Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (0.814.01)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

    Abgeschlossen in New York am 9. Mai 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. September 1993² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Dezember 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. März 1994 (Stand am 1. Mai 2020) ¹ AS 1994 1052 ; BBl 1993 II 121 ² AS 1994 1051
    Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
    in der Erkenntnis, dass Änderungen des Erdklimas und ihre nachteiligen Auswir­kungen die ganze Menschheit mit Sorge erfüllen,
    besorgt darüber, dass menschliche Tätigkeiten zu einer wesentlichen Erhöhung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre geführt haben, dass diese Erhöhung den natürlichen Treibhauseffekt verstärkt und dass dies im Durchschnitt zu einer zusätzlichen Erwärmung der Erdoberfläche und der Atmosphäre führen wird und sich auf die natürlichen Ökosysteme und die Menschen nachteilig auswir­ken kann,
    in Anbetracht dessen, dass der grösste Teil der früheren und gegenwärtigen welt­weiten Emissionen von Treibhausgasen aus den entwickelten Ländern stammt, dass die Pro‑Kopf‑Emissionen in den Entwicklungsländern noch verhältnismässig gering sind und dass der Anteil der aus den Entwicklungsländern stammenden weltweiten Emissionen zunehmen wird, damit sie ihre sozialen und Entwicklungsbedürfnisse befriedigen können,
    im Bewusstsein der Rolle und der Bedeutung von Treibhausgassenken und ‑spei-chern in Land‑ und Meeresökosystemen,
    in Anbetracht dessen, dass es viele Unsicherheiten bei der Vorhersage von Klima­änderungen gibt, vor allem in bezug auf den zeitlichen Ablauf, das Ausmass und die regionale Struktur dieser Änderungen,
    in der Erkenntnis, dass angesichts des globalen Charakters der Klimaänderungen alle Länder aufgerufen sind, so umfassend wie möglich zusammenzuarbeiten und sich an einem wirksamen und angemessenen internationalen Handeln entsprechend ihren gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, ihren jeweiligen Fähig­keiten sowie ihrer sozialen und wirtschaftlichen Lage zu beteiligen,
    unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der am 16. Juni 1972 in Stock­holm angenommenen Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen,
    sowie unter Hinweis darauf, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Natio­nen³ und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäss ihrer eigenen Umwelt‑ und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
    in Bekräftigung des Grundsatzes der Souveränität der Staaten bei der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Klimaänderungen,
    in Anerkennung dessen, dass die Staaten wirksame Rechtsvorschriften im Bereich der Umwelt erlassen sollten, dass Normen, Verwaltungsziele und Prioritäten im Bereich der Umwelt die Umwelt‑ und Entwicklungsbedingungen widerspiegeln sollten, auf die sie sich beziehen, und dass die von einigen Staaten angewendeten Normen für andere Länder, insbesondere die Entwicklungsländer unangemessen sein und zu nicht vertretbaren wirtschaftlichen und sozialen Kosten führen können,
    unter Hinweis auf die Bestimmungen der Resolution 44/228 der Generalversamm­lung vom 22. Dezember 1989 über die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung sowie der Resolutionen 43/53 vom 6. Dezember 1988, 44/207 vom 22. Dezember 1989, 45/212 vom 21. Dezember 1990 und 46/169 vom 19. Dezember 1991 über den Schutz des Weltklimas für die heutigen und die kom­menden Generationen,
    sowie unter Hinweis auf die Bestimmungen der Resolution 44/206 der Generalver­sammlung vom 22. Dezember 1989 über die möglichen schädlichen Auswirkungen eines Ansteigens des Meeresspiegels auf Inseln und Küstengebiete, insbesondere tiefliegende Küstengebiete, sowie die einschlägigen Bestimmungen der Resolution 44/172 der Generalversammlung vom 19. Dezember 1989 über die Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung,
    ferner unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen von 1985⁴ zum Schutz der Ozonschicht sowie das Montrealer Protokoll von 1987⁵ über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in seiner am 29. Juni 1990⁶ angepassten und geänder­ten Fassung,
    in Anbetracht der am 7. November 1990 angenommenen Ministererklärung der Zweiten Weltklimakonferenz,
    im Bewusstsein der wertvollen analytischen Arbeit, die von vielen Staaten im Bereich der Klimaänderungen geleistet wird, und der wichtigen Beiträge der Welt­organisation für Meteorologie, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und anderer Organe, Organisationen und Gremien der Vereinten Nationen sowie anderer internationaler und zwischenstaatlicher Gremien zum Austausch der Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und zur Koordinierung der Forschung,
    in der Erkenntnis, dass die für das Verständnis und die Behandlung des Problems der Klimaänderungen notwendigen Schritte für die Umwelt sowie sozial und wirtschaft­lich am wirksamsten sind, wenn sie auf einschlägigen wissenschaftlichen, techni­schen und wirtschaftlichen Erwägungen beruhen und unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse in diesen Bereichen laufend neu bewertet werden,
    in der Erkenntnis, dass verschiedene Massnahmen zur Bewältigung der Klimaände­rungen ihre wirtschaftliche Berechtigung in sich selbst haben und ausserdem zur Lösung anderer Umweltprobleme beitragen können,
    sowie in der Erkenntnis, dass die entwickelten Länder auf der Grundlage klarer Prioritäten in flexibler Weise Sofortmassnahmen ergreifen müssen, die einen ersten Schritt in Richtung auf eine umfassende Bewältigungsstrategie auf weltweiter, nationaler und, sofern vereinbart, regionaler Ebene darstellen, die alle Treibhausgase berücksichtigt und ihrem jeweiligen Beitrag zur Verstärkung des Treibhauseffekts gebührend Rechnung trägt,
    ferner in der Erkenntnis, dass tiefliegende und andere kleine Inselländer, Länder mit tiefliegenden Küsten‑, Trocken‑ und Halbtrockengebieten oder Gebieten, die Über­schwemmungen, Dürre und Wüstenbildung ausgesetzt sind, und Entwicklungsländer mit empfindlichen Gebirgsökosystemen besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind,
    in der Erkenntnis, dass sich für diejenigen Länder, vor allem unter den Entwick­lungsländern, deren Wirtschaft in besonderem Mass von der Gewinnung, Nutzung und Ausfuhr fossiler Brennstoffe abhängt, aus den Massnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen besondere Schwierigkeiten ergeben,
    in Bestätigung dessen, dass Massnahmen zur Bewältigung der Klimaänderungen eng mit der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung koordiniert werden sollten, damit nachteilige Auswirkungen auf diese Entwicklung vermieden werden, wobei die legitimen vorrangigen Bedürfnisse der Entwicklungsländer in bezug auf nachhalti­ges Wirtschaftswachstum und die Beseitigung der Armut voll zu berücksichtigen sind,
    in der Erkenntnis, dass alle Länder, insbesondere die Entwicklungsländer, Zugang zu Ressourcen haben müssen, die für eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung notwendig sind, und dass die Entwicklungsländer, um dieses Ziel zu erreichen, ihren Energieverbrauch werden steigern müssen, allerdings unter Berück­sichtigung der Möglichkeit, zu einer besseren Energieausnutzung zu gelangen und, die Treibhausgasemissionen im allgemeinen in den Griff zu bekommen, unter ande­rem durch den Einsatz neuer Technologien zu wirtschaftlich und sozial vorteilhaften Bedingungen,
    entschlossen, das Klimasystem für heutige und künftige Generationen zu schützen –
    sind wie folgt übereingekommen:
    ³ SR 0.120 ⁴ SR 0.814.02 ⁵ SR 0.814.021 ⁶ AS 1993 1078
    Art. 1 Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieses Übereinkommens
    1. bedeutet «nachteilige Auswirkungen der Klimaänderungen» die sich aus den Klimaänderungen ergebenden Veränderungen der belebten oder unbelebten Umwelt, die erhebliche schädliche Wirkungen auf die Zusammensetzung, Widerstandsfähigkeit oder Produktivität naturbelassener und vom Menschen beeinflusster Ökosysteme oder auf die Funktionsweise des sozioökono­mi­schen Systems oder die Gesundheit und das Wohlergehen des Menschen ha­ben;
    2. bedeutet «Klimaänderungen» Änderungen des Klimas, die unmittelbar oder mittelbar auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen sind, welche die Zusammensetzung der Erdatmosphäre verändern, und die zu den über ver­gleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen hinzu­kommen;
    3. bedeutet «Klimasystem» die Gesamtheit der Atmosphäre, Hydrosphäre, Bio­sphäre und Geosphäre sowie deren Wechselwirkungen;
    4. bedeutet «Emissionen» die Freisetzung von Treibhausgasen oder deren Vorläu­fersubstanzen in die Atmosphäre über einem bestimmten Gebiet und in einem bestimmten Zeitraum;
    5. bedeutet «Treibhausgase» sowohl die natürlichen als auch die anthropogenen gasförmigen Bestandteile der Atmosphäre, welche die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;
    6. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souve­ränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen oder seine Protokolle erfassten Angele­genheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ord­nungsgemäss ermächtigt ist, die betreffenden Übereinkünfte zu unterzeich­nen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihnen beizutreten;
    7. bedeutet «Speicher» einen oder mehrere Bestandteile des Klimasystems, in denen ein Treibhausgas oder eine Vorläufersubstanz eines Treibhausgases zurückgehalten wird;
