Verordnung mit Gebührentarif zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizer... (III B/3/1)
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Verordnung mit Gebührentarif zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizerischen Obligationenrecht --> III B/7/1

7. 5. 2006 – 30/31 III B/3/1 Verordnung mit Gebührentarif zum Schweize- rischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizeri- schen Obligationenrecht (Erlassen vom Landrat am 16. Februar 1949) (Genehmigt vom Bundesrat am 6. April 1949) I. Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die sachliche Zuständigkeit der mit der öffentlichen Beurkun- dung und der Beglaubigung betrauten Personen richtet sich nach den Artikeln 19 und 25 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB). Art. 2 Die Geschäftsführung der mit der öffentlichen Beurkundung und der Beglaubigung betrauten Personen steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Er kann persönliche Prüfungen vor- nehmen. Art. 3 Die Urkundspersonen sowie die mit der Beglaubigung beauf- tragten Personen befinden sich im Ausstand, wenn sie selbst oder ihr Ehegatte am Rechtsgeschäft beteiligt sind, oder wenn ihre Blutsverwandten in gerader Linie, ihre Geschwister oder deren Ehegatten beteiligt sind, oder wenn sie in Vertretung einer Partei die betreffende Urkunde unterzeichnet haben. Art. 4 1 Die Urkundspersonen sind für die Richtigkeit der von ihnen beurkundeten Tatsachen und für die Beobachtung der gesetz- lichen Formen verantwortlich. 2 Die Haftbarkeit der mit der Beglaubigung betrauten Personen erstreckt sich lediglich auf die Richtigkeit der Abschrift oder des Auszuges und die Echtheit der Unterschriften. Art. 5 Im Falle der Verhinderung am persönlichen Erscheinen hat sich die Urkundsperson oder die mit der Beglaubigung betraute Person auf Verlangen in die Wohnung derjenigen Person zu 1 Zuständigkeit Aufsicht Ausstand Haftbarkeit Verhinderung am persönlichen Erscheinen
ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 begeben, deren Willensäusserung zu beurkunden oder deren Unterschrift zu beglaubigen ist und hat hier die Beurkundung bzw. die Beglaubigung vorzunehmen. 2. Öffentliche Beurkundung Art. 6 Die allgemeine Form für das Protokoll, das über die nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und Obligationenrecht (OR) erforderlichen Beurkundungen gemäss Artikel 23 EG ZGB zu führen ist, bestimmt der Regierungsrat. Er lässt das Proto- koll den nach Artikel 19 EG ZGB zuständigen Urkundspersonen zum Selbstkostenpreis abgeben. Art. 7 1 Die öffentliche Urkunde muss auf ganzen Bogen deutlich aus- gefertigt sein, Ort und Tag der Verhandlung, die genaue und ausreichende Bezeichnung der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie Erklärungen der Parteien oder ihrer Vertreter enthalten. 2 Wird in der Erklärung auf ein Schriftstück Bezug genommen und dieses der Urkunde beigeheftet, so bildet es einen Teil der Urkunde. Art. 8 1 Die Schrift kann in Handschrift, Maschinenschrift oder Druck- schrift bestehen; nur die Unterschriften müssen in jedem Falle eigenhändig in Handschrift beigesetzt werden. 2 Von den mit Schreibmaschine hergestellten Urkunden dürfen ausser dem Original nur ganz deutliche und haltbare Durch- schläge öffentlich beurkundet und in amtliche Verwahrung genommen werden. Art. 9 Die Urkundsperson hat nach bestem Wissen die Parteien über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde zu beleh- ren und sie auf Mängel in der Fassung, tatsächliche Unrichtig- keiten und Widersprüche mit gesetzlichen Bestimmungen auf- merksam zu machen (vgl. Art. 520 ZGB und Art. 21 Schlusssatz EG ZGB). Art. 10 1 Die öffentliche Beurkundung darf erst erfolgen, wenn die Urkundsperson sich davon überzeugt hat und alle rechtlichen Ausweise dafür erbracht sind, dass alle Berechtigten mitgewirkt, 2 Protokoll Erfordernis der öffentlichen Urkunde Form der Schrift Formmängel Voraussetzun- gen der öffent- lichen Beurkun- dung
