Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibel... (282.321)
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Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel

1 282.321 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) vom 18.01.2006 (Stand 01.01.2010) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG 1 ) ), Artikel 2 Absatz 4 und 80 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG 2 ) ) auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt das Rechtsverhältnis der nebenamtlichen Betreibungs weibelinnen und -weibel.
2 Die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel werden von der Ge schäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter als nebenamtlich Tätige er nannt (Art. 3 Abs. 5 PG). *
3 Die Vorschriften der Personalgesetzgebung sind nicht auf die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel anwendbar, sofern nicht ausdrücklich dar auf verwiesen wird.

Art. 2

Stellenausschreibung
1 Wird eine Stelle frei, ist die Vakanz der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter zu melden. Diese erteilt die Bewilligung zur Neuausschreibung. *
2 Die Organisationseinheit (regionales Betreibungs- und Konkursamt oder Dienststelle), bei der die Vakanz entstanden ist, schreibt die Stelle nach Artikel
9 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV 3 ) ) aus.
1) BSG 281.1
2) BSG 153.01
3) BSG 153.011.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-33
282.321 2

Art. 3

Neubesetzung
1 Nach Ablauf der Anmeldefrist sendet die betroffene Organisationseinheit die Unterlagen mit einem oder mehreren Ernennungsvorschlägen an die Ge schäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter. *
2 Findet sich in einem Weibelkreis keine geeignete Person, trifft die Geschäfts leitung der Betreibungs- und Konkursämter die notwendigen Massnahmen. *

Art. 4

Provisorische Ernennung
1 Die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel sind während der ersten sechs Monate provisorisch ernannt. Erfolgt in dieser Zeit keine Kündi gung, wird die Ernennung für die nebenamtliche Tätigkeit definitiv.
2 Solange die Ernennung nicht definitiv ist, können beide Seiten unter Einhal tung einer Frist von sieben Tagen im ersten Monat und danach mit einer Frist von einem Monat jeweils auf Ende eines Monats kündigen.

Art. 5

Dauer der Tätigkeit
1 Die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel werden auf unbe stimmte Zeit ernannt, jedoch längstens bis zum Ende desjenigen Monats, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.
2 Die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter verfügt die vorzeiti ge Kündigung, wenn * a Gründe im Sinn von Artikel 25 Absatz 2 PG vorliegen oder b der Einsatz einer nebenamtlichen Betreibungsweibelin oder eines neben amtlichen Betreibungsweibels aus organisatorischen Gründen nicht mehr erforderlich ist.
3 Die Kündigung ist der betroffenen Person mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.

Art. 6

Stellvertretung
1 Die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter kann auf Vorschlag der Betreibungs- und Konkursämter Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel ernennen. *
2 Ist keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter ernannt worden, ist die Stell vertretung fallweise zu regeln und von der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter zu bewilligen. Die Stellvertretung durch bereits definitiv er nannte nebenamtliche Betreibungsweibelinnen und -weibel ist der Geschäfts leitung der Betreibungs- und Konkursämter lediglich zu melden. *
3 282.321

Art. 7

Entschädigung 1. Grundsatz
1 Die Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel entspricht unter Vorbehalt von Absatz 2 den auf ihre Verrichtungen im Betrei bungs- und Konkursverfahren entfallenden Gebühren.
2 Von den Ansätzen der eidgenössischen Gebührenverordnung vom 23. Sep tember 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG 1 ) ) können Abzüge vorgenommen werden, insbesondere zur Abgeltung von Aufwendungen des Kantons. Die entsprechenden Entschädigungen richten sich nach dem Anhang.
3 Neben diesen Entschädigungen haben die nebenamtlichen Betreibungswei belinnen und -weibel grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigungen für Ferien, Pensionskassenbeiträge, Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen sowie ähnliche Zulagen. Dasselbe gilt für Prämien wie insbesondere Leistungs prämien. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 8 bis 11.
4 Für die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung sind die personalrecht lichen Vorschriften anwendbar.

Art. 8

2. Krankheit
1 Im Krankheitsfall wird den nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -wei beln nach einer Karenzfrist von 20 Kalendertagen 80 Prozent der Entschädi gungen ausbezahlt, die sie im Durchschnitt der letzten zwei Jahre bei einem jährlich Pensum von 250 Arbeitstagen vor dem Krankheitsfall netto erzielt ha ben. Bei der Berechnung werden Teuerung und sonstige Zulagen nicht aufge rechnet. Die Betreibungsferien werden nicht beachtet.
2 Die Entschädigung für Krankheit nach Absatz 1 beträgt höchstens 20 000 Franken pro Kalenderjahr, längstens auf die Dauer von zwei Jahren.
3 Die betroffene Organisationseinheit hat der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter die Abrechnung auf dem Dienstweg zu unterbreiten. Darauf sind die in Absatz 1 ausgestellten Berechnungsgrundlagen und andere dienli che Hinweise (bereits berechnete Karenztage usw.) auszuweisen. Der Abrech nung ist ein Arztzeugnis beizulegen. *
1) SR 281.35
282.321 4