    8. bedeutet «Senke» einen Vorgang, eine Tätigkeit oder einen Mechanismus, durch die ein Treibhausgas, ein Aerosol oder eine Vorläufersubstanz eines Treibhausgases aus der Atmosphäre entfernt wird;
    9. bedeutet «Quelle» einen Vorgang oder eine Tätigkeit, durch die ein Treibhaus­gas, ein Aerosol oder eine Vorläufersubstanz eines Treibhausgases in die Atmo­sphäre freigesetzt wird.
    Art. 2 Ziel
    Das Endziel dieses Übereinkommens und aller damit zusammenhängenden Rechts­instrumente, welche die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst, ist es, in Über­einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens die Stabi­lisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhin­dert wird. Ein solches Niveau sollte innerhalb eines Zeitraums erreicht werden, der ausreicht, damit sich die Ökosysteme auf natürliche Weise den Klimaänderungen anpassen können, die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird und die wirt­schaftliche Entwicklung auf nachhaltige Weise fortgeführt werden kann.
    Art. 3 Grundsätze
    Bei ihren Massnahmen zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten:
    1. Die Vertragsparteien sollen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und entspre­chend ihren gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlich­keiten und ihren jeweiligen Fähigkeiten das Klimasystem zum Wohl heuti­ger und künftiger Generationen schützen. Folglich sollen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, bei der Bekämpfung der Kli­maänderungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen die Führung überneh­men.
    2. Die speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragspar­teien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, sowie derjenigen Vertragsparteien, vor allem unter den Entwicklungsländern, die nach dem Übereinkommen eine unverhältnismässige oder ungewöhnliche Last zu tragen hätten, sollen voll berücksichtigt werden.
    3. Die Vertragsparteien sollen Vorsorgemassnahmen treffen, um den Ursachen der Klimaänderungen vorzubeugen, sie zu verhindern oder so gering wie möglich zu halten und die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen abzuschwächen. In Fällen, in denen ernsthafte oder nicht wiedergutzu­ma­chende Schäden drohen, soll das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben solcher Massnahmen die­nen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Politiken und Massnahmen zur Bewältigung der Klimaänderungen kostengünstig sein sollten, um weltweite Vorteile zu möglichst geringen Kosten zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses Zweckes sollen die Politiken und Massnahmen die unterschiedlichen sozioökonomischen Zusammenhänge berücksichtigen, umfassend sein, alle wichtigen Quellen, Senken und Speicher von Treibhausgasen und die Anpassungsmassnahmen erfassen sowie alle Wirtschaftsbereiche einschlies­sen. Bemühungen zur Bewältigung der Klimaänderungen können von inte­ressierten Vertragsparteien gemeinsam unternommen werden.
    4. Die Vertragsparteien haben das Recht, eine nachhaltige Entwicklung zu för­dern, und sollten dies tun. Politiken und Massnahmen zum Schutz des Kli­masystems vor vom Menschen verursachten Veränderungen sollen den spe­ziellen Verhältnissen jeder Vertragspartei angepasst sein und in die nationalen Entwicklungsprogramme eingebunden werden, wobei zu berück­sichtigen ist, dass wirtschaftliche Entwicklung eine wesentliche Vorausset­zung für die Annahme von Massnahmen zur Bekämpfung der Klimaände­rungen ist.
    5. Die Vertragsparteien sollen zusammenarbeiten, um ein tragfähiges und offe­nes internationales Wirtschaftssystem zu fördern, das zu nachhaltigem Wirt­schaftswachstum und nachhaltiger Entwicklung in allen Vertragsparteien, insbesondere denjenigen, die Entwicklungsländer sind, führt und sie damit in die Lage versetzt, die Probleme der Klimaänderungen besser zu bewältigen. Massnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen, einschliesslich einsei­tiger Massnahmen, sollen weder ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfer­tigter Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des internatio­nalen Handels sein.
    Art. 4 Verpflichtungen
    1.  Alle Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und ihrer speziellen nationalen und regiona­len Entwicklungsprioritäten, Ziele und Gegebenheiten
    a) nach Artikel 12 nationale Verzeichnisse erstellen, in regelmässigen Abstän­den aktualisieren, veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung stellen, in denen die anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll⁷ geregelten Treibhausgase aus Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken aufgeführt sind, wobei von der Konfe­renz der Vertragsparteien zu vereinbarende, vergleichbare Methoden anzuwenden sind;
    b) nationale und gegebenenfalls regionale Programme erarbeiten, umsetzen, ver­öffentlichen und regelmässig aktualisieren, in denen Massnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen durch die Bekämpfung anthropogener Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhaus­gase aus Quellen und den Abbau solcher Gase durch Senken sowie Mass­nahmen zur Erleichterung einer angemessenen Anpassung an die Klimaän­derungen vorgesehen sind;
    c) die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung – einschliesslich der Weiter­gabe – von Technologien, Methoden und Verfahren zur Bekämpfung, Ver­ringerung oder Verhinderung anthropogener Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen in allen wichtigen Berei­chen, einschliesslich Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirt­schaft und Abfallwirtschaft, fördern und dabei zusammenarbeiten;
    d) die nachhaltige Bewirtschaftung fördern sowie die Erhaltung und gegebenen­falls Verbesserung von Senken und Speichern aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase, darunter Biomasse, Wälder und Meere sowie andere Ökosysteme auf dem Land, an der Küste und im Meer, fördern und dabei zusammenarbeiten;
    e) bei der Vorbereitung auf die Anpassung an die Auswirkungen der Klima-ände­rungen zusammenarbeiten; angemessene integrierte Pläne für die Bewirtschaftung von Küstengebieten, für Wasservorräte und die Landwirt­schaft sowie für den Schutz und die Wiederherstellung von Gebieten, die von Dürre und Wüstenbildung – vor allem in Afrika – sowie von Über­schwemmungen betroffen sind, entwickeln und ausarbeiten;
    f) in ihre einschlägigen Politiken und Massnahmen in den Bereichen Soziales, Wirtschaft und Umwelt soweit wie möglich Überlegungen zu Klimaände­rungen einbeziehen und geeignete Methoden, beispielsweise auf nationaler Ebene erarbeitete und festgelegte Verträglichkeitsprüfungen, anwenden, um die nachteiligen Auswirkungen der Vorhaben oder Massnahmen, die sie zur Abschwächung der Klimaänderungen oder zur Anpassung daran durchfüh­ren, auf Wirtschaft, Volksgesundheit und Umweltqualität so gering wie möglich zu halten;
    g) wissenschaftliche, technologische, technische, sozioökonomische und sons­tige Forschungsarbeiten sowie die systematische Beobachtung und die Ent­wicklung von Datenarchiven, die sich mit dem Klimasystem befassen und dazu bestimmt sind, das Verständnis zu fördern und die verbleibenden Unsi­cherheiten in bezug auf Ursachen, Wirkungen, Ausmass und zeitlichen Ablauf der Klimaänderungen sowie die wirtschaftlichen und sozialen Folgen verschiedener Bewältigungsstrategien zu verringern oder auszuschliessen, fördern und dabei zusammenarbeiten;
    h) den umfassenden, ungehinderten und umgehenden Austausch einschlägiger wissenschaftlicher, technologischer, technischer, sozioökonomischer und rechtlicher Informationen über das Klimasystem und die Klimaänderungen sowie über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen verschiedener Bewälti­gungsstrategien fördern und dabei zusammenarbeiten;
    i) Bildung, Ausbildung und öffentliches Bewusstsein auf dem Gebiet der Klima­änderungen fördern und dabei zusammenarbeiten sowie zu möglichst breiter Beteiligung an diesem Prozess, auch von nichtstaatlichen Organisati­onen, ermutigen;
    j) nach Artikel 12 der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über die Durchführung des Übereinkommens zuleiten,
    2.  Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien übernehmen folgende spezifischen Verpflichtungen:
    a) Jede dieser Vertragsparteien beschliesst nationale⁸ Politiken und ergreift ent­sprechende Massnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen, indem sie ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen begrenzt und ihre Treibhausgassenken und ‑speicher schützt und erweitert. Diese Politiken und Massnahmen werden zeigen, dass die entwickelten Länder bei der Änderung der längerfristigen Trends bei anthropogenen Emissionen in Übereinstim­mung mit dem Ziel des Übereinkommens die Führung übernehmen, und zwar in der Erkenntnis, dass eine Rückkehr zu einem früheren Niveau anthropogener Emissionen von Kohlendioxid und anderen nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen bis zum Ende dieses Jahr­zehnts zu einer solchen Änderung beitragen würde; sie berücksichtigen die unterschiedlichen Ausgangspositionen und Ansätze sowie die unterschiedli­chen Wirtschaftsstrukturen und Ressourcen dieser Vertragsparteien und tra­gen der Notwendigkeit, ein starkes und nachhaltiges Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten, den verfügbaren Technologien und anderen Einzel­um­ständen sowie der Tatsache Rechnung, dass jede dieser Vertragsparteien zu dem weltweiten Bemühen um die Verwirklichung des Zieles gerechte und angemessene Beiträge leisten muss. Diese Vertragsparteien können solche Politiken und Massnahmen gemeinsam mit anderen Vertragsparteien durch­führen und können andere Vertragsparteien dabei unterstützen, zur Verwirk­lichung des Zieles des Übereinkommens und insbesondere dieses Buchsta­bens beizutragen;