7. 5. 2006 – 30/31 ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 dass sie vom Inhalt der Urkunde Kenntnis genommen und darin eigenhändig unterschrieben haben. 2 Kann eine Person nicht schreiben, so ist es gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen (vgl. Art. 15 OR). Die Urkundsperson hat, vorbehältlich des eid- genössischen Rechts, die Urkunde zuletzt zu unterzeichnen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag sowie mit der Bescheinigung, dass die Urkunde den ihr mitgeteilten Parteiwil- len enthalte, den Parteien zur Kenntnis gebracht und von ihnen eigenhändig unterzeichnet worden sei. Art. 11 1 Die Beurkundungsprotokolle sind von den Urkundspersonen an sicherem Orte aufzubewahren. 2 Beim Aufhören des Beurkundungsrechtes, z. B. Amtswechsel, Entzug, Verzicht oder Todesfall sind die Protokolle der Urkunds- personen ihren Amts- oder Geschäftsnachfolgern abzugeben und im Übrigen nach den Weisungen des Regierungsrates in das Landesarchiv abzuliefern. 3. Beglaubigung Art. 12 1 Wer eine Beglaubigung nachsucht, hat sein Begehren bei einer der nach Artikel 25 EG ZGB zuständigen Beamtung persönlich zu stellen und auf deren Verlangen die Identität seiner Person nachzuweisen. 2 Für die Beglaubigung von Abschriften und Buchauszügen sind die Original-Urkunden und -Bücher zur Vergleichung vor- zulegen. Ohne persönliches Erscheinen dürfen von der Staats- kanzlei beglaubigt werden: a. Firma-Unterschriften, die beim kantonalen Handelsregister- amt niedergelegt sind; b. Unterschriften von Gemeindebeamten, die in amtlicher Stel- lung bestimmte Tatsachen bezeugen. Art. 13 Wenn die Zweckbestimmung eines Aktenstückes nicht etwas anderes erfordert, soll die Beglaubigung lauten: a. in Fällen, in denen die Unterschrift in Gegenwart des Beam- ten angebracht wird: «Dass N. N. seine Unterschrift in meiner Gegenwart hier beigesetzt hat, bescheinigt: Datum, Amtssiegel oder Stempel, Unterschrift des Beamten.» 3 Geschäfts- führung Voraus- setzungen der Beglaubigung Form der Beglaubigung
ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 b. in Fällen, in denen die Unterschrift auf dem Aktenstück schon angebracht ist: «Dass N. N. dem Unterzeichneten erklärt hat, seine Unter- schrift sei von ihm eigenhändig angebracht worden, be- scheinigt: Datum, Amtssiegel oder Stempel, Unterschrift des Beamten.» c. in Fällen von Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b wird bescheinigt: «Gesehen zur Beglaubigung der Unterschrift von N. N. Datum, Amtssiegel oder Stempel, Unterschrift des Beam- ten.» II. Einführung des Grundbuches 1. Vorläufige Grundbuchführung Art. 14 Die bestehenden Grundbücher sind nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der bundesrätlichen Ver- ordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch und des kantonalen Einführungsgesetzes (Art. 250) weiter zu führen. Art. 15 Durch die jetzigen Grundbücher des Grundbuchamtes ist die Aufnahme der Grundstücke nach den Artikeln 1–10 der bundes- rätlichen Verordnung betreffend das Grundbuch in der Haupt- sache hergestellt. Diese Bücher sind gemeindeweise einer Revision zu unterziehen, durch die Aufnahme der dinglichen Rechte zu ergänzen und dann in das einheitliche Hauptbuch- formular umzuschreiben. Art. 16 ** . . . . . . Art. 17 Das Grundbuchamt hat ein Tagebuch zu führen, in das alle Anmeldungen für das Grundbuch einzutragen sind. Dieses Tagebuch tritt an Stelle der Handänderungs- und Pfandproto- kolle. 4 a. Allgemeiner Gesetzes- vorbehalt b. Aufnahme der Grund- stücke in die beste- henden Bücher d. Tagebuch ** Aufgehoben LR 15. Februar 2006 per LG 2006
