Gemeindegesetz
                            II E/2  Gemeindegesetz  Vom 3. Mai 1992 (Stand 1. Januar 2023)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf die Artikel  115–134 und 145 der Kantonsverfassung  1  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck des Gesetzes
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gemeinden, der Zweckverbände  von Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Korporationen sowie die Zu  -  sammenarbeit dieser Körperschaften untereinander und mit dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            Arten von Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemeinden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gemeinden (Einheitsgemeinden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweckverbände
                            1  Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des kantonalen öffent  -  lichen Rechts mit einem bestimmten Gebiet. Sie umfassen Gemeinden, die  sich zur Erfüllung bestimmter zusammengehörender öffentlicher Aufgaben  zusammengeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bestand und Autonomie der Gemeinden und Zweckverbände
                            1  In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und  den Zweckverbänden  ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten  selbstständig zu regeln, gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen,  ihre Organisation selbst, wählen ihre Behörden, Angestellten, Lehrpersonen  sowie Pfarrerinnen und Pfarrer und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Er  -  messen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben der Gemeinden und Zweckverbände
                            1  Die Gemeinden und die Zweckverbände erfüllen die Aufgaben, die ihnen  durch Verfassung und Gesetz übertragen werden, sowie die Aufgaben, die  sie von sich aus im öffentlichen Interesse wahrnehmen.  1)  GS  I  A/1/1  SBE V/3 134  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besorgen namentlich alle örtlichen Angelegenheiten, für die  weder  der  Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammenarbeit
                            1  Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung von Auf  -  gaben,   die   im   gemeinsamen   öffentlichen   Interesse   liegen,   mit   andern  Gemeinden oder Zweckverbänden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten ebenso mit Kanton und Bund zusammen, wenn diese auf ih  -  rem Gebiet öffentliche Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            *   Organe der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden haben folgende Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Stimmberechtigten,   die   ihre   Rechte   an   der   Gemeindever  -  sammlung oder an der Urne ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Gemeinderat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Geschäftsprüfungskommission respektive das Rechnungsprü  -  fungsorgan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Schulkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  allenfalls besondere Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Verwaltung, die Betriebe und die Anstalten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a
                            *   Gemeindeparlament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung ein Gemeindeparla  -  ment einführen und diesem einzelne Aufgaben der Stimmberechtigten oder  des Gemeinderates zur vorläufigen oder endgültigen Erledigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung regelt die Bestellung, die Befugnisse, die Kompe  -  tenzaufteilung   zwischen   den   Gemeindeorganen   und   das   Verfahren   des  Gemeindeparlaments. Sie kann von diesem Gesetz abweichende Regelun  -  gen treffen, soweit dies durch diese Organisationsform bedingt ist. Subsidi  -  är gilt die Landratsverordnung  1  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Wahlen in das Gemeindeparlament können die Gemeinden Wahl  -  kreise bilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            *   Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden und Grenzänderun  -  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden bedürfen der Zustim  -  Landsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kirchgemeinden sowie bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung  durch den Landrat.  1)  GS  II  A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Rückgängigmachung solcher Änderungen gilt das entsprechende  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wirkung einer Vereinigung oder Aufteilung
                            1  Die durch Vereinigung entstehende Gemeinde tritt in die Rechtsverhältnis  -  se der bisherigen Gemeinden ein. Die Vereinbarung über die Vereinigung be  -  stimmt den Namen und das Wappen der neuen Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarung über die Vereinigung kann vorsehen, dass die Mitglieder  der Vorsteherschaften der bisherigen Gemeinden bis zum Ablauf der Amts  -  dauer gesamthaft die Vorsteherschaft der neuen Gemeinde bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach einer Vereinigung müssen die Vorschriften der zusammengeschlos  -  senen Gemeinden längstens innert vier Jahren ab Rechtskraft des Zusam  -  menschlusses vereinheitlicht werden. Die früheren Vorschriften bleiben bis  zu ihrer Vereinheitlichung in Kraft, soweit sie nicht der Vereinbarung über die  Vereinigung widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird eine Gemeinde aufgeteilt, sind das Vermögen und die Verbindlichkei  -  ten entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahlen und entsprechend  der Art und den Bedürfnissen der neuen Gemeinden aufzuteilen. Wird eine  Vereinigung rückgängig gemacht, so nimmt jede Gemeinde das von ihr ein  -  gebrachte Gut nach Möglichkeit zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Regelung offener Fragen
