Gesetz über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
Gesetz über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen vom 19.06.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2013) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 18. März 2008; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Der Staat und die Gemeinden tragen die Kosten pädagogisch-therapeuti - scher Massnahmen, die von privaten Leistungsanbietern erbracht werden, um anspruchsberechtigte Kinder auf die Vorschule und die Schule vorzube - reiten.
Art. 2 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
1 Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen umfassen:
a) die Logopädie,
b) die Früherziehung.
2 Die Kinder kommen bis zum Eintritt in die Vorschule oder in die obligato - rische Schule in den Genuss dieser Massnahmen, sofern die für die Vorschu - le und die obligatorische Schule zuständige Direktion 1 ) (die Direktion) einen besonderen Bildungsbedarf festgestellt hat oder eine Invalidität im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anerkannt wurde.
1) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
Art. 3 Massnahmen in der Vorschule oder in der obligatorischen Schu -
le
1 In Ausnahmefällen können Vorschulkinder oder Schulkinder von privaten Leistungsanbietern ausgeführte Logopädiemassnahmen in Anspruch neh - men, wenn diese Massnahmen nicht gemäss den Bestimmungen der Schul - gesetzgebung von den Schuldiensten durchgeführt werden können oder wenn die Therapie vor Eintritt in die Schule begonnen wurde.
2 In besonderen Fällen können Früherziehungsmassnahmen auch Kindern im Vorschul- oder Primarschulalter gewährt werden, jedoch längstens bis zum vollendeten 7. Altersjahr.
Art. 4 Private Leistungsanbieter
1 Die privaten Leistungsanbieter werden von der Direktion zugelassen. 2 )
2 Die Tarife der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden in einer Vereinbarung zwischen den privaten Leistungsanbietern und der Direktion festgesetzt.
Art. 5 ...
Art. 6 Aufteilung zwischen den Gemeinden und dem Staat
1 Die Kosten für die Vergütung der pädagogisch-therapeutischen Massnah - men und für den Transport gehen zu 45 % zulasten des Staates und zu 55 % zulasten der Gemeinden.
Art. 7 Interkommunale Aufteilung
1 Die Kosten werden unter den Gemeinden im Verhältnis zu ihrer zivilrecht - lichen Bevölkerung gemäss den letzten vom Staatsrat beschlossenen Zahlen aufgeteilt.
Art. 7a Übergangsrecht
1 Bis 31. Dezember 2016 werden im Bereich Logopädie keine Zulassungen an private Leistungsanbieter mehr erteilt.
Art. 8 Inkrafttreten und Referendum
1 Dieses Gesetz wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
2 Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzre - ferendum.
2) Übergangsrecht, siehe Art. 7a.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.06.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2008_069
16.11.2009 Art. 7 geändert 01.01.2011 2009_123
27.08.2013 Art. 4 geändert 01.06.2013 2013_068
08.10.2013 Art. 5 aufgehoben 01.06.2013 2013_081
08.10.2013 Art. 7a eingefügt 01.06.2013 2013_081 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.06.2008 01.01.2008 2008_069
Art. 4 geändert 27.08.2013 01.06.2013 2013_068
Art. 5 aufgehoben 08.10.2013 01.06.2013 2013_081
Art. 7 geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
Art. 7a eingefügt 08.10.2013 01.06.2013 2013_081
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