Gesetz über die Wahl der Richterinnen und Richter und die Aufsicht über sie
                            Gesetz  vom 11. Mai 2007  über die Wahl der Richterinnen und Richter und die  Aufsicht über sie (RWAG)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  86,  121,  125,  127  und  128  der  Verfassung  des  Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 12. März 2007;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Dieses   Gesetz   regelt   die   Wahl  der   Mitglieder   der   Justiz   und   der  Staatsanwaltschaft (Richterinnen und Richter) und die Aufsicht über sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1   Als Richterinnen und Richter im Sinne dieses Gesetzes gelten:  a)   die Kantonsrichterinnen und -richter, die Richterinnen und Richter der  Bezirksgerichte und der vom Gesetz vorgesehenen Spezialgerichte, die  Untersuchungsrichterinnen  und  -richter,  die  Friedensrichterinnen  und  -richter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;  b)  die Mitglieder der besonderen Ve  rwaltungsjustizbehörden sowie deren  Stellvertreterinnen und Stellvertreter, mit Ausnahme der Mitglieder des  Staatsrates  und  der  Mitglieder  der  als  Beschwerdeinstanz  urteilenden  Verwaltungsbehörden;  c)   die   Generalstaatsanwältin   ode  r   der   Generalstaatsanwalt   und   die  Substitutinnen und Substituten der Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   die Beisitzerinnen und Beisitzer der Gerichte, der Friedensgerichte und  der        besonderen        Verwaltungsjustizbehörden        sowie        deren  Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Berufsrichterinnen  und  -richter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  die  Richterinnen  und  Richter,  die  ihr  Amt  als  Beruf  ausüben,  unabhängig  davon, ob es sich um ein Vollpensum oder ein Teilpensum handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a Natur der Entscheide
                            Die  Wahlen  und  die  Entscheide  des  Grossen  Rates  und  des  Justizrats  im  Zusammenhang   mit   der   Aufsicht   über   die   Richterinnen   und   Richter  werden in letzter kantonaler Instanz getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wählbarkeit
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Richterinnen und Richter sind Personen wählbar:  a)   die   Schweizer   Aktivbürgerinnen  oder   -bürger   oder   ausländische  Staatsangehörige mit Nied  erlassungsbewilligung sind;  b)   gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden;  c)   die  nicht  strafrechtlich  verurte  ilt  wurden  wegen  Handlungen,  die  mit  dem Amt einer Richterin oder eines Richters nicht vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ausländischen Staatsangehörigen müssen zudem seit mindestens fünf  Jahren Wohnsitz im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    von    der    Verfassung    und    vom    Ge  richtsorganisationsgesetz  vorgesehenen Unvereinbarke  iten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Ausbildung
                            1      Die    Berufsrichterinnen    und    -richter    müssen    im    Besitz    eines  Anwaltspatentes  oder  eines  Lizentiates  oder  Masters  der  Rechte  sein  und  sich    über    genügende    praktische    Kenntnisse    zur    Ausübung    des  vorgesehenen Amtes ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Anforderungen  gelten  nicht  für  die  Friedensrichterinnen  und  -richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Richterinnen  und  Richter  werden  auf  Stellungnahme  des  Justizrates  vom Grossen Rat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stellen müssen vorgängi  g ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Aufgaben des Justizrates
                            1       Der     Justizrat     organisiert     die     Ausschreibung,     überprüft     die  Wählbarkeitsvoraussetzungen und  beurteilt die Bewerbungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  leitet  die  Bewerbungsunterlagen  an  den  Grossen  Rat  weiter;  dieser  unterbreitet sie der Justizkommission zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Verfahren vor dem Grossen Rat
                            1    Die  Richterinnen  und  Richter  werden  aus  den  Bewerberinnen  und  Bewerbern in Einzelwahl gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahlen werden von der Justizkommission vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Eid oder feierliches Versprechen
