Verordnung über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV 1)
(Verrechnungssteuerverordnung, VStV) ¹ vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2020) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3471 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965² über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt),
beschliesst:
² SR 642.21
Erster Titel: Steuererhebung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
I. Eidgenössische Steuerverwaltung
Art. 1
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Verrechnungssteuer erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung als Steuerpflichtiger sowie für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen.
² Sie ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.³
³ Eingefügt durch Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
II. Mitwirkung des Steuerpflichtigen
1. Buchführung
Art. 2
¹ Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
² Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der automatischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zugelassen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen übersichtlich angeordnet und lesbar sind.
³ Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen den Steuerpflichtigen gestatten, Belege in Form von Aufnahmen auf Mikrofilm aufzubewahren. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten der Eidgenössischen Steuerverwaltung Rückvergrösserungen der von ihr bestimmten Belege beizubringen und ihr anlässlich der Buchprüfung gemäss Artikel 40 des Gesetzes auf Verlangen ein Lesegerät und die zu seiner Bedienung erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
2. Abrechnung und Bescheinigung über den Steuerabzug
Art. 3
¹ Händigt der Steuerpflichtige dem Empfänger der steuerbaren Leistung eine Abrechnung aus, so sind darin die Fälligkeit dieser Leistung und ihr Bruttobetrag vor Abzug der Verrechnungssteuer und von Spesen anzugeben.
² Verlangt der Empfänger der steuerbaren Leistung eine besondere Bescheinigung (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes), so sind darin anzugeben:
a. der Name und die dem Aussteller bekannte Adresse des Empfängers;
b. die Art und der Nennbetrag des Vermögenswertes, der die steuerbare Leistung abgeworfen hat;
c. der Bruttobetrag der steuerbaren Leistung, der Zeitraum, auf den sie sich bezieht, und das Fälligkeitsdatum;
d. der Betrag der abgezogenen Verrechnungssteuer;
e. das Datum der Ausstellung sowie Name und Adresse (Firmastempel) und Unterschrift des Ausstellers.
³ Für jede steuerbare Leistung darf nur eine Bescheinigung ausgestellt werden; Kopien oder Ersatzbescheinigungen sind als solche zu kennzeichnen.
⁴ Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Bescheinigungen und unmittelbar auf dem Rückerstattungsantrag angebrachte Bescheinigungen zulassen.
3. Leistung in ausländischer Währung
Art. 4
¹ Lautet die steuerbare Leistung auf eine ausländische Währung, so ist sie auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in Schweizer Franken umzurechnen.
² In der Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) sind die Bruttobeträge der Leistung in beiden Währungen und der Umrechnungskurs anzugeben.
³ Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Fälligkeit der Leistung zugrundezulegen.
4. Meldung bei Leistungsverzug u. dgl.
Art. 5
¹ Ist der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, oder ist ihm aufgrund der Bundesgesetzgebung eine Stundung bewilligt worden, so hat er unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung diesen Sachverhalt und den voraussichtlichen Zeitpunkt, auf den die Leistung zahlbar gestellt wird, mitzuteilen.
² Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet, so hat über die auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gewordene Steuer (Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes) die Konkursverwaltung die vorgeschriebene Abrechnung zu erstellen und mit den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes).
III. Steuererhebungsverfahren
1. Einholen von Auskünften; Einvernahme
Art. 6
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Steuerpflichtigen zur Einvernahme laden.
² Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart des Einvernommenen zu protokollieren; das Protokoll ist von diesem und vom einvernehmenden Beamten und vom allenfalls beigezogenen Protokollführer zu unterzeichnen.
³ Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 62 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes) hinzuweisen.
2. Buchprüfung
Art. 7
¹ Der Steuerpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum voraus anzuzeigen.
IV. Bezug und Sicherung der Steuer
1. Zwangsvollstreckung
Art. 8
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zuständig, für die Forderungen des Bundes an Verrechnungssteuern, Zinsen, Kosten und Bussen die Betreibung anzuheben, sie in einem Konkurs einzugeben, die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu verlangen und alle weiteren zur Sicherung oder Eintreibung der Forderung notwendigen Vorkehren zu treffen.
² Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Verwahrung von Verlustscheinen und zur Geltendmachung der in einem Verlustschein verurkundeten Forderung.
2. Sicherstellung
a. Durch Ausländer beherrschte Gesellschaften
Art. 9
¹ Sind am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder am Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu mehr als 80 Prozent (direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt, und befinden sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Ausland oder bestehen sie überwiegend aus Forderungen oder anderen Rechten gegenüber Ausländern, und schüttet die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende oder Gewinnanteil an die Inhaber der Aktien, Stammanteile oder Genuss- scheine aus, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Gefährdung des Steuerbezuges eine Sicherstellung verfügen (Art. 47 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).⁴
² Der sicherzustellende Betrag hat der Steuer zu entsprechen, die bei einer Liquidation der Gesellschaft zu entrichten wäre, und wird nötigenfalls alljährlich aufgrund der Jahresrechnung neu festgesetzt.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
b. Sicherheitsleistung
Art. 10
¹ Die nach Artikel 47 des Gesetzes verfügte Sicherstellung ist gemäss der Verordnung vom 21. Juni 1957⁵ über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherung zu leisten.
² Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Steuern, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist.
³ …⁶
⁵ [ AS 1957 509 , 1975 2373 Art. 19 Abs. 1 Bst. b. AS 1986 154 Art. 51 Ziff. 3]. Heute: gemäss Art. 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 ( SR 611.01 ).
⁶ Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 879 ).
3. Löschung im Handelsregister
Art. 11
¹ Eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Verrechnungssteuern bezahlt sind.
² Auf die Löschung einer anderen Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007⁷ findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit aufgrund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.⁸
⁷ SR 221.411
⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
V. Rückerstattung der nicht geschuldeten Steuer
Art. 12
¹ Bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt worden sind, werden zurückerstattet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.
