Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum... (512.153)
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

GS 2011, 34
1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EAuV) Vom 21. Juli 2011 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 98 Absatz 3 und Artikel 124 Ab satz 2 des Bundesgeset- zes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember
2005
1) ; Artikel 17 und Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Okto ber 2007
2) , Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 46 des Asylgesetzes (AsylG) vo m 26. Juni 1998
3) , Arti- kel 67 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfrage n (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999
4) und Artikel 71 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
5) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Re gierungsrates vom

5. April 2011 (RRB Nr. 2011/728)

beschliesst:

1. Gemeinsame Bestimmungen

1.1 Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgese tzes über die Aus- länderinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 20 05
6) und des Asyl- gesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998
7)
.
1 ) SR 142.20 .
2 ) SR 142.201 .
3 ) SR 142.31 .
4 ) SR 142.312 .
5 ) BGS 111.1 .
6 ) SR 142.20 .
7 ) SR 142.31 .
2

1.2 Behörden und Zuständigkeiten

§ 2 Departement

1 Das Departement vollzieht das Bundesgesetz über di e Ausländerinnen und Ausländer und das Asylgesetz, soweit das Bundes recht oder kantonale Vorschriften keine andere Behörde bezeichnen.
2 Es informiert die Gemeinden laufend über Neuerunge n auf dem Gebiet der Ausländer- und Asylgesetzgebung.
3 Es koordiniert die Tätigkeit der am Vollzug der Au sländer- und Asylge- setzgebung beteiligten Behörden.
4 Es kann weitere Behörden und Stellen zur Erfüllung seiner Aufgaben beiziehen. Diese wirken unterstützend am Vollzug de r Ausländer- und Asylgesetzgebung mit.

§ 3 Gemeinden*

1 Die Gemeinden unterstützen den Vollzug der Ausländ er- und Asylgesetz- gebung.*
2 Die Gemeinden nehmen Gesuche für Ausländerausweise mit oder ohne Datenchip entgegen.*

§ 4 Polizei Kanton Solothurn

1 Die Polizei Kanton Solothurn kann zur Unterstützun g beigezogen wer- den, insbesondere im Bereich der Sachverhaltsermitt lungen sowie der Zwangsmassnahmen.

1.3 Verfahren, Rechtsweg und Strafverfolgung

§ 5 Anwendbares Recht

1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen d es Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 15. Nov ember 1970
1)
.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des B undesrechts.

§ 6 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1 Gegen Verfügungen des Departements kann innert zeh n Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereich t werden.

§ 7 Strafverfolgung, Verzeigung

1 Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Vorschri ften werden nach

Artikel 115 ff. AuG sowie Artikel 115 ff. AsylG ver folgt.

2 Das Anzeigerecht der Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden richtet sich nach § 20 des Einführungsges etzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen J ugendstrafprozess- ordnung (EG StPO) vom 10. März 2010
2)
.
1 ) BGS 124.11 .
2 ) BGS 321.3 .
3

2. Bestimmungen zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer

2.1 Erwerbstätigkeit

§ 8 Arbeitsmarktlicher Vorrang

1 Bei Gesuchen, die dem Vorrang inländischer Arbeits kräfte unterliegen, holt das Departement die Stellungnahme der Regional en Arbeitsvermitt- lungszentren (RAV) ein.

2.2 Zwangsmassnahmen

§ 9 Anordnung (Art. 70, 73-80 AuG, Art. 9 AsylG)

1 Das Departement ordnet die Haft, die Durchsuchunge n sowie die kurz- fristige Festhaltung an.
2 Es orientiert die betroffene Person über den Zweck der Haft im Rahmen der Einvernahme und unterrichtet sie über ihre Rech te.

§ 10 Richterliche Überprüfung (Art. 73 Abs. 5, Art . 80 AuG)

1 Der Haftrichter oder die Haftrichterin prüft die H aft sowie die kurzfristige Festhaltung gestützt auf die bundesrechtlichen Vors chriften.

§ 11 Rechtsweg

1 Gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftri chters kann innert zehn Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Besch werde erhoben werden.

§ 12 Haftvollzug

1 Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzun gshaft sowie die Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei de r Beschaffung der Reisepapiere werden nach Artikel 81 AuG
1) und nach der kantonalen Straf- vollzugsgesetzgebung vollzogen.

2.3 Gebühren

§ 13 Anwendbares Recht

1 Die im ausländerrechtlichen Verfahren anfallenden Gebühren werden gemäss der Verordnung über die Gebühren zum Bundesg esetz über die Ausländerinnen und Ausländer (GebV-AuG) vom 24. Okt ober 2007
2) erho- ben.
1 ) SR 142.20 .
2 ) SR 142.209 .
4
2 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die nicht in Artikel 8 GebV-AuG vorgesehen sind, sowie für arbeitsmarktliche Beguta chtungen gilt der Ge- bührentarif (GT) vom 24. Oktober 1979
1)
.

§ 13

bis * Aufteilung Gebührenertrag für Ausländerausweise o hne Erhe- bung der biometrischen Daten
1 Der Gebührenertrag für Ausländerausweise ohne Erhe bung der biometri- schen Daten wird zwischen den Gemeinden und dem Kan ton wie folgt aufgeteilt: a) 1/3 Gemeinde; b) 2/3 Kanton.
2 Die Gemeinden beziehen die Gebühren für Ausländera usweise ohne Er- hebung der biometrischen Daten.
3 Der Kanton rechnet monatlich mit den Gemeinden ab.

3. Schlussbestimmungen

§ 14 Änderung des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1 979

2)
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachge führt.

§ 15 Aufhebung bisheriger Erlasse

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgen de Erlasse aufgeho- ben: a) Verordnung über Zwangsmassnahmen im Ausländerrec ht vom

14. Mai 1996

3) ; b) Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwe rbstätigen Aus- länder vom 29. November 1983
4)
.

§ 16 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. KRB Nr. RG 051/2011 vom 21. Juni 2011. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Refere ndum. Die Referendumsfrist ist am 13. Oktober 2011 unbenu tzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2012. Publiziert im Amtsblatt vom 11. November 2011.
1 ) BGS 615.11 .
2 ) BGS 615.11 .
3 ) BGS 512.152 .
4 ) BGS 823.221 .
5 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

30.08.2016 01.01.2017 § 3 Sachüberschrift

geändert GS 2016, 27

30.08.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2016, 27

30.08.2016 01.01 .2017 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2016, 27

30.08.2016 01.01.2017 § 13

bis eingefügt GS 2016, 27
6 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 30.08.2016 01.01.2017 Sachüberschrift

geändert GS 2016, 27

§ 3 Abs. 1 30.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016, 27

§ 3 Abs. 2 30.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 27

§ 13

bis

30.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 27

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