Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel Vom 13. Juni 2010 (Stand 1. Oktober 2010) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom
13. März 1964
1 ) und Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solo - thurn (KV) vom 8. Juni 1986
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
24. November 2009 (RRB Nr. 2009/2162)
beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Arbeitsgesetzes sowie der dazuge - hörenden Verordnungen (Arbeitsgesetzgebung).
2. Zuständigkeiten
§ 2 Kanton
1 Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt dem Volkswirtschaftsdeparte - ment.
2 Die Durchführung im Einzelnen, insbesondere die Kontrolle über die Ein - haltung von Gesetz und Verordnungen sowie die Erteilung der in die Zu - ständigkeit des Kantons fallenden Bewilligungen, obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement und das Amt für Wirtschaft und Arbeit sind befugt, andere staatliche Organe zur Mitwirkung beim Vollzug heran - zuziehen.
§ 3 Gemeinden
1 Die Einwohner- und Einheitsgemeinden wirken beim Vollzug der Arbeits - gesetzgebung mit, insbesondere bei der Ermittlung der dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe.
1) SR 822.11 .
2) BGS 111.1 . GS 105, 112
1
3. Aufgaben
§ 4 Betriebsverzeichnisse
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt Verzeichnisse über die dem Ar - beitsgesetz unterstellten Betriebe.
§ 5 Industrielle Betriebe
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Unterstellung so - wie die Änderung oder Aufhebung der Unterstellung der industriellen Betriebe unter die besonderen Vorschriften des Arbeitsgesetzes.
§ 6 Anzeigepflicht
1 Die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe sind verpflichtet, wesentli - che Ereignisse wie die Eröffnung, Verlegung, Übernahme oder Schliessung eines Betriebs sowie Änderungen des Namens der Firma, der Betriebsart oder der Arbeitsorganisation dem Amt für Wirtschaft und Arbeit mitzutei - len.
§ 7 Gemeinden
1 Die Einwohner- und Einheitsgemeinden melden sämtliche Bau- und Ein - richtungsgesuche für Industriebetriebe und für nicht industrielle Betriebe, welche Arbeitnehmende beschäftigen, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die Einwohner- und Einheitsgemeinden melden auch die nicht industriel - len Betriebe und deren Änderungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
§ 8 Polizei
1 Das kantonale Polizeikommando sowie die städtischen Polizeikomman - dos melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit: a) Übertretungen der Vorschriften der Arbeitsgesetzgebung; b) Brand- und Betriebsunfälle, soweit sie nicht geringfügiger Natur sind.
4. Gesundheitsvorsorge
§ 9 Planbegutachtung, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
1 Sämtliche Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebes sind der Solothurnischen Gebäudeversiche - rung zu melden. Die Solothurnische Gebäudeversicherung leitet diese Ge - suche dem Amt für Wirtschaft und Arbeit weiter. Dieses überprüft die Plä - ne im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen.
2 Bei Gesuchen, welche nicht industrielle Betriebe betreffen, nimmt das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Planbegutachtung vor. Diese Planbe - gutachtung wird als integrierter Bestandteil in den Bauentscheid aufge - nommen.
2
3 Gesuche, welche industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 des Arbeits - gesetzes betreffen, unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren gemäss
Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitsgesetzes. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit führt das Plangenehmigungsverfahren durch. Die Stellungnahme des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bildet Bestandteil des Bauentscheids.
4 Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit in einem dem Plangenehmi - gungsverfahren unterstehenden Betrieb ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit um die Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Arbeits - gesetzes nachzusuchen. Die Betriebsbewilligungen werden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit erteilt.
5 Die Verfügungen sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen.
6 Die Bewilligung der Baubehörden wird erst wirksam, wenn die Plange - nehmigung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vorliegt.
§ 10 Beseitigung von Übelständen
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung von Übelständen im Sinne von Artikel 52 des Arbeitsgeset - zes.
5. Arbeits- und Ruhezeit
§ 11 Arbeitszeitbewilligungen
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erteilt die Arbeitszeitbewilligungen, für welche gemäss Arbeitsgesetz die kantonale Behörde zuständig ist.
§ 12 Feiertage
1 Folgende Feiertage sind im Sinne von Artikel 20a des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt: a) Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten, sowie der 1. Mai (ab 12 Uhr) und der 1. August; b) Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen, mit Ausnahme für den Bezirk Bucheggberg.