    b) um Fortschritte in dieser Richtung zu fördern, übermittelt jede dieser Vertrags­parteien innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Über­einkommens für diese Vertragspartei und danach in regelmässigen Abstän­den gemäss Artikel 12 ausführliche Angaben über ihre unter Buchstabe a vorgesehenen Politiken und Massnahmen sowie über ihre sich daraus erge­benden voraussichtlichen anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau solcher Gase durch Senken für den unter Buchstabe a genannten Zeitraum mit dem Ziel, einzeln oder gemeinsam die anthropogenen Emissionen von Kohlen­dioxid und anderen nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen auf das Niveau von 1990 zurückzuführen. Diese Angaben werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung und danach in regelmässigen Abständen gemäss Artikel 7 überprüft werden;
    c) bei der Berechnung der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken für die Zwecke des Buchstabens b sollen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse auch über die tatsäch­liche Kapazität von Senken und die jeweiligen Beiträge solcher Gase zu Klimaänderungen berücksichtigt werden. Die Konferenz der Vertragspar­teien erörtert und vereinbart auf ihrer ersten Tagung die Methoden für diese Berechnung und überprüft sie danach in regelmässigen Abständen;
    d) die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer ersten Tagung, ob die Buchstaben a und b angemessen sind. Eine solche Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und Beurteilungen betreffend Klimaänderungen und deren Auswirkungen sowie unter Berücksichtigung einschlägiger technischer, sozialer und wirt­schaftlicher Informationen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung ergreift die Konferenz der Vertragsparteien geeignete Massnahmen, zu denen auch die Beschlussfassung über Änderungen der unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Verpflichtungen gehören kann. Die Konferenz der Vertrags­parteien entscheidet auf ihrer ersten Tagung auch über die Kriterien für eine gemeinsame Umsetzung im Sinne des Buchstabens a. Eine zweite Überprü­fung der Buchstaben a und b findet bis zum 31. Dezember 1998 statt; danach erfolgen weitere Überprüfungen in von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegten regelmässigen Abständen, bis das Ziel des Übereinkommens verwirklicht ist;
    e) jede dieser Vertragsparteien i) koordiniert, soweit dies angebracht ist, mit den anderen oben genannten Vertragsparteien einschlägige Wirtschafts‑ und Verwaltungsinstru­mente, die im Hinblick auf die Verwirklichung des Zieles des Überein­kommens entwickelt wurden;
    ii) bestimmt und überprüft in regelmässigen Abständen ihre eigenen Politi­ken und Praktiken, die zu Tätigkeiten ermutigen, die zu einem höheren Niveau der anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen führen, als sonst entstünde;
    f) die Konferenz der Vertragsparteien überprüft bis zum 31. Dezember 1998 die verfügbaren Informationen in der Absicht, mit Zustimmung der betroffe­nen Vertragspartei Beschlüsse über angebracht erscheinende Änderungen der in den Anlagen I und II enthaltenen Listen zu fassen;
    g) jede nicht in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann in ihrer Ratifika­tions‑, Annahme‑, Genehmigungs- ­oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Depositar ihre Absicht notifizieren, durch die Buchstaben a und b gebunden zu sein. Der Depositar unterrichtet die anderen Unterzeich­ner und Vertragsparteien über jede derartige Notifikation.
    3.  Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anlage II aufgeführten entwickelten Vertragsparteien stellen neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereit, um die vereinbarten vollen Kosten zu tragen, die den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 12 Absatz 1 entstehen. Sie stellen auch solche finanzielle Mittel, einschliesslich derjenigen für die Weitergabe von Technologie, bereit, soweit die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sie benötigen, um die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die bei der Durchführung der durch Absatz 1 erfassten Massnahmen entstehen, die zwischen einer Vertragspartei, die Entwicklungsland ist, und der oder den in Artikel 11 genannten internationalen Einrichtungen nach Artikel 11 verein­bart werden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen wird berücksichtigt, dass der Fluss der Finanzmittel angemessen und berechenbar sein muss und dass ein ange­messener Lastenausgleich unter den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, wichtig ist.
    4.  Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anlage II aufgeführten entwickelten Vertragsparteien unterstützen die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ausserdem dabei, die durch die Anpassung an diese Aus­wirkungen entstehenden Kosten zu tragen.
    5.  Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anlage II aufgeführten entwickelten Vertragsparteien ergreifen alle nur möglichen Massnah­men, um die Weitergabe von umweltverträglichen Technologien und Know‑how an andere Vertragsparteien, insbesondere solche, die Entwicklungsländer sind, oder den Zugang dazu, soweit dies angebracht ist, zu fördern, zu erleichtern und zu finanzie­ren, um es ihnen zu ermöglichen, die Bestimmungen des Übereinkommens durchzu­führen. Dabei unterstützen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, die Entwicklung und Stärkung der im Land vorhandenen Fähigkeiten und Technologien der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind. Andere Vertragsparteien und Organisationen, die dazu in der Lage sind, können auch zur Erleichterung der Wei­tergabe solcher Technologien beitragen.
    6.  Die Konferenz der Vertragsparteien gewährt den in Anlage I aufgeführten Ver­tragsparteien, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, ein gewisses Mass an Flexibilität bei der Erfüllung ihrer in Absatz 2 genannten Verpflichtungen, auch hinsichtlich des als Bezugsgrösse gewählten früheren Niveaus der anthropoge­nen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhaus­gasen, um die Fähigkeit dieser Vertragsparteien zu stärken, das Problem der Klima­änderungen zu bewältigen.
    7.  Der Umfang, in dem Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ihre Ver­pflichtungen aus dem Übereinkommen wirksam erfüllen, wird davon abhängen, inwieweit Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Techno­logie wirksam erfüllen, wobei voll zu berücksichtigen ist, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut für die Entwicklungslän­der erste und dringlichste Anliegen sind.
    8.  Bei der Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen prüfen die Vertragsparteien eingehend, welche Massnahmen nach dem Übereinkommen not­wendig sind, auch hinsichtlich der Finanzierung, der Versicherung und der Weiter­gabe von Technologie, um den speziellen Bedürfnissen und Anliegen der Vertrags­parteien, die Entwicklungsländer sind, zu entsprechen, die sich aus den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen oder der Durchführung von Gegenmassnahmen ergeben, insbesondere
    a) in kleinen Inselländern;
    b) in Ländern mit tiefliegenden Küstengebieten;
    c) in Ländern mit Trocken‑ und Halbtrockengebieten, Waldgebieten und Gebieten, die von Waldschäden betroffen sind;
    d) in Ländern mit Gebieten, die häufig von Naturkatastrophen heimgesucht wer­den;
    e) in Ländern mit Gebieten, die Dürre und Wüstenbildung ausgesetzt sind;
    f) in Ländern mit Gebieten hoher Luftverschmutzung in den Städten;
    g) in Ländern mit Gebieten, in denen sich empfindliche Ökosysteme einschliess­lich Gebirgsökosystemen befinden;
    h) in Ländern, deren Wirtschaft in hohem Mass entweder von Einkünften, die durch die Gewinnung, Verarbeitung und Ausfuhr fossiler Brennstoffe und verwandter energieintensiver Produkte erzielt werden, oder vom Verbrauch solcher Brennstoffe und Produkte abhängt;
    i) in Binnen‑ und Transitländern.
    Darüber hinaus kann die Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Massnah­men mit Bezug auf diesen Absatz ergreifen.
    9.  Die Vertragsparteien tragen bei ihren Massnahmen hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie den speziellen Bedürfnissen und der besonde­ren Lage der am wenigsten entwickelten Länder voll Rechnung.
    10.  Die Vertragsparteien berücksichtigen nach Artikel 10 bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen die Lage derjenigen Vertragsparteien, insbesondere unter den Entwicklungsländern, deren Wirtschaft für die nachteiligen Auswirkungen der Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung der Klimaände­rungen anfällig ist. Dies gilt namentlich für Vertragsparteien, deren Wirtschaft in hohem Mass entweder von Einkünften, die durch die Gewinnung, Verarbeitung und Ausfuhr fossiler Brennstoffe und verwandter energieintensiver Produkte erzielt werden, oder vom Verbrauch solcher Brennstoffe und Produkte oder von der Ver­wendung fossiler Brennstoffe, die diese Vertragsparteien nur sehr schwer durch Alternativen ersetzen können, abhängt.
    ⁷ SR 0.814.021
    ⁸ Dies schliesst die von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beschlosse­nen Politiken und Massnahmen ein.
