Verordnung über Änderungen des kantonalen Richtplans
Verordnung über Änderungen des kantonalen Richtplans vom 03.05.2011 (Fassung in Kraft getreten am 03.05.2011) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; gestützt auf die Raumplanungsverordnung des Bundes vom 28. Juni 2000; gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG); gestützt auf die Verordnung vom 10. Juni 2002 über die Annahme des kantonalen Richtplans; in Erwägung: Es ist angezeigt, zwei neue Themen in den kantonalen Richtplan einzufüh - ren: Pärke von nationaler Bedeutung und Agglomerationsprogramm Bulle. Die bestehenden Themen Energie, Materialabbau und Arbeitszonen und grosse Verkehrserzeuger (neu: Arbeitszonen und Bodenpolitik sowie Grosse Verkehrserzeuger und Einkaufszentren) werden geändert. Geringfügige Änderungen gemäss Artikel 14 Abs. 3 RPBR müssen aufgrund der Genehmigung des Bundesrates vom 24. September 2004 an den beste - henden Themen Geschützte Gebäude ausserhalb der Bauzone und Diversifi - zierung der Landwirtschaft angebracht werden. Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Die neuen Themen Pärke von nationaler Bedeutung und Agglomerations - programm Bulle des kantonalen Richtplans werden angenommen.
Art. 2
1 Die Änderungen der folgenden Themen werden angenommen:
a) Energie,
b) Materialabbau,
c) Arbeitszonen und grosse Verkehrserzeuger; dieses Thema wird neu in die beiden Themen Arbeitszonen und Bodenpolitik sowie Grosse Ver - kehrserzeuger und Einkaufszentren aufgeteilt.
Art. 3
1 Die geringfügigen Änderungen der Themen Geschützte Gebäude ausser - halb der Bauzone und Diversifizierung der Landwirtschaft werden ange - nommen.
Art. 4
1 Die geänderten Richtplantexte der Themen nach den Artikeln 2 und 3 er - setzen die Richtplantexte vom 10. Juni 2002 und vom 18. März 2008.
Art. 5
1 Die geänderten erläuternden Berichte zu den Themen nach Artikel 2 erset - zen die erläuternden Berichte vom 10. Juni 2002 und vom 18. März 2008.
Art. 6
1 Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion wird mit dem Vollzug die - ser Verordnung beauftragt.
Art. 7
1 Die Änderungen im kantonalen Richtplan werden dem Bundesrat zur Ge - nehmigung unterbreitet und den Inhabern des Richtplans zur Kenntnisnah - me zugestellt.
Art. 8
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Genehmigung Das neue Thema «Pärke von nationaler Bedeutung» und die Änderungen der Themen «Energie» und «Materialabbau» sind vom Eidgenössischen De - partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 05.11.2015 genehmigt worden. Hingegen sind die neuen Themen «Agglomerationsprogramm Bulle», «Arbeitszonen und Bodenpolitik» und «Grosse Verkehrserzeuger und Einkaufszentren» nicht genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.05.2011 Erlass Grunderlass 03.05.2011 2011_037 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.05.2011 03.05.2011 2011_037
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