Verordnung über die Entschädigung der Ausbildnerinnen und Ausbildner in Fremdsprachendidaktik an der Primar- und Orientierungsschule
Verordnung über die Entschädigung der Ausbildnerinnen und Ausbildner in Fremdsprachendidaktik an der Primar- und Orientierungsschule vom 20.04.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2010) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 99 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); in Erwägung: Im Rahmen des Projektes «Passepartout» wollen die sechs Kantone entlang der deutsch-französischen Sprachgrenze den Fremdsprachenunterricht (Französisch und Englisch) früher beginnen und neu konzipieren. In einem gemeinsamen Zertifikatslehrgang wurden Lehrpersonen zu «Ausbildnerin - nen und Ausbildner in Fremdsprachendidaktik an der Volksschule» ausge - bildet. Diese Lehrpersonen werden ihrerseits im Rahmen der verbindlichen Weiterbildung ihre Kolleginnen und Kollegen, die bereits im Amt sind, schulen. Für die angehenden Lehrpersonen erfolgt die Ausbildung in Fremd - sprachendidaktik während des Studiums an der PH bzw. Universität. Da die Ausbildnerinnen und Ausbildner in Fremdsprachendidaktik Dozie - rende der tertiären Stufe vertreten, wird die Entschädigung für diese Tätig - keit in der Besoldungsklasse festgelegt, die um eine Vertretungsentschädi - gung gemäss Artikel 99 StPG erhöht und dem Beschäftigungsgrad entspre - chend ausbezahlt wird. In Anwendung der Artikel 108 und 117 des Reglements vom 17. Dezember
2002 über das Staatspersonal (StPR) wird die Entschädigung so berechnet, dass sie den Besoldungsunterschied ausgleicht, auf den die betroffenen Lehrpersonen Anspruch gehabt hätten, wenn sie in die Funktion befördert worden wären, die sie vorübergehend in Teilzeit ausüben. Die Berechnung geht zu Beginn von den gleichen Grundsätzen aus, welche für die fri-tic-Ausbildenden Anwendung finden (SGF 410.76; potentieller Unterschied von vier Stufen in Klasse 27, also 181.10 Franken x 4). Es ist möglich, dass die Lehrpersonen neben der Tätigkeit als Ausbildnerin - nen und Ausbildner auch eine Funktion als Ressourcenperson ausüben. Die Entschädigung wird jedoch nur für den Zeitanteil ausgerichtet, der im Zu - sammenhang mit der Ausbildung der Lehrpersonen steht. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
beschliesst:
Art. 1
1 Ausbildnerinnen und Ausbildner in Fremdsprachendidaktik mit zertifizier - ter Ausbildung erhalten zusätzlich zu ihrer Besoldung in der Klasse ihrer Funktion eine Entschädigung.
2 Die Entschädigung richtet sich nach dem für die Lehrtätigkeit eingesetzten Beschäftigungsgrad.
3 Für einen Beschäftigungsgrad als Ausbildende in Fremdsprachendidaktik von 10 % beträgt die Entschädigung 941.70 Franken (Index 109,3 Pkt.; Ba - sis Mai 2000 = 100 Punkte) im Jahr.
4 Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt.
5 Sie wird der Teuerung angepasst. Der Betrag kann ausserdem im Fall einer grösseren realen Veränderung der allgemeinen Gehaltstabelle angepasst werden.
6 Die Entschädigung ist Bestandteil des von der Pensionskasse des Staats - personals versicherten Lohnes.
Art. 2
1 Der maximale Beschäftigungsgrad für Ausbildende in Fremdsprachendi - daktik beträgt 30 %.
Art. 3
1 Die Entschädigung nach Artikel 1 wird aufgehoben, sobald alle Lehrperso - nen die erforderliche Ausbildung in Fremdsprachendidaktik erhalten haben, spätestens am 31. August 2018.
Art. 4
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.04.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_048 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.04.2010 01.01.2010 2010_048
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