Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung
1 215.321.3 Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung * (EDVGB DV) vom 22.04.1998 (Stand 01.01.2010) Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 64 Absatz 4, 108 Absatz 2, 109 Absatz 3 und 111 ff. der Eidgenössischen Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch (GBV 1 ) ), Artikel 121 a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einfüh rung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB 2 ) ) und Artikel 43 des Ge setzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG 3 ) ), beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1 Das Grundbuch im Kanton Bern wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt.
2 Die Abteilungen und die entsprechenden Register werden nach den Vorschrif ten der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch geführt.
3 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sorgt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Datenschutzgesetz 4 ) für den Datenschutz insgesamt.
Art. 2
Spezialregister
1 Neben den in der Verordnung betreffend das Grundbuch zugelassenen Hilfs registern wird ein Register «Übrige Berechtigte» geführt. Darin werden die Be rechtigten aus Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen aufgeführt.
1) SR 211.432.1
2) BSG 211.1
3) BSG 152.01
4) BSG 152.04 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
98-38
215.321.3 2
Art. 3
Besondere Miteigentumsanteile, Autoabstellplätze und derglei chen
1 Miteigentumsanteile, die im Eigentum von Ehegatten stehen, sowie Autoab stellplätze und dergleichen müssen nicht als eigene Grundstücke geführt wer den.
Art. 4
Personendaten
1 Nebst den in Artikel 108 Absatz 4 GBV 1 ) vorgesehenen Personendaten wer den die folgenden Daten der zentralen Personenverwaltung der Steuerverwal tung (ZPV) entnommen und in die Register aufgenommen: a die AHV-Nummer, b die Nummer der ZPV, c der Heimatort einer Person, d die Angabe, ob eine Person verheiratet ist oder nicht.
Art. 5
Zugriff im Abrufverfahren
1 Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern und die zur Ersterhebung, Er neuerung und Nachführung ermächtigten Geometerbüros dürfen direkt auf die Hauptbuchdaten zugreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *
2 Die Steuerbehörden des Kantons dürfen direkt auf die Hauptbuchdaten zu rückgreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 6
Pfandtitel
1 Entkräftete Pfandtitel werden von Amtes wegen der berechtigten Person aus gehändigt.
Art. 7
Einführung
1 Das mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Grundbuch wird nach den Weisungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich gemein deweise auf einen bestimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter mel den der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion jede Teileinführung. *
2 Für Gemeinden, in denen das Grundbuch noch nicht mit elektronischer Da tenverarbeitung geführt wird, gilt weiterhin das bisherige Recht.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
1) SR 211.432.1
3 215.321.3 Bern, 22. April 1998 Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor: Annoni
215.321.3 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.04.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung 98-38
09.05.2005 01.07.2005 Erlasstitel geändert 05-39
09.05.2005 01.07.2005
Art. 5 Abs. 1
geändert 05-39
06.10.2009 01.01.2010
Art. 7 Abs. 1
geändert 09-114
5 215.321.3 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.04.1998 01.01.1998 Erstfassung 98-38 Erlasstitel 09.05.2005 01.07.2005 geändert 05-39
Art. 5 Abs. 1
09.05.2005 01.07.2005 geändert 05-39
Art. 7 Abs. 1
06.10.2009 01.01.2010 geändert 09-114
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