    Art. 5 Forschung und systematische Beobachtung
    Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g werden die Vertragsparteien
    a) internationale und zwischenstaatliche Programme und Netze oder Organisatio­nen unterstützen und gegebenenfalls weiterentwickeln, deren Ziel es ist, Forschung, Datensammlung und systematische Beobachtung fest­zulegen, durchzuführen, zu bewerten und zu finanzieren, wobei Doppelarbeit soweit wie möglich vermieden werden sollte;
    b) internationale und zwischenstaatliche Bemühungen unterstützen, um die syste­matische Beobachtung und die nationalen Möglichkeiten und Mittel der wissenschaftlichen und technischen Forschung, vor allem in den Entwick­lungsländern, zu stärken und den Zugang zu Daten, die aus Gebieten ausser­halb der nationalen Hoheitsbereiche stammen, und deren Analysen sowie den Austausch solcher Daten und Analysen zu fördern;
    c) die speziellen Sorgen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichti­gen und an der Verbesserung ihrer im Land vorhandenen Möglichkeiten und Mittel zur Beteiligung an den unter den Buchstaben a und b genannten Bemühungen mitwirken.
    Art. 6 Bildung, Ausbildung und öffentliches Bewusstsein
    Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i werden die Vertragsparteien
    a) auf nationaler und gegebenenfalls auf subregionaler und regionaler Ebene in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vor­schriften und im Rahmen ihrer Möglichkeiten folgendes fördern und er­leichtern: i) die Entwicklung und Durchführung von Bildungsprogrammen und Pro­grammen zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins in bezug auf die Klimaänderungen und ihre Folgen;
    ii) den öffentlichen Zugang zu Informationen über die Klimaänderungen und ihre Folgen;
    iii) die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Beschäftigung mit den Klimaän­derungen und ihren Folgen sowie an der Entwicklung geeig­neter Gegenmassnahmen;
    iv) die Ausbildung wissenschaftlichen, technischen und leitenden Perso­nals;
    b) auf internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Nutzung bestehender Gre­mien, bei folgenden Aufgaben zusammenarbeiten und sie unterstützen: i) Entwicklung und Austausch von Bildungsmaterial und Unterlagen zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins in bezug auf die Klimaände­rungen und ihre Folgen;
    ii) Entwicklung und Durchführung von Bildungs‑ und Ausbildungsprogram­men, unter anderem durch die Stärkung nationaler Institutionen und den Austausch oder die Entsendung von Personal zur Ausbildung von Sachverständigen auf diesem Gebiet, vor allem für Entwicklungsländer.
    Art. 7 Konferenz der Vertragsparteien
    1.  Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
    2.  Die Konferenz der Vertragsparteien als oberstes Gremium dieses Übereinkom­mens überprüft in regelmässigen Abständen die Durchführung des Übereinkommens und aller damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente, die sie beschliesst, und fasst im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Beschlüsse, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern. Zu diesem Zweck wird sie wie folgt tätig:
    a) Sie prüft anhand des Zieles des Übereinkommens, der bei seiner Durchfüh­rung gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der wissen­schaftlichen und technologischen Kenntnisse in regelmässigen Abständen die Verpflichtungen der Vertragsparteien und die institutionellen Regelun­gen aufgrund des Übereinkommens;
    b) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung der Klimaän­derungen und ihrer Folgen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten, Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen;
    c) auf Ersuchen von zwei oder mehr Vertragsparteien erleichtert sie die Koordi­nierung der von ihnen beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer Folgen unter Berücksichtigung der unterschied­lichen Gegebenheiten, Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten der Vertrags­parteien und ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus dem Überein­kommen;
    d) sie fördert und leitet in Übereinstimmung mit dem Ziel und den Bestimmun­gen des Übereinkommens die Entwicklung und regelmässige Verfeinerung vergleichbarer Methoden, die von der Konferenz der Vertragsparteien zu vereinbaren sind, unter anderem zur Aufstellung von Verzeichnissen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken und zur Beurteilung der Wirksamkeit der zur Begrenzung der Emissionen und Förderung des Abbaus dieser Gase ergriffenen Massnah­men;
    e) auf der Grundlage aller ihr nach dem Übereinkommen zur Verfügung gestell­ten Informationen beurteilt sie die Durchführung des Übereinkom­mens durch die Vertragsparteien, die Gesamtwirkung der aufgrund des Übereinkommens ergriffenen Massnahmen, insbesondere die Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und den Sozialbereich sowie deren kumula­tive Wirkung, und die bei der Verwirklichung des Zieles des Übereinkom­mens erreichten Fortschritte;
    f) sie prüft und beschliesst regelmässige Berichte über die Durchführung des Übereinkommens und sorgt für deren Veröffentlichung;
    g) sie gibt Empfehlungen zu allen für die Durchführung des Übereinkommens erforderlichen Angelegenheiten ab;
    h) sie bemüht sich um die Aufbringung finanzieller Mittel nach Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 11;
    i) sie setzt die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachte­ten Hilfsorgane ein;
    j) sie überprüft die ihr von ihren Hilfsorganen vorgelegten Berichte und gibt ihnen Richtlinien vor;
    k) sie vereinbart und beschliesst durch Konsens für sich selbst und ihre Hilfsor­gane eine Geschäfts‑ und eine Finanzordnung;
    l) sie bemüht sich um – und nutzt gegebenenfalls – die Dienste und Mitarbeit zuständiger internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Gremien sowie die von diesen zur Verfügung gestellten Informationen;
    m) sie erfüllt die zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens notwendi­gen sonstigen Aufgaben sowie alle anderen ihr aufgrund des Übereinkom­mens zugewiesenen Aufgaben.
    3.  Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst auf ihrer ersten Tagung für sich selbst und für die nach dem Übereinkommen eingesetzten Hilfsorgane eine Geschäftsordnung, die das Beschlussverfahren in Angelegenheiten vorsieht, für die nicht bereits im Übereinkommen selbst entsprechende Verfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren können auch die Mehrheiten für bestimmte Beschlussfassungen festlegen.
    4.  Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem in Artikel 21 vorgesehenen vorläufigen Sekretariat einberufen und findet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien einmal jährlich statt, sofern nicht die Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschliesst.
    5.  Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermitt­lung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unter­stützt wird.
    6.  Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atom­energie‑Organisation sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Überein­kommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertrags­parteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
    Art. 8 Sekretariat
    1.  Hiermit wird ein Sekretariat eingesetzt.
    2.  Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
    a) Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer aufgrund des Übereinkommens eingesetzten Hilfsorgane und stellt die erfor­derlichen Dienste bereit;
    b) es stellt die ihm vorgelegten Berichte zusammen und leitet sie weiter;
    c) es unterstützt die Vertragsparteien, insbesondere diejenigen, die Entwick­lungsländer sind, auf Ersuchen bei der Zusammenstellung und Weiterleitung der nach dem Übereinkommen erforderlichen Informationen;
    d) es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeit und legt sie der Konferenz der Ver­tragsparteien vor;
    e) es sorgt für die notwendige Koordinierung mit den Sekretariaten anderer ein­schlägiger internationaler Stellen;
    f) es trifft unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungs­mäs­sigen und vertraglichen Vorkehrungen;
    g) es nimmt die anderen im Übereinkommen und dessen Protokollen vorgesehe­nen Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.
    3.  Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung ein ständi­ges Sekretariat und sorgt dafür, dass es ordnungsgemäss arbeiten kann.
    Art. 9 Hilfsorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung
    1.  Hiermit wird ein Hilfsorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung eingesetzt, das der Konferenz der Vertragsparteien und gegebenenfalls deren ande­ren Hilfsorganen zu gegebener Zeit Informationen und Gutachten zu wissenschaft­lichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen zur Verfügung stellt. Dieses Organ steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen; es ist fachübergreifend. Es umfasst Regierungsvertreter, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Es berichtet der Konferenz der Ver­tragsparteien regelmässig über alle Aspekte seiner Arbeit.
    2.  Unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien und unter Heranziehung bestehender zuständiger internationaler Gremien wird dieses Organ wie folgt tätig:
    a) Es stellt Beurteilungen zum Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Klimaänderungen und ihrer Folgen zur Verfügung;
