Dekret betreffend die Gebühren in Strafsachen (328.1)
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Dekret betreffend die Gebühren in Strafsachen

7. 1996 Dekret betreffend die Gebühren in Strafsachen (GebDStr) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 106 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [BSG 161.1] vom 15. März 1995 über das Strafverfahren [BSG 321.1] (StrV) und Artikel 39 des Gesetzes vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt [Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0] (Finanzhaushaltgesetz; FHG), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Die Untersuchungsbehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaft beziehen für ihre Tätigkeit in Strafsachen, inbegriffen die Arbeit der Kanzlei und die Verrichtungen der Polizei, die hiernach festgesetzten Pauschalgebühren, sofern weder das kantonale Recht noch das Bundesrecht noch interkantonale oder internationale Verträge etwas anderes vorsehen.

Art. 2

Pauschalgebühren
1 Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten, die Ausfertigungskosten, die Post-, Telefon- und Telefaxspesen, sowie die Einband- und Zustellungskosten eingeschlossen.
2 dergleichen.

Art. 3

Taxpunktsystem
1
2 [Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0] Regierungsrat den Wert des Taxpunktes entsprechend der Teuerung an.
3 Wert des Taxpunktes.

Art. 4

Auslagen Die Auslagen werden, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, vorschussweise aus der Staatskasse bezahlt.

Art. 5

Bemessungsgrundsätze
1. Regelfall Die Pauschalgebühren bemessen sich bei den Rahmentarifen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäftes sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kostenpflichtigen.

Art. 6

2. Besondere Fälle In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte können die vorgesehenen Höchstgebühren erhöht werden. Die Gebühr darf aber für die einzelne angeschuldigte Person das Doppelte der ordentlichen Höchstgebühr nicht überschreiten.

Art. 7

3. Ausnahme In erster Instanz wird für Entscheide, mit denen einem Antrag gemäss Artikel 36 Absatz 3 StGB
311.0] stattgegeben wird, keine Gebühr erhoben.

Art. 8

Bezug der Verfahrenskosten
1
2

Art. 9

Erlass
1 a die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt; b die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist.
2 [Fassung vom 14. 12. 2004] II. Gebühren in Voruntersuchungsverfahren

Art. 10

Regionales Untersuchungsrichteramt Taxpunkte Für die Durchführung einer Voruntersuchung durch ein regionales Untersuchungsrichteramt eingeschlossen das Verfahren vor dem Haftgericht sind zu beziehen

Art. 11

Kantonales Untersuchungsrichteramt Taxpunkte Für die Durchführung einer Voruntersuchung durch das kantonale Untersuchungsrichteramt eingeschlossen das Verfahren vor dem Haftgericht sind zu beziehen

Art. 12

Mitwirkung des Revisorats In Voruntersuchungen, in denen das Revisorat des kantonalen Untersuchungsrichteramtes mitwirkt, kann eine Gebühr bis 45 000 Taxpunkte gefordert werden.

Art. 13

Ausnahmen Bei Voruntersuchungen mit geringem Aufwand kann die Minimalgebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.
III. Gebühren in Strafmandatsverfahren

Art. 14

[Fassung vom 5. 9. 2007] Gebühr im Strafmandatsverfahren Im Strafmandatsverfahren wird eine Gebühr von 30 bis 500 Taxpunkten erhoben.

Art. 15

... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]

Art. 16

[Fassung vom 14. 12. 2004] Gebühr bei Beweisaufnahme Geht dem Strafmandatsverfahren ein Beweisverfahren (Einvernahme der angeschuldigten Person oder von Zeugen, Planaufnahme, fotografische Aufnahmen der Polizei, Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterschaft usw.) voran oder wird der Einspruch erst nach Durchführung von Beweismassnahmen zurückgezogen, sind die Kosten dieses Verfahrens mit 50 bis 300 Taxpunkten gesondert zu berechnen. IV. Gebühren der Gerichtpräsidentin oder des Gerichtspräsidenten, des Kreisgerichtes und des Wirtschaftsstrafgerichts

Art. 17

Vor- oder Zwischenentscheide Bei Erledigung der Hauptsache durch instanzenabschliessenden Vor- oder Zwischenentscheid beträgt die Pauschalgebühr a [Fassung vom 5. 9. b c