                            1  Lässt sich über das bei einer Vereinigung oder Aufteilung zu beobachtende  Verfahren, über die Behandlung von Vermögen und Verbindlichkeiten, über  das Bürgerrecht oder über die Übergangsordnung zwischen den beteiligten  Gemeinden  keine  Einigung  erzielen,  kann jede  Gemeindevorsteherschaft  den Landrat anrufen, der auf Antrag des Regierungsrates über die Einzelhei  -  ten der Vereinbarung entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gemeindegrenzen
                            1  Benachbarte Gemeinden können mit Zustimmung ihrer Stimmberechtigten  eine Grenzbereinigung oder  eine Grenzänderung vereinbaren.  Die Grenzbe  -  der Genehmigung des Landrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grenzänderung ist für Kirchgemeinden verbindlich, soweit deren Ge  -  biet durch das Gebiet der Gemeinde bestimmt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Will   der   Kanton   mit   einem   benachbarten   Kanton   eine   Grenzänderung  durchführen, muss er vorgängig die Zustimmung der betroffenen glarneri  -  schen Gemeinde einholen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Name und Wappen der Gemeinde
                            1  Die Gemeinde bestimmt ihren Namen und ihr Wappen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Name oder Wappen der Gemeinde können durch Beschluss der Stimmbe  -  rechtigten geändert werden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchgemeinden können ein Wappen bestimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Öffentlich-rechtliche Korporationen
                            1  Eine öffentlich-rechtliche Korporation ist eine Körperschaft des kantonalen  Rechts, die auf einem bestimmten Kreis von Personen oder auf bestimmten  Gütern beruht und Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Errichtung neuer öffentlich-rechtlicher Korporationen und Änderungen  im Bestand derselben bedürfen der  Genehmigung des Regierungsrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann, wenn es im öffentlichen Interesse unerlässlich ist,  die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Korporation anordnen, die Aufga  -  ben einer solchen neu bestimmen oder eine solche auch auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die öffentlich-rechtlichen Korporationen organisieren sich selbst nach de  -  mokratischen Grundsätzen. Sie beachten dabei die Verfahrens- und Organi  -  sationsgrundsätze dieses Gesetzes. Die Bestimmungen über den Rechts  -  schutz (achtes Kapitel) sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die öffentlich-rechtlichen Korporationen verwalten und nutzen ihre Güter  selbstständig und berücksichtigen dabei die allgemeinen Gemeindeinteres  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ihre Rechnungslegung richtet sich nach Artikel  957  Absätze  2  und  3 Obli  -  gationenrecht  1  )  .  Die  Bestimmungen   des   Finanzhaushaltsrechts   sind   nicht  anwendbar.  *  2. Gemeindearten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15–19
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Geltung des Gesetzes für die Kirchgemeinden
                            1  Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinden müssen den Grundsät  -  zen der Kantonsverfassung und dieses Gesetzes entsprechen; im Übrigen  richten sie sich nach den kirchlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einzelnen gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wo nach diesem Gesetz die Genehmigung oder Zustimmung einer  kantonalen Instanz nötig ist, können die kirchlichen Vorschriften  vorsehen, dass vorgängig kantonale kirchliche Instanzen mitwir  -  ken.  1)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Der Regierungsrat kann eine Aufsicht gegenüber Kirchgemeinden  nur ausüben, wenn die kantonalen Kircheninstanzen diese nicht  wahrnehmen oder wenn das staatliche Recht in schwerwiegender  Weise verletzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Der   Rechtsschutz  gegenüber   den  Kirchgemeinden   richtet   sich  nach den Kirchenverfassungen  2  )   und dem Verwaltungsrechtspfle  -  gegesetz  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die Landeskirchen können im Übrigen in Einzelfragen abweichen  -  de Bestimmungen erlassen, sofern die Rechtsstellung der Stimm  -  berechtigten,   die   Funktionen   der   Gemeindebehörden   und   die  Rechtsstellung   der   Gemeindebediensteten   nicht   beeinträchtigt  werden.  3. Politische Rechte  3.1. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21–25 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Information der Öffentlichkeit
                            1  Die Stimmberechtigten  werden von der  Vorsteherschaft  vor jeder Ver  -  sammlung   oder   Urnenabstimmung   mittels   Unterlagen   (Art.  51)   orientiert  über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vorlagen, Anträge und Auffassungen der Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Hauptanliegen von antragstellenden Stimmberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die finanziellen Auswirkungen der Geschäfte von erheblicher Trag  -  weite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einheit der Materie