    b) es verfasst wissenschaftliche Beurteilungen über die Auswirkungen der zur Durchführung des Übereinkommens ergriffenen Massnahmen;
    c) es bestimmt innovative, leistungsfähige und dem Stand der Technik entspre­chende Technologien und Know‑how und zeigt Möglichkeiten zur Förde­rung der Entwicklung solcher Technologien und zu ihrer Weitergabe auf,
    d) es gibt Gutachten zu wissenschaftlichen Programmen, zur internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den Klimaänderungen und zu Möglichkeiten ab, den Aufbau der im Land vorhandenen Kapazitäten in den Entwicklungsländern zu unterstützen;
    e) es beantwortet wissenschaftliche, technologische und methodologische Fra­gen, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien und ihren Hilfsorganen vorgelegt werden.
    3.  Die weiteren Einzelheiten der Aufgaben und des Mandats dieses Organs können von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.
    Art. 10 Hilfsorgan für die Durchführung des Übereinkommens
    1.  Hiermit wird ein Hilfsorgan für die Durchführung des Übereinkommens einge­setzt, das die Konferenz der Vertragsparteien bei der Beurteilung und Überprüfung der wirksamen Durchführung des Übereinkommens unterstützt. Dieses Organ steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen; es umfasst Regierungsvertreter, die Sachverständige auf dem Gebiet der Klimaänderungen sind. Es berichtet der Konfe­renz der Vertragsparteien regelmässig über alle Aspekte seiner Arbeit.
    2.  Unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien wird dieses Organ wie folgt tätig:
    a) Es prüft die nach Artikel 12 Absatz 1 übermittelten Informationen, um die Gesamtwirkung der von den Vertragsparteien ergriffenen Massnahmen anhand der neuesten wissenschaftlichen Beurteilungen der Klimaänderungen zu beurteilen;
    b) es prüft die nach Artikel 12 Absatz 2 übermittelten Informationen, um die Konferenz der Vertragsparteien bei der Durchführung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d geforderten Überprüfung zu unterstützen;
    c) es unterstützt die Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls bei der Vor­bereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse.
    Art. 11 Finanzierungsmechanismus
    1.  Hiermit wird ein Mechanismus zur Bereitstellung finanzieller Mittel in Form unentgeltlicher Zuschüsse oder zu Vorzugsbedingungen, auch für die Weitergabe von Technologie, festgelegt. Er arbeitet unter Aufsicht der Konferenz der Vertrags­parteien und ist dieser gegenüber verantwortlich; die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet über seine Politiken, seine Programmprioritäten und seine Zuteilungs­kriterien im Zusammenhang mit dem Übereinkommen. Die Erfüllung seiner Aufga­ben wird einer oder mehreren bestehenden internationalen Einrichtungen anvertraut.
    2.  Der Finanzierungsmechanismus wird auf der Grundlage einer gerechten und ausgewogenen Vertretung aller Vertragsparteien mit einer transparenten Leitungs­struktur errichtet.
    3.  Die Konferenz der Vertragsparteien und die Einrichtung oder Einrichtungen, denen die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus anvertraut ist, vereinbaren Vorkehrungen, durch die den obigen Absätzen Wirksamkeit verliehen wird, darunter folgendes:
    a) Modalitäten, durch die sichergestellt wird, dass die finanzierten Vorhaben zur Bekämpfung der Klimaänderungen mit den von der Konferenz der Ver­tragsparteien aufgestellten Politiken, Programmprioritäten und Zuteilungs­kriterien im Einklang stehen;
    b) Modalitäten, durch die ein bestimmter Finanzierungsbeschluss anhand dieser Politiken, Programmprioritäten und Zuteilungskriterien überprüft werden kann;
    c) Erstattung regelmässiger Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien durch die Einrichtung oder Einrichtungen über deren Finanzierungstätigkei­ten entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Verantwortlichkeit;
    d) Festlegung der Höhe des zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderli­chen und verfügbaren Betrags sowie der Bedingungen, unter denen dieser Betrag in regelmässigen Abständen überprüft wird, in berechenbarer und nachvollziehbarer Weise.
    4.  Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung Vorkehrungen zur Durchführung der obigen Bestimmungen, wobei sie die in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen vorläufigen Regelungen überprüft und berücksichtigt, und entscheidet, ob diese vorläufigen Regelungen beibehalten werden sollen. Innerhalb der darauf­folgenden vier Jahre überprüft die Konferenz der Vertragsparteien den Finanzie­rungsmechanismus und ergreift angemessene Massnahmen.
    5.  Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, können auch finanzielle Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertrags­parteien, die Entwicklungsländer sind, in Anspruch nehmen können.
    Art. 12 Weiterleitung von Informationen über die Durchführung des Übereinkommens
    1.  Nach Artikel 4 Absatz 1 übermittelt jede Vertragspartei der Konferenz der Ver­tragsparteien über das Sekretariat folgende Informationen:
    a) ein nationales Verzeichnis der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll⁹ geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Ab­baus solcher Gase durch Senken, soweit es die ihr zur Verfügung stehenden Mittel erlauben, unter Verwendung vergleichbarer Methoden, die von der Konferenz der Vertragsparteien gefördert und vereinbart werden;
    b) eine allgemeine Beschreibung der von der Vertragspartei ergriffenen oder geplanten Massnahmen zur Durchführung des Übereinkommens;
    c) alle sonstigen Informationen, die nach Auffassung der Vertragspartei für die Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens wichtig und zur Aufnahme in ihre Mitteilung geeignet sind, darunter soweit möglich Material, das zur Berechnung globaler Emissionstrends von Bedeutung ist.
    2.  Jede Vertragspartei, die ein entwickeltes Land ist, und jede andere in Anlage I aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihre Mitteilung folgende Informationen auf:
    a) eine genaue Beschreibung der Politiken und Massnahmen, die sie zur Erfül­lung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b beschlossen hat;
    b) eine genaue Schätzung der Auswirkungen, welche die unter Buchstabe a vorge­sehenen Politiken und Massnahmen auf die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau solcher Gase durch Senken innerhalb des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitraums haben werden.
    3.  Ausserdem macht jede Vertragspartei, die ein entwickeltes Land ist, und jede andere in Anlage II aufgeführte entwickelte Vertragspartei Angaben über die nach Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 ergriffenen Massnahmen.
    4.  Die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, können auf freiwilliger Grund­lage Vorhaben zur Finanzierung vorschlagen, einschliesslich spezifischer Tech­no­logien, Materialien, Ausrüstungen, Techniken oder Verfahren, die zur Durch­führung solcher Vorhaben notwendig wären, wenn möglich unter Vorlage einer Schätzung aller Mehrkosten, der Verringerung von Emissionen von Treibhausgasen und des zusätzlichen Abbaus solcher Gase sowie einer Schätzung der sich daraus ergebenden Vorteile.
    5.  Jede Vertragspartei, die ein entwickeltes Land ist, und jede andere in Anlage I aufgeführte Vertragspartei übermittelt ihre erste Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei. Jede nicht darin aufgeführte Vertragspartei übermittelt ihre erste Mitteilung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei oder nach der Bereitstellung finanzieller Mittel gemäss Artikel 4 Absatz 3. Vertragspar­teien, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, können ihre erste Mitteilung nach eigenem Ermessen übermitteln. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Zeitabstände, in denen alle Vertragsparteien ihre späteren Mitteilungen zu übermitteln haben, wobei der in diesem Absatz dargelegte gestaffelte Zeitplan zu berücksichtigen ist.
    6.  Die von den Vertragsparteien nach diesem Artikel übermittelten Angaben werden vom Sekretariat so schnell wie möglich an die Konferenz der Vertragsparteien und an alle betroffenen Hilfsorgane weitergeleitet. Falls erforderlich, können die Verfah­ren zur Übermittlung von Informationen von der Konferenz der Vertragsparteien überarbeitet werden.
    7.  Von ihrer ersten Tagung an sorgt die Konferenz der Vertragsparteien dafür, dass den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, auf Ersuchen technische und finanzielle Hilfe bei der Zusammenstellung und Übermittlung von Informationen nach diesem Artikel sowie bei der Bestimmung des technischen und finanziellen Bedarfs zur Durchführung der vorgeschlagenen Vorhaben und der Bekämpfungs­massnahmen nach Artikel 4 gewährt wird. Solche Hilfe kann je nach Bedarf von anderen Vertragsparteien, von den zuständigen internationalen Organisationen und vom Sekretariat zur Verfügung gestellt werden.
    8.  Jede Gruppe von Vertragsparteien kann vorbehaltlich der von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen Leitlinien und vorbehaltlich vorheriger Notifika-tion an die Konferenz der Vertragsparteien in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel eine gemeinsame Mitteilung übermitteln, sofern diese Angaben über die Erfüllung der jeweiligen Einzelverpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die einzelnen Vertragsparteien enthält.
