Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile
GS 2018, 3
1 Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) Vom 31. Januar 2018 (Stand 1. Juli 2018) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Ra umplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und Artikel 118 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
2) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom
12. September 2017 (RRB Nr. 2017/1553)
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Gegenstand
1 Das Gesetz regelt den angemessenen Ausgleich von erh eblichen Vor- und Nachteilen, welche durch raumplanerische Massnahmen nach eidgenössi- schem und kantonalem Recht entstehen.
2 Es betrifft das Verhältnis zwischen Grundeigentümer oder Grundeigen- tümerin einerseits und Einwohnergemeinde oder Kanton andererseits.
§ 2 Mittel
1 Der Ausgleich erfolgt durch eine Abgabe auf dem Me hrwert, den ein Grundstück aufgrund der Nutzungsplanung erfährt, und durch die Abgel- tung von aus gleichen Gründen entstandenen Nachteile n.
2 Eine Regelung des Ausgleichs mittels verwaltungsrec htlicher Verträge ist zulässig. In diesem Fall kann der Ausgleich auch in Sa chleistungen beste- hen.
§ 3 Planungsbedingte Vorteile
1 Der für den Ausgleich bedeutsame Mehrwert besteht in den erweiterten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks, welche sich aufgrund von raumplanerischen Massnahmen ergeben.
2 Bei Erschliessungsplänen erfolgt der Vorteilsausgle ich nach dem Erschlies- sungsbeitragsrecht gemäss §§ 108 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom
3. Dezember 1978
3)
.
1 ) SR 700 .
2 ) BGS 111.1 .
3 ) BGS 711.1 .
2
3 Der Ausgleich von erheblichen Vorteilen durch Rodun gsbewilligungen richtet sich nach dem kantonalen Waldgesetz vom 29. J anuar 1995
1) , sofern sich der Mehrwert nicht aus der Nutzungsplanung ergi bt.
4 Die Rückforderung von Beiträgen für landwirtschaftl iche Strukturverbes- serungen erfolgt unabhängig von Ausgleichsabgaben na ch diesem Gesetz.
§ 4 Planungsbedingte Nachteile
1 Die Entschädigung für erhebliche planungsbedingte Nachteile richtet sich nach den Bestimmungen über die materielle Enteignun g gemäss §§ 237 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Z ivilgesetzbuches vom 4. April 1954
2)
.
2. Ausgleichsabgabe
§ 5 Abgabetatbestand
1 Der Ausgleich erfasst die Mehrwerte bei neu einer Bauzone zugewiese- nem Boden.
2 Die Vorteile aus Umzonungen von Arbeits-, Dienstleis tungs-, Gewerbe- und Industriezonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Weiler- und landwirtschaftlichen Kernzonen sowie analogen kom munalen Bauzo- nen in Wohn- oder Kernzonen sind ebenfalls auszugleic hen.
§ 6 Abgabesubjekt
1 Abgabepflichtig ist der Grundeigentümer oder die G rundeigentümerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der den Mehrwert ver ursachenden raumplanerischen Massnahme.
2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden sind von der A bgabepflicht befreit.
§ 7 Berechnungsgrundlage
1 Der Planungsmehrwert entspricht der Differenz zwisch en dem Verkehrs- wert eines Grundstücks vor und jenem nach dem Inkraf ttreten der raum- planerischen Massnahme.
§ 8 Abgabesatz
1 Der zu erfassende Planungsmehrwert wird mit einem Sa tz von 20 Prozent ausgeglichen.
2 Die Gemeinden können in einem rechtsetzenden Reglem ent maximal einen zusätzlichen Satz von bis zu 20 Prozentpunkten fes tlegen.
§ 9 Entstehung der Forderung
1 Die Forderung über die Ausgleichsabgabe entsteht mi t der Rechtskraft ihrer Festsetzung.
1 ) BGS 931.11 .
2 ) BGS 211.1 .