                            1  Eine Abstimmungsvorlage darf nur eine einzige Materie umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen den einzelnen Teilen einer Vorlage muss ein sachlicher Zusam  -  menhang bestehen. Gegenstände, die zwingend zusammengehören, müs  -  sen in einer Vorlage zusammengefasst werden.  2)  GS  IV  A/1  3)  GS  III  G/1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  3.2. Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung und  Gemeindeparlament  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Gemeindeversammlung
                            1  Die Stimmberechtigten üben ihr Stimm- und Wahlrecht in der Regel offen  an der Gemeindeversammlung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Urnenwahlen und -abstimmungen
                            1  Eine Urnenwahl oder Urnenabstimmung findet nur statt, soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  dieses Gesetz sie vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Gemeindeordnung sie vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Gemeindeversammlung sie im Einzelfall beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird an der Gemeindeversammlung beschlossen, eine Abstimmung nach  der Versammlung an der Urne durchzuführen, kann die Vorlage dennoch be  -  raten und abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt, gilt für die Durchführung  von   Urnenwahlen   und   -abstimmungen   das   Gesetz   über   die   politischen  Rechte.  *  3.3. Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            *   Befugnisse der Stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmberechtigten wählen an der Urne die Mitglieder des Gemeindera  -  tes und die Mitglieder des Gemeindeparlaments, wenn die Gemeindeord  -  nung ein solches vorsieht. Sie wählen den Gemeindepräsidenten oder die  Gemeindepräsidentin mit einem separaten Stimmzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten wählen an der Gemeindeversammlung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder der Ge  -  schäftsprüfungskommission   (Art.  99a),   in   den   übrigen   Körper  -  schaften die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder  des Rechnungsprüfungsorgans (Art.  95);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Mitglieder der Schulkommission (Art.  94);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Mitglieder des kommunalen Wahlbüros (Art.  56);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder von Kommissionen,  die nach der Gemeindeordnung durch die Stimmberechtigten zu  bestellen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  nach   Massgabe   der   Gemeindeordnung   die   Delegierten   der  Gemeinde in den Zweckverbänden, oder die Vertreter der Gemein  -  de in der Vorsteherschaft und in der Geschäftsprüfungskommissi  -  on oder dem Rechnungsprüfungsorgan eines Zweckverbandes,  soweit dieser keine Delegiertenversammlung vorsieht (Art.  125 und  126);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  in den Kirchgemeinden, die Vorsteherschaft, den Pfarrer oder die  Pfarrerin sowie weitere kirchliche Bedienstete, soweit die kirchli  -  chen Vorschriften dies vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Wahlvorschläge
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Wahl von Angestellten sowie Pfarrerinnen und Pfarrern, die durch  die Stimmberechtigten erfolgt, sind die von der Vorsteherschaft als wahlfä  -  hig erklärten Bewerbungen in die Wahl zu nehmen, wobei die Vorsteher  -  schaft eine Wahlempfehlung abgeben kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Wählbarkeit
                            1  Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18.  Altersjahr sind als Mitglie  -  der von Gemeindebehörden oder als Behördenmitglieder oder Delegierte für  Zweckverbände wählbar.  *  2–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In beratende Kommissionen ohne Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnis  -  se können auch nicht stimmberechtigte Personen gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 *
                            Unvereinbarkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder des Gemeinderates, der Schulkommission und weiterer exe  -  kutiver Behörden, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber,  die   Finanzverwalterin   oder   der   Finanzverwalter   und   weitere   leitende  Gemeindeangestellte können nicht dem Gemeindeparlament angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angestellten und die Lehrpersonen der Gemeinden, Zweckverbände,  Betriebe und Anstalten können nicht ihrer Vorsteherschaft angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eltern   und   Kinder,   Geschwister,   Ehegatten,   Personen   in  eingetragener  Partnerschaft, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen  sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Be  -  hörde der Gemeinde oder des Zweckverbandes angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ein Kontrollorgan darf nicht gewählt werden, wer in der betreffenden  Gemeinde oder im Zweckverband ein kontrolliertes Amt bekleidet oder mit  dem Inhaber eines solchen so nah verwandt ist, dass ein Ausschlussgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schliessen gleichzeitig gewählte Personen einander aus, so wird diejenige  als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen  -  gleichheit entscheidet das Los. Niemand darf ein weiteres Amt antreten,  wenn er unvereinbare Amtspflichten übernehmen müsste.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  3.4. Antragsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Antragsrecht