    9.  Alle beim Sekretariat eingehenden Informationen, die eine Vertragspartei im Einklang mit den von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegenden Kriterien als vertraulich eingestuft hat, werden vom Sekretariat zusammengefasst, um ihre Vertraulichkeit zu schützen, bevor sie einem der an der Weiterleitung und Überprü­fung von Informationen beteiligten Gremien zur Verfügung gestellt werden.
    10.  Vorbehaltlich des Absatzes 9 und unbeschadet des Rechts einer jeden Vertrags­partei, ihre Mitteilung jederzeit zu veröffentlichen, macht das Sekretariat die von den Vertragsparteien nach diesem Artikel übermittelten Mitteilungen zu dem Zeitpunkt öffentlich verfügbar, zu dem sie der Konferenz der Vertragsparteien vorgelegt wer­den.
    ⁹ SR 0.814.021
    Art. 13 Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens
    Die Konferenz der Vertragsparteien prüft auf ihrer ersten Tagung die Einführung eines mehrseitigen Beratungsverfahrens zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens, das den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung steht.
    Art. 14 Beilegung von Streitigkeiten
    1.  Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl.
    2.  Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertrags­partei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Depositar vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens folgende Verfahren gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung über­nimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch aner­kennt:
    a) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof und/oder
    b) ein Schiedsverfahren nach Verfahren, die von der Konferenz der Vertragspar­teien so bald wie möglich in einer Anlage über ein Schiedsver­fahren beschlossen werden.
    Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
    3.  Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Depositar.
    4.  Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schieds­gericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
    5.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streit­parteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Strei­tigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.
    6.  Auf Ersuchen einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von durch die betreffen­den Parteien ernannten Mitgliedern sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den durch die Parteien ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
    7.  Weitere Verfahren in Zusammenhang mit dem Vergleichsverfahren werden von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage über ein Vergleichsverfahren beschlossen.
    8.  Dieser Artikel findet auf jedes mit dem Übereinkommen in Zusammenhang stehende Rechtsinstrument Anwendung, das die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst, sofern das Instrument nichts anderes bestimmt.
    Art. 15 Änderungen des Übereinkommens
    1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.
    2.  Änderungen des Übereinkommens werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens wird den Vertragsparteien mindestens sechs Mo­nate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Ände­rungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Depositar.
    3.  Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon­sens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühun­gen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Sekretariat dem Depositar übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.
    4.  Die Annahmeurkunden in bezug auf jede Änderung werden beim Depositar hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Annahmeurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien des Übereinkommens beim Depositar eingegangen sind.
    5.  Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der betreffenden Änderung beim Depositar hinterlegt hat.
    6.  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragspar­teien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja‑ oder eine Nein‑Stimme abgeben.
    Art. 16 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen des Übereinkommens
    1.  Die Anlagen des Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 7 sind solche Anlagen auf Listen, Formblätter und andere erläuternde Materialien wissenschaftlicher, technischer, verfahrensmässiger oder verwaltungstechnischer Art beschränkt.
    2.  Anlagen des Übereinkommens werden nach dem in Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen.
    3.  Eine Anlage, die nach Absatz 2 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragspar­teien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die Anlage beschlossen wor­den ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Depositar innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, dass sie die Anlage nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notitikation über die Nichtannahme zurücknehmen, tritt die Anlage am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknah­menotifikation beim Depositar eingeht.
    4.  Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfas­sung darüber und das Inkrafttreten derselben nach den Absätzen 2 und 3.
    5.  Hat die Beschlussfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens zur Folge, so tritt diese Anlage oder diese Ände­rung einer Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens selbst in Kraft tritt.
    Art. 17 Protokolle
    1.  Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf jeder ordentlichen Tagung Proto­kolle des Übereinkommens beschliessen.
    2.  Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien min­destens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.
    3.  Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Protokolls werden durch das Protokoll selbst festgelegt.
    4.  Nur Vertragsparteien des Übereinkommens können Vertragsparteien eines Proto­kolls werden.
    5.  Beschlüsse aufgrund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefasst.
    Art. 18 Stimmrecht
    1.  Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
    2.  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitglied­staaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
    Art. 19 Depositar
    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar des Übereinkommens und der nach Artikel 17 beschlossenen Protokolle.
    Art. 20 Unterzeichnung
    Dieses Übereinkommen liegt während der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro und danach vom 20. Juni 1992 bis zum 19. Juni 1993 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder für Vertrags­staaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs¹⁰ sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf.
    ¹⁰ SR 0.193.501
    Art. 21 Vorläufige Regelungen
    1.  Bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien werden die in Artikel 8 genannten Sekretariatsaufgaben vorläufig durch das von der Gene­ralversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 45/212 vom 21. Dezem­ber 1990 eingesetzte Sekretariat übernommen.
    2.  Der Leiter des in Absatz 1 genannten vorläufigen Sekretariats arbeitet eng mit der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen (Intergovern-mental Panel on Climate Change) zusammen, um sicherzustellen, dass die Gruppe dem Bedarf an objektiver wissenschaftlicher und technischer Beratung entsprechen kann. Andere massgebliche wissenschaftliche Gremien können auch befragt werden.
    3.  Die Globale Umweltfazilität des Entwicklungsprogramms der Vereinten Natio­nen, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist die internationale Einrichtung, der vorläufig die Erfüllung der Aufgaben des in Artikel 11 vorgesehenen Finanzierungsmecha­nismus anvertraut ist. Hierzu sollte die Globale Umweltfazilität angemessen umstrukturiert werden und allen Staaten offenstehen, damit sie den Anforderungen des Artikels 11 gerecht werden kann.
    Art. 22 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
    1.  Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unter­zeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmi­gungs‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
    2.  Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder meh­rere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkom­mens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
    3.  In ihren Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden erklä­ren die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegen­heiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Depositar mit, der seinerseits die Vertragsparteien unter­richtet.
    Art. 23 Inkrafttreten
    1.  Das Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterle­gung der fünfzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsur­kunde in Kraft.
    2.  Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hin­terlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
    3.  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regio­nalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
    Art. 24 Vorbehalte
    Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.
    Art. 25 Rücktritt
    1.  Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeit­punkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
    2.  Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktritts­notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifika­tion genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
    3.  Eine Vertragspartei, die vom Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.
    Art. 26 Verbindliche Wortlaute
    Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
    Geschehen zu New York am 9. Mai 1992
    (Es folgen die Unterschriften)