3
§ 10 Fälligkeit
1 Die Ausgleichsabgabe wird mit Rechtskraft der Baub ewilligung oder bei der Veräusserung des Grundstücks fällig.
2 Die Zahlung hat innert 30 Tagen nach Zustellung de r Rechnung zu erfol- gen. Nach diesem Zeitpunkt wird die Forderung zum Verz ugszinssatz für kantonale Steuern verzinslich.
§ 11 Grundpfandrecht
1 Für die Ausgleichsabgabe besteht am betroffenen Gru ndstück ein gesetz- liches Pfandrecht ohne Eintragung in das Grundbuch gemäss §§ 283 f. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilg esetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954
1) , das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.
2 Das Pfandrecht bietet Sicherheit für die Ausgleichs abgabe, die Kosten der Betreibung und die Verzugszinsen.
§ 12 Verwendung
1 Der aus den Ausgleichsabgaben resultierende Ertrag wird in erster Linie für Entschädigungen aus materieller Enteignung, sod ann für weitere Mas- snahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesonder e Absätze 2 Buch- stabe a und 3 Buchstabe a bis , des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979
2) verwendet.
3. Vollzug
§ 13 Abgabehoheit, Ertrag und Kostentragung bei Ent schädigungen
für Planungsmassnahmen
1 Die Festsetzung der Ausgleichsabgabe erfolgt bei kom munalen Nut- zungsplänen durch die Einwohnergemeinde, bei kantona len Planungen durch den Kanton.
2 Die Abgabeerträge aus Einzonungen von kommunaler Bed eutung, aus Umzonungen und Aufzonungen sowie die Anteile über 20 Prozent der Erträge aus den übrigen Einzonungen fliessen an die Einwohnergemein- den. Die übrigen Erträge gelangen zweckgebunden an d en Kanton.
3 Die Entschädigung aus materieller Enteignung trägt unter Vorbehalt von Absatz 5 der Kanton ausschliesslich mit den ihm zugefl ossenen zweckge- bundenen Erträgen aus der Mehrwertabschöpfung.
4 Der Kanton richtet zum Vollzug des Planungsausgleichs einen zweckge- bundenen Fonds ein.
5 Ist die Entschädigung für eine kompensatorische Au szonung aufgrund einer Einzonung von kommunaler Bedeutung geschuldet, trägt sie die Einwohnergemeinde.
§ 14 Zuständigkeit und Verfahren bei der Ausgleich sabgabe
1 Für den Beschluss über die Erhebung einer Ausgleich sabgabe, die Berech- nung der Abgabesumme und die Verwendung des Ertrags ist bei kommu- nalen Nutzungsplänen das im Gemeindereglement bestim mte Organ zu- ständig, bei kantonalen Plänen der Regierungsrat.
1 ) BGS 211.1 .
2 ) SR 700 .
4
2 Über die Verwendung der Erträge beschliesst dasjeni ge Gemeinwesen, an das die Erträge gemäss § 13 Absatz 2 fliessen.
3 Die Entscheide nach den Absätzen 1 und 2 setzen die Rechtskraft der ihnen zu Grunde liegenden Nutzungspläne voraus.
4 Die Einwohnergemeinde regelt ihren Vollzug der Ausgl eichsabgabe in einem rechtsetzenden Reglement. Für den Vollzug durch d en Kanton kann der Regierungsrat ausführende Bestimmungen in einer Verordnung erlas- sen.
4. Rechtsschutz, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 15 Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide der zuständigen kommunalen Organe und des Regie- rungsrats über die Erhebung und die Berechnung der Ausgleichsabgabe kann bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Ent- scheide beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer- den.
2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem G esetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtsp flegegesetz) vom
15. November 1970
1)
.
§ 16 Hängige Verfahren
1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Planverfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens öffentlich aufgelegt, aber no ch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. KRB Nr. RG 0170/2017 vom 31. Januar 2018. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 18. Mai 2018 unbenutzt a bgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2018.
1 ) BGS 124.11 .
Feedback