                            1  Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, jederzeit selbstständig oder  gemeinsam mit andern Stimmberechtigten der Vorsteherschaft Anträge über  Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten  an der Gemeindeversammlung oder an der Urne fallen (Art.  39-42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Antrag kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausge  -  arbeiteten Entwurfs gestellt werden. Er muss den Grundsatz der Einheit der  Materie beachten (Art.  27).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht  widerspricht; er darf nichts verlangen, was offensichtlich undurchführbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er muss genau umschrieben und begründet sein, und er soll von den An  -  tragstellern schriftlich unterzeichnet eingereicht oder an der Gemeindever  -  sammlung zu Protokoll gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Antrag auf Wiedererwägung
                            1  Ein   Antrag   auf   Wiedererwägung   eines   Beschlusses   der   Gemeindever  -  sammlung ist unzulässig, wenn bereits erhebliche Vollzugshandlungen er  -  folgt sind, wenn die Körperschaft bei Annahme des Antrages Treu und Glau  -  ben gegenüber Dritten verletzen müsste oder wenn der Beschluss nach dem  Recht des Kantons oder des Bundes oder nach der Natur der Sache nicht  mehr zurückgenommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37–38
                            *   ......  3.5. Obligatorische Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Rechtssetzungsbefugnisse der Stimmberechtigten
                            1  Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Gemeindeordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der andern allgemeinverbindlichen Vorschriften mit Ausnahme der  Vollzugsverordnungen und der Verwaltungsanweisungen der Vor  -  steherschaft gemäss Artikel  86  Buchstabe  b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgesehen vom Erlass der Gemeindeordnung können die Stimmberechtig  -  ten ihre Befugnis zur Rechtssetzung entweder durch die Gemeindeordnung  oder durch Beschluss im Einzelfall der Vorsteherschaft übertragen, sofern  die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck  und Umfang näher umschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Befugnisse bei Gemeindeverträgen
                            1  Die Stimmberechtigten sind zuständig für Beschlüsse über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Genehmigung, Änderung oder Kündigung von Vereinbarungen  mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden (Art.  117  ff.) oder  mit privaten Personen über die Erfüllung einer öffentlichen Aufga  -  be der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, die Genehmigung oder Än  -  derung des Gründungsvertrags und des Organisationsstatuts von  Zweckverbänden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vereinigung, Auflösung oder Aufteilung der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Grenzbereinigungen und andere Grenzänderungen sowie über Ab  -  tretungen von Liegenschaften der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten können ihre Befugnisse betreffend Genehmigung,  Änderung   oder   Kündigung   von   Gemeindeverträgen   entweder   durch   die  Gemeindeordnung oder durch Beschluss im Einzelfall der Vorsteherschaft  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten
                            1  Die Stimmberechtigten sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Festsetzung des Voranschlags (Budget);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschlüsse über Nachtragskredite zum Voranschlag, soweit der  Beschluss nicht nach Haushaltsrecht oder Gemeindeordnung in  die Zuständigkeit der Vorsteherschaft fällt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beschlüsse über Verpflichtungskredite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Festsetzung  des Steuerfusses,  im Rahmen  der kantonalen  Steuergesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Genehmigung der Rechnungen der Gemeinde, ihrer Betriebe  und Anstalten und die Genehmigung der Berichte des Rechnungs  -  prüfungsorgans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Beschlüsse über:  1.  alle   frei   bestimmbaren   einmaligen   Ausgaben   für   den  gleichen Zweck, die den von der Gemeindeordnung fest  -  gesetzten Betrag übersteigen;  2.  alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für  den gleichen Zweck, die den von der Gemeindeordnung  festgesetzten jährlichen Betrag übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Veräusserung von Grundstücken sowie die Einräumung von  Kaufsrechten   zugunsten   Dritter   an   gemeindeeigenen   Grund  -  stücken, wenn die Verkehrswertschätzung oder die Anlagekosten  den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen;  den Erwerb, die Einräumung oder die Veräusserung von Dienst  -  barkeiten und Grundlasten, wenn der Wert den in der Gemeinde  -  ordnung festgesetzten Betrag übersteigt;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Ermächtigung zur Einräumung oder zur Änderung von Konzes  -  sionen, wenn der Wert den in der Gemeindeordnung festgesetzten  Betrag übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Leistung von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen, so  -  weit die Gemeinde nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, wenn der  Wert den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag über  -  steigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Beschlüsse über den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage  oder zur Vorsorge zu einem Preis, der den in der Gemeindeord  -  nung festgesetzten Betrag übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Auflagen  oder Bedingungen von erheblicher finanzieller Tragweite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten in der Gemeinde und der Kirchgemeinde nehmen  zudem regelmässig vom mehrjährigen Finanzplan Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigten können ihre Befugnisse nach Absatz  1  Buchsta  -  ben  f–l entweder durch die Gemeindeordnung oder durch Beschluss im Ein  -  zelfall der Vorsteherschaft übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Weitere Sachbefugnisse
                            1  Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass des Zonenplans.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind im Weitern zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die politische Aufsicht über die Behörden der Gemeinde oder des  Zweckverbandes sowie über die Verwaltung, die Betriebe und An  -  stalten dieser Körperschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Beschluss, namens der Gemeinde oder des Zweckverbandes  zuhanden der Landsgemeinde einen Memorialsantrag zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  jedes   Geschäft,   das   aufgrund   der   Gesetzgebung   oder   eines  Gemeindevertrags oder durch Beschluss der Vorsteherschaft den  Stimmberechtigten vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a
                            *   Gemeinde mit Gemeindeparlament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In einer Gemeinde mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten ob  -  ligatorisch zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Erlass der Gemeindeordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschlüsse nach Artikel  40  Absatz  1  Buchstaben  a, b und c;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beschlüsse nach Artikel  41  Absatz  1  Buchstaben  a, d und e sowie  nach Artikel  42  Absatz  1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlüsse im Rahmen der Gemeindeordnung nach Artikel  41  Ab  -  satz  1  Buchstaben  f, g, i und l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  3.6. Fakultative Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 *
                            Dringliche Beschlüsse der Vorsteherschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In dringlichen Fällen kann die Vorsteherschaft, wenn alle anwesenden Mit  -  glieder zustimmen, oder das Gemeindeparlament mit absoluter Mehrheit  ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mindestens   100  Stimmberechtigte,   in   Kirchgemeinden   mindestens   ein  Zehntel   der   stimmberechtigten   Konfessionsangehörigen,   können   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Tagen, nachdem der Beschluss bekannt gemacht wurde, verlangen, dass  dieser als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste  Urnenabstimmung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Beschlüsse der Vorsteherschaft aufgrund von Ermächtigungen
                            durch die Gemeindeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fakultativ unterliegen einer Referendumsabstimmung durch die Stimmbe  -  rechtigten, wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  rechtssetzende   Erlasse   der   Vorsteherschaft   gestützt   auf   Arti  -  kel  39  Absatz  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vereinbarungen der Vorsteherschaft  gestützt auf  Artikel 40  Ab  -  satz  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Finanzbeschlüsse nach Artikel  41  Absatz  1  Buchstaben  f-l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Erlasse und Beschlüsse der Vorsteherschaft werden den Stimmbe  -  rechtigten an der nächsten Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung  als Antrag vorgelegt, wenn innert 14  Tagen nach deren Veröffentlichung im  kantonalen Amtsblatt mindestens 300  Stimmberechtigte der Gemeinden, in  Kirchgemeinden mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessi  -  onsangehörigen, dies verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44a *
                            Referendum in Gemeinden mit Gemeindeparlament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In einer Gemeinde mit Gemeindeparlament bestimmt die Gemeindeord  -  nung die Erlasse und Beschlüsse des Gemeindeparlaments, die dem fakul  -  tativen Referendum unterliegen.  3.7. Anfragen und Eingaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Anfragen der Stimmberechtigten