7. 5. 2006 – 30/31 ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 2. Eintragung des Grundpfandes Art. 18 1 Als Ausweis für die Eintragung eines nicht auf den Inhaber oder auf den Namen des Grundeigentümers lautenden Grund- pfandes ist die Vorlage einer öffentlichen Urkunde (Art. 799 Abs. 2 ZGB sowie Art. 18 und 19 der bundesrätlichen Verord- nung betreffend das Grundbuch) erforderlich. Bei dieser Be- urkundung genügt aber die Anwesenheit des Schuldners; die Mitwirkung des Gläubigers kann durch schriftliche Erklärung desselben ersetzt werden. 2 Für die Eintragung eines Eigentümer- oder Inhaber-Schuld- briefes oder einer Eigentümer- oder Inhaber-Gült (Art. 859 ZGB und Art. 20 der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Grundbuch) bedarf es nur einer schriftlichen Anmeldung des Eigentümers. 3 Das Grundbuchamt kann die Beglaubigung der Unterschrift des Gläubigers und des Eigentümers verlangen. 4 Die Ausweise müssen in beiden Fällen (Abs. 1 und 2) die Namen aller Beteiligten sowie die Bezeichnung des Unterpfan- des (Grundbuchnummer, Beschrieb und bestehende Grund- pfandrechte) enthalten. 3. Titelumwandlung Art. 19 –21 . . . . . . 1) Art. 22 1 Undeutliche, schadhafte oder vollbeschriebene Titel sind zu löschen und neu zu fertigen. 2 Für Grundpfandverschreibungen tritt an Stelle des alten Titels ein Auszug aus dem Grundbuch über den Eintrag dieser Grund- pfandart (Art. 825 Abs. 2 ZGB). 4. Grundbuchbereinigung Art. 23 Die Grundbücher sind in der vom Regierungsrat zu bestimmen- den Reihenfolge ortsgemeindeweise einer genauen Durchsicht 5 1) Als Folge des durch die Landsgemeinde am 6. Mai 1962 revidierten Art. 249 EG ZGB sind die Bestimmungen über die Titelumwandlung mit Ausnahme von Art. 22 gegenstandslos geworden. Bereinigt durch LBK Anmeldungs- form zur Fest- stellung der Verfügungs- berechtigten und der Identität des Verfügenden Fertigung neuer Titel a. Allgemeines
ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 und Ergänzung zu unterziehen, durch Feststellung der Liegen- schaftsbeschreibung (Grundeigentum) für jedes Grundstück und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Art. 24 * Die Bereinigung wird für jede Gemeinde im Amtsblatt aus- gekündigt. Damit verbunden ist die Aufforderung zur Anmel- dung aller dinglichen Rechte, die vor dem Jahre 1912 entstan- den und deshalb zur Gültigkeit der Aufnahme in das Grund- buch bedürfen, unter Beilage der entsprechenden altrecht- lichen Urkunden in beglaubigter Abschrift bzw. Fotokopie oder mit der Angabe, dass es sich um alte Übung handle. Die Frist hiefür beträgt sechs Monate. In begründeten Fällen kann das Grundbuchamt eine Fristverlängerung gewähren. Art. 25 * 1 Die angemeldeten Rechte werden dem Eigentümer des zu belastenden Grundstückes schriftlich mitgeteilt mit der Auffor- derung, allfällige Bestreitungen oder Abänderungsbegehren innert dreier Monate beim Grundbuchamt einzureichen. 