Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (413.116)
CH - ZG

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung Vom 27. März 2018 (Stand 15. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 6 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001 1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des Amts für Berufsberatung des Kantons Zug.

§ 2 Angebote und Beitragspflicht

1 Das Grundangebot, bestehend aus Beratungs- und Informationsdienstleis - tungen des Amts für Berufsberatung für Personen vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mit Wohnsitz im Kanton Zug, ist kostenlos.
2 Für Dienstleistungen im Bereich des erweiterten Angebots können Beiträ - ge erhoben werden.
3 Zum erweiterten Angebot zählen insbesondere Beratungen, Coachings und Tests für Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr.
4 Das Amt für Berufsberatung erlässt die Tarife in einer Tarifliste 2 ) .

§ 3 Befreiung von der Beitragspflicht

1 Von der Beitragspflicht befreit sind Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug, welche:
a) über keinen Berufs- oder Mittelschulabschluss verfügen; 1) BGS 413.11 2) BGS 413.116-A1
b) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet sind und die Kosten durch das RAV übernommen werden;
c) IV Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen;
d) * asylsuchend, vorläufig aufgenommen oder anerkannte Flüchtlinge sind und über einen Aufenthaltsstatus S, N, F oder B verfügen;
e) * eine Beratung in Anspruch nehmen, welche im Rahmen des Projekts «Kostenlose Standortbestimmung, Potenzialabklärung und Laufbahn - beratung für Erwachsene über 40 Jahre» viamia des Bundesrats durch - geführt wird.
2 Schülerinnen und Schüler, welche im Kanton Zug eine gemeindliche oder kantonale Vollzeitschule besuchen (ausgenommen Tertiärstufe), sind von der Beitragspflicht befreit, auch wenn ihr Wohnsitz sich ausserhalb des Kantons Zug befindet.
3 Darüber hinaus kann die Amtsleitung in Härtefällen oder bei Vorliegen be - sonderer Umstände auf begründetes Gesuch hin die Kosten erlassen.

§ 4 Tarife für beitragspflichtige Personen und Angebote

1 Die Tarife für die beitragspflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug werden auf der Basis von 100 Franken pro Stunde berechnet. Die Tari - fe für die einzelnen Angebote sind der geltenden Tarifliste zu entnehmen.
2 Die Tarife für die beitragspflichtigen Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zug sind kostendeckend. Sie werden auf der Basis von 200 Franken pro Stunde berechnet. Die Tarife für die einzelnen Angebote sind der geltenden Tarifliste zu entnehmen.
3 Für Tests gelten ungeachtet des Wohnsitzes die Tarife gemäss Tarifliste.

§ 5 Abmeldung

1 Meldet sich eine beitragspflichtige Person weniger als 24 Stunden vor ei - nem vereinbarten Termin ab, so wird ihr eine Umtriebsentschädigung von
50 Franken in Rechnung gestellt.
2 Bei Nichterscheinen ohne Abmeldung wird der Tarif des vereinbarten Angebots in Rechnung gestellt.
3 Kann der Termin aufgrund von unvorhersehbaren Umständen nicht wahr - genommen werden, können die Kosten auf begründetes Gesuch hin erlassen werden. Der Entscheid obliegt der Amtsleitung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.03.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018/014 15.12.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, d) geändert GS 2020/090 15.12.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020/090 12.04.2022 15.04.2022 § 3 Abs. 1, d) geändert GS 2022/022 12.04.2022 15.04.2022 § 3 Abs. 1, e) geändert GS 2022/022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.03.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018/014

§ 3 Abs. 1, d) 15.12.2020

01.01.2021 geändert GS 2020/090

§ 3 Abs. 1, d) 12.04.2022

15.04.2022 geändert GS 2022/022

§ 3 Abs. 1, e) 15.12.2020

01.01.2021 eingefügt GS 2020/090

§ 3 Abs. 1, e) 12.04.2022

15.04.2022 geändert GS 2022/022
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