Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate (113.114)
CH - SO

Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate

Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate Vom 22. Juni 2015 (Stand 1. September 2015) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) vom 8. Juni
1986
1 ) und § 66 bis des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom

22. September 1996

2 ) beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt das Plakatieren und Werben bei eidgenössi - schen, kantonalen, regionalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
2 Vorbehalten bleibt § 3 Absatz 2.

§ 2 Definition

1 Abstimmungs- und Wahlplakate und Abstimmungs- und Wahlwerbungen im Sinne dieser Verordnung sind alle optisch und öffentlich wahrnehmba - ren Kommunikationsmassnahmen, die direkt oder indirekt mit einer Ab - stimmung oder Wahl in Verbindung stehen und physisch an einem Träger angebracht sind oder auf einen solchen projiziert werden.
2 Ausgenommen sind Plakate an offiziellen Plakatstellen.

§ 3 Geltungsbereich

1 Die Verordnung ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn sowie für natürliche und juristische Personen verbindlich.
2 Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften er - lassen, soweit die vorliegende Verordnung den Bereich nicht abschliessend regelt.

§ 4 Grundsatz

1 Das Aufstellen von Abstimmungs- und Wahlplakaten sowie Abstim - mungs- und Wahlwerbungen ist bewilligungsfrei.
2 Abstimmungs- und Wahlplakate an Kandelabern dürfen die Grösse von
1 m² nicht überschreiten.
3 Der Name der verantwortlichen Person, Organisation oder des Komitees muss ersichtlich sein.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 113.111 . GS 2015, 24
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4 Abstimmungs- und Wahlplakate müssen die Anforderungen an die Ver - kehrssicherheit gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezem - ber 1958
1 ) und der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979
2 ) erfüllen.

§ 5 Verbot

1 Aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten sind: a) Plakate über der Strasse, an und über Brücken, Tunneln und Unter - führungen; b) Plakate an Örtlichkeiten, wo die Sicht für die Verkehrsteilnehmen - den ganz offensichtlich eingeschränkt wird und dadurch verkehrsge - fährdende Situationen entstehen; c) Plakate im Kreisel und bis 20 m davor; d) Plakate an Verkehrssignalständern jeglicher Art; e) Plakate, die in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; f) Plakate auf und im Bereich von Autobahnen; g) gezielt beleuchtete oder projizierte, freistehende Plakate im Bereich von Strassen; h) Plakate, die wegen ihrer offensichtlichen Auffälligkeit (Grösse und Farbe) zu stark vom Verkehrsgeschehen ablenken; i) Plakate, die mit Verkehrssignalen verwechselt werden könnten; j) mehrere Plakate, die in dichter Folge aufgestellt sind.

§ 6 Befristung

1 Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Urnengang aufgestellt oder aufgehängt werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen.

§ 7 Entfernung

1 Die zuständigen kommunalen Behörden können die Verantwortlichen formlos auffordern, dieser Verordnung widersprechende Plakate innert an - gemessener Frist zu entfernen.
2 Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann die zuständige kom - munale Behörde die Anordnung zur Entfernung innert 3 Tagen unter An - drohung der Ersatzvornahme verfügen.
3 Plakate, welche die Verkehrssicherheit gefährden, werden von der Polizei oder dem zuständigen Kreisbauamt ohne vorgängige Rücksprache mit der verantwortlichen Person oder Organisation unverzüglich entfernt.
4 Sind Abstimmungs- und Wahlplakate nicht spätestens eine Woche nach dem Urnengang vollständig entfernt, können sie von der Gemeinde oder dem Kanton ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich beseitigt werden.
5 Die Kosten der Ersatzvornahmen tragen die verantwortlichen Personen oder Organisationen.
1) SR 741.01 .
2) SR 741.21 .
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§ 8 Gemeinden

1 Die Gemeinde kann Standorte definieren, an welchen sie das Plakatieren erlaubt oder ausschliesst.
2 Ausgeschiedene Standorte oder Änderungen bereits ausgeschiedener Standorte werden der Staatskanzlei spätestens 3 Monate vor der nächsten Abstimmung oder Wahl bekannt gegeben. Der Mitteilung ist der entspre - chende Protokollauszug beizulegen.
3 Die Staatskanzlei führt eine Liste, welche laufend aktualisiert wird und von den Parteien, politischen Gruppierungen, Kandidierenden oder Inter - essierten bezogen werden kann.
4 Werden keine Standorte ausgeschieden, wird von der Zustimmung der Gemeinde zum Plakatieren auf dem gesamten Gemeindegebiet unter Vor - behalt der §§ 4-6 ausgegangen.

§ 9 Privater Grund

1 Abstimmungs- und Wahlplakate sowie sonstige Abstimmungs- und Wahl - werbungen auf privatem Grund unterliegen der Zustimmung des Grundei - gentümers sowie den Bestimmungen dieser Verordnung. RRB Nr. 2015/1026 vom 22. Juni 2015. Die Einspruchsfrist ist am 21. August 2015 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2015. Publiziert im Amtsblatt vom 28. August 2015.
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