechtswidrige Tätigkeit ausgeübt wird.
2 Dieses Inspektionsrecht erstreckt sich auf die Privatwohnungen jener Personen, die die Infrastrukturen bedienen oder die darin wohnen, soweit diese Wohnungen an die Infrastrukturen angrenzen oder diese darstellen.
3 Die zuständigen Behörden dürfen jederzeit Proben nehmen oder Analysen durchführen.
4 Die zuständigen Behörden treffen wenn nötig unverzüglich vorsorgliche Massnahmen, namentlich in Form von Beschlagnahme, Suspendierung der Bewilligung oder Verbot der Geschäftsausübung.
5 Vorbehalten bleiben: a) die kantonale Zuständigkeit zur Einführung eines Systems von Verwaltungsbussen, die nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrens verhängt werden; b) die Strafbestimmungen dieses Konkordats.

Art. 18 Abgabe und Erwerb

1 Die Abgabe von Hanf muss in ei nem schriftlichen Ve rtrag verzeichnet werden. Eine Ausfertigung dieses Vertrages muss von der abgebenden
Person während wenigstens fünfzehn Jahren und von der erwerbenden Person während mindestens der Dauer ih res Besitzes des Hanfs aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde kann sich diese Verträge jederzeit vorlegen lassen.
2 Die Konkordatskommission arbeitet das zu verwendende Vertragsformular aus, das alle da rin aufzuführenden obligatorischen Angaben enthält. KAPITEL V Anwendung des Konkordats

Art. 19 Zuständige Behörden

Jeder Kanton bezeichnet seine zuständige Vollzugsbehörde im Sinne dieses Konkordats.

Art. 20 Beziehungen zwischen den Behörden

1 Die zuständigen kantonalen Behörden im Sinne dieses Konkordats teilen sich gegenseitig alle nützlichen In formationen mit, namentlich jede Tatsache, die eine Verwaltungsmassnahme zur Folge haben könnte, sowie jede andere in Anwendung dieses Konkordats getroffene Verfügung, die eine Auswirkung auf dem Gebiet einer anderen zuständigen Konkordatsbehörde haben könnte.
2 Die Gerichtsbehörden teilen den zuständigen Konkordatsbehörden die getroffenen Strafentscheide und -urteile sowie alle Informationen über laufende Strafverfahren bezüglich Personen mit, die diesem Konkordat unterstellt sind, soweit diese M itteilungen nicht eine laufende Untersuchung beeinträchtigen. Im Gegenzug geben die Konkordatsbehörden den Gerichtsbehörden die Informationen weiter, die diese benötigen.
3 Die zuständigen Konkordatsbehörden haben Zugang zu den Verwaltungs- oder Polizeidaten der Konkordatskantone bezüglich der diesem Konkordat unterstellten Personen. Wenn die Vollzugsbehörde nicht die Kantonspolizei ist, so ist diese verpflichtet, die zuständige Behörde von sich aus und automatisch über jede Tatsache zu in formieren, die sie interessieren könnte.
4 Diese Zusammenarbeit ist unentgeltlich.

Art. 21 Strafbestimmungen

1 Mit Busse oder gemeinnütziger Arbeit wird bestraft, wer: a) einen Handel im Sinne dieses Konkordats betreibt, ohne die konkordatsrechtlichen und reglementarischen Bedingungen zu erfüllen;
b) gegen die Artikel 7, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 18 dieses Konkordats verstösst; c) gegen die kantonalen Vollzugsbestimmungen zu diesem Konkordat oder die Richtlinien der Konkordatskommission verstösst.
2 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend die Übertretungen sind anwendbar.

Art. 22 Kosten und Gebühren

1 Die Handlungen, Interventionen und Schriftstücke der mit dem Vollzug des Konkordats beauftragten Behörden werden jener Person, die sie betreffen, in Rechnung gestellt. Die Kosten für Proben und Analysen gehen jedoch nur zu Lasten der Anbau oder Handel betreibenden Person, wenn die festgestellten Werte die angegebenen Werte überschreiten.
2 Die Konkordatskommission legt den Tarif dieser Kosten und Gebühren fest.
3 Die Kosten und Gebühren können im Voraus erhoben werden. Andernfalls sind sie spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Die Nichteinhaltung der Frist kann Anlass für eine Verwaltungsmassnahme im Sinne des Konkordats geben.

Art. 23 Am Konkordat beteiligte Kantone

Am Konkordat beteiligt sind die Kantone, die ihren Beitritt dazu erklären.

Art. 24 Aufgaben der Kantone

Die Konkordatskantone sorgen für die Anwendung dieses Konkordats. Sie sind insbesondere zuständig für die Festlegung der Rechtsmittel und des Beschwerdeverfahrens.

Art. 25 Direktionsorgan

Eine Konferenz, bestehend aus den jeweiligen Mitgliedern der Regierungen der Konkordatskantone, die mit der Anwendung des Konkordats beauftragt sind, bildet das Direktionsorgan dieses Konkordats. Sie bezeichnet ihren Präsidenten und die Mitglieder einer Konkordatskommission. Konkordatskommission

Art. 26 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Konkordatskommission besteht im Prinzip aus einem Vertreter pro Konkordatskanton. Ihr Generalsekretär wird durch die Konferenz ernannt.
2 Die Konkordatskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und setzt ihr Verfahren selber fest. Sie kann namentlich Unterkommissionen bilden, die mit Sonderaufgaben beauftragt sind.

Art. 27 Aufgaben

1 Die Konkordatskommission sorgt für eine einheitliche Anwendung des Konkordats in den Konkordatskantonen. Sie erlässt hierzu, unter Zeichnungsberechtigung des Präsidenten der Konferenz, die notwendigen Richtlinien namentlich über das für die Bewilligungsgesuche und die Meldungen anwendbare Verfahren. Sie erteilt den zuständigen Behörden auf Verlangen Weisungen in Einzelfällen.
2 Die Konkordatskommission informiert die Konferenz periodisch und kann ihr neue Bestimmungen beantragen oder Empfehlungen hinsichtlich Verbesserungen des Konkordats unterbreiten. Sie kann die Bürgerinnen und Bürger über Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des Konkordats informieren.
3 Die Konferenz kann die Konkordatskommission mit Sonderaufgaben im Zusammenhang mit dem Konkordat beauftragen.

Art. 28 Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm wenigstens drei Kantone beigetreten sind.
2 Die den Bestimmungen dieses Konko rdats unterstellte n Personen haben eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Konkordats, um sich anzupassen.

Art. 29 Kündigung

Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Beitritt durch Gesetz vom 5.10.2011 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.3.2012
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