    Anlage I ¹¹

    ¹¹ Bereinigt durch die Änd. vom 11. Dez. 1997 ( AS 2005 1581 ) und 11. Dez. 2011, in Kraft für die Schweiz seit 9. Jan. 2013 ( AS 2013 2037 ).

    Australien
    Belarus*

    Belgien

    Bulgarien*

    Dänemark

    Deutschland

    Estland*

    Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

    Finnland

    Frankreich

    Griechenland

    Irland

    Island

    Italien

    Japan

    Kanada

    Kroatien*

    Lettland*

    Liechtenstein

    Litauen*

    Luxemburg

    Monaco

    Neuseeland

    Niederlande

    Norwegen

    Österreich

    Polen*

    Portugal

    Rumänien*

    Russische Föderation*

    Schweden

    Schweiz

    Slowakei*

    Slowenien*

    Spanien

    Tschechische Republik*

    Türkei

    Ukraine*

    Ungarn*

    Vereinigte Staaten

    Vereinigtes Königreich
    Grossbritannien und Nordirland

    Zypern
    * Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden.

    Anlage II

    Australien
    Belgien

    Dänemark

    Deutschland

    Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

    Finnland

    Frankreich

    Griechenland

    Irland

    Island

    Italien

    Japan

    Kanada

    Luxemburg

    Neuseeland

    Niederlande

    Norwegen

    Österreich

    Portugal

    Schweden

    Schweiz

    Spanien

    Türkei

    Vereinigte Staaten

    Vereinigtes Königreich
    Grossbritannien und Nordirland

    Geltungsbereich am 1. Mai 2020, Nachtrag ¹²

    ¹² AS 1994 1052 , 2005 1581 , 2007 4469 , 2010 583 , 2013 3533 , 2017 3831 , 2020 1579 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B),

    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Afghanistan

    19. September

    2002

    18. Dezember

    2002

    Ägypten

      5. Dezember

    1994

      5. März

    1995

    Albanien

      3. Oktober

    1994 B

      1. Januar

    1995

    Algerien

      9. Juni

    1993

    21. März

    1994

    Andorra

      2. März

    2011 B

    31. Mai

    2011

    Angola

    17. Mai

    2000

    15. August

    2000

    Antigua und Barbuda

      2. Februar

    1993

    21. März

    1994

    Äquatorialguinea

    16. August

    2000 B

    14. November

    2000

    Argentinien*

    11. März

    1994

      9. Juni

    1994

    Armenien

    14. Mai

    1993

    21. März

    1994

    Aserbaidschan

    16. Mai

    1995

    14. August

    1995

    Äthiopien

      5. April

    1994

      4. Juli

    1994

    Australien

    30. Dezember

    1992

    21. März

    1994

    Bahamas

    29. März

    1994

    27. Juni

    1994

    Bahrain

    28. Dezember

    1994

    28. März

    1995

    Bangladesch

    15. April

    1994

    14. Juli

    1994

    Barbados

    23. März

    1994

    21. Juni

    1994

    Belarus

    11. Mai

    2000

      9. August

    2000

    Belgien

    16. Januar

    1996

    15. April

    1996

    Belize

    31. Oktober

    1994

    29. Januar

    1995

    Benin

    30. Juni

    1994

    28. September

    1994

    Bhutan

    25. August

    1995

    23. November

    1995

    Bolivien

      3. Oktober

    1994

      1. Januar

    1995

    Bosnien und Herzegowina

      7. September

    2000 B

      6. Dezember

    2000

    Botsuana

    27. Januar

    1994

    27. April

    1994

    Brasilien

    28. Februar

    1994

    29. Mai

    1994

    Brunei

    7. August

    2007 B

    5. November

    2007

    Bulgarien*

    12. Mai

    1995

    10. August

    1995

    Burkina Faso

      2. September

    1993

    21. März

    1994

    Burundi

      6. Januar

    1997

      6. April

    1997

    Chile

    22. Dezember

    1994

    22. März

    1995

    China

    5. Januar

    1993

    21. März

    1994

    Hongkong

      8. April

    2003

      8. April

    2003

    Macau a

    15. Dezember

    1999

    20. Dezember

    1999

    Cook-Inseln

    20. April

    1993

    21. März

    1994

    Costa Rica

    26. August

    1994

    24. November

    1994

    Côte d'Ivoire

    29. November

    1994

    27. Februar

    1995

    Dänemark

    21. Dezember

    1993

    21. März

    1994

    Deutschland

      9. Dezember

    1993

    21. März

    1994

    Dominica

    21. Juni

    1993 B

    21. März

    1994

    Dominikanische Republik

      7. Oktober

    1998

      5. Januar

    1999

    Dschibuti

    27. August

    1995

    25. November

    1995

    Ecuador

    23. Februar

    1993

    21. März

    1994

    El Salvador

      4. Dezember

    1995

      3. März

    1996

    Eritrea

    24. April

    1995 B

    23. Juli

    1995

    Estland

    27. Juli

    1994

    25. Oktober

    1994

    Eswatini

      7. Oktober

    1996

      5. Januar

    1997

    Europäische Union*

    21. Dezember

    1993

    21. März

    1994

    Fidschi

    25. Februar

    1993

    21. März

    1994

    Finnland

      3. Mai

    1994

      1. August

    1994

    Frankreich

    25. März

    1994

    23. Juni

    1994

    Gabun

    21. Januar

    1998

    21. April

    1998

    Gambia

    10. Juni

    1994

      8. September

    1994

    Georgien

    29. Juli

    1994 B

    27. Oktober

    1994

    Ghana

      6. September

    1995

      5. Dezember

    1995

    Grenada

    11. August

    1994

      9. November

    1994

    Griechenland

      4. August

    1994

      2. November

    1994

    Guatemala

    15. Dezember

    1995

    14. März

    1996

    Guinea

      7. Mai

    1993

    21. März

    1994

    Guinea-Bissau

    27. Oktober

    1995

    25. Januar

    1996

    Guyana

    29. August

    1994

    27. November

    1994

    Haiti

    25. September

    1996

    24. Dezember

    1996

    Honduras

    19. Oktober

    1995

    17. Januar

    1996

    Indien

      1. November

    1993

    21. März

    1994

    Indonesien

    23. August

    1994

    21. November

    1994

    Irak

    28. Juli

    2009 B

    26. Oktober

    2009

    Iran

    18. Juli

    1996

    16. Oktober

    1996

    Irland

    20. April

    1994

    19. Juli

    1994

    Island

    16. Juni

    1993

    21. März

    1994

    Israel*

      4. Juni

    1996

      2. September

    1996

    Italien

    15. April

    1994

    14. Juli

    1994

    Jamaika

      6. Januar

    1995

      6. April

    1995

    Japan

    28. Mai

    1993

    21. März

    1994

    Jemen

    21. Februar

    1996

    21. Mai

    1996

    Jordanien

    12. November

    1993

    21. März

    1994

    Kambodscha

    18. Dezember

    1995 B

    17. März

    1996

    Kamerun

    19. Oktober

    1994

    17. Januar

    1995

    Kanada*

      4. Dezember

    1992

    21. März

    1994

    Kap Verde

    29. März

    1995

    27. Juni

    1995

    Kasachstan*

    17. Mai

    1995

    15. August

    1995

    Katar

    18. April

    1996 B

    17. Juli

    1996

    Kenia

    30. August

    1994

    28. November

    1994

    Kirgisistan

    25. Mai

    2000 B

    23. August

    2000

    Kiribati

      7. Februar

    1995

      8. Mai

    1995

    Kolumbien

    22. März

    1995

    20. Juni

    1995

    Komoren

    31. Oktober

    1994

    29. Januar

    1995

    Kongo (Brazzaville)

    14. Oktober

    1996

    12. Januar

    1997

    Kongo (Kinshasa)

      9. Januar

    1995

      9. April

    1995

    Korea (Nord-)