Art. 18

[Fassung vom 14. 12. 2004] Endurteile Bei Erledigung durch Endurteil in der Hauptsache beträgt die Pauschalgebühr Taxpunkte a in Fällen der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten In Fällen mit geringem Aufwand kann die Minimalgebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. 250 bis 3 500 2007; durch die Redaktionskommission in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.] b in Fällen des Kreisgerichtes 250 bis 14 000 c in Fällen des Wirtschaftsstrafgerichtes 3 000 bis 30 000 IVa. Gebühren bei Widerrufsverfahren und nachträglichen richterlichen Entscheiden [Eingefügt am
14. 12. 2004]

Art. 18a

[Eingefügt am 14. 12. 2004] Gebühr Für Entscheide im Widerrufsverfahren (Art. 46 StGB) und für nachträgliche richterliche Entscheide gemäss Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB [BSG 311.1] ) wird eine Gebühr von 50 bis 2000 Taxpunkten erhoben. V. Gebühren im Rechtsmittelverfahren

Art. 19

Appellationsverfahren Für Beschlüsse, Verfügungen oder Entscheide im Appellationsverfahren sind zu beziehen Taxpunkte a in Fällen der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten 50 bis 3500 b in Fällen des Kreisgerichts 100 bis 14 000 c in Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts 200 bis 30 000

Art. 20

Revisionsverfahren Für Beschlüsse, Verfügungen oder Entscheide in Revisionsverfahren sind zu beziehen Taxpunkte a in Fällen der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten 50 bis 300 b in Fällen des Kreisgerichts 100 bis 1500 c in Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts 600 bis 6000

Art. 21

Vor- oder Zwischenentscheide Für instanzenabschliessende Vor- oder Zwischenentscheide durch die Appellationsinstanz sind die Gebühren gemäss Artikel 17 zu beziehen. VI. Gebühren im Wiedereinsetzungsverfahren

Art. 22

Für Beschlüsse, Verfügungen oder Entscheide in Wiedereinsetzungsverfahren sind zu beziehen Taxpunkte a in Fällen der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten 50 bis 300 b in Fällen des Kreisgerichts 100 bis 1500 c in Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts 600 bis 6000 VII. Gebühren der Anklagekammer

Art. 23

Taxpunkte Für Beschlüsse, Verfügungen oder Entscheide der Anklagekammer sind zu beziehen VIII. Gebühren der Staatsanwaltschaft

Art. 24

1 erhoben.
2
beschliesst.
3 nach Gesetz erfolgt, beträgt die Gebühr 50 bis 800 Taxpunkte. Sie ist auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft durch das urteilende Gerichte festzusetzen. IX. Sonstige Gebühren

Art. 25

Kanzleigebühren, welche nicht in der Pauschalgebühr inbegriffen sind, werden bezogen Taxpunkte a für die Auskunfterteilung und die Herausgabe von Akten an Versicherungsgesellschaften b für Abschriften, Auszüge und dergleichen für jede ganze oder angefangene Seite (Normalformat A4) c für Fotokopien pro Seite d besondere Kostenbestimmungen e besondere Schreiben und Bescheinigungen f für Mahnungen beim Inkasso der Verfahrenskosten

Art. 26

Gebühren für Beschlüsse gemäss Art. 83 StrV
1 Für Beschlüsse von richterlichen und Untersuchungsbehörden über die Berechtigung zur Akteneinsicht in aufgehobene Untersuchungen und beurteilte Strafsachen durch private natürliche und juristische Personen wird eine Gebühr bezogen von
2 Für Beschlüsse im Rekursverfahren vor der Anklagekammer sowie Beschwerdeverfahren gemäss Art. 18 Gerichtsorganisationsgesetz [BSG 161.1] wird eine Gebühr bezogen von
3 Entsprechende Beschlüsse über die Berechtigung zur Akteneinsicht durch Behörden sowie öffentlichrechtliche Versicherungsinstitutionen erfolgen gebührenfrei. X. Zeugen-, Sachverständigen- und Übersetzungsentschädigungen

