Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane
Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) Vom 3. Juli 2018 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsor - gane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 2018
1 ) beschliesst:
1. Amtsblatt
§ 1 Erscheinung und Bezug
1 Das Amtsblatt wird in der Regel wöchentlich herausgegeben.
2 Dem Amtsblatt wird jährlich ein alphabetisches Sachregister beigegeben.
3 Das Amtsblatt kann bei der Staatskanzlei gegen Kostenersatz im Abonne - ment oder als Einzelexemplar bezogen werden.
§ 2 Preise
1 Die Preise für Abonnemente und Einzelexemplare betragen: a) jährlich 98.00 Franken b) halbjährlich 67.00 Franken c) vierteljährlich 55.00 Franken d) Einzelexemplar 4.50 Franken
2. Amtliche Sammlung der Gesetze und
Verordnungen (GS)
§ 3 Bezug
1 Die Amtliche Sammlung (GS) kann bei der Staatskanzlei zum Selbstkos - tenpreis im Abonnement oder als Einzelexemplar bezogen werden.
1) BGS 111.31 . GS 2018, 15
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3. Bereinigte Sammlung der solothurnischen
Erlasse (BGS)
§ 4 Systematik
1 Die Sammlung wird nach dem System der Dezimalklassifikation in folgen - de 9 Teile gegliedert: a) Grundlagen, Organisation, Gemeinden; b) Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Vollstreckung; c) Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug; d) Schule, Kirche, Kultur; e) Polizei, Militär, Zivilschutz; f) Finanzen, Regalien; g) Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr; h) Gesundheit, Arbeit, Sozialrecht; i) Volkswirtschaft.
§ 5 Verkauf
1 Einzelne Erlasse aus der Bereinigten Sammlung (BGS) können bei der Staatskanzlei zum Selbstkostenpreis als Separatdruck bezogen werden.
§ 6 Sicherungskopien
1 Die Staatskanzlei erstellt jährlich mehrere Sicherungskopien der BGS auf Papier und elektronisch (offline verfügbar) zur Sicherstellung des Zugriffs auf die BGS in ausserordentlichen Lagen.
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 Massgebende Fassungen der elektronischen Publikationen (GS,
BGS)
1 Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen der GS und der BGS sind immer die auf der Webseite der Gesetzessammlung bgs.so.ch des Kantons Solothurn publizierten Fassungen.
§ 8 Sicherheit und Authentizität der elektronischen Publikationen
1 Die Staatskanzlei ergreift geeignete Massnahmen um die Sicherheit und die Authentizität der elektronischen Publikationen sicherzustellen.
§ 9 Einsichtnahme
1 Die amtlichen Publikationen des Bundes und des Kantons können bei der Staatskanzlei und den Oberämtern unentgeltlich eingesehen werden.
§ 10 Verteilliste
1 Die Staatskanzlei führt eine Liste aller Empfänger und Empfängerinnen, denen die GS und das Amtsblatt unentgeltlich in gedruckter Form abgege - ben werden.
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RRB Nr. 2018/1128 vom 3. Juli 2018. Die Einspruchsfrist ist am 12. September 2018 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Oktober 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 21. September 2018.
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