² Ist eine nicht geschuldete Steuer schon überwälzt worden, (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes), so wird die Rückerstattung nur gewährt, wenn feststeht, dass der von der Überwälzung Betroffene die Rückerstattung nicht im ordentlichen Rückerstattungsverfahren erlangt hat und dass er in den Genuss der Rückerstattung gemäss Absatz 1 gebracht wird.
³ Die Rückerstattung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den der Rückfordernde geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.
⁴ Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
⁵ Die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung über die Steuererhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, und kann der Anspruch ohne die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.
VI. Verrechnung
Art. 13
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann eine gefährdete fällige Steuerforderung mit der Verrechnungssteuer, deren Rückerstattung der Zahlungspflichtige beansprucht, verrechnen.
Zweiter Abschnitt: Steuer auf Kapitalerträgen
A. Steuer auf dem Ertrag von Obligationen und Kundenguthaben
I. Gegenstand der Steuer
1. Steuerbarer Ertrag
Art. 14
¹ Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.
² …⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2994 ). Siehe die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
1 a . Guthaben im Konzern
Art. 14 a ¹⁰
¹ Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder als Obligationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a noch als Kundenguthaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.
² Als Konzerngesellschaften gelten Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in der Konzernrechnung voll- oder teilkonsolidiert werden.¹¹
³ Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn:
a. eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer ausländischen Konzerngesellschaft garantiert; und
b. die von der ausländischen Konzerngesellschaft an die inländische Konzerngesellschaft weitergeleiteten Mittel per Bilanzstichtag den Umfang des Eigenkapitals der ausländischen Konzerngesellschaft übersteigen.¹²
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 2963 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 775 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 775 ).
2. Begriff der Obligationen und Serientitel
Art. 15
¹ Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen lautende
a. Anleihensobligationen, mit Einschluss der Partialen von Anleihen, die durch Grundpfand sichergestellt sind, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine;
b. in einer Mehrzahl ausgegebene wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere, die zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind.
² Serienschuldbriefe und Seriengülten sind in einer Mehrzahl zu gleichartigen Bedingungen ausgegebene Schuldbriefe und Gülten, die auf den Inhaber oder an Ordre gestellt oder mit auf den Inhaber oder an Ordre lautenden Coupons versehen sind und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Partialen von Anleihen gleichstehen.
3. Kunden guthaben
Art. 16 ¹³
Die Freigrenze nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr vergütet werden.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3471 ).
II. Anmeldung als Steuerpflichtiger
Art. 17
¹ Der Inländer (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes), der Obligationen, Serienschuldbriefe oder Seriengülten ausgibt, sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.¹⁴
² In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen von Absatz 1 zutreffen, oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung; die Art der Tätigkeit und das Datum ihrer Aufnahme; das Rechnungsjahr und die Zinstermine. Mit der Anmeldung sind die für die Überprüfung der Steuerpflicht erforderlichen Belege (Emissionsprospekt, Reglement für die Sparhefte oder Einlagen u.dgl.) einzureichen.
³ Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zweigniederlassungen und die Änderung der Reglemente, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.
⁴ Gibt ein Unternehmen, das bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Steuerpflichtiger schon angemeldet ist, neue Titel aus, oder schafft es neue Anlagemöglichkeiten, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt, so kann sich die Anmeldung auf diesen Sachverhalt beschränken.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 791 ).
III. Steuerabrechnung
1. Anleihensobligationen u.dgl.
Art. 18
Die Steuer auf dem Ertrag von Anleihensobligationen, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Schuldbuchguthaben ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
2. Kassenobli- gationen u.dgl.; Kundenguthaben
Art. 19
¹ Die Steuer auf dem Ertrag von Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheinen, wechselähnlichen Schuldverschreibungen und anderen Diskontopapieren, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen und sonstigen Erträge unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
² Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine von Absatz 1 abweichende Art der Steuerabrechnung gestatten oder anordnen; sie kann insbesondere zulassen,
a. dass die in den ersten drei Geschäftsvierteljahren fällig gewordenen Steuern annäherungsweise ermittelt werden und über die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Steuern erst nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres genau abgerechnet wird;
b.¹⁵
dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als 1 000 000 Franken beträgt, über die auf ihren Erträgen fällig gewordenen Steuern nur einmal jährlich abgerechnet wird.
³ Der Steuerpflichtige hat in seinen Geschäftsbüchern gesondert die folgenden Bestände mit den entsprechenden Erträgen auszuweisen: Kassenobligationen (mit Einschluss der ihnen für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten); wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere sowie Kundenguthaben, unterteilt in Guthaben, deren Zinsen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes) und in Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen.¹⁶
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2994 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2012 791 ).
B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken und Genussscheinen ¹⁷
¹⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
I. Gegenstand der Steuer
Art. 20
¹ Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).¹⁸
² Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.¹⁹
³ Eine aufgrund von Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom 12. April 1957²⁰ betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wirksam werdende Sitzverlegung fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
²⁰ [ AS 1957 337 , 1958 409 , 2006 4705 Ziff. II 43, 2015 5413 Anhang 1 Ziff. 6. AS 2017 3121 Art. 46 Ziff. 5]
II. Steuerabrechnung
1. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
a. Im allgemeinen
Art. 21
¹ Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn:
a. die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt;
b. mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt;
c. im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist;
d. die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990²¹ über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990²² über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
e. die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat.²³
¹bis In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen²⁴
² Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
³ Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen.
⁴ Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen.
²¹ SR 642.11
²² SR 642.14
²³ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
b. Auflösung; Sitzverlegung ins Ausland
Art. 22
¹ Wird eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung aufgelöst (Art. 736 und 820 des Obligationenrechts²⁵), so hat sie das unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
² Die aufgelöste Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der von den Liquidatoren aufgestellten Bilanz einzureichen und nach ihrer Anordnung regelmässig über den Stand der Liquidation und über die Verwendung der Aktiven Auskunft zu erteilen; nach Beendigung der Liquidation ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der Liquidationsrechnung mit einer Aufstellung über die Verteilung des Liquidationsüberschusses einzureichen.
