Gesetz über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten päda... (410.6)
Gesetz über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten päda... (410.6)
Gesetz über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
Gesetz über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen vom 19.06.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2013) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 18. März 2008; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Der Staat und die Gemeinden tragen die Kosten pädagogisch-therapeuti - scher Massnahmen, die von privaten Leistungsanbietern erbracht werden, um anspruchsberechtigte Kinder auf die Vorschule und die Schule vorzube - reiten.
Art. 2 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
1 Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen umfassen:
a) die Logopädie,
b) die Früherziehung.
2 Die Kinder kommen bis zum Eintritt in die Vorschule oder in die obligato - rische Schule in den Genuss dieser Massnahmen, sofern die für die Vorschu - le und die obligatorische Schule zuständige Direktion 1 ) (die Direktion) einen besonderen Bildungsbedarf festgestellt hat oder eine Invalidität im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anerkannt wurde.
1) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
Art. 3 Massnahmen in der Vorschule oder in der obligatorischen Schu -
le
1 In Ausnahmefällen können Vorschulkinder oder Schulkinder von privaten Leistungsanbietern ausgeführte Logopädiemassnahmen in Anspruch neh - men, wenn diese Massnahmen nicht gemäss den Bestimmungen der Schul - gesetzgebung von den Schuldiensten durchgeführt werden können oder wenn die Therapie vor Eintritt in die Schule begonnen wurde.
2 In besonderen Fällen können Früherziehungsmassnahmen auch Kindern im Vorschul- oder Primarschulalter gewährt werden, jedoch längstens bis zum vollendeten 7. Altersjahr.
Art. 4 Private Leistungsanbieter
1 Die privaten Leistungsanbieter werden von der Direktion zugelassen. 2 )
2 Die Tarife der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden in einer Vereinbarung zwischen den privaten Leistungsanbietern und der Direktion festgesetzt.
Art. 5 ...
Art. 6 Aufteilung zwischen den Gemeinden und dem Staat
1 Die Kosten für die Vergütung der pädagogisch-therapeutischen Massnah - men und für den Transport gehen zu 45 % zulasten des Staates und zu 55 % zulasten der Gemeinden.
Art. 7 Interkommunale Aufteilung
1 Die Kosten werden unter den Gemeinden im Verhältnis zu ihrer zivilrecht - lichen Bevölkerung gemäss den letzten vom Staatsrat beschlossenen Zahlen aufgeteilt.
Art. 7a Übergangsrecht
1 Bis 31. Dezember 2016 werden im Bereich Logopädie keine Zulassungen an private Leistungsanbieter mehr erteilt.
Art. 8 Inkrafttreten und Referendum
1 Dieses Gesetz wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
2 Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzre - ferendum.
2) Übergangsrecht, siehe Art. 7a.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.06.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2008_069
16.11.2009 Art. 7 geändert 01.01.2011 2009_123
27.08.2013 Art. 4 geändert 01.06.2013 2013_068
08.10.2013 Art. 5 aufgehoben 01.06.2013 2013_081
08.10.2013 Art. 7a eingefügt 01.06.2013 2013_081 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.06.2008 01.01.2008 2008_069