Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit
5. Februar 1973 Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Ziffer 2 und Artikel 26 Ziffer 1 der Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni
1893 [Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993; BSG 101.1] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Beitritt zum Konkordat Der Kanton Bern tritt dem von der Konferenz der kantonalen Justizdirektoren am 27. März 1969 angenommenen und vom Bundesrat am 27. August 1969 genehmigten Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, wie es im Anhang zu diesem Gesetz wiedergegeben ist, bei.
Art. 2
Änderung der ZPO
1 Die Artikel 380 bis 396 der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern vom 7. Juli 1918 [BSG 271.1] werden aufgehoben.
2 Artikel 380 der Zivilprozessordnung erhält unter dem bisherigen V. Abschnitt mit dem neuen Titel «Schiedsgerichtsbarkeit» das Marginale «Anwendbares Recht» und folgenden Wortlaut: ...
Art. 3
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängigen, aber noch nicht erledigten Schiedsgerichtsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften der Zivilprozessordnung weiterbehandelt. Die Artikel 36 bis 45 des Konkordates gelten indessen auch für diese Verfahren.
2 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch Beschluss des Regierungsrates in Kraft [1. 7. 1973] gesetzt. Bern, 5. Februar 1973 Freiburghaus Josi Anhang Konkordat vom 27. März 1969 über die SchiedsgerichtsbarkeitVom Bundesrat am 27. August 1969 genehmigt Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen privater oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des Konkordates verstossen.
3 Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Artikel 2 Absätze 2 und 3, die Artikel 4 bis 9, 12,
13, und 18 bis 21, 22 Absatz 2, 25 bis 29, 31 Absatz 1, 33 Absatz 1 Buchstaben a bis Absätze 2 und 3,
36 bis 46.
Art. 2
Sitz des Schiedsgerichts
1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich an dem Ort, der durch Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter bezeichnet worden ist.
2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
Art. 3
Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche a die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet und für deren Ersetzung sorgt; c die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert; d auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismassnahmen mitwirkt; e den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt; f über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt. Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede
Art. 4
Schiedsvertrag und Schiedsklausel
1 Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abgeschlossen.
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
Art. 5
Gegenstand des Schiedsverfahrens Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliesslich zuständig ist.
Art. 6
Form
1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
2 Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt.
Art. 7
Zulassung von Juristen
1 Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren als
Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter untersagt, ist nichtig.
Art. 8
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
1 Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.
Art. 9
Weiterziehung Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Artikel 36 Buchstabe b. Dritter Abschnitt: Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit
Art. 10
Anzahl der Schiedsrichter
1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen Einzelschiedsrichter, geeinigt haben.
2 Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines Obmanns entscheidet.
Art. 11
Bestellung durch die Parteien
1 Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Einvernehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
2 Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.
3 Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Art. 12
Ernennung durch die richterliche Behörde Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht.
Art. 13
Anhängigkeit
1 Das Schiedsverfahren ist anhängig: a von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichtes einleitet; c sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter ersucht
d beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schiedsvertrages an.
2 Wenn die von den Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben als Eröffnung des Schiedsverfahrens.
Art. 14
Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
1 Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
2 Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.
Art. 15
Sekretariat
1 Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär bestellen.
2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18 bis 20 anwendbar.
Art. 16
Amtsdauer
1 Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
2 In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Parteien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Entscheid der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine bestimmte Frist verlängert werden.
3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören
Art. 17
Rechtsverzögerung Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen. Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter
Art. 18
Ablehnung der Schiedsrichter
1 Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege genannten Gründen für die Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen Gründen ablehnen.
2 Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungsunfähig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
3 Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
Art. 19
Ablehnung des Schiedsgerichtes
1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren gebildet.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichtes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
Art. 20
Frist
Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der Antragsteller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.
Art. 21
Bestreitung
1 Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde über den Ausstand.
2 Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.
Art. 22
Abberufung
1 Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.
2 Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.
Art. 23
Ersetzung
1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde
2 Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schiedsrichter durch die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde ernannt, es sei denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gelten.
3 Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerichtes, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.
4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt. Fünfter Abschnitt:
Art. 24
Bestimmung des Verfahrens
1 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes bestimmt.
2 Wird das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch Beschluss des Schiedsgerichtes festgelegt, so ist das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [SR 273] sinngemäss anwendbar.
Art. 25
Rechtliches Gehör Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten: a das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen; b jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges in die Akten Einsicht zu nehmen; c den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und mündlichen Verhandlungen beizuwohnen; d sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen zu lassen.
Art. 26
Vorsorgliche Massnahmen
1 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind allein die staatlichen Gerichte zuständig.
2 Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
Art. 27
Mitwirkung der richterlichen Behörden
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vorbehalten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um ihre Mitwirkung ersuchen. Diese handelt dabei gemäss ihrem kantonalen Recht.
Art. 28
Intervention und Streitverkündung
1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus.
2 Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichtes.
Art. 29
Verrechnung
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsabrede noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
Art. 30
Kostenvorschuss
1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden. Sechster Abschnitt: Schiedsspruch
Art. 31
Beratung und Schiedsspruch
1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter mitzuwirken.
2 Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten).
3 Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts, es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt, nach Billigkeit zu urteilen.
4 Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat.
Art. 32
Teilschiedssprüche Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.
Art. 33
Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält:
a die Namen der Schiedsrichter; b die Bezeichnung der Parteien; c die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes; d die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage; e sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen; f die Spruchformel über die Sache selbst; g die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen.
2 Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
3 Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz 1 Buchstabe e nicht anwendbar.
Art. 34
Einigung der Parteien Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
Art. 35
Hinterlegung und Zustellung
1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
4 Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
5 Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzichten. Sie können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zustellung durch das Schiedsgericht. Siebenter Abschnitt: I. Nichtigkeitsbeschwerde
Art. 36
Gründe Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen, a das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewesen; b das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig erklärt; c es habe über Standpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbehalten); d eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei verletzt worden; e das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt hat; f der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält; g das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden;
h die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden, oder die Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich; i die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrichter seien offensichtlich übersetzt.
Art. 37
Frist
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen dreissig Tagen nach der Zustellung des Schiedsspruches einzureichen.
2 Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
Art. 38
Aufschiebende Wirkung Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei diese Wirkung gewähren.
Art. 39
Rückweisung an das Schiedsgericht Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann, nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.
Art. 40
Entscheidung
1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die richterliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Entschädigungen der Schiedsrichter fest.
4 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden. II. Revision
Art. 41
Gründe Die Revision kann verlangt werden: a wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen; b wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erheblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Revisionskläger nicht möglich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen.
Art. 42
Frist Das Revisionsgesuch ist binnen sechzig Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung des Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzureichen.
Art. 43
Rückweisung am das Schiedsgericht
1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
2 Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel 3 ersetzt.
3 Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schiedsrichter gemäss den Vorschriften der Artikel 10 bis 12 bestellt oder ernannt.
4 Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngemäss anwendbar. Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche
Art. 44
Vollstreckbarkeitsbescheinigung
1 Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 nicht widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern: a die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist; c oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist; d oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist.
2 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches angebracht.
3 Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen. Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 45
Verfahren
1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
2 Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a bis e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können die Parteien und Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.
Art. 46
Inkrafttreten Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.
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