³ Innert 30 Tagen nach jeder Verteilung eines Anteils am Liquidationsüberschuss hat die Gesellschaft unaufgefordert die auf diesem Anteil geschuldete Steuer aufgrund einer besonderen Abrechnung zu entrichten.
⁴ Bei einer Auflösung ohne Liquidation finden die Absätze 1–3 sinngemässe Anwendung.
⁵ Will eine Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland verlegen, so hat sie dieses Vorhaben unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen, ihr eine auf den Tag der Sitzverlegung erstellte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen und gleichzeitig die auf dem Überschuss des Vermögens über das einbezahlte Grund- oder Stammkapital geschuldete Steuer zu entrichten. Das gilt auch, wenn eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland den Ort ihrer tatsächlichen Leitung ins Ausland verlegen will.
²⁵ SR 220
2. Genossenschaften
Art. 23
¹ Jede inländische Genossenschaft, deren Statuten Geldleistungen der Genossenschafter oder die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile und jede Genossenschaftsbank, deren Statuten die Schaffung eines Beteiligungskapitals durch Beteiligungsscheine vorsehen, haben sich nach ihrer Eintragung in das Handelsregister oder nach Aufnahme entsprechender Bestimmungen in ihre Statuten unverzüglich und unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten beizulegen.²⁶
² Für die Steuerabrechnung, die Einreichung der Jahresrechnung und die Auflösung der Genossenschaft finden die Artikel 21 und 22 sinngemäss Anwendung.²⁷
³–⁵ …²⁸
²⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
III. Meldung statt Steuerentrichtung
1. Fälle
Art. 24
¹ Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 des Gesetzes),
a. wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
b. bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
c. bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
d. bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.
² Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
2. Meldung beim Rückkauf eigener Beteiligungsrechte
Art. 24 a ²⁹
Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn:
a. die Steuer aufgrund von Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes geschuldet ist;
b. die steuerpflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft den Nachweis erbringt, dass die zurückgekauften Beteiligungsrechte aus dem Geschäftsvermögen des Verkäufers stammen;
c. der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war; und
d. der Verkauf vom Verkäufer ordnungsgemäss verbucht worden ist.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2994 ). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
3. Gesuch; Bewilligung ³⁰
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2994 ).
Art. 25
¹ Das Gesuch ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich einzureichen; im Gesuch sind anzugeben:
a. die Namen der Leistungsempfänger und der Ort ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung;
b. Art und Bruttobetrag der einem jeden Leistungsempfänger zustehenden Leistung, das Fälligkeitsdatum und gegebenenfalls der Zeitraum, auf den sie sich bezieht.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab und trifft ihren Entscheid; sie kann die Bewilligung des Gesuches an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden. Betrifft der Entscheid noch nicht fällig gewordene Leistungen, so steht er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung des Rückerstattungsanspruchs der Leistungsempfänger bei Fälligkeit.
³ Die Bewilligung entbindet die Gesellschaft oder Genossenschaft nicht von der Pflicht, sich vor der Meldung zu vergewissern, ob der Leistungsempfänger auch noch bei Fälligkeit der Leistung im Inland Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatte.
4. Meldung; nachträgliche Einforderung der Steuer ³¹
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2994 ).
Art. 26
¹ Die Meldung der steuerbaren Leistung hat die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben zu enthalten und ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit je einem Doppel für jeden Leistungsempfänger innert der Frist von Artikel 21 und mit den dort vor geschriebenen Belegen einzureichen.
² Erfüllt das Gesuch im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 nach Inhalt und Zahl der Exemplare die Erfordernisse von Absatz 1, so braucht keine neue Meldung eingereicht zu werden; andernfalls ist die anstelle einer nachträglichen Steuerentrichtung tretende Meldung (Art. 24 Abs. 1 Bst. a ) innert 30 Tagen nach der Bewilligung einzureichen.
³ Die Eidgenössische Steuerverwaltung leitet die Meldungen an die zuständigen kantonalen Behörden weiter. Diese haben, sofern die Eidgenössische Steuerverwaltung es infolge eines Vorbehalts nach Artikel 25 Absatz 2 verfügt, ihr zu melden, ob der Leistungsempfänger die Rückerstattung der Steuer beanspruchen könnte.
⁴ Hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, so ist sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Gesellschaft oder Genossenschaft oder beim Mithaftenden einzufordern. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
5. Meldung statt Steuerentrichtung für Di- videnden im Konzernverhältnis
Art. 26 a ³²
¹ Ist eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so kann sie diese mittels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.³³
² Die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits vervollständigt das Gesuch und reicht dieses der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende zusammen mit dem amtlichen Formular zur Jahresrechnung unaufgefordert ein. Artikel 21 findet Anwendung.
³ Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapitalgesellschaft, die Genossenschaft, die kollektive Kapitalanlage oder das Gemeinwesen, worauf die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.³⁴
⁴ Ergibt die Nachprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, ist die Verrechnungssteuer nachzuerheben; wird die Steuerforderung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen entsprechenden Entscheid. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2994 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
IV. Erlass
Art. 27
¹ Das Gesuch um Erlass der Steuerforderung gemäss Artikel 18 des Gesetzes ist spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene Steuer (Art. 21) oder mit der Steuererklärung (Art. 23 Abs. 2) der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, so wird das Gesuch abgewiesen.
C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen ³⁵
³⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
I. Gegenstand der Steuer
1. Steuerbarer Ertrag
Art. 28 ³⁶
¹ Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage ist jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an den Anteilsinhaber, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes).
² Bei der Rückzahlung von Anteilen wird die Steuer nur erhoben, wenn die Rückzahlung infolge Auflösung oder Liquidation der kollektiven Kapitalanlage erfolgt.