2 Bestrittene oder mit Abänderungsbegehren versehene Rechte sind durch die Beteiligten im Beisein des Grundbuchbeamten in der Regel auf dem Grundstück selbst, oder, wenn eine Besichtigung entbehrlich erscheint, auf dem Grundbuchamt durch ein Sühneverfahren zu regeln. 3 Soweit eine Einigung nicht gelingt, wird dem Ansprecher eine Frist von sechs Monaten zur gütlichen Regelung oder zur Ein- leitung einer Klage nach Zivilprozessordnung gesetzt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das angemeldete Recht gegenstandslos. Art. 26 * Nach Ablauf des in Artikel 25 vorgesehenen Verfahrens werden die bereinigten Einträge auf das Hauptbuchblatt nach eid- genössischem Formular umgeschrieben. Art. 27 * 1 Das neue Grundbuch wird sodann nach Auskündigung im Amtsblatt zur Einsichtnahme für jedermann aufgelegt. Für Ab- änderungsbegehren, welche sich jedoch nur noch auf Urkun- den stützen können, die im Verfahren nach Artikel 25 nicht zur Verfügung standen, wird eine letzte, zerstörliche Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung angesetzt. Für das anzu- 6 b. Auskündi- gung c. Bereinigung und Sühne- verfahren an Ort und Stelle d. Umschrei- bung auf das Bundes- formular e. Auflage des Hauptbuches
7. 5. 2006 – 30/31 ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 wendende Verfahren gelten dabei die Bestimmungen von Arti- kel 25 Absätze 2 und 3. 2 Sodann wird im Amtsblatt als für jedermann rechtsverbindlich erklärt, dass das Grundbuch der betreffenden Gemeinde in allen Teilen nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetz- buches hergestellt sei und dass keine anderen dinglichen Rechte mehr bestehen als die im Grundbuch eingetragenen. 5. Planaufnahme und Vermessung Art. 28 * 1 Nach Bereinigung der Triangulation III. Ordnung führt der Kan- ton Glarus die Triangulation IV. Ordnung durch. 2 Ist diese hergestellt, so folgt die Parzellar-Vermessung und gleichzeitig mit ihr die Vermarkung, alles gemäss den Bundes- erlassen über die Grundbuchvermessungen. Bei der Vermar- kung haben ein Geometer und die Grundeigentümer mitzuwir- ken. Art. 29 * 1 Die Vermessung wird gemeindeweise durchgeführt. Der Regie- rungsrat bestimmt die Reihenfolge, vereinbart mit den Gemein- den die nähern Anordnungen und erlässt an die Grundeigentü- mer die Aufforderung, bei der Vermarkung ihres Eigentums mit- zuwirken und alle ungenauen oder unbestimmten Grenzen zu bereinigen. 2 Streitigkeiten über Grenzen sucht der Geometer gütlich zu erledigen. 3 Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, setzt das Grund- buchamt eine zerstörliche Frist von sechs Monaten an, binnen welcher die Beteiligten den Rechtsstreit vertraglich zu regeln oder nach der Zivilprozessordnung anhängig zu machen haben. Art. 30 Bestrittene Grenzen sind im Plan vorläufig entweder offen zu lassen oder nach vorhandenen Grenzmerkmalen aufzunehmen und erst nach der Bereinigung endgültig einzuzeichnen. Art. 31 1 Ist die Vermessung in einer Gemeinde durchgeführt, so wer- den die bereinigten Pläne auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht für jedermann aufgelegt. 7 a. Vorarbeiten zur Ver- messung b. Vermessung c. Bestrittene Grenzen
ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 2 Die Auflegung wird durch Auskündung im Amtsblatt bekannt gegeben, unter Ansetzung einer zerstörlichen Frist von sechs Monaten, innerhalb welcher Ansprüche und Abänderungs- begehren schriftlich beim Grundbuchamt anzumelden sind. Art. 32 1 Das Grundbuchamt prüft die Eingaben, nimmt gemeinsam mit dem Geometer den Nachuntersuch vor und weist, wenn dieser zu keiner Einigung führt, die Beteiligten an, die Streitsache binnen einer zerstörlichen Frist von sechs Monaten vertraglich zu regeln oder nach der Zivilprozessordnung 1) anhängig zu machen. 2 Nach Erledigung aller Anstände wird der bereinigte Plan, wie das Grundbuch (Art. 27), durch Beschluss des Regierungsrates als für jedermann rechtsverbindlich erklärt und jeder derartige Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht. III. Gebührentarif Art. 33 * Soweit in den folgenden Artikeln 34 – 45 und im EG ZGB nicht etwas anderes bestimmt ist, sind für Gebühren, Taggelder und Reiseentschädigungen die Kostenverordnung 2) sowie das Reglement über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kantonalen Angestellten 3) massgebend. Art. 34 * 1 Zusätzlich zu den in den Artikeln 36 – 45 bestimmten Gebühren sind von den Beteiligten Kanzleigebühren für Porti, Telefon- gespräche und Telegramme zu entrichten sowie Barauslagen für Fahrkosten und dergleichen zu entschädigen. 2 In den Fällen von Artikel 5 ist ausser den Reisespesen und dergleichen eine angemessene Entschädigung für Zeitaufwand zu entrichten. Art. 35 ** . . . . . . 8 1) GS III C/1 2) GS III G/2 3) GS II C/2/2 ** Aufgehoben (LR 30. Juni 1976 N 40 3015) e. Plan- genehmi- gung Allgemeiner Vorbehalt Ersatz der Barauslagen
7. 5. 2006 – 30/31 ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 Art. 36 * Für die öffentliche Beurkundung nach den Artikeln 19 – 24 EG zum ZGB 1) sind folgende Gebühren zu entrichten: 1. Für die Beurkundung des Vertrages auf Errichtung eines Grundpfandes mit oder ohne Abfassen der Urkunde 1 Pro- mille des Betrages, im Minimum 10 Franken, im Maximum 50 Franken. Tritt das neu zu errichtende Pfandrecht an Stelle zu löschender Hypotheken des nämlichen Gläubigers, so ist die Beurkundungsgebühr nur vom Differenzbetrag zu entrichten. 2. Für jede andere öffentliche Beurkundung: a. für die blosse Beurkundung 20 –100 Franken pro Rechts- geschäft, je nach Interessenwert und Arbeitsaufwand; b. für das Abfassen der Urkunde 100 –1000 Franken, je nach Interessenwert und Arbeitsaufwand. In besonderen Fällen ist auch eine höhere Entschädigung zulässig. Streitfälle entscheidet der Regierungsrat. 3. Diese Gebühren bilden die Entschädigung der in Anspruch genommenen Urkundspersonen und Beamten, mit Aus- nahme der Beamten der Staats- und Gerichtskanzlei, für deren Beurkundungen die Gebühren in die Staatskasse fallen. Art. 37 * Für die Beglaubigung nach Artikel 25 EG zum ZGB ist pro Aktenstück eine Gebühr von 15 Franken zu entrichten. Diese Gebühr fällt für Beglaubigungen der Staats- und Gerichts- kanzlei in die Staatskasse. Art. 38 ** . . . . . . Art. 39 * 1 Für Amtshandlungen in Personenstands- und Bürgerrechts- sachen werden folgende Gebühren erhoben: Kantonale Behörde Franken Namensänderung (Art. 30 ZGB) 200.— bis 1000.— Adoptionen (Art. 264 ff. ZGB) 200.— bis 1000.— 9 1) GS III B/1/1 ** Aufgehoben LR 15. Februar 2006 per LG 2006 Öffentliche Beurkundung Beglaubigung Zivilstands- wesen; Gebühren anderer kanto- naler Behörden
ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 2 Falls ein Geschäft einen besonders hohen Zeit- oder Kosten- aufwand erfordert, können diese Gebühren bis auf das Doppelte erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen. Art. 40 * 1 Die Vormundschaftsbehörden erheben folgende Gebühren: a. Für die Berichts- und Rechnungsprüfung, falls der Rech- nungsabschluss einen Saldo von mindestens 20 000 Franken ausweist, eine Rechnungsbebühr von jährlich 1,0 Promille; b. für die Ausstellung der Ernennung des Vormundes (auch Ein- setzung von Willensvollstrecker), sofern