      5. Dezember

    1994

      5. März

    1995

    Korea (Süd-)

    14. Dezember

    1993

    21. März

    1994

    Kroatien*

      8. April

    1996

      7. Juli

    1996

    Kuba*

      5. Januar

    1994

      5. April

    1994

    Kuwait

    28. Dezember

    1994 B

    28. März

    1995

    Laos

      4. Januar

    1995 B

      4. April

    1995

    Lesotho

      7. Februar

    1995

      8. Mai

    1995

    Lettland

    23. März

    1995

    21. Juni

    1995

    Libanon

    15. Dezember

    1994

    15. März

    1995

    Liberia

      5. November

    2002

      3. Februar

    2003

    Libyen

    14. Juni

    1999

    12. September

    1999

    Liechtenstein

    22. Juni

    1994

    20. September

    1994

    Litauen

    24. März

    1995

    22. Juni

    1995

    Luxemburg

      9. Mai

    1994

      7. August

    1994

    Madagaskar

      2. Juni

    1999

    31. August

    1999

    Malawi

    21. April

    1994

    20. Juli

    1994

    Malaysia

    13. Juli

    1994

    11. Oktober

    1994

    Malediven

      9. November

    1992

    21. März

    1994

    Mali

    28. Dezember

    1994

    28. März

    1995

    Malta

    17. März

    1994

    15. Juni

    1994

    Marokko

    28. Dezember

    1995

    27. März

    1996

    Marshallinseln

      8. Oktober

    1992

    21. März

    1994

    Mauretanien

    20. Januar

    1994

    20. April

    1994

    Mauritius

      4. September

    1992

    21. März

    1994

    Mexiko

    11. März

    1993

    21. März

    1994

    Mikronesien

    18. November

    1993

    21. März

    1994

    Moldau

      9. Juni

    1995

      7. September

    1995

    Monaco*

    20. November

    1992

    21. März

    1994

    Mongolei

    30. September

    1993

    21. März

    1994

    Montenegro

    23. Oktober

    2006 N

      3. Juni

    2006

    Mosambik

    25. August

    1995

    23. November

    1995

    Myanmar

    25. November

    1994

    23. Februar

    1995

    Namibia

    16. Mai

    1995

    14. August

    1995

    Nauru

    11. November

    1993

    21. März

    1994

    Nepal

      2. Mai

    1994

    31. Juli

    1994

    Neuseeland

    16. September

    1993

    21. März

    1994

        Tokelau

    13. November

    2017

    13. November

    2017

    Nicaragua

    31. Oktober

    1995

    29. Januar

    1996

    Niederlande b *

    20. Dezember

    1993

    21. März

    1994

    Niger

    25. Juli

    1995

    23. Oktober

    1995

    Nigeria

    29. August

    1994

    27. November

    1994

    Niue

    28. Februar

    1996 B

    28. Mai

    1996

    Nordmazedonien

    28. Januar

    1998 B

    28. April

    1998

    Norwegen

      9. Juli

    1993

    21. März

    1994

    Oman

      8. Februar

    1995

      9. Mai

    1995

    Österreich

    28. Februar

    1994

    29. Mai

    1994

    Pakistan

      1. Juni

    1994

    30. August

    1994

    Palau

    10. Dezember

    1999 B

      9. März

    2000

    Palästina

    18. Dezember

    2015 B

    17. März

    2016

    Panama

    23. Mai

    1995

    21. August

    1995

    Papua-Neuguinea*

    16. März

    1993

    21. März

    1994

    Paraguay

    24. Februar

    1994

    25. Mai

    1994

    Peru

      7. Juni

    1993

    21. März

    1994

    Philippinen

      2. August

    1994

    31. Oktober

    1994

    Polen

    28. Juli

    1994

    26. Oktober

    1994

    Portugal

    21. Dezember

    1993

    21. März

    1994

    Ruanda

    18. August

    1998

    16. November

    1998

    Rumänien

      8. Juni

    1994

      6. September

    1994

    Russland

    28. Dezember

    1994

    28. März

    1995

    Salomoninseln*

    28. Dezember

    1994

    28. März

    1995

    Sambia

    28. Mai

    1993

    21. März

    1994

    Samoa

    29. November

    1994

    27. Februar

    1995

    San Marino

    28. Oktober

    1994

    26. Januar

    1995

    São Tomé und Príncipe

    29. September

    1999

    28. Dezember

    1999

    Saudi-Arabien

    28. Dezember

    1994 B

    28. März

    1995

    Schweden

    23. Juni

    1993

    21. März

    1994

    Schweiz

    10. Dezember

    1993

    21. März

    1994

    Senegal

    17. Oktober

    1994

    15. Januar

    1995

    Serbien

    12. März

    2001 B

    12. März

    2001

    Seychellen

    22. September

    1992

    21. März

    1994

    Sierra Leone

    22. Juni

    1995

    20. September

    1995

    Simbabwe

      3. November

    1992

    21. März

    1994

    Singapur

    29. Mai

    1997

    27. August

    1997

    Slowakei*

    25. August

    1994

    23. November

    1994

    Slowenien*

      1. Dezember

    1995

    29. Februar

    1996

    Somalia

    11. September

    2009 B

    10. Dezember

    2009

    Spanien

    21. Dezember

    1993

    21. März

    1994

    Sri Lanka

    23. November

    1993

    21. März

    1994

    St. Kitts und Nevis

      7. Januar

    1993

    21. März

    1994

    St. Lucia

    14. Juni

    1993

    21. März

    1994

    St. Vincent und die Grenadinen

      2. Dezember

    1996 B

      2. März

    1997

    Südafrika

    29. August

    1997

    27. November

    1997

    Sudan

    19. November

    1993

    21. März

    1994

    Südsudan

    17. Februar

    2014 B

    18. Mai

    2014

    Suriname

    14. Oktober

    1997

    12. Januar

    1998

    Syrien

      4. Januar

    1996 B

      3. April

    1996

    Tadschikistan

      7. Januar

    1998 B

      7. April

    1998

    Tansania

    17. April

    1996

    16. Juli

    1996

    Thailand

    28. Dezember

    1994

    28. März

    1995

    Timor-Leste

    10. Oktober

    2006 B

      8. Januar

    2007

    Togo

      8. März

    1995

      6. Juni

    1995

    Tonga

    20. Juli

    1998 B

    18. Oktober

    1998

    Trinidad und Tobago

    24. Juni

    1994

    22. September

    1994

    Tschad

      7. Juni

    1994

      5. September

    1994

    Tschechische Republik*

      7. Oktober

    1993

    21. März

    1994

    Tunesien

    15. Juli

    1993

    21. März

    1994

    Türkei

    24. Februar

    2004 B

    24. Mai

    2004

    Turkmenistan

      5. Juni

    1995 B

      3. September

    1995

    Tuvalu

    26. Oktober

    1993

    21. März

    1994

    Uganda

      8. September

    1993

    21. März

    1994

    Ukraine

    13. Mai

    1997

    11. August

    1997

    Ungarn*

    24. Februar

    1994

    25. Mai

    1994

    Uruguay

    18. August

    1994

    16. November

    1994

    Usbekistan

    20. Juni

    1993 B

    21. März

    1994

    Vanuatu

    25. März

    1993

    21. März

    1994

    Venezuela

    28. Dezember

    1994

    28. März

    1995

    Vereinigte Arabische Emirate

    29. Dezember

    1995 B

    28. März

    1996

    Vereinigte Staaten*

    15. Oktober

    1992

    21. März

    1994

    Vereinigtes Königreich

      8. Dezember

    1993

    21. März

    1994

    Bermudas

      7. März

    2007

      7. März

    2007

    Falklandinseln

      7. März

    2007

      7. März

    2007

    Gibraltar

      2. Januar

    2007

      2. Januar

    2007

    Guernsey

      4. April

    2006

      4. April

    2006

    Insel Man

      8. Dezember

    1993

    21. März

    1994

    Jersey

      8. Dezember

    1993

    21. März

    1994

    Kaimaninseln

      7. März

    2007

      7. März

    2007

    Vietnam

    16. November

    1994

    14. Februar

    1995

    Zentralafrikanische Republik

    10. März

    1995

      8. Juni

    1995

    Zypern

    15. Oktober

    1997

    13. Januar

    1998

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
    a
    Vom 28. Juni 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungs­erklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 15. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
    b
    Für das Königreich in Europa.
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