³ Sind Anteilscheine ohne Coupons ausgegeben worden, wird die Leistung gegen Rückgabe des Anteilscheins erbracht oder bestehen keine Anteilscheine, so bleiben die ausgerichteten Kapitalgewinne, Kapitalauszahlungen und Erträge aus direktem Grundbesitz von der Steuer ausgenommen, wenn sie in der Abrechnung für den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesen werden.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
2. Verlegung von Verlusten und Kosten
Art. 29
Die in einer kollektiven Kapitalanlage eingetretenen Verluste sowie die mit Kapitalgewinnen zusammenhängenden Kosten (Gewinnungskosten, Ausschüttungskommissionen usw.) sind zulasten der erzielten Kapitalgewinne und des Kapitals zu verbuchen.
3. Fondsleitung und Depotbank ³⁷
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
Art. 30
¹ …³⁸
² Wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
II. Anmeldung als Steuerpflichtiger
Art. 31
¹ Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes steuerpflichtige Inländer hat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.³⁹
² In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz der Fondsleitung und der Depotbank sowie, wenn sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland befinden, des Inländers, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat, und aller inländischen Zahlstellen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); der Name des Anlagefonds; das Datum, von dem an Anteile ausgegeben werden; das Rechnungsjahr und die Dauer des Anlagefonds.⁴⁰
²bis Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen:
a. der Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds;
b. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV);
c. der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
d. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF).⁴¹
³ Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den Angaben und Dokumenten nach den Absätzen 2 und 2bis, insbesondere die Errichtung neuer Zahlstellen, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.⁴²
⁴ Werden die Anteile von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegeben, so ist der Inländer verpflichtet, die Bücher der kollektiven Kapitalanlage samt den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
III. Steuerabrechnung
1. Im allgemeinen
Art. 32
¹ Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes Steuerpflichtige hat die Steuer aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
² Innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Steuerpflichtige unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Jahresbericht und die Jahresrechnung gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006⁴³ (KAG) einzureichen.⁴⁴
³ In der gemäss Absatz 2 einzureichenden Jahresrechnung ist anzugeben, welcher Betrag der ausgewiesenen Kapitalgewinne in der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Gesellschaften erzielt worden ist.
⁴ Liegen der Jahresbericht und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht vor, so hat der Steuerpflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung mitzuteilen.⁴⁵
⁴³ SR 951.31
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
2. Liquidation; Sitzverlegung ins Ausland
Art. 33
¹ Wird eine kollektive Kapitalanlage aufgelöst, so hat das der Steuerpflichtige, bevor er mit einer Liquidationshandlung beginnt, der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
² Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an einem Handelsplatz oder organisierten Handelssystem einzustellen.⁴⁶
³ Die Verteilung des Liquidationsergebnisses ist erst zulässig, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zugestimmt hat.
⁴ Will der Steuerpflichtige seinen Sitz ins Ausland verlegen, und tritt an seiner Stelle nicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes ein anderer Inländer in die Steuerpflicht ein, so hat er sein Vorhaben unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
⁴⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
IV. Nichterhebung der Steuer gegen Domizilerklärung ⁴⁷
⁴⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
1. Voraussetzungen
Art. 34
¹ Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage voraussichtlich dauernd zu mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so kann ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung auf sein Gesuch hin ermächtigen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird.
² Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebenen Domizilerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärung bestimmter Institute beschränkt werden.⁴⁸
³ Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Gewähr für ihren zuverlässigen Gebrauch oder für die Überprüfung nicht mehr besteht.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
2. Befristung
Art. 35
¹ Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der steuerbare Ertrag fällig geworden ist, darf er, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen erfüllt wären, nicht mehr gegen Domizilerklärung steuerfrei ausgeschüttet werden.
² Die Zahlstellen haften solidarisch mit dem Steuerpflichtigen für die Bezahlung der gemäss Absatz 1 zu Unrecht nicht entrichteten Steuer.
3. Domizilerklärung
a. Ausstellung
Art. 36
¹ Eine Domizilerklärung darf nur durch folgende Institute ausgestellt werden:
a. Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁴⁹;
b.⁵⁰
inländische Fondsleitungen nach Artikel 32 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018⁵¹ (FINIG);
c.⁵²
inländische Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 24 FINIG;
d. inländische Depotstellen, die einer behördlichen Aufsicht unterstellt sind;
e.⁵³
inländische Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG.⁵⁴
² Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:⁵⁵
a. bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages ein Ausländer das Recht zur Nutzung am Anteil besitzt;
b. der Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages bei ihr im offenen Depot liegt;
c. der steuerbare Ertrag einem bei ihr für diesen Ausländer geführten Konto gutgeschrieben wird.
³ Die Eidgenössische Steuerverwaltung umschreibt den Kreis der Ausländer, zu deren Gunsten eine Domizilerklärung ausgestellt werden darf.
⁴ Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts ausstellen.⁵⁶
⁵ Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auch Domizilerklärungen einer ausländischen Bank oder Depotstelle zulassen, die der behördlichen Aufsicht unterstellt ist.⁵⁷
⁶ Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.⁵⁸
⁴⁹ SR 952.0
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
⁵¹ SR 954.1
⁵² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
⁵³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
b. Überprüfung
Art. 37 ⁵⁹
¹ Das Institut, das eine Domizilerklärung abgibt, hat die zu ihrer Überprüfung erforderlichen Unterlagen, einschliesslich der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank oder Depotstelle (Art. 36 Abs. 5), der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.
² Weigert sich das Institut, die Unterlagen vorzuweisen, sind seine Unterlagen ungenügend oder hat es eine unrichtige Erklärung abgegeben, so ist die betreffende Steuer zu entrichten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann dem Institut untersagen, Erklärungen auszustellen; falls sie dies untersagt, unterrichtet sie die anderen Institute sowie den Steuerpflichtigen davon, dass künftige Erklärungen dieses Instituts unwirksam sind. Vorbehalten bleibt die Einleitung des Strafverfahrens.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
4. Abrechnung
Art. 38
¹ Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig aufgrund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten.