§ 13 Bewilligungsfreie Beschäftigung in Verkaufsgeschäften
1 Der Regierungsrat bezeichnet maximal vier Sonntage, an welchen Arbeit - nehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dür - fen.
2 Zwei der bewilligungsfreien Sonntage dienen dem Saisonverkauf und zwei dem Adventsverkauf.
§ 14 Verkaufsgeschäfte
1 Als Verkaufsgeschäfte gelten Geschäfte gemäss § 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über den Ladenschluss vom 25. Februar 1987
1 )
.
1) BGS 513.431 .
3
§ 15 Saisonverkäufe
1 Der Regierungsrat bestimmt jährlich maximal zwei bewilligungsfreie Sonntage für Saisonverkäufe. Er kann auf regionale Bedürfnisse Rücksicht nehmen. Dem Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverband und dem Gewerkschaftsbund Solothurn steht ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu, welches bis am 31. Oktober ausgeübt werden kann.
2 Die zwei bewilligungsfreien Sonntage, die dem Saisonverkauf dienen, dürfen nicht auf einen staatlich anerkannten oder einen hohen Feiertag im Sinne des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage vom 24. Mai 1964
1 ) fal - len.
3 Die Daten werden jeweils zwei Jahre im Voraus festgelegt und vor Jahres - beginn im Amtsblatt publiziert.
§ 16 Adventsverkäufe
1 An den zwei dem 24. Dezember vorangehenden Sonntagen dürfen Ar - beitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden.
6. Sonderschutz der jugendlichen
Arbeitnehmenden
§ 17 Jugendliche unter 15 Jahren
1 Die Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Jugendli - chen unter 15 Jahren bedarf einer Bewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.
2 Gesuche um Bewilligung sind vom Arbeitgeber schriftlich einzureichen.
3 Für Tätigkeiten gemäss Artikel 7 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ju - gendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5
2 ) ) dürfen Jugendliche unter 15 Jahre beschäftigt werden. Die Beschäftigung muss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit 14 Tage vor deren Aufnahme angezeigt werden.
4 Jugendliche ab 13 Jahre dürfen leichte Arbeiten ausführen. Die Arbeitge - ber müssen diese Einsätze vor Arbeitsbeginn dem Amt für Wirtschaft und Arbeit melden.
5 Als leichte Arbeiten gelten Ferienjobs, Schnupperlehren oder kleine Erle - digungen.
7. Betriebsordnung
§ 18 Kontrolle der Betriebsordnung
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kontrolliert die Betriebsordnungen und deren Änderungen.
1) BGS 512.41 .
2) SR 822.115 .
4
8. Verfahren, Rechtsmittel und
Strafbestimmungen
§ 19 Verfügungen
1 Verfügungen im Sinne von Artikel 51 und Artikel 52 des Arbeitsgesetzes erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
§ 20 Anzeigen
1 Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung sind an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zu rich - ten.
§ 21 Beschwerden
1 Gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert 30 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, beim Departement Be - schwerde erhoben werden.
§ 22 Strafverfolgung
1 Strafverfahren im Rahmen der Artikel 59 ff. des Arbeitsgesetzes richten sich nach der kantonalen Strafprozessordnung
1 )
.
2 Werden durch eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gleichzeitig Polizeivorschriften des Kantons oder der Gemeinden verletzt, wie nament - lich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem De - tailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen, sind die strenge - ren Vorschriften anzuwenden.
3 Die Gerichtskanzleien haben von jedem rechtskräftigen Urteil und Ein - stellungsbeschluss unverzüglich zwei Ausfertigungen dem Amt für Wirt - schaft und Arbeit für sich und zwei Ausfertigungen zuhanden der Bundes - behörde zuzustellen.
9. Schlussbestimmungen
§ 23 Gebühren
1 Gebühren für Bewilligungen gemäss der Arbeitsgesetzgebung richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif vom 24. Oktober 1979
2 )
.
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 26. Oktober 1965
3 ) wird aufgehoben.
§ 25 Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage vom
24. Mai 1964
4 )
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1) BGS 321.1 .
2) BGS 615.11 .
3) GS 83, 247 (BGS 822.12).
4) BGS 512.41 .
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§ 26 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Gesetz unterliegt der Genehmigung des Bundes. Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010. Inkrafttreten am 1. Oktober 2010. Publiziert im Amtsblatt vom 20. August 2010.
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