beim Mündel nicht Bedürftigkeit vorliegt, 25 Franken; c. für Vermögensverwaltungen unbekannt abwesender Erben (Art. 548 Abs. 1 ZGB) pro Jahr: bis 5 000 Franken Vermögen 25 Franken, über 5 000 bis 10 000 Franken Vermögen 1 Prozent, über 10 000 Franken Vermögen 2 Prozent; d. für Grabfondsverwaltungen pro Jahr 25 Franken; e. für die Empfangsbescheinigung, die Kontrolle sowie die Ein- tragung von letztwilligen Verfügungen und Bürgscheinen in die entsprechenden Verzeichnisse für jedes Aktenstück 40 Franken; f. für die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung 50 – 300 Fran- ken, unter besonderer Verrechnung der Spesen und Aus- lagen und der weiteren Verrichtungen gemäss vorliegendem Tarif; g. für Erbbescheinigungen: Grundtaxe 25 Franken (kann bei ausgewiesenem Aufwand bis 50 Fr. erhöht werden), Zuschlag pro Erbe oder Nutznies- ser 5 Franken; h. für jede Bescheinigung oder Abschrift pro Seite 20 Franken; i. für jede Kopie mit eingeholter Beglaubigung 25 Franken. 2 Bei der Erbschaftsverwaltung, der Durchführung des öffent- lichen Inventars, der Mitwirkung bei der Erbschaftsteilung und der Vornahme der amtlichen Liquidation beträgt die Entschädi- gung je nach Bedeutung des Geschäftes und Umfang der Bemühungen: bei Erbschaften bis 10 000 Franken 100 – 500 Franken, bei Erbschaften über 10 000 Franken bis 2 Prozent des Netto- nachlasses. Für Sicherungsmassnahmen (Art. 551ff. ZGB) wird eine ent- sprechend reduzierte Entschädigung (aufgrund des Arbeits- aufwandes, berechnet mit 50 Fr. pro Stunde) in Rechnung gestellt. 10 Vormund- schaftswesen und Erbrecht
7. 5. 2006 – 30/31 ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 Art. 41* 1 Dem Grundbuchamt sind zuhanden der Staatskasse zu be- zahlen: Nr. Franken Eintragungen Grundeigentum 0 (Ist kein Erwerbspreis vereinbart, so wird auf den Steuerwert abgestellt.) 1 Übertragung von Grundeigentum: 5 Promille des Erwerbspreises (Ausnahmen: Nrn. 2 – 5), mindestens aber 100 Franken 2 Erwerb von Grundeigentum infolge Erbgang 100.— 3 Erwerb von Grundeigentum infolge Erbteilung, Vermächtnis, Erbanteilsabtretung: 3 Promille des Steuerwertes, mindestens aber 100 Franken 4 Übergang infolge Fusion 100.— 5 Eintragung einer Änderung im Grundeigentum, die nach ehelichem Güterrecht eintritt (Art. 665 Abs. 3 ZGB): 3 Promille des anteiligen Steuerwertes, mindestens aber 100 Franken 6 Erwerb von Grundeigentum infolge Sacheinlage/Sach- übernahme: 5 Promille des Buchwertes; mindestens aber 100 Franken 7 Erwerb von Grundeigentum infolge Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Gemeinschaft zur gesamten Hand: Gebühr gemäss Nr. 1 bezogen auf die anwach- sende Anteilsberechtigung, mindestens aber 100 Franken 8 Grenzänderungen, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken (bei Eigentumsübertragungen gilt Nr. 1) 100.— 9 Begründung, Änderung oder Aufhebung von gewöhnlichem und subjektiv-dinglichem Miteigentum durch den Eigentümer je Stamm- grundstück 100.— 10 Begründung, Änderung oder Aufhebung von Stockwerkeigentum, je Gemeinschaft 100.— 11 Aufnahme neuer Grundstücke (auch bei Teilung oder Vereinigung von Grundstücken sowie bei Stockwerkeigentum und Miteigentum), je Grundbuchblatt 50.— 12 Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum oder umgekehrt (bei Änderung der Beteiligung gilt Nr. 1) 100.— 11 Grundbuch- wesen
ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 13 Änderung der Gesellschafts- oder Gemeinschafts- form, des Namens, der Firma oder des Sitzes 50.— 13.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5.— Grundpfandrechte 14 Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechtes: 3 Promille der Pfandsumme bzw. des Erhöhungs- betrages 15 Neuausfertigung eines Grundpfandtitels ohne Erhöhung der Pfandsumme 50.— 16 Neuausfertigung eines Grundpfandtitels anstelle eines entkräfteten gemäss Artikel 64 Absatz 3 GBV 50.— 17 Umwandlung eines Inhaberschuldbriefs in einen Namenschuldbrief oder umgekehrt 50.— 18 Löschung eines Pfandrechtes (Schuldbrief oder Grundpfandverschreibung), je Anmeldung 20.— 19 Pfandzuschreibung, Pfandvermehrung oder Pfand- entlassung, je Pfandrecht 20.— 20 Herabsetzung der Pfandsumme, je Pfandrecht 20.— 21 Rang- und/oder Vorgangsänderung, je Pfandrecht 20.— 22 Eintragung einer leeren Pfandstelle oder eines vorbehaltenen Vorgangs 20.— 23 Änderung der Zins-, Kündigungs- oder Abzahlungsbestimmungen, je Pfandrecht 20.— 24 Einschreibung im Gläubigerregister, je Pfandrecht 20.— 25 Löschung im Gläubigerregister gebührenfrei 26 Errichtung von gesetzlichen mittelbaren Pfandrechten 50.— Dienstbarkeiten und Grundlasten 27 Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit/ Grundlast 50.— 27.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5.— 28 Löschung einer Dienstbarkeit/Grundlast 20.— 28.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5.— 29 Rangänderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast 50.— 29.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5.— 30 Behandlung der Dienstbarkeiten und Grundlasten bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je eingetragenes Recht 10.— Vormerkungen 31 Einschreibung oder Änderung einer Vormerkung 50.— 31.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5.— 32 Löschung einer Vormerkung 20.— 32.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5.— 12
7. 5. 2006 – 30/31 ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 33 Einschreibung einer Vormerkung im Betrei- bungsverfahren (Verfügungsbeschränkung) gebührenfrei 34 Behandlung der Vormerkung bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je vorgemerktes Recht 10.— Anmerkungen 35 Einschreibung oder Änderung einer Anmerkung 50.— 35.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5.— 36 Löschung einer Anmerkung 20.— 36.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt 5.— 37 Einschreibung einer Anmerkung im Konkurs- verfahren (Verfügungsbeschränkung) gebührenfrei 38 Behandlung der Anmerkungen bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je angemerktes Verhältnis 10.— 39 Einschreibung oder Änderung von Anmerkungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkun- gen und Anmerkungen von Amtes wegen gebührenfrei Anzeigen, Auszüge, Auskünfte, Verschiedenes 40 Grundbuchauszug, je Grundbuchblatt 25.— 41 Schuldübernahmeanzeigen (Art. 834 ZGB) 20.— 42 andere Anzeigen 10.— bis 50.— 43 Abweisung einer Anmeldung oder andere Ver- fügung 100.— 44 Veröffentlichung des Eigentumserwerbs an einem Grundstück 50.— 45 besondere Aufwendungen wie Vorberei- tung von Vollmachten, Erklärungen usw. 20.— bis 300.— 46 Vorprüfung eines Rechtsgeschäftes je nach Schwierigkeit und Arbeitsaufwand pro Stunde, mindestens aber 40 Franken 40.— bis 150.— 2 Die Grundbuchgebühren und die Auslagen des Grundbuch- amtes sind sofort zu bezahlen oder sicherzustellen. Solange dies nicht erfolgt ist, besteht kein Anspruch auf Vornahme von Amtshandlungen. 3 . . . . . .** Art. 42 ** . . . . . . 13 ** Art. 41 Abs. 3 aufgehoben LR 2. Dezember 1987 per 1. Januar 1988; Art. 42 aufgehoben LR 15. Februar 2006 per LG 2006
ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 Art. 43 * Die bei der Führung des Güterrechtsregisters zu beziehenden Gebühren richten sich nach den Bestimmungen des Bundes- rechts (derzeit Gebührentarif für das Güterrechtsregister vom 18. März 1960) und fallen in die Staatskasse. Art. 44 * Die für die Verrichtungen des Betreibungs- und Konkursamtes bei Eintragung von Eigentumsvorbehalten (Art. 715 ZGB) zu ent- richtenden Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 45 * 1 Die Staatskanzlei und andere kantonale Verwaltungsstellen erheben von Privaten, Gemeinden oder Korporationen zuhan- den der Staatskasse folgende Gebühren: – für die Ausstellung einer Apostille für geschäftliche Zwecke 25 Franken; – für die Ausstellung einer Apostille für private Zwecke 15 Fran- ken; – für die Genehmigung von Statuten bis 100 Franken; – für andere Bescheinigungen, Bestätigungen und dergleichen 20 –100 Franken, je nach Arbeitsaufwand. 2 Für Abschriften, Fotokopien, Vervielfältigungen usw. sind der Arbeitsaufwand (50 Franken pro Stunde) und die effektiven Kosten in Rechnung zu stellen. Art. 46 Dieser Gebührentarif tritt am 1. April 1949 in Kraft. Art. 47 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Änderungen von Verordnung mit Gebührentarif: LR 6. Jan. 1960 (N 24 1506) Art. (41), Übergangsbestimmung: Die Übertragung von Grundstücken bei Erbgängen gemäss Bst. d , die vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifs stattfand, kann innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des revidierten Art. 41 zum früheren Tarif erfolgen. In Kraft ab 1. Februar 1960. LR 11. Jan. 1961 (N 25 1601) Art. (45 Bst. a ) 14 Güterrechts- register Staatskanzlei Eintragung der Eigentums- vorbehalte Inkrafttreten
7. 5. 2006 – 30/31 ZGB und OR – V mit Gebührentarif III B/3/1 LR 17. Dez. 1962 (N 27 1768) Art. (38), in Kraft ab 1. Januar 1963 LR 3. Febr. 1965 (N 29 1907) Art. (40) LR 1. Febr. 1967 (N 31 2207/2208) Art. (38, 39), in Kraft ab 1. März 1967 LR 6. Nov. 1968 (N 36 2690) Änderungen im Zusammenhang mit der Bereinigung des Landsbuches (Titel), Art. (36), (37 Ziff. 2 a ), 43, (44), (45) (Ingress) in Kraft ab 1. Juli 1972. LR 24. April 1974 (N 38 2872) Art. (40), in Kraft ab 1. Juli 1974 LR 12. Febr. 1975 (N 39 2921) Art. (38), in Kraft ab 1. März 1975 LR 5. Nov. 1975 (N 40 3014) Art. (45 Bst. a ) LR 30. Juni 1976 (N 40 3015) Art. 35 (+), (36 [n]), (37), (45) in Kraft ab 1. Aug. 1976 LR 2. Dez. 1987 (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 316) Art. 24, 25, 26, 27, (33), 34 Abs. 1, 36 Ziff. 2, (38 Abs. 1, 3 [+]), (39 Abs. 1), (40), 41 Abs. (1), 2, 3 (+) in Kraft ab 8. Juni 1988 (Genehm. BR 8. Juni 1988) LR 27. Nov. 1991 (SBE 5. Bd. Heft 2 S. 88) Art. (37), (45) in Kraft ab 1. Januar 1992 LR 15. Dez. 1993 (SBE 5. Bd. Heft 6 S. 338) (Art. 41 Abs. 1 Bst. e [n], bisherige Bst. e–r zu Bst. f–s ) in Kraft ab 1. Januar 1994 (VV über die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken, III B/1/7, Art. 5) LR 22. Nov. 1995 (SBE 6. Bd. Heft 2 S. 147) Art. (38, 39) in Kraft mit der Genehmigung des Bundes (genehm. EJPD 16. Januar 1996) LR 19. Febr. 2003 (SBE 8. Bd. Heft 7 S. 379) Art. 40 in Kraft ab 1. Januar 2003 LR 25. Juni 2003 (SBE 8. Bd. Heft 8 S. 482) Art. 37, 39 Abs. 1, 41 Abs. 1, (45 Abs. 1) in Kraft ab 1. Juli 2003 LR 15. Febr. 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000 ) Titel, 16 (+), 28 Abs. 2, 29 Abs. 2, 33, 38 (+), 39 Margi- nalie, 42 (+), 44, 45 Abs. 1 in Kraft ab LG 2006 15
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