² Die endgültige Abrechnung über die zu entrichtende Steuer ist sechs Monate nach ihrer Fälligkeit zu erstellen.
³ Werden nach der endgültigen Abrechnung noch steuerbare Erträge gegen Domizilerklärung ausgeschüttet, so kann die auf diesen Erträgen schon entrichtete Verrechnungssteuer in der nächsten Abrechnung abgezogen werden.
V. Meldung statt Steuerentrichtung
Art. 38 a ⁶⁰
¹ Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich steuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestatten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen.
² Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 25 und 26 Absätze 1, 2 und 4.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5073 ).
Dritter Abschnitt: Steuer auf Gewinnen aus Geldspielen sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (Art. 6 VStG) ⁶¹
⁶¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5155 ).
I. und II. …
Art. 39 und 40 ⁶²
⁶² Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5155 ).
III. Steuerentrichtung: Bescheinigung
1. Gewinne aus Geldspielen
a. Geldgewinne ⁶³
⁶³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5155 ).
Art. 41
¹ Die Steuer ist auf dem Betrag der einzelnen Geldgewinne aus der Teilnahme an Geldspielen von über 1 Million Franken zu berechnen. Sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.⁶⁴
² Der Veranstalter hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mitteilung zu machen, wenn er vor dem Verkauf der Lose oder bevor der Verkauf aller Lose abgeschlossen ist, zu einer Ziehung schreiten will. Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt hierauf die Zahlungstermine fest.
³ …⁶⁵
⁶⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5155 ).
⁶⁵ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5155 ).
b. Naturalgewinne
Art. 41 a ⁶⁶
Die Meldung von Naturalgewinnen von über einer Million Franken aus der Teilnahme an Geldspielen ist auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen. Artikel 41 Absatz 2 gilt sinngemäss.
⁶⁶ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5155 ).
2. Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung
a. Geldgewinne
Art. 41 b ⁶⁷
Die Steuer ist auf den einzelnen Geldgewinnen von über 1000 Franken aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung zu berechnen; sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
⁶⁷ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5155 ).
b. Naturalgewinne
Art. 41 c ⁶⁸
Die Meldung von Naturalgewinnen von über 1000 Franken aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung ist auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.
⁶⁸ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5155 ).
IV. Rückforderung der Steuer auf nicht bezogenen Gewinnen
Art. 42
¹ Ist die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen, verstrichen, so kann der Veranstalter die auf den nicht bezogenen Gewinnen nachweisbar entrichtete Steuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern oder, mit ihrer Zustimmung, in seiner nächsten Steuerabrechnung abziehen.
² Dem Rückforderungsbegehren oder der Steuerabrechnung ist eine Aufstellung beizulegen, die Auskunft gibt über die Bezeichnung der Veranstaltung, das Datum der Ziehung, die Nummer des nicht eingelösten Loses und die Höhe des Treffers vor Abzug der Steuer; gleichzeitig ist unterschriftlich zu bestätigen, dass die zurückerstattete oder verrechnete Steuer zugunsten des Zweckes der Lotterie verwendet und entsprechend verbucht wird.
³ Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entrichtet worden ist.
Vierter Abschnitt: Steuer auf Versicherungsleistungen
I. Gegenstand der Steuer
1. Vorzeitige Auflösung der Versicherung; Abtretung u.dgl.
Art. 43
¹ Beruht eine Versicherungsleistung auf einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung, so ist sie Gegenstand der Steuer, sofern der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt seines Auflösungsbegehrens (Rückkaufsbegehrens u.dgl.) oder bei der Auflösungserklärung des Versicherers Inländer ist.
² Wird eine Versicherung vorzeitig ganz oder teilweise aufgelöst, und übersteigt die Leistung des Versicherers allein oder zusammengerechnet mit den aufgrund der gleichen Versicherung schon ausgerichteten Beträgen 5 000 Franken, so ist die Leistung mit Einschluss der noch nicht versteuerten früheren Leistungen Gegenstand der Steuer.
³ Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand übergeführt, oder tritt ein Inländer seine Versicherungsansprüche an einen Ausländer ab (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Steuer auf dem Höchstbetrage der Kapitalleistungen zu berechnen, die für den Eintritt des versicherten Ereignisses vereinbart sind, bei Renten und Pensionen auf dem Betrage ihres Barwertes am Tage des vereinbarten Beginns.
2. Gewinnanteile
Art. 44
¹ Gewinnanteile unterliegen der Steuer nicht, wenn sie als Prämie einer zusätzlichen Versicherung verwendet, fortlaufend mit geschuldeten Prämien verrechnet oder dem Berechtigten ausbezahlt werden.
² Werden Gewinnanteile den Berechtigten zur freien Verfügung fortgesetzt verzinslich gutgeschrieben, so begründen diese Gutschriften Kundenguthaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes.
³ Die übrigen Gewinnanteile unterliegen als Versicherungsleistung der Steuer im Zeitpunkt ihrer Ausrichtung.
3. Gruppenversicherung u.dgl.; Stellenwechsel versi- cherter Arbeitnehmer
Art. 45
¹ Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen bei der Gruppenversicherung die Leistungen des Gruppenversicherers oder diejenigen des Gruppenversicherungsnehmers von der Steuerpflicht ausnehmen.
² Richtet der Gruppenversicherer seine Leistung unmittelbar an den Versicherten oder einen Anspruchsberechtigten aus, so hat er in seiner Meldung der steuerbaren Leistung auch den Gruppenversicherungsnehmer zu nennen.
³ Die Ausnahme des Gruppenversicherers oder Gruppenversicherungsnehmers von der Steuerpflicht (Abs. 1) entbindet nicht von der Buchführungspflicht gemäss Artikel 2. Im Falle von Absatz 2 hat der Gruppenversicherungsnehmer der Eidgenössischen Steuerverwaltung seine Unterlagen über das Versicherungsverhältnis auf Verlangen vorzuweisen.
