Verordnung über den Zugriff der Gerichtsbehörden auf Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über ein Abrufverfahren
1 Verordnung vom 27. Januar 2009 über den Zugriff der Gerichtsbehörden auf Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über ein Abrufverfahren Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 96 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO); gestützt auf Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG); gestützt auf Artikel 21 des Reglements vom 29. Juni 1999 über die Sicherheit der Personendaten; auf Antrag der Sicherheits- und Justiz direktion und der Finanzdirektion, beschliesst: Art. 1 Grundsätze
1 Die Kantonale Steuerverwaltung (v erantwortliches Organ) stellt den zuständigen Gerichtsbehörden der Strafjustiz (Benützer) über ein Abrufverfahren die eröffnete Veranlagungsanzeige von Steuerpflichtigen zur Verfügung, die im Verdacht stehen, strafbare Handlungen begangen zu haben.
2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Gerichtsbehörden sowie die Untersuchungsrichterinnen und -richter ha ben Zugang zu diesen Daten. Sie können diese Zuständigkeit einer erfahr enen Vertrauensperson übertragen; sie teilen den Namen der Vertrauensperson dem verantwortlichen Organ mit. Art. 2 Einsichtnahme in die zu r Verfügung gestellten Daten
1 In den Gerichtsakten enthaltene Veranlagungsanzeigen dürfen nur von der beschuldigten Person, ihrer Ve rtretung und von der Staatsanwaltschaft eingesehen werden (vgl. Art. 68 StPO).
2 Im Übrigen sind die strafprozessualen Bestimmungen über die Aufbewahrung, die Vernichtung und die Archivierung anwendbar.
2 Art. 3 Benutzungsreglement Das verantwortliche Organ erlä sst ein Benutzungsreglement und unterbreitet dieses dem Staatsrat zur Genehmigung. Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
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