Art. 27

Zeugenentschädigung
1 Entschädigung auszurichten: a Zeugengeld: 10 bis 20 Taxpunkte, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert; 20 bis 35 Taxpunkte, wenn sie länger als einen halben Tag dauert; An Kinder unter 15 Jahren sind nur die Mindestansätze auszurichten.
b Verdienstausfall: Einer Zeugin oder einem Zeugen kann der Verdienstausfall bis zu 195 Taxpunkten für den Tag ersetzt werden. c Reise- und Verpflegungsentschädigung: Ersatz der Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn 2. Klasse); ein Kilometergeld von 0,5 Taxpunkten für die Hin- und Rückreise, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder zum Reiseziel ungünstige Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Transportmitteln bestehen. Der Berechnung ist der kürzeste Weg zugrunde zu legen; für eine Hauptmahlzeit können 15 bis 25 Taxpunkte, für das Übernachten, inklusive Frühstück 35 bis 65 Taxpunkte bezahlt werden; die besonderen Bestimmungen betreffend Entschädigungen für Reisen im amtlichen Auftrag finden für vom Kanton besoldete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Zeuginnen oder Zeugen, sachverständige Personen oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer vorgeladen werden, nicht Anwendung. Es gelten die in den Ziffern hievor genannten Entschädigungen und Zuschläge. d Weitere Auslagen: Hat die Zeugin oder der Zeuge wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus anderen Gründen ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen müssen, so sind ihr oder ihm die hiefür erforderlichen Auslagen zu ersetzen.
2 erhalten die nämliche Entschädigung wie eine Zeugin oder ein Zeuge.
3 kann die gleiche Entschädigung wie einer Zeugin oder einem Zeugen ausgerichtet werden.
4 Kantonsgebietes wird der bernische Tarif angewendet, wenn nicht die Anwendung des am Einvernahmeort geltenden Tarifs verlangt wird; in diesem Fall wird die Entschädigung aufgrund des betreffenden Tarifs ausgerichtet.

Art. 28

Sachverständigenentschädigung
1
2
3 Entschädigung von sachverständigen Personen bestimmter Berufsarten.

Art. 29

Übersetzerentschädigung
1 Entschädigung von 40 bis 195 Taxpunkten auszurichten.
2 Taxpunkte für die Seite ausgerichtet.

Art. 30

Weitere Auslagen Für Reise- und Verpflegungsentschädigung sowie weitere Zuschläge der sachverständigen Personen und Übersetzerinnen oder Übersetzern gelten die Ansätze gemäss Artikel 27.

Art. 31

Besondere Fälle In besonderen Fällen kann die Entschädigung der Zeuginnen oder Zeugen, der sachverständigen Personen und der Übersetzerinnen oder Übersetzer über den tarifmässigen Höchstbetrag hinaus angemessen erhöht werden. Vor der Festsetzung der Entschädigung ist die Zustimmung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einzuholen. XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32

Übergangsbestimmung Die Bestimmungen dieses Dekretes finden auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Geschäfte Anwendung.

Art. 33

Aufhebung eines Erlasses Das Dekret vom 9. November 1983 betreffend den Tarif in Strafsachen wird aufgehoben.

Art. 34

Inkrafttreten Das Dekret tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Bern, 7. November 1996 Kaufmann Krähenbühl Anhang
7.11.1996 D BAG 96–128, in Kraft am 1. 1. 1997 Änderungen
20.11.2002 D BAG 03–54, in Kraft am 1. 8. 2003
14.12.2004 D BAG 06–81, in Kraft am 1. 9. 2006 RRB Nr. 1671 vom 6. September 2006:
1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 1318 vom 21. Juni 2006 betreffend die Inkraftsetzung der vom Grossen Rat am 14. Dezember 2004/7. Juni 2006 beschlossenen Änderung des Dekrets vom 7. November 1996 betreffend die Gebühren in Strafsachen (GebDStr) wird aufgehoben.
2. Die vom Grossen Rat am 14. Dezember 2004 beschlossene Änderung von Artikel 9 des Dekretes vom 7. November 1996 betreffend die Gebühren in Strafsachen, von Artikel 8 des Dekretes vom 17. November 1997 über die Gebühren des Verwaltungsgerichts und verwaltungsunabhängiger Verwaltungsjustizbehörden (GebD VJB) sowie Artikel 8 des Dekretes vom 7. November 1996 über die Gebühren der Zivilgerichte (GebDZiv) tritt am 1. September
2006 in Kraft.
3. Die weiteren vom Grossen Rat am 14. Dezember 2004 beschlossenen Änderungen des Dekretes vom 7. November 1996 betreffend die Gebühren in Strafsachen mit indirekten Änderungen des Dekretes vom 25. November 1876 betreffend das Begräbniswesen, des Dekretes vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement sowie des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
17.1.2007 D BAG 07–24, in Kraft am 1. 2. 2007
5.9.2007 BAG 08–23, in Kraft am 1. 4. 2008
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