Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekunda... (414.116.223)
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Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft Vom 1. Februar 2012 (Stand 1. August 2012) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. Septem - ber 1969
1 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt das Aufnahmeverfahren für Schüler und Schülerin - nen aus der Gemeinde Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft fest.
2 Soweit diesem Reglement keine Bestimmungen entnommen werden kön - nen, gelten für die Aufnahme die Regelungen des Kantons Basel-Land - schaft.

2. Ordentliche Übertritte

§ 2 Aufnahme nach der fünften Primarklasse in die erste Klasse der

Sekundarschule Niveau P
1 Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse der Primarschule werden in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
2 Die Empfehlung wird abgegeben, wenn der Schüler oder die Schülerin in jedem der folgenden Beurteilungsbereiche als für die Aufnahme geeignet bezeichnet wird: a) im Unterricht erbrachte Leistung im ersten Semester des laufenden Schuljahres; b) Ergebnisse je einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Beur - teilung klassenweise durchgeführten und als solche bezeichneten Vergleichsarbeit in den Fächern Mathematik und Deutsch; c) Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.
3 Die Aufnahme erfolgt provisorisch.
1) BGS 413.111 . GS 2012, 11
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§ 3 Aufnahme nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die

zweite Klasse der Sekundarschule Niveau P
1 Schüler und Schülerinnen werden nach der ersten Klasse der Sekundar - schule E in die zweite Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
2 Die Empfehlung wird abgegeben, wenn die folgenden Bedingungen er - füllt sind: a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende des dritten Quartals wenigstens 37 betragen; b) die Lernziele zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten müssen mit 'trifft zu' oder 'trifft in hohem Mass zu' beurteilt sein. Abweichun - gen von dieser Bedingung müssen begründet sein.
3 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 4 Aufnahme nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die

dritte Klasse der Sekundarschule Niveau P
1 Schüler und Schülerinnen werden nach der ersten Klasse der Sekundar - schule E in die dritte Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
2 Die Empfehlung wird abgegeben, wenn die folgenden Bedingungen er - füllt sind: a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende des dritten Quartals wenigstens 37 betragen; b) die Lernziele zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten müssen mit 'trifft zu' oder 'trifft in hohem Masse zu' beurteilt sein. Abweichun - gen von dieser Bedingung müssen begründet sein; c) die Eignung der Schülerin oder des Schülers wird von der Klassen - konferenz bejaht.
3 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 5 Aufnahme nach der dritten Klasse der Sekundarschule E in die

vierte Klasse der Sekundarschule Niveau P
1 Schüler und Schülerinnen werden nach der dritten Klasse der Sekundar - schule E in die vierte Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
2 Die Empfehlung wird abgegeben, wenn die folgenden Bedingungen er - füllt sind: a) Der Notendurchschnitt im Zeugnis Ende des Schuljahres beträgt min - destens 5.00 in jenen Fächern, die zugleich Beförderungsfächer im angestrebten Typus der Sekundarschule Niveau P sind; b) die Eignung der Schülerin oder des Schülers wird von der Klassen - konferenz bejaht.
3 Die erforderlichen Kenntnisse in den typenspezifischen Fächern werden vorausgesetzt.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Klassenlehrperson der Primarschule und die Klassenkonferenz der Se - kundarstufe I beurteilen die Schüler und Schülerinnen jeweils auf Ende des ersten Semesters.
2
2 Sie eröffnen den Erziehungsberechtigten die Ergebnisse der Beurteilung mit der Empfehlung oder Nichtempfehlung schriftlich.
3 Die abgebende Schule meldet der Sekundarschule Niveau P die aufzuneh - menden Schüler und Schülerinnen, wenn die Erziehungsberechtigten da - mit einverstanden sind.
4 Es gelten die vom Kanton Basel-Landschaft festgelegten Termine.

3. Ausserordentliche Übertritte

§ 7 Übertrittsprüfung nach der fünften Primarklasse

1 Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse der Primarschule, die von ih - rer Schule nicht zur Aufnahme empfohlen werden, können eine vom Kanton Basel-Landschaft durchgeführte Übertrittsprüfung absolvieren.
2 Die Klassenlehrpersonen nehmen die Anmeldungen der Erziehungsbe - rechtigten entgegen. Die abgebenden Schulen melden die betreffenden Schüler und Schülerinnen bei der Prüfungsleitung des Kantons Basel-Land - schaft an.
3 Es gelten die vom Kanton Basel-Landschaft festgelegten Termine.
4 Wer in einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Schulsprache (Deutsch) und Mathematik einen Notendurchschnitt von 5.00 erreicht, hat die Prü - fung bestanden und wird in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen.
5 Die Aufnahme erfolgt provisorisch.
6 Die Übertrittsprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 8 Ausserordentliche Aufnahme nach der sechsten Primarklasse

1 Schüler und Schülerinnen der sechsten Klasse der Primarschule können in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen werden, wenn besondere Gründe wie Fremdsprachigkeit, Wohnortwechsel, Krankheit, ak - tuell schwierige Familienverhältnisse dies rechtfertigen.
2 Die Erziehungsberechtigten stellen ein Gesuch an die Klassenlehrperson und die abgebende Schule gibt eine Empfehlung ab.
3 Die Gesamtbeurteilung muss dem Anforderungsprofil der Sekundarschule Niveau P entsprechen. Die aufnehmende Schule entscheidet über das Ge - such.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 9 Ausserordentliche Aufnahme nach der zweiten Klasse der Sekun -

darschule E
1 Ein Übertritt nach der zweiten Klasse der Sekundarschule E in die dritte Klasse der Sekundarschule Niveau P kann ausnahmsweise erfolgen, wenn besondere Gründe wie Fremdsprachigkeit, Wohnortwechsel, Krankheit, ak - tuell schwierige Familienverhältnisse dies rechtfertigen.
2 Die Erziehungsberechtigten stellen ein Gesuch und die Klassenkonferenz der abgebenden Schule gibt eine Empfehlung ab.
3 Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnah - me.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
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§ 10 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen aufgrund dieses Reglements kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Be - schwerde erhoben werden.
2 Der Rechtsmittelweg betreffend die Übertrittsprüfung gemäss § 7 richtet sich nach der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11 Übergangsbestimmung

1 Das Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schü - lerinnen und Schülern aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel- Landschaft vom 5. Juli 2007
1 ) gilt in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen Klassen: a) * Schuljahr 2012/2013: 6., 7., 8. und 9. Klasse; b) * Schuljahr 2013/2014: 8. und 9. Klasse; c) * Schuljahr 2014/2015: 9. Klasse. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Februar 2012.
1) BGS 414.116.222 .
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

26.06.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 42

26.06.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1, b) geändert GS 2012, 42

26.06.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1, c) geändert GS 2012, 42

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 11 Abs. 1, a) 26.06.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 42

§ 11 Abs. 1, b) 26.06.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 42

§ 11 Abs. 1, c) 26.06.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 42

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