Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 30. Dezember 1974 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 1975¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Januar 1976 (Stand am 8. Januar 1976) ¹ AS 1976 558
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Malaysia,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Die Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind:
(a) in Malaysia: (i) die Einkommenssteuer;
(ii) die zusätzliche Einkommenssteuer, nämlich die Zinnertragssteuer, die Entwicklungssteuer und die Holzertragssteuer; und
(iii die Petrolertragssteuer
(im folgenden als «malaysische Steuer» bezeichnet);
(b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte)
(im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
2. Dieses Abkommen gilt auch für alle anderen Steuern, die ihrem Wesen nach den im vorstehenden Absatz dieses Artikels genannten Steuern ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem der Vertragsstaaten neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit.
4. Dieses Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.
Art. 3 Allgemeine Definitionen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
(a) bedeutet der Ausdruck «Malaysia» die Föderation von Malaysia und er schliesst die an die Hoheitsgewässer von Malaysia angrenzenden Gebiete ein, die nach dem Recht von Malaysia über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen Malaysia Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;
(b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
(c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Malaysia oder die Schweiz;
(d) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die malaysische Steuer oder die schweizerische Steuer;
(e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Körperschaften oder andere Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht des entsprechenden Vertragsstaates als Körperschaften behandelt werden;
(f) hat der Ausdruck «Person» die Bedeutung, die ihm nach dem im betreffenden Vertragsstaat in Kraft stehenden Steuerrecht zukommt;
(g) bedeuten die Ausdrücke «malaysisches Unternehmen» und «schweizerisches Unternehmen», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in Malaysia ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der Schweiz ansässigen Person betrieben wird;
(h) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nach dem Zusammenhang, ein malaysisches oder ein schweizerisches Unternehmen;
(i) schliesst der Ausdruck «Einkünfte» Gewinne ein;
(j) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» alle natürlichen Personen, die Bürger eines Vertragsstaates sind, und alle juristischen Personen, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
(k) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Schiff oder Luftfahrzeug ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird;
(l) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» auf Seiten von Malaysia den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter und auf Seiten der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» und «eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person», je nach dem Zusammenhang, eine in Malaysia ansässige Person oder eine in der Schweiz ansässige Person; und der Ausdruck «eine in Malaysia ansässige Person» bedeutet eine Person, die bei Anwendung der malaysischen Steuer als in Malaysia ansässig angesehen wird, und der Ausdruck «eine in der Schweiz ansässige Person» bedeutet eine Person, die bei Anwendung der schweizerischen Steuer als in der Schweiz ansässig angesehen wird.
2. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
(a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(b) Kann nicht bestimmt werden, zu welchem Vertragsstaat die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
(a) einen Ort der Leitung,
(b) eine Zweigniederlassung,
(c) eine Geschäftsstelle,
(d) eine Fabrikationsstätte,
(e) eine Werkstätte,
(f) ein Bergwerk, eine Ölquelle, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet,
(h) einen Landwirtschaftsbetrieb oder eine Pflanzung,
(i) eine Stätte der Ausbeutung von Holz oder anderen Waldprodukten.
3. Als Betriebsstätten gelten nicht:
(a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
(b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
(c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
(d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
(e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
4. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen Vertragsstaat während mehr als sechs Monaten die Oberleitung über eine in diesem anderen Vertragsstaat betriebene Bauausführung oder Montage ausübt.
5. Vorbehältlich des Absatzes 6 dieses Artikels gilt bei einer Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig ist, eine in dem erstgenannten Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn
(a) die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in dem erstgenannten Vertragsstaat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Güte m. oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder
(b) die Person in dem erstgenannten Vertragsstaat über einen dem Unternehmen gehörenden Bestand von Gütern oder Waren verfügt, aus dem sie für das Unternehmen gewöhnlich Bestellungen ausführt.
6. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Einkünfte des Unternehmens in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Einkünfte zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Einkünfte einer Betriebsstätte werden, wie wenn die Betriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, alle billigerweise der Betriebsstätte zuzurechnenden Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte durch Aufteilung der Gesamteinkünfte des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 dieses Artikels nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Einkünfte nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Aufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen werden einer Betriebsstätte keine Einkünfte zugerechnet.
6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Einkünften Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Schifffahrt und Luftfahrt
1. Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Einkünfte aus einer Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Wenn
(a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
(b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Einkünfte, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Person zahlt, sind in Malaysia von jeder Steuer befreit, die auf Dividenden neben der auf den Einkünften der Gesellschaft lastenden Steuer erhoben wird.
