Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit... (559.8)
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Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten

Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) vom 2. April 2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS - Konkordat) Die Konferenz der Kantonalen Justiz - und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von Artikel 56 sowie

Artikel 57 der Bundesverfassung folgende interkantonale Vereinbarung

(bzw. folgenden Konkordatstext):
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt - und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesondere: a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die physische und sexuelle I ntegrität geschaffen und b) die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS von den der Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird.

Art. 2 Begriff

ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem f ür Gewalt - und Sexualdelikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat -Täter - Zusammenhänge beziehungsweise Tat -Tat -Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.

Art. 3 Anwendungsbereich

1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhalten sweisen und/oder Umstände erfasst, die in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere: a) Tötungsdelikte (inkl. Versuche), b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte), c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten, d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt - oder Sexualmotiv auszugehen ist, e) Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt), f) Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Abs. 1 Bst. a und b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt - oder Sexualmotiv auszugehen ist.
2. Organisation, Zuständigkeiten

Art. 4 Grundsatz

1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen: b) Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation, c) Angaben über Täter -Opfer -Beziehung, d) Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,
e) Angaben zu Verletzungen und Todesursachen, f) Angaben über die Tatorte, g) Art der verwendeten Waffen und Gegenstände, h) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder der Täterschaft stehen.
3 Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.

Art. 5 Organisation

1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons - oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
3 Jeder Kanton b ezeichnet zwei Koordinatoren, die für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zuständig sind.
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin Kriminalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt die Auf sicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
3. Betrieb und Datenschutz

Art. 6 Informationsaustausch

1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS -relevanten Daten der gemäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.

Art. 7 Betriebsbewilligung

Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss

Artikel 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kanto ns Bern vom 8. Juni 1997

(PolG; BSG 551.5) geregelt.

Art. 8 Speicherung und Datenpflege

1 Die physische Speicherung der ViCLAS -Daten erfolgt ausschliesslich bei der Zentralstelle.
2 Bezüglich de r Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze: a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle. b) Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS -Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu. c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.

Art. 9 Verantwortlichkeit

Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS -Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter der Zentralstelle so wie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.

Art. 10 Akteneinsichtsrecht

1 Verlangt eine Person nach Massgab e des anwendbaren kantonalen Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn: a) sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS - Eintrag ergeben oder b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts - und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.

Art. 11 Berichtigung von Daten

1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.
2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.

Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz

1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts - und Berichtigungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit die se Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar
1986 (KDSG; BSG 152.04).
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.

Art. 13 Löschung von Daten

1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen gelöscht: a) Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach di eser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht. b) Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Absprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf Jahre verlängert werden. c) Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im Analysesystem erfasste Delikt massgebend. d) Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer stat ionären Massnahme. e) Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes wegen zu löschen: – unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder
– sobald gegen ein en (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist. f) Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen von Buchstaben a –d vorgegangen.
2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Artikel 3 Abs. 2 Bst. d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analys esystem gelöscht. Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.
4. Finanzierung

Art. 14 Kostenregelung

1 Die Kantonspolizei Bern träg t sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle resultierenden Personal - und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs - und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Verein barungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
5. Schlussbestimmungen

Art. 15 Beitritt und Kündigung

1 Jeder Kanton ka nn der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.

Art. 16 Vollzug

1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforder lichen Bestimmungen.
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss Artikel 5 Abs. 2.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr der Kanton Bern sowie mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.

Art. 18 Notifikation an den Bund

Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV (SR 172.010.1).

Art. 19 Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich ten der anderen Vereinbarungspartner zu.

Art. 20 Rechtspflege

1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskanto nen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 (BSG 279.2) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinngemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet werden.
2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Artikel 3, die sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine ViCLAS -Relevanz gegeben ist und die Daten i n einer verwertbaren Qualität vorliegen.
3 Daten, die nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn sie gem äss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Artikel 3, die sich vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden, sofern diese den in dies er Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht widersprechen. Beitritt durch Gesetz vom 7.9.2010 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1. 12 .2010
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