Verordnung über die Aufteilung des Beitrags des Staats an die Gemeinden für die Ein... (411.0.61)
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Verordnung über die Aufteilung des Beitrags des Staats an die Gemeinden für die Einführung des zweiten Kindergartenjahres

Verordnung vom 26. Mai 2009 über die Aufteilung des Beit rags des Staats an die Gemeinden für die Einführung des zweiten Kindergartenjahres Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 5. September 2008 zur Änderung des Schulgesetzes (Kindergarten); gestützt auf das Dekret vom 5. September 2008 über einen Beitrag des Staats an die Gemeinden für die Einführung des zweiten Kindergartenjahres; gestützt auf die Verordnung vom 9. Dezember 2008 zur Änderung verschiedener Bestimmungen im schu lischen Bereich (Kindergarten); in Erwägung: Nach Artikel 3 des Dekrets vom 5. September 2008 über einen Beitrag des Staats an die Gemeinden für die Einführung des zweiten Kindergartenjahres ist der Staatsrat dafür zuständig, in einer Verordnung die Modalitäten für die Aufteilung des Betrags unter den Gemeinden zu regeln. Die Aufteilung muss dabei dem voraussichtlichen Bedarf jeder Gemeinde an Kindergartenklassen und deren Bevölkerungszahl berücksichtigen. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1

1 Die Finanzhilfe des Staates von 60 Millionen Franken für die Einführung des zweiten Kindergartenjahres wird ab dem 1. September 2009 in sechs Jahresbeträgen von je 10 Millionen Franken ausbezahlt.
2 Der Kantonsbeitrag wird auf die Gemeinden zu 50 % aufgrund der zivilrechtlichen Bevölkerung am 31. Dezember des Jahres vor der Auszahlung des Jahresbeitrags und zu 50 % aufgrund der Anzahl Geburten
in jeder Gemeinde der letzten sechs Kalenderjahre vor der Auszahlung des Jahresbeitrags aufgeteilt.
3 Der Jahresbetrag wird zunächst getr ennt nach jedem Kriterium berechnet, dann wird für jede Gemeinde das arit hmetische Mittel der Beträge ermittelt.

Art. 2

Die Aufteilung wird von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport anhand der vom Amt für Statistik gelieferten Zahlen jährlich berechnet.

Art. 3

Der Anteil jeder Gemeinde wird deren Kontokorrent bei der Finanzverwaltung gutgeschrieben. Di e Gutschriftanzeige erfolgt einmal jährlich.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2014.
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