⁴ Die Abgangsentschädigung an den versicherten Arbeitnehmer bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt von der Steuer ausgenommen, sofern sie von der Versicherungseinrichtung des bisherigen Arbeitgebers unmittelbar und zwecks Einkaufs an diejenige des neuen Arbeitgebers überwiesen wird.
⁵ Auf Einzelversicherungen, die eine Fürsorgeeinrichtung als Versicherungsnehmer abschliesst, findet dieser Artikel sinngemässe Anwendung.
II. Anmeldung als Steuerpflichtiger
Art. 46
¹ Wer im Inlande Lebens-, Renten- oder Pensionsversicherungen übernimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; die Anmeldung kann mit derjenigen für die Stempelabgabe auf Quittungen für Versicherungsprämien verbunden werden.
² Die konzessionierten Versicherungsunternehmen haben in der Anmeldung anzugeben: den Namen (die Firma) und den Sitz des Unternehmens; die Versicherungszweige und das Datum der Geschäftsaufnahme.
³ Auf die Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, sowie auf Arbeitgeber und Berufsverbände, die Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtungen unterhalten, findet Absatz 2 sinngemässe Anwendung; sie haben mit der Anmeldung die Statuten, Reglemente und alle sonstigen für die Überprüfung der Steuerpflicht erforderlichen Belege einzureichen und gegebenenfalls den Gruppenversicherer zu nennen.
⁴ Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss den Absätzen 2 und 3 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere neue Gruppenversicherer, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.
III. Meldung statt Steuerentrichtung
1. Meldung
Art. 47
¹ Der Versicherer hat die Meldungen gemäss Artikel 19 des Gesetzes auf den vorgeschriebenen Formularen und unaufgefordert zu erstatten.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Meldungen zulassen.
³ Sind aufgrund eines Versicherungsverhältnisses nacheinander mehrere Kapitalleistungen zu erbringen, so ist in der Meldung über die erste Leistung auf die später fällig werdenden Leistungen hinzuweisen.
⁴ Zeitrenten sind bei der ersten Rentenzahlung als Kapitalleistung mit dem Barwert zu melden; die Berechnungsgrundlagen des Barwertes und die Fälligkeit der letzten Rentenzahlung sind anzugeben.
⁵ Bei Leibrenten und Pensionen sind in der Meldung der ersten Rente der Beginn des Rentenlaufs, der Betrag der Jahresrente und die Fälligkeitsdaten der künftigen Renten anzugeben; eine neue Meldung ist jeweils nur zu erstatten, wenn der Rentenbetrag erhöht wird oder der Anspruchsberechtigte wechselt.
2. Einspruch gegen die Meldung
Art. 48
¹ Gegen die Meldung einer Rente aus Haftpflichtversicherung kann nur der geschädigte Dritte Einspruch erheben, es sei denn, die Versicherungsleistung werde mit seiner Einwilligung dem Versicherungsnehmer ausgerichtet.
² Weist der Inhaber einer Police, nach deren Bestimmungen der Versicherer an den Inhaber leisten darf, weder sich noch einen Dritten mit Namen und Adresse als Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten aus, oder gibt der Beauftragte oder Willensvollstrecker des Versicherungsnehmers oder Versicherten dem Versicherer den Namen und die Adresse des Anspruchsberechtigten nicht bekannt, so steht diese Unterlassung dem Einspruch gegen die Meldung gleich.
IV. Steuerentrichtung
1. Abrechnung
Art. 49
Die Steuer auf Versicherungsleistungen, gegen deren Meldung Einspruch erhoben wurde, ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
2. Bescheinigung über den Steuerabzug
Art. 50
¹ Der Versicherer hat den Empfänger einer um die Steuer gekürzten Versicherungsleistung darauf hinzuweisen, dass er die Steuer nur aufgrund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält, und ihm auf Verlangen die Bescheinigung auf vorgeschriebenem Formular auszustellen.
² Für die Steuer auf Leibrenten und Pensionen ist eine das ganze Kalenderjahr umfassende Bescheinigung auszustellen.
³ Wird die Versicherungsleistung anteilmässig mehreren Anspruchsberechtigten ausgerichtet, so kann jeder für seinen Teil eine besondere Bescheinigung verlangen, die als Teilbescheinigung zu kennzeichnen ist.
Zweiter Titel: Steuerrückerstattung
Erster Abschnitt: Anspruchsberechtigung
I. Berechtigte
1. Aufenthalter; beschränkt Steuerpflichtige
Art. 51
¹ Wer infolge blossen Aufenthalts nach der kantonalen Steuergesetzgebung unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Leistung im Zeitraum seiner Steuerpflicht fällig wurde.
² Eine natürliche Person, die nach der kantonalen Steuergesetzgebung nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, jedoch kraft gesetzlicher Vorschrift des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde auf Einkünften, die der Verrechnungssteuer unterliegen, oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, Einkommens- oder Vermögenssteuern zu entrichten verpflichtet ist, hat bis zum Betrag, den diese Steuern ausmachen, Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Leistung im Zeitraum ihrer Steuerpflicht fällig wurde.
³ Wer nach Absatz 1 oder 2 die Rückerstattung beansprucht, hat den Antrag bei der Steuerbehörde des Kantons einzureichen, der für die Veranlagung der Einkommens- oder Vermögenssteuern zuständig ist.
2. Bundesbedienstete im Ausland
Art. 52
¹ Bundesbedienstete, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatten und dort aufgrund eines Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit waren, haben Anspruch auf Rückerstattung der von dieser Leistung abgezogenen Verrechnungssteuer.
² Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
³ Der Anspruch wird in bar oder durch Verrechnung mit der vom Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer⁶⁹ befriedigt.
