Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (321.120)
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung

321.120
20. Oktober 2004 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (EV BVE) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] (KV) und Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE) auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz Die verdeckte Ermittlung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung.

Art. 2

Anordnende Behörde Anordnende Behörde ist im polizeilichen Ermittlungsverfahren die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant (Artikel 5 BVE), in der Voruntersuchung die Untersuchungsbehörde und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts (Artikel 14 BVE).

Art. 3

Genehmigungsbehörde Genehmigungsbehörde gemäss BVE ist die Präsidentin oder der Präsident der Anklagekammer des Obergerichts.

Art. 4

Schutzvorkehrungen Schutzmassnahmen für verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler sowie für Drittpersonen, die an der verdeckten Ermittlung mitgewirkt haben, richten sich nach dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung.

Art. 5

Anwendbare personalrechtliche Vorschriften Für das Arbeitsverhältnis der vorübergehend angestellten Ermittlerinnen oder Ermittler ist das kantonale Personalrecht anwendbar.

Art. 6

Abgeltung von Mehrauslagen
1 Personalrecht geregelten Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, sofern sie für das rollenadäquate Verhalten erforderlich sind.
2

Art. 7

Leistungen bei Sachschaden Der Kanton leistet Ersatz für Sachschäden, die verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit ohne eigenes Verschulden erleiden.

Art. 8

Berufsunfall Als Berufsunfall gelten für die an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen insbesondere Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Handlung.

Art. 9

Schutz der Ermittlerin oder des Ermittlers Tritt der Kanton auf Grund einer zu Gunsten einer an der verdeckten Ermittlung beteiligten Person erbrachten finanziellen Leistung in deren Rechte gegenüber Dritten ein, hat er von der Geltendmachung des Schadens abzusehen, sofern a die Geheimhaltung der wahren Identität nicht gewährleistet werden könnte oder, b die an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen oder deren Angehörige damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden.

Art. 10

Weitere Leistungen
1 sowie deren Angehörigen, die während oder nach Beendigung des Einsatzes notwendig werden, sind von der zuständigen Polizeibehörde zu treffen.
2 durchgeführt werden, übernimmt sie die Kosten dafür ganz oder teilweise. Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen die zuständige Polizeibehörde vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Handlungsbedarf, kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden.

Art. 11

Angestellte eines andern Polizeikorps des In- und Auslandes
1 verdeckten Ermittlers eines andern Polizeikorps des In- und Auslandes mit der zuständigen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung ab.
2 a Dauer und Zwecks des Einsatzes; b Geheimhaltung; c arbeitsrechtliche Unterstellung und Instruktionsbefugnisse; d Tragen und Gebrauch der Schusswaffe; e Entschädigung für Mehrauslagen und Schadenersatz; f Leistungen bei Krankheit und Unfall; g Haftung für Personen- und Sachschäden, welche die eingesetzte Person im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung verursacht.

Art. 12

[Fassung vom 25. 3. 2009] Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) [BBl 2007 6977] . Bern, 20. Oktober 2004 Egger-Jenzer Anhang
20.10.2004 V BAG 04–85, in Kraft am 1. 1. 2005 Änderungen
25.3.2009 EV BAG 09–40, in Kraft am 1. 7. 2009
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