                            1  Jede stimmberechtigte Person kann der Vorsteherschaft über Angelegen  -  heiten der Gemeinde schriftlich Fragen von allgemeinem Interesse zur Be  -  antwortung vorlegen. Sie kann ihre Fragen auch an der Gemeindeversamm  -  lung stellen, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            *   Eingaben und Petitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Person ist berechtigt, an die Gemeindebehörden Eingaben oder Peti  -  tionen (Gesuche) zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *  4. Durchführung der Gemeindeversammlung  4.1. Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            *   Ordentliche Gemeindeversammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden ohne Gemeindeparlament halten mindestens zweimal jähr  -  lich, im Frühjahr und im Herbst, eine ordentliche Gemeindeversammlung ab.  Sie beschliessen spätestens bis zum 30.  Juni über die Rechnung des Vor  -  jahres und bis zum 15.  Dezember über den Voranschlag sowie den Steuer  -  fuss für das folgende Jahr. An der Herbstversammlung nehmen sie peri  -  odisch auch Kenntnis von der Finanzplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden mit Gemeindeparlament und Kirchgemeinden halten mindes  -  tens jährlich eine ordentliche Gemeindeversammlung ab. Sie beschliessen  spätestens bis 15.  Dezember über die Rechnung des Vorjahres und über  den Voranschlag für das folgende Jahr. Sie setzen dabei auch den Steuer  -  fuss für das Folgejahr fest und nehmen periodisch Kenntnis von der Finanz  -  planung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Ausserordentliche Gemeindeversammlung
                            1  Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet längstens innert drei  Monaten statt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vorsteherschaft es beschliesst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  es   von   mindestens   300  Stimmberechtigten,   in   Kirchgemeinden  von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Konfessi  -  onsangehörigen, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte  verlangt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Regierungsrat es anordnet.  4.2. Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49–51
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            *   Vorgängige Einreichung von Abänderungsanträgen zu Vorlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Stimmberechtigten aus  -  nahmsweise Abänderungsanträge zu einer Vorlage vor der Gemeindever  -  sammlung begründet der Vorsteherschaft einreichen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Anträge müssen den Stimmberechtigten von der Vorsteherschaft vor  der Gemeindeversammlung in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.  4.3. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Öffentlichkeit
                            1  Die Gemeindeversammlung ist öffentlich, sofern nicht die Vorsteherschaft  aus wichtigen Gründen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht stimmberechtigte Personen sind als Zuhörer zugelassen, soweit die  räumlichen   Verhältnisse   dies  gestatten   und   dadurch   die   Ermittlung  des  Mehrs nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen die Verhandlungen und Abstim  -  mungen nicht stören und sich nicht daran beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherschaft kann in jedem Fall Vertreter der Medien sowie Perso  -  nen mit besonderem Interesse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Leitung und Ordnung
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin der Vorsteherschaft leitet die Gemein  -  deversammlung. Im Verhinderungsfall oder im Fall einer Ausstandspflicht  gilt Artikel  92 über die Stellvertretung.  2–4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Stimmenzähler
                            1  Die Gemeindeversammlung wählt zu Beginn der Verhandlung die erforder  -  lichen Stimmenzähler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann vorsehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dass die Stimmenzähler für die ganze Amtsdauer gewählt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dass die Mitglieder des kommunalen Wahlbüros, das für die Ur  -  nenwahlen und -abstimmungen bestellt wird, als Stimmenzähler  amten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Vorsteherschaft sowie der Gemeindeschreiber oder die  Gemeindeschreiberin sind nicht als Stimmenzähler wählbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stimmenzähler dürfen bei Abstimmungen über eigene Angelegenheiten  nicht amten.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  4.4. Ablauf der Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Eröffnung; Traktandenliste
                            1  Der oder die Vorsitzende eröffnet die Gemeindeversammlung und erstattet  Bericht über die Tätigkeit der Behörden und besondere Geschehnisse seit  der letzten Versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Wahl der Stimmenzähler (Art.  56) wird die Traktandenliste zur  Diskussion gestellt. Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Ge  -  schäfte gestellt, entscheidet die Gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versammlung kann wegen stark vorgerückter Zeit oder aus einem  andern wichtigen Grund durch Beschluss der Stimmberechtigten vorzeitig  geschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht angekündigte Geschäfte dürfen weder in die Traktandenliste aufge  -  nommen noch behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Erläuterung der Geschäfte
