Dekret über die Gebühren in der Jugendrechtspflege
4. Dekret über die Gebühren in der Jugendrechtspflege (GebDJRP) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 106 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [BSG 161.1] Strafverfahren (StrV), Artikel 23 Absatz 6 des Jugendrechtspflegegesetzes [BSG 322.1] (JRPG) vom 21. Januar 1993 und Artikel 39 des Gesetzes vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt [Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG
620.0] (FHG), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz Die Bestimmungen des Dekretes betreffend die Gebühren in Strafsachen finden auf die Verrichtungen des Jugendgerichtes als richterliche Behörde sinngemässe Anwendung, soweit dieses Dekret keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 2
Verfahrenskosten Für die Verrichtungen der Jugendgerichte werden Pauschalgebühren erhoben. In diesen sind allfällige Auslagen inbegriffen.
Art. 3
Taxpunktsystem
1
2
3 Wert des Taxpunktes.
Art. 4
Pauschalgebühren
1 [Absatz 1 Fassung vom 8. 9. 2005] Taxpunkte a für die Durchführung einer Untersuchung einschliesslich Aufhebungs-, Einstellungs- oder Überweisungsbeschluss (Art. 36 bis 46 JRPG ) 50 bis 800 b im schriftlichen Verfahren (Art. 32 JRPG) 10 bis 100 c im mündlichen Verfahren aa für Urteile ohne Hauptverhandlung inklusive Untersuchungskosten (Art. 47 ff. JRPG) 20 bis 150
bb für die Durchführung einer Hauptverhandlung (Art. 51 ff. JRPG – vor der Jugendgerichtspräsidentin oder dem Jugendgerichtspräsidenten 30 bis 150 – vor dem Kollegialgericht 70 bis 300 cc für die schriftliche Begründung auf Verlangen (Art. 60 Abs. 3 JRPG) 50 bis 200 d im nachträglichen schriftlichen Verfahren vor dem urteilenden oder vollziehenden Gericht (Art. 61a JRPG) 20 bis 70 e im nachträglichen mündlichen Verfahren vor dem urteilenden oder vollziehenden Gericht (Art. 63 JRPG) 20 bis 100 f im Rechtsmittelverfahren betreffend Versetzung, Versetzung aus disziplinarischen Gründen und Arrest (Art. 81 Abs. 3, Art. 82 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 4 JRPG) 20 bis 100 g im Mediationsverfahren (Art. 45b, 47a und 47b JRPG) 100 bis 500
2 Strafkammer zur neuen Beurteilung durch das Jugendgericht zu überbinden.
Art. 5
Pauschalgebühren der zuständigen Strafkammer Die Pauschalgebühren der zuständigen Strafkammern im Rechtsmittelverfahren betragen: Taxpunkte a für Entscheide bei Appellation (Art. 71 bis 74 JRPG) [Fassung vom 8. 9. 2005] 50 bis 300 b für Entscheide bei Rekurs gegen Beschlüsse gemäss Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 44 Absatz 3 JRPG [Fassung vom 8. 9. 2005] 30 bis 150 c für Entscheide bei Beschwerden im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 JRPG 30 bis 300
Art. 6
Ausnahmen
1 Strafkammer nicht an die in Artikel 4 und 5 genannten Höchstwerte gebunden.
2 überschreiten.
3 von der Auflage der Verfahrenskosten ganz oder teilweise Umgang genommen werden.
Art. 7
Besondere Fälle
1 abgesehen werden.
2 Gebühren erhoben.
Art. 8
Übergangsbestimmung Die Bestimmungen dieses Dekretes finden auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Geschäfte Anwendung.
Art. 9
Inkrafttreten Das Dekret tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Bern, 4. September 1997 Seiler Krähenbühl Anhang
4.9.1997 BAG 97–141, in Kraft am 1. 1. 1998 Änderung
8.9.2005 BAG 07–18, in Kraft am 1. 1. 2007
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