⁶⁹ Heute: direkte Bundessteuer
3. Versicherungskassen und Fürsorgeein- richtungen
Art. 53
¹ Anstalten, Kassen und sonstige Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von den Erträgen ihrer im eigenen oder im Namen der Einleger unterhaltenen Anlagen abgezogen wurde.
² Der Antrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; umfasst er Erträge von Anlagen, die im Namen der Einleger unterhalten werden, so ist ihm ein Verzeichnis beizulegen, das die Namen und Adressen dieser Einleger sowie den Betrag ihrer Anlagen und der auf sie entfallenden Bruttoerträge angibt.
³ Dem einzelnen Einleger steht kein Anspruch auf Rückerstattung der gemäss Absatz 1 zurückzufordernden Verrechnungssteuer zu, und es darf ihm keine Bescheinigung zur Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs ausgestellt werden.
⁴ Auf die rechtlich nicht verselbständigten Einrichtungen findet Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung der Einkünfte sinngemässe Anwendung.
4. Sparvereine und Betriebssparkassen
Art. 54
¹ Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.⁷⁰
² Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Verlangen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheinigung ausstellen.⁷¹
³ Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe der Einlegeranteile zu beantragen.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3471 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3471 ).
5. Personenver- einigungen und Vermögensmassen ohne Rechts- persönlichkeit
Art. 55
Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer:
a.⁷²
Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivilgesetzbuch⁷³) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
b. Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen;
c. im Inland verwaltete Vermögensmassen, die einem besonderen Zweck gewidmet sind, jedoch das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, wenn die Vermögenswerte und ihr Ertrag steuerlich nicht bestimmten Personen zugerechnet werden können.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2994 ).
⁷³ SR 210
II. Besondere Verhältnisse
1. Privatbankiers
Art. 56
¹ Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934⁷⁴ unterstellten Privatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
² Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Verrechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung Anwendung.
⁷⁴ SR 952.0
2. Steuervertreter und Steuernachfolger
Art. 57
¹ Wer für die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder für das Vermögen, woraus diese Einkünfte fliessen, einen andern in der Steuerpflicht vertritt (Ehemann, Inhaber der elterlichen Gewalt u.dgl.) oder in die Steuerpflicht eines andern eingetreten ist, hat an Stelle des Vertretenen oder Rechtsvorgängers Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
² Die Rückerstattung richtet sich nach den für den Vertretenen oder Rechtsvorgänger massgebenden Bestimmungen.
3. Erbfälle
a. Anspruch
Art. 58
¹ Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
² Wird ein der Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag eines Erbschaftsgegenstandes nach dem Tode des Erblassers und vor der Teilung der Erbschaft fällig, so steht jedem Erben, soweit er persönlich die Voraussetzungen erfüllt, nach Massgabe seiner Quote an der Erbschaft ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu.
³ Ist nach der kantonalen Steuergesetzgebung eine Erbengemeinschaft als solche verpflichtet, auf den der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünften oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, Einkommens- oder Vermögenssteuern zu entrichten, so findet Absatz 2 sinngemässe Anwendung.
b. Verfahren
Art. 59
¹ War der Erblasser bei seinem Tode im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, so haben die Erben die Rückerstattung der Steuer entweder gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter zu beantragen; im Antrag sind die Namen und Adressen aller Erben und ihre Quoten an der Erbschaft anzugeben.
² Der Antrag ist bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen mit je einem Doppel für jeden Kanton, in dem zur Erbengemeinschaft gehörende Erben steuerpflichtig sind. Die Behörde hat die Antragsdoppel mit ihren allfälligen Bemerkungen den für die Erben zuständigen kantonalen Behörden zuzuteilen.
³ Die Kantone können in ihren Vollzugsvorschriften für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen, mit der sich nur Behörden ihres Kantons zu befassen haben, eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ordnung vorsehen.
⁴ War der Erblasser bei seinem Tode im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so hat jeder Erbe, dem nach Artikel 58 Absatz 2 ein Rückerstattungsanspruch zusteht, den Antrag bei der für ihn persönlich zuständigen Behörde einzureichen.
4. Mehrheit von Anspruchsberechtigten (Investment- Klub, Geldspiele, Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung, Versicherungsleistung) ⁷⁵
⁷⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5155 ).
Art. 60
¹ Haben sich nicht mehr als 20 Personen vertragsmässig miteinander verbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu verwalten (Investment-Klub), so kann ihnen die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen Antrag beim Bund geltend zu machen.
² Haben mehrere Personen durch gemeinsame Teilnahme einen um die Verrechnungssteuer gekürzten Geldspielgewinn oder Gewinn aus einer Lotterie oder einem Geschicklichkeitsspiel zur Verkaufsförderung erzielt, so ist die Rückerstattung von allen Teilnehmenden nach Massgabe ihres Anteils am Gewinn zu beantragen; dem Antrag ist eine vom Inhaber der Originalbescheinigung (Art. 3 Abs. 2) unterzeichnete Bescheinigung beizulegen, die alle Angaben der Originalbescheinigung enthält sowie den Gewinnanteil des Antragstellers nennt. Sind alle Teilnehmenden im gleichen Kanton steuerpflichtig, so kann ihnen die zuständige kantonale Behörde unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung durch gemeinsamen Antrag geltend zu machen.⁷⁶
³ Waren auf eine um die Verrechnungssteuer gekürzte Versicherungsleistung mehrere Personen anspruchsberechtigt, ist aber nur eine Abzugsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Rückerstattung der Steuer nur von demjenigen beantragt werden, der die Abzugsbescheinigung vorlegt.
⁴ Enthält die Abzugsbescheinigung des Versicherers den Vermerk, dass der Versicherungsanspruch bei Erbringung der Leistung verpfändet war, so wird die Verrechnungssteuer dem Anspruchsberechtigten oder dem Pfandgläubiger je nur mit Zustimmung des andern zurückerstattet.
