Verordnung über das Waldreservat Iles de Villeneuve auf dem Gebiet der Gemeinde Vil... (721.3.11)
CH - FR

Verordnung über das Waldreservat Iles de Villeneuve auf dem Gebiet der Gemeinde Villeneuve --> 721.3.20

1 Verordnung vom 2. März 2010 über das Waldreservat Iles de Villeneuve auf dem Gebiet der Gemeinde Villeneuve Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienst barkeitsvertrag vom 1. Dezember 2009 betreffend das Waldreservat Iles de Villeneuve; in Erwägung: Die Wälder des Gebiets Iles de V illeneuve mit einer Fläche von 38,61 ha am linken Ufer der Broye auf dem Gebiet der Gemeinde Villeneuve (FR) sind ökologisch sehr wertvoll: Sie befinden sich in einem Auengebiet von nationaler Bedeutung, weisen seltene Pflanzengesellschaften (Typischer Lungenkraut-Buchenwald, Aronstab-Buchenwald, ehemaliger Zweiblatt- Eschenmischwald auf Aueböden, ehemaliger Ulmen-Eschen-Auenwald, Silberweiden-Auenwald, Seggen-Schwarzerlenbruchwald) und eine relativ naturnahe Zusammensetzung des Bestandes auf und befinden sich an ruhiger Lage. Der Verlauf der Broye war bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts korrigiert und begradigt worden und die Bestände haben sich zum Grossteil vom Fliessgewässer losgelöst mit Ausnahme derjenigen, die noch im Einflussbereich des Grundwasserspiegels der Broye liegen. 2003 wurden in einem Teil des Perimeters Revitalisierungsmassnahmen durchgeführt, damit die Broye im Fa lle eines Hochwassers im Wald über die Ufer treten kann. Massnahmen zur Revitalisierung des Auengebiets sind mit einer Ausscheidung des Waldreservats weiterhin möglich. Der gesamte Perimeter wird zum Totalres ervat erklärt, das heisst, es wird die natürliche Entwicklung dieser Tieflandaue angestrebt.
2 Zwischen dem betreffenden Waldei gentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen. Auf Antrag der Direktion de r Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst: Art. 1
1 Das Gebiet, das im Perimeter des am 1. Dezember 2009 vom Büro Nouvelle Forêt Sàrl, Freiburg, erste llten Plans im Massstab 1: 7500 liegt, wird zum Waldreservat Iles de Villeneuve erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist Best andteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald, Wild und Fischerei eingesehen werden.
3 Der Dienstbarkeitsvertrag, der am 1. Dezember 2009 zwischen dem betreffenden Waldeigent ümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlossen wurde, wird genehmigt. Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind sämtlic he waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich: a) Unterhalts- und Instandstellungs arbeiten an den Dämmen des linken Broyeufers, wenn dabei die vorha ndenen Zugangswege durch das Waldreservat benützt werden; b) Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an den Bauten und Anlagen im südwestlichen Teil des Reservats, die im Fall eines Hochwassers erlauben, dass die Broye über die Uf er tritt und das Wasser wieder in die Broye zurückfliesst; c) Eingriffe zur Wiederherstellung der Auendynamik der Broye sowie Revitalisierungsmassnahmen an Zuflüssen, die durch das Waldreservat fliessen, und an bestehenden stehenden Gewässern; d) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen; e) das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang des Fusswegs, der Kantonsstrasse und der Telefonkabel;
3 f) der Unterhalt des Fusswegs und die allfällige Schaffung eines Lehrpfades oder das Aufstellen von Informationstafeln über das Waldreservat; g) die Ausübung der Jagd, das Sa mmeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung; h) allfällige Untersuchungen und, wenn nötig, die Sanierung einer ehemaligen Deponie, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt ist; i) der Zugang zur Broye zur vor übergehenden Wasserentnahme für landwirtschaftliche Betriebe, die an das Reservat grenzen. Art. 3 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Markierungen
Leseansicht