Art. 9

3. Tod
1 Im Todesfall von aktiven nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -wei beln, die eine Familie oder andere Nahestehende versorgten, besteht ein An spruch auf weitere Entschädigung. Dieser dauert ab dem Todestag drei Mona te.
2 Die Entschädigung wird gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 berechnet. Unter Berücksichtigung der Karenzfrist erhalten die Hinterbliebenen somit 2 1/3 Mal
80 Prozent desjenigen Monatseinkommens, das die verstorbene Person in den zwei Kalenderjahren vor ihrem Tod durchschnittlich erzielt hat.
3 Artikel 67 Absatz 2 PG gilt sinngemäss.

Art. 10

4. Treueprämie
1 Den nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibeln werden während ihrer gesamten Beschäftigungszeit zwei Treueprämien ausbezahlt, nämlich a nach 25 Dienstjahren: 1000 Franken b nach 40 Dienstjahren: 1000 Franken
2 Bei der Berechnung der Dienstjahre werden früher geleistete Jahre in einer anderen Anstellung beim Kanton Bern nicht mitgerechnet.

Art. 11

5. Weitere Entschädigungen
1 Über weitere Entschädigungen als Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 3 ent scheidet die Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter. *

Art. 12

Aufhebung von Erlassen
1 Die Verordnung vom 9. Oktober 1996 über die Anstellung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsgehilfinnen und -gehilfen sowie die Regie rungsratsbeschlüsse Nummer 3603 vom 24. August 1988 und Nummer 2965 vom 14. August 2002 werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgeho ben.

Art. 13

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. A1 Anhang 1: zu Artikel 7 Absatz 2

Art. A1-1

1 Die den nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel ab 1. Januar
2006 auszurichtenden Entschädigungen werden wie folgt festgelegt:
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Art. A1-2

1. Gebühren
1 a für die Zustellung eines Zahlungsbefehls und einer Konkursandrohung, unbekümmert um die Höhe der Forderung: CHF 7.– b für eine Pfändungsankündigung: CHF 6.– c für einen Pfändungsversuch: CHF 6.– d für den Vollzug einer Pfändung bei einem Forderungsbetrag 1. bis CHF 100: CHF 9.– 2. zwischen CHF 100 und CHF 500: CHF 22.– 3. zwischen CHF 500 und CHF 1000: CHF 35.– 4. zwischen CHF 1000 und CHF 10 000: CHF 50.– 5. zwischen CHF 10 000 und CHF 100 000: CHF 75.– 6. zwischen CHF 100 000 und CHF 1 000 000: CHF 150.– 7. über CHF 1 000 000: CHF 300 e für eine fruchtlose Pfändung bei einem Forderungsbetrag 1. bis CHF 100: CHF 9.– 2. zwischen CHF 100 und CHF 500: CHF 11.– 3. zwischen CHF 500 und CHF 1000: CHF 17.50 4. zwischen CHF 1000 und CHF 10 000 : CHF 25.– 5. zwischen CHF 10 000 und CHF 100 000: CHF 37.50 6. zwischen CHF 100 000 und CHF 1 000 000: CHF 75.– 7. über CHF 1 000 000: CHF 150.– f für die Mitwirkung an Steigerungen und Inventaraufnahmen, je halbe Stunde: CHF 15.–
2 Auf den obenstehenden Beträgen wird die Teuerungszulage gewährt, die der Regierungsrat Ende Jahr für das nachfolgende Jahr zugunsten des Personals der kantonalen Verwaltung festlegt. Kreisschreiben über die den nebenamtli chen Betreibungsweibelinnen und -weibeln auszurichtende Teuerungszulage werden nicht eigens versandt.

Art. A1-3

2. Wegentschädigungen:
1 Die Wegentschädigung einschliesslich allfälliger Transportkosten beträgt 1.60 Franken für jeden Kilometer des Hin- und Rückwegs. Auf diesem Ansatz wird keine Teuerungszulage gewährt.
282.321 6 Bern, 18. Januar 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 17. Fe bruar 2006
7 282.321 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.01.2006 01.05.2006 Erlass Erstfassung 06-33 14.10.2009 01.01.2010

Art. 1 Abs. 2

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 2 Abs. 1

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 3 Abs. 1

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 3 Abs. 2

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 5 Abs. 2

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 6 Abs. 1

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 6 Abs. 2

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 8 Abs. 3

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 11 Abs. 1

geändert 09-119
282.321 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.01.2006 01.05.2006 Erstfassung 06-33

Art. 1 Abs. 2

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 2 Abs. 1

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 3 Abs. 1

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 3 Abs. 2

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 5 Abs. 2

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 6 Abs. 1

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 6 Abs. 2

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 8 Abs. 3

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 11 Abs. 1

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
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