Nachtragsgesetz zum Gesetze über Einführung einer Wechselordnung
225.47
29. März 1860 Nachtragsgesetz zum Gesetze über Einführung einer Wechselordnung Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Vollziehung des Gesetzes vom 3. November 1859 über die Einführung einer Wechselordnung welches auf 1. Januar 1860 provisorisch in Kraft getreten ist, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Die Notarien sind befugt, die Weibel und Unterweibel dagegen verpflichtet, in dem denselben für ihre Amtsverrichtungen angewiesenen Kreise Proteste zu erheben. Dafür beziehen die Notarien oder die Weibel ein Emolument von höchstens drei Franken [Vgl. jetzt D vom 24. 6. 1993 über die Notariatsgebühren; BSG 169.81] nebst der Stempelgebühr, und falls sie sich zu obigem Ende vom Wohnsitze entfernen müssen, überdies eine Entschädigung von einem Franken [Vgl. jetzt D vom 24. 6. 1993 über die Notariatsgebühren; BSG 169.81]
Art. 2
... [Aufgehoben]
Art. 3
... [Aufgehoben]
Art. 4
Dieses Nachtragsgesetz tritt von heute an definitiv in Kraft. Bern, 29. März 1860 Kurz M. v. Stürler
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