⁷⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5155 ).
5. Treuhandverhältnis
Art. 61
¹ Die Verrechnungssteuer, die vom Ertrag treuhänderisch übereigneter Werte abgezogen wurde, wird nur zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung beim Treugeber erfüllt sind.
² Der Antrag auf Rückerstattung ist vom Treugeber einzureichen; er hat auf das Treuhandverhältnis hinzuweisen und die an ihm beteiligten Personen mit Namen und Adresse zu bezeichnen.
6. Termingeschäft an oder ausserhalb der Börse
Art. 62
Wird der Ertrag eines Wertpapiers, das Gegenstand eines an oder ausserhalb der Börse abgeschlossenen Termingeschäftes bildet, zwischen dem Abschluss- und dem Liquidationstag fällig, so steht der Anspruch auf Rückerstattung der von diesem Ertrag abgezogenen Verrechnungssteuer dem Terminverkäufer zu, wenn ihm bei Fälligkeit des Ertrages das Wertpapier und der Coupon gehörten, ansonsten dem Dritten, der bei Fälligkeit des Ertrages das Recht zur Nutzung des am Termin gelieferten Wertpapiers besass.
Zweiter Abschnitt: Rückerstattung durch den Bund
I. Eidgenössische Steuerverwaltung
Art. 63
¹ Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch den Bund erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen und bezeichnet die den Anträgen beizufügenden Belege.
² Die Artikel 6 und 7 über das Einholen von Auskünften, die Einvernahme und die Buchprüfung finden auf das Rückerstattungsverfahren sinngemässe Anwendung.
II. Pflichten des Antragstellers
Art. 64
¹ Der Rückerstattungsantrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf dem amtlichen Formular einzureichen.
² Vom gleichen Rückerstattungsberechtigten wird ein Antrag in der Regel nur einmal jährlich entgegengenommen; vorbehalten bleiben Anträge gemäss den Artikeln 29 Absatz 3 und 32 Absatz 2 des Gesetzes.
³ Buchführungspflichtige Antragsteller haben ihre Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für den Rückerstattungsanspruch massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen; Artikel 2 Absätze 2 und 3 finden sinngemässe Anwendung.
III. Abschlagsrückerstattungen
1. Voraussetzungen und Verfahren ⁷⁷
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2994 ).
Art. 65
¹ Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken belaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
² …⁷⁸
³ Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.
⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 ( AS 2000 2994 ).
2. Bemessung
Art. 65 a ⁷⁹
¹ Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalender- oder Geschäftsjahres entsprechen.
² Falls die Fälligkeiten der mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge vorwiegend in einem Quartal des Kalender- oder Geschäftsjahres eintreten, ist dies bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen zu berücksichtigen.
³ Bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen werden die Ansprüche auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer insoweit nicht berücksichtigt, als die entsprechenden Verrechnungssteuerbeträge erst im folgenden Kalender- oder Geschäftsjahr zur Zahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung fällig werden.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2994 ).
Dritter Abschnitt: Rückerstattung durch den Kanton
I. Behörden
1. Eidgenössische Steuerverwaltung
Art. 66
¹ Die Aufsicht des Bundes über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die Kantone wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt.
² Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften und erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen an die kantonalen Behörden. Sie ist insbesondere befugt:
a. die Verwendung bestimmter Formulare vorzuschreiben;
b. bei den Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden in alle massgebenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anzuordnen und selber von den Untersuchungsbefugnissen eines Verrechnungssteueramtes Gebrauch zu machen;
c. am Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen;
d. ein Begehren um Revision eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu stellen.
³ Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.⁸⁰
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
2. Kantonale Behörden
Art. 67
¹ Die vom Kanton zu bezeichnende Behörde sorgt für die gleichmässige Anwendung der Bundesvorschriften im Gebiet ihres Kantons und übt die Aufsicht über die Amtsstellen aus, denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt.
² Die Kantone haben die Formulare, mit denen der Rückerstattungsanspruch geltend zu machen ist, vor der Ausgabe der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten.
³ Über die bewilligten Rückerstattungen ist ein besonderes Register zu führen; die behandelten Rückerstattungsanträge und die Beweismittel sind während fünf Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, geordnet aufzubewahren.
⁴ Will eine kantonale Behörde eine Steuerabzugsbescheinigung und die sie ergänzenden Auskünfte gemäss Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes beim Aussteller überprüfen lassen, so hat sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung das Begehren schriftlich zu stellen.
II. Verfahren
1. Antrag
Art. 68
¹ Der Rückerstattungsantrag ist der zuständigen Behörde auf dem amtlichen Formular einzureichen.
² Dem Antrag ist unaufgefordert eine Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) beizulegen, wenn die Steuer, deren Rückerstattung beantragt wird:
a. aus Geldspielgewinnen oder Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung stammt;
b. aus dem Ertrag der Anlagen eines Sparvereins oder einer Betriebssparkasse stammt, sofern die Rückerstattung vom Einleger zu beantragen ist (Art. 54 Abs. 2).⁸¹
⁸¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5155 ).
2. …
Art. 69 ⁸²
⁸² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 2773 ).
Dritter Titel: Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Art. 70
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
² Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944⁸³, Nr. 2 vom 30. Juni 1944⁸⁴, Nr. 3 vom 21. Januar 1946⁸⁵ und Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951⁸⁶ über die Verrechnungssteuer sowie vom 31. August 1945⁸⁷ über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben.
⁸³ [BS 6 338]
⁸⁴ [BS 6 341]
⁸⁵ [BS 6 343]
⁸⁶ [ AS 1951 1274 ]
⁸⁷ [BS 6 348]
Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 ⁸⁸
⁸⁸ AS 2000 2994
¹ Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
² Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz 2 gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 ⁸⁹
⁸⁹ AS 2008 5073
Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2010 ⁹⁰
⁹⁰ AS 2010 2963
Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Juli 2010 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
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