Dekret über die Organisation der Jugendrechtspflege
322.11
10. November 1992 Dekret über die Organisation der Jugendrechtspflege (JRPD) [Titel Fassung vom 4. 9. 1997] Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 und Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG [BSG 161.1] Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar 1993 (JRPG [BSG 322.1] ), [Fassung vom 4. 9. 1997] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Jugendgerichtskreise
1
1. Oberland mit Gerichtssitz in Spiez, umfassend die Amtsbezirke Frutigen, Interlaken, Niedersimmental, Oberhasli, Obersimmental, Saanen und Thun;
2. Bern-Mittelland mit Gerichtssitz in Bern, umfassend die Amtsbezirke Bern, Konolfingen, Laupen, Schwarzenburg und Seftigen. [Fassung vom 4. 9. 1997]
3. ... [Aufgehoben am 4. 9. 1997]
4. Emmental-Oberaargau mit Gerichtssitz in Burgdorf, umfassend die Amtsbezirke Aarwangen, Burgdorf, Fraubrunnen, Signau, Trachselwald und Wangen;
5. Seeland mit Gerichtssitz in Biel, umfassend die Amtsbezirke Aarberg, Biel, Büren, Erlach, Laufen und Nidau;
6. Berner Jura mit Gerichtssitz in Moutier, umfassend die Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville.
2 tagen.
Art. 2
Organisation der Jugendgerichte a Im Allgemeinen
1
1. a einer Jugendgerichtspräsidentinnen- oder Jugendgerichtspräsidentenstelle, b vier nebenamtlichen Fachrichterinnen oder Fachrichtern, c der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem Mitglied des örtlich zuständigen Kreisgerichts,
2. einer Jugendgerichtsschreiberinnen- oder Jugendgerichtsschreiberstelle,
3. dem Kanzleipersonal,
4. dem Sozialdienst.
2 Jugendgerichtspräsidentenstellen. Die zuständige Strafkammer des Obergerichts ordnet die Geschäftsverteilung durch Reglement. [Fassung vom 6. 6. 2000]
3 den Regierungsrat festgelegt. [Fassung vom 4. 9. 1997]
4 Kreises Berner Jura wird durch den Regierungsrat festgelegt. [Fassung vom 8. 9. 2005]
Art. 3
b Jugendgericht Seeland im Besonderen
1 gleichzeitig Jugendgerichtspräsidentin oder Jugendgerichtspräsident des Gerichtskreises Seeland für die französischen Geschäfte. Die zuständige Strafkammer des Obergerichts ordnet die Geschäftsverteilung durch Reglement.
2 Muttersprache sein.
Art. 4
Wählbarkeitsvoraussetzungen a Jugendgerichtspräsidentin/Jugendgerichtspräsident Wählbar als Jugendgerichtspräsidentin oder Jugendgerichtspräsident sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Besitze eines bernischen Anwalts- oder Notariatspatentes [Fassung vom 28. 3. 2006] sind oder sich über eine andere abgeschlossene juristische Ausbildung an einer Universität ausweisen.
Art. 5
b Fachrichterin/Fachrichter Wählbar als Fachrichterinnen oder Fachrichter sind im Gerichtskreis wohnhafte stimmberechtigte Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich über eine hinreichende Ausbildung oder erfolgreiche Tätigkeit in der Jugendrechtspflege oder der Jugenderziehung und -fürsorge ausweisen.
Art. 6
c Jugendgerichtsschreiberin/Jugendgerichtsschreiber [Fassung vom 4. 9. 1997] Wählbar als Jugendgerichtsschreiberin oder Jugendgerichtsschreiber [Fassung vom 4. 9. 1997] Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich über eine längere erfolgreiche Ausbildung oder Tätigkeit in der Rechtspflege, Verwaltung oder der Jugenderziehung und -fürsorge ausweisen.
Art. 7
Wahlvorbereitung
1 [BSG 322.1] Gemeinde- und Kirchendirektion [Fassung vom 10. 11. 1993] zuhanden der zuständigen Wahlbehörde vorbereitet.
2 [Fassung vom 10. 11. 1993] unterbreitet der Wahlbehörde die Liste der Angemeldeten mit ihren unverbindlichen Wahlvorschlägen. Ist der Grosse Rat Wahlbehörde, macht der Regierungsrat die Wahlvorschläge.
Art. 8
Einsitznahme in Fünferkammer
1 ordentlich erstinstanzliche Kollegialgericht sein Mitglied des Jugendgerichts; es kann zugleich eine Stellvertretung bezeichnen.
2 Präsident des in Strafsachen zuständigen Gerichts und das von diesem aus seiner Mitte zu wählende Mitglied.
3 Beginn der Amtsperiode die Einsitznahme im Jugendgericht selbständig. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts.
Art. 9
Dienstort der Jugendstaatsanwaltschaft Das Obergericht bestimmt den Dienstort der Jugendstaatsanwältinnen oder Jugendstaatsanwälte.
Art. 10
Aufhebung von Erlassen Das Dekret vom 18. Mai 1972 über die Organisation der Jugendrechtspflege wird aufgehoben.
Art. 11
Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 10. November 1992 Zbinden Krähenbühl RRB 2399 vom 30. Juni 1993 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994 Anhang
10.11.1992 D GS 1992/414 , in Kraft am 1. 1. 1994 Änderungen
10.11.1993 V GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994
4.9.1997 BAG 98–56, in Kraft am 1. 1. 1999
6.6.2000 BAG 00–122, in Kraft am 1. 1. 2001
8.9.2005 über die Gebühren in der Jugendrechtspflege, BAG 07–18 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
28.3.2006 D BAG 06–95, in Kraft am 1. 1. 2007
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