                            1  Die Anträge der Vorsteherschaft, einer Kommission oder des Rechnungs  -  prüfungsorgans werden verlesen und soweit nötig erläutert. Stimmberech  -  tigte, die einen Antrag gestellt haben, erhalten Gelegenheit, ihren Antrag  kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sowohl die Vorsteherschaft als auch die anwesenden Stimmberechtigten  können beschliessen, zu einer Vorlage nichtstimmberechtigte Sachverstän  -  dige anzuhören. Die Anhörung von nichtstimmberechtigten Personen mit  besonderem Interesse bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Diskussion, Anträge
                            1  Nach den Erläuterungen wird das Wort freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern  und entweder Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder aber Annah  -  me, Aenderung oder Ablehnung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abänderungs- oder Gegenanträge müssen zum Beratungsgegenstand in  einem sachlichen Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu for  -  mulieren und ihn danach kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Ordnungsanträge
                            1  Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Ablauf der Verhandlungen  und die Vornahme der Abstimmungen beziehen, wie Anträge auf Verschie  -  bung der Beratung, auf umgehende Abstimmung, auf geheime Abstimmung  oder Anträge auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Diskussion oder  auf Rückkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird durch die Gemeindeversammlung Schluss der Diskussion beschlos  -  sen, so ist die Diskussion beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückkommensanträge sind bis zum Schluss der Versammlung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Erläuterung des Abstimmungsverfahrens
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwände gegen die Abstimmungsart sind vor Beginn der Abstimmung an  -  zumelden; die Gemeindeversammlung entscheidet darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jeder Stimmberechtigte Teilung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abstimmung über Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung und
                            Verschiebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft  an die Vorsteherschaft zurück. Bei Rückweisung muss diese das Geschäft  neu begutachten, bei Verschiebung nur, soweit zusätzliche Gesichtspunkte  geprüft werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Ermittlung der Mehrheit
                            1  Der oder die Vorsitzende ermittelt die Mehrheit der Stimmenden durch  Abschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt sich das Mehr nicht offensichtlich, ist die Abstimmung zu wiederho  -  len, wobei die Stimmen durch die Stimmenzähler abzuzählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende durch Stich  -  entscheid. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Stimmrecht der Behördenmitglieder
                            1  Die Mitglieder  der Vorsteherschaft  und der andern Gemeindebehörden  nehmen an den Abstimmungen teil. Der oder die Vorsitzende enthält sich  der Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Genehmigung der Rechnung und bei Beschlüssen über die Ge  -  schäftsführung der Behörden, Verwaltung, Betriebe und Anstalten dürfen die  Mitglieder der verantwortlichen Gemeindebehörde nicht mitstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abstimmungsverfahren bei der Genehmigung der Jahresrech
                            -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden zu einzelnen Positionen der Jahresrechnung Anträge gestellt, so  ist zuerst über diese und danach über die Genehmigung der Jahresrech  -  nung zu beschliessen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Rechnung nur unter dem Vorbehalt der Klärung der beanstande  -  ten Positionen genehmigt, so muss die Vorsteherschaft an der nächsten  Gemeindeversammlung über ihre Überprüfung Bericht erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Rechnung nicht genehmigt, so muss die Vorsteherschaft die be  -  anstandeten Positionen nochmals prüfen und wenn nötig ergänzen oder be  -  richtigen. Sie gibt dem Rechnungsprüfungsorgan  unverzüglich von ihrer  Stellungnahme Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spätestens innert acht Wochen nach der Nichtgenehmigung hat die Vor  -  steherschaft dann eine ausserordentliche Gemeindeversammlung einzube  -  rufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Genehmigung wieder abgelehnt, so macht das Rechnungsprü  -  fungsorgan dem Regierungsrat Mitteilung von der Angelegenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abstimmungsverfahren beim Beschluss über Voranschlag und
                            Steuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmberechtigten müssen zuerst über den Voranschlag und danach  über den Steuerfuss beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden zu einzelnen Positionen des Voranschlags Anträge gestellt, so ist  zuerst über diese und danach über den bereinigten Voranschlag zu be  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Rechtsgültigkeit der Erlasse und Beschlüsse
                            1  Die Erlasse und Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden ohne be  -  sondere   Publikation   mit  der   Annahme   rechtsgültig,   