3. Wenn nach der Unterzeichnung dieses Abkommens das für Einkünfte und Ausschüttungen von Gesellschaften in Malaysia geltende Besteuerungssystem geändert wird und eine Körperschaftssteuer (für die dem Aktionär keine Anrechnung gewährt wird) und eine zusätzliche Dividendensteuer eingeführt wird, so darf die malaysische Steuer auf den an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlten Dividenden nicht übersteigen:
(a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
(b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
4. Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Person zahlt, können in der Schweiz nach dem Recht der Schweiz besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
(a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
(b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
6. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Vertragsstaat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
8. Zu den Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft zahlt, gehören auch Dividenden, die eine in Singapur ansässige Gesellschaft zahlt und die für diese Dividenden erklärt hat, in Malaysia ansässig zu sein; dagegen gehören nicht dazu Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft gezahlt hat und die für diese Dividenden erklärt hat, in Singapur ansässig zu sein.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels sind Zinsen, die aus Malaysia stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, von der malaysischen Steuer befreit, wenn das Darlehen oder andere Schuldverhältnis, für das die Zinsen gezahlt werden, ein genehmigtes Darlehen ist. Der Ausdruck «genehmigtes Darlehen» bedeutet ein Darlehen oder anderes Schuldverhältnis, das von der zuständigen Behörde von Malaysia genehmigt worden ist.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
6. Die Absätze 1., 2 und 3 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezalt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
7. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dein anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels sind Lizenzgebühren, die aus Malaysia stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, von der malaysischen Steuer befreit, wenn die Lizenzgebühren von der zuständigen Behörde von Malaysia genehmigt worden sind.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
6. Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
7. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden. Jedoch können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von zum Betrieb solcher Schiffe und Luftfahrzeugen gehörendem beweglichem Vermögen erzielt, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
3. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14 Persönliche Dienste
1. Vorbehältlich des Artikels 15 Absatz 1 und der Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, sowie Einkünfte, die sie aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit, die Dienste oder die Tätigkeiten in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt oder geleistet werden. Werden die Arbeit, die Dienste oder die Tätigkeiten dort ausgeübt oder geleistet, so können die dafür bezogenen Vergütungen oder Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können Vergütungen oder Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für in dem anderen Vertragsstaat während eines Kalenderjahres ausgeübte oder geleistete unselbständige Arbeit, Dienste oder Tätigkeiten bezieht, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn
(a) der Empfänger sich in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
(b) die Dienste oder Tätigkeiten im Auftrag oder für Rechnung einer Person ausgeübt oder geleistet werden, die nicht in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, und
(c) die Vergütungen oder Einkünfte nicht unmittelbar von den Einkünften einer Betriebsstätte abgezogen werden können, die die Person in dem anderen Vertragsstaat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
1. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Dagegen findet auf Vergütungen, die ein solches Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft für Dienste bezieht, die es in irgendeiner anderen Eigenschaft leistet, Artikel 14 Anwendung.
Art. 16 Künstler und Sportler
1. Ungeachtet des Artikels 14 können Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die in diesem anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit werde vollständig oder in erheblichem Umfange aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften gefördert.
2. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, ungeachtet der Artikel 7 und 14, für die Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit solcher Künstler und Sportler, die nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufliessen.
Art. 17 Ruhegehälter und Renten
Ruhegehälter (mit Ausnahme der Ruhegehälter, auf die sich Artikel 18 bezieht) und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, sowie die einer dort ansässigen Person gezahlten Renten können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 18 Öffentlichrechtliche Gehälter und Ruhegehälter
1. Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen, einer seiner lokalen Körperschaften oder einer seiner juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von ihnen geschaffenen Sondervermögen an eine natürliche Person, die Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist, für die diesem Vertragsstaat, der politischen Unterabteilung, der lokalen Körperschaft oder der juristischen Person in Ausübung öffentlicher Funktionen im anderen Vertragsstaat erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.
2. Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen, einer seiner lokalen Körperschaften oder einer seiner juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, findet dagegen Artikel 14 Anwendung.
3. Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen, einer seiner lokalen Körperschaften oder einer seiner juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von ihnen geschaffenen Sondervermögen an eine natürliche Person für frühere diesem Vertragsstaat, der politischen Unterabteilung, der lokalen Körperschaft oder der juristischen Person in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 19 Professoren und Lehrer
Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat, unmittelbar bevor sie den anderen Vertragsstaat besucht, ansässig war und die auf Einladung des anderen Vertragsstaates oder einer Universität, eines Kollegiums, einer Schule oder einer anderen ähnlichen anerkannten Lehranstalt in diesem anderen Vertragsstaat diesen anderen Vertragsstaat für höchstens zwei Jahre nur zum Zwecke besucht, um an der erwähnten Lehranstalt eine Lehr- oder Forschungstätigkeit oder beide Tätigkeiten auszuüben, wird in diesem anderen Vertragsstaat für die Entschädigung, die sie für ihre Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält, nicht besteuert.
Art. 20 Studenten
1. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert.
2. Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die sich in dem anderen Vertragsstaat zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung oder zum Zwecke aufhält, um technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu erwerben, und die in diesem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als zwölf Monate eine unselbständige Arbeit ausübt, ist von der Steuer auf Vergütungen für diese unselbständige Arbeit in diesem anderen Vertragsstaat befreit, sofern diese Arbeit in direktem Zusammenhang mit ihrem Studium, ihrer Forschung, ihrer Ausbildung oder ihrem Erwerb von Erfahrungen steht und die Vergütungen aus dieser Arbeit 12 000 Schweizerfranken oder den zum offiziellen Kurs umgerechneten Gegenwert in der Währung von Malaysia nicht übersteigen.
Art. 21 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Nach Massgabe der Gesetzgebung von Malaysia über die Anrechnung der in einem anderen Land als Malaysia zu zahlenden Steuer auf die malaysische Steuer, wird die schweizerische Steuer, die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von einer in Malaysia ansässigen Person für aus schweizerischen Quellen stammenden Einkünfte zu zahlen ist, die sowohl in Malaysia wie auch in der Schweiz besteuert werden, auf die für diese Einkünfte zu zahlende malaysische Steuer angerechnet; der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der malaysischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis dieser Einkünfte zum gesamten der malaysischen Steuer unterliegenden Einkommen entspricht.
2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Malaysia besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehältlich der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer auf dem übrigen Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Malaysia besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht
(a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Malaysia erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Einkommenssteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Malaysia besteuert werden können, oder
(b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
(c) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Malaysia erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
4. Für die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Entlastung stellt die Schweiz 10 vom Hundert des Nettobetrages der Dividenden in Rechnung, solange als Artikel 10 Absatz 2 Anwendung findet.
5. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person aus Malaysia Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, oder Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 3 fallen, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung für 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen oder Lizenzgebühren. Absatz 3 dieses Artikels findet sinngemäss Anwendung.
6. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden aus einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 22 Gleichbehandlung
1. Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates unter gleichen Verhältnissen und gleichen Bedingungen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragsstaates, die die gleiche Tätigkeit unter gleichen Verhältnissen und gleichen Bedingungen ausüben.
3. Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaates unter gleichen Verhältnissen und gleichen Bedingungen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
4. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den nicht in diesem Vertragsstaat ansässigen natürlichen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die nach Gesetz nur den in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen zustehen.
5. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die nicht im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die nach Gesetz nur den Staatsangehörigen des erstgenannten Vertragsstaates oder den dort bezeichneten nicht in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen zustehen.
6. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
Art. 23 Verständigungsverfahren
1. Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der Rechtsmittel, die in dem in den Vertragsstaaten geltenden Steuerrecht vorgesehen sind, ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
2. Hält die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaates die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
4. Zum Zwecke der Ausführung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 24 Diplomatische und konsularische Beamte
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Dieses Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem der Vertragsstaaten anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen als dort ansässig behandelt werden.
Art. 25 Inkrafttreten
Jeder der beiden Vertragsstaaten wird dem anderen Vertragsstaat mitteilen, wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um diesem Abkommen Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt, und es findet hierauf Anwendung:
(a) in Malaysia: auf die malaysische Steuer für das am 1. Januar 1974 beginnende Veranlagungsjahr und für die folgenden Veranlagungsjahre;
(b) in der Schweiz: auf die schweizerische Steuer für das am 1. Januar 1974 beginnende Steuerjahr und die folgenden Steuerjahre.
Art. 26 Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem der Vertragsstaaten am oder vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat gekündigt werden, und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
(a) in Malaysia: auf die malaysische Steuer für das Veranlagungsjahr, das auf die Kündigung folgt, und für die folgenden Veranlagungsjahre;
(b) in der Schweiz: auf die schweizerische Steuer für das Steuerjahr, das auf die Kündigung folgt, und für die folgenden Steuerjahre.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Gefertigt zu Kuala Lumpur am 30. Dezember 1974 im Doppel in deutscher und malaysischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den | Für die Regierung |
Raymond J. Rossier | Tan Sri Chong Hon Nyan |
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