Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (111.32)
CH - SO

Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane

Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) Vom 3. Juli 2018 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsor - gane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 2018
1 ) beschliesst:

1. Amtsblatt

§ 1 Erscheinung und Bezug

1 Das Amtsblatt wird in der Regel wöchentlich herausgegeben.
2 Dem Amtsblatt wird jährlich ein alphabetisches Sachregister beigegeben.
3 Das Amtsblatt kann bei der Staatskanzlei gegen Kostenersatz im Abonne - ment oder als Einzelexemplar bezogen werden.

§ 2 Preise

1 Die Preise für Abonnemente und Einzelexemplare betragen: a) jährlich 98.00 Franken b) halbjährlich 67.00 Franken c) vierteljährlich 55.00 Franken d) Einzelexemplar 4.50 Franken

2. Amtliche Sammlung der Gesetze und

Verordnungen (GS)

§ 3 Bezug

1 Die Amtliche Sammlung (GS) kann bei der Staatskanzlei zum Selbstkos - tenpreis im Abonnement oder als Einzelexemplar bezogen werden.
1) BGS 111.31 . GS 2018, 15
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3. Bereinigte Sammlung der solothurnischen

Erlasse (BGS)

§ 4 Systematik

1 Die Sammlung wird nach dem System der Dezimalklassifikation in folgen - de 9 Teile gegliedert: a) Grundlagen, Organisation, Gemeinden; b) Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Vollstreckung; c) Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug; d) Schule, Kirche, Kultur; e) Polizei, Militär, Zivilschutz; f) Finanzen, Regalien; g) Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr; h) Gesundheit, Arbeit, Sozialrecht; i) Volkswirtschaft.

§ 5 Verkauf

1 Einzelne Erlasse aus der Bereinigten Sammlung (BGS) können bei der Staatskanzlei zum Selbstkostenpreis als Separatdruck bezogen werden.

§ 6 Sicherungskopien

1 Die Staatskanzlei erstellt jährlich mehrere Sicherungskopien der BGS auf Papier und elektronisch (offline verfügbar) zur Sicherstellung des Zugriffs auf die BGS in ausserordentlichen Lagen.

4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 7 Massgebende Fassungen der elektronischen Publikationen (GS,

BGS)
1 Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen der GS und der BGS sind immer die auf der Webseite der Gesetzessammlung bgs.so.ch des Kantons Solothurn publizierten Fassungen.

§ 8 Sicherheit und Authentizität der elektronischen Publikationen

1 Die Staatskanzlei ergreift geeignete Massnahmen um die Sicherheit und die Authentizität der elektronischen Publikationen sicherzustellen.

§ 9 Einsichtnahme

1 Die amtlichen Publikationen des Bundes und des Kantons können bei der Staatskanzlei und den Oberämtern unentgeltlich eingesehen werden.

§ 10 Verteilliste

1 Die Staatskanzlei führt eine Liste aller Empfänger und Empfängerinnen, denen die GS und das Amtsblatt unentgeltlich in gedruckter Form abgege - ben werden.
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RRB Nr. 2018/1128 vom 3. Juli 2018. Die Einspruchsfrist ist am 12. September 2018 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Oktober 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 21. September 2018.
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