                            1    Vor  Amtsantritt  leisten  die  Richte  rinnen  und  Richter  vor  dem  Grossen  getreu auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahl wird hinfällig, wenn die gewählte Person den Eid nicht leisten  oder das feierliche Versprechen nicht abgeben will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wohnsitzpflicht
                            Die Richterinnen und Richter müssen im Kanton Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsätze
                            1     Die   Richterinnen   und   Richter   unterstehen   der   Aufsicht   durch   den  Justizrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Justizrat  übt  seine  Aufsicht  von  Amtes  wegen  aus;  er  stützt  sich  dabei  auf  die  von  ihm  gesammelten  In  formationen,  auf  Beschwerden  und  Anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegt ein Sachverhalt vor, der nach Ansicht des Justizrats Anlass zu einer  Disziplinarmassnahme  oder  einer  a  nderen  Massnahme  geben  könnte,  so  eröffnet er ein Verfahren. Er informiert das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Disziplinarrecht
                            a) Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  die  Richterinnen  und  Richter,  die  ihre  Dienstpflichten  absichtlich  oder fahrlässig verletzen oder deren Ve  rhalten mit der Würde ihres Amtes  unvereinbar    ist,    können    folgende  Disziplinarmassnahmen    ergriffen  werden:  a)   der   Ordnungsruf;  b)   der   Verweis;  c)   die disziplinarische Abberufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusammen mit dem Verweis kann di  e Abberufung angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Verfahren
                            1     Die   Disziplinarmassnahmen   können   nur   nach   einer   vom   Justizrat  geführten  Untersuchung  ausgesproche  n  werden.  Die  betroffene  Person  wird über die Eröffnung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  betroffene  Person  wird  münd  lich  angehört.  Nach  der  Untersuchung  kann  sie  eine  schriftliche  Stellungnahm  e  einreichen  und  eine  ergänzende  Untersuchung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen sind die Bestimmungen de  s Verwaltungsrechtspflegegesetzes  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) Zuständigkeit
                            1   Der Ordnungsruf und der Verweis werden   vom Justizrat ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gelangt  der  Justizrat  nach  Absc  hluss  der  Untersuchung  zur  Auffassung,  der Sachverhalt könnte eine Abberufung rechtfertigen, so überweist er die  Akten  dem  Grossen  Rat;  dieser  unterbreitet  sie  der  Justizkommission  zur  Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er informiert das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 d) Verjährung
                            1    Das  Recht,  Disziplinarmassnahmen  au  szusprechen,  verjährt  zwei  Jahre  nach Kenntnis des Vorfalles.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Frist  steht  während  der  Daue  r  eines  Strafverfahrens  und  während  eines Beschwerdeverfahrens gegen den Disziplinarentscheid still.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      In    jedem    Fall    verjährt    das    Recht,    eine    Disziplinarmassnahme  auszusprechen, sieben Jahre nach   der Begehung des Verschuldens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abberufung
                            a) Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ausser  aus  disziplinarischen  Gründen  werden  die  Richterinnen  und  Richter abberufen, wenn sie:  a)   die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen;  b)   sich  als  unfähig  erweisen  oder  ein  anderer  Grund  vorliegt,  der  die  Belassung im Amt verunmöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wenn   die   Umstände   es   erlauben,   werden   sie   vor   der   Abberufung  schriftlich verwarnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Aufgaben des Justizrates
                            1    Das  Abberufungsverfahren  wird  vom  Justizrat  eröffnet.  Im  Übrigen  ist
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 anwendbar.
                            2    Der  Justizrat  kann  gemäss  den  Be  stimmungen  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal,  die  sinngemäss  gelten,  die  betroffene  Person  vorläufig  in  ihrer Tätigkeit suspendieren und die Gehaltszahlungen einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  Abschluss  der  Untersuchung  überweist  er  die  Akten  dem  Grossen  Rat; dieser unterbreitet sie der Justizkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 c) Verfahren vor dem Grossen Rat
                            1   Die Justizkommission prüft die Akten, hört die betroffene Person an und  stellt dem Plenum Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beratungen und die Abstimmung sind geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Entscheid wird dem Justiz  rat mitgeteilt. Er ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übergangsrecht
                            a) Wahl der Richterinnen und Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Richterinnen  und  Richter  im  Sinne  dieses  Gesetzes,  die  gemäss  bisherigem  Recht  ernannt  oder  gewählt  worden  sind,  werden  gemäss  neuem   Recht   wiedergewählt.   Das  Wahlverfahren   wird   jedoch   ohne  Ausschreibung   durchgeführt,   sofern   de  r   Justizrat   nicht   etwas   anderes  beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Der Grosse Rat kann eine kollektive Wiederwahl der Richterinnen und  Richter durchführen, deren Amt nicht ausgeschrieben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden auf das Ende ihrer Amtszeit wiedergewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Friedensrichterinnen  und  -richter  werden  gemäss  neuem  Recht  auf  den 1. Januar 2008 gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Entschädigungen im Falle einer Nichtwiederwahl
                            1    Werden  Berufsrichterinnen  und  -richter  nicht  wiedergewählt,  so  haben  sie Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines Jahresgehalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigung  wird  jedoch  nicht  geschuldet,  wenn  sie  aus  einem  vom     Justizrat     gebührend     festge  stellten     Abberufungsgrund     nicht  wiedergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Absatz   1   gilt   nicht   für   die   Ri  chterinnen   und   Richter,   die   den  Übergangsbestimmungen   des   Gese  tzes   über   die   Gehälter   und   die  berufliche    Vorsorge    der    Staatsräte,    der    Oberamtmänner    und    der  Kantonsrichter unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:  a)   Gesetz  vom  21.  Mai  1873  betreffend  die  Richter,  die  sich  in  der  Unmöglichkeit befinden, ihre Amtspf  licht zu erfüllen (SGF 131.0.5);  b)  Geschäftsordnung vom 29. Dezem  ber 1967 des Wahlkollegiums (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.0.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Änderung bisherigen Rechts
                            Folgende  Gesetze  werden  gemäss  den  Bestimmungen  des  Anhangs,  der  Bestandteil dieses Gesetzes ist, geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte  (PRG) (SGF 115.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG) (SGF 121.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Gesetz  vom  11.  Februar  1873  über  die  Staatsanwaltschaft  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.4.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gesetz vom 6. Oktober 2006 über  den Justizrat (JRG) (SGF 130.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.      Gesetz  vom  22.  November  1949  übe  r  die  Gerichtsorganisation  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.0.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Gesetz  vom  22.  November  1972  über  die  Gewerbegerichtsbarkeit  (SGF 132.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Gesetz vom 18. Mai 1989 über die Mietgerichtsbarkeit (MGG) (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Gesetz  vom  27.  November  1973  über  die  Jugendstrafrechtspflege  (SGF 132.6);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     Gesetz    vom    26.    November      1998    über    die    fürsorgerische  Freiheitsentziehung (SGF 212.5.5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Gesetz vom 18. Februar 1986  über das Grundbuch (SGF 214.5.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   Gesetz vom 7. November 2003  über die amtliche Vermessung (AVG)  (SGF 214.6.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    Ausführungsgesetz  vom  9.  Ma  i  1996  über  den  Mietvertrag  und  den  nichtlandwirtschaftlichen Pachtver  trag (MPVG) (SGF 222.3.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (SGF 430.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.   Gesetz vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (SGF 76.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.   Gesetz  vom  30.  Mai  1990  über  die  Bodenverbesserungen  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            917.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten und Referendum
                            1   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmungen  betreffend  die  Wahl  der  Richterinnen  und  Richter  (Art. 3–9) treten jedoch am 1. Juli 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dieses  Gesetz  untersteht  dem  Gesetzesreferendum.  Es  untersteht  nicht  dem Finanzreferendum.  ANHANG  Änderung von Gesetzen  Die in Artikel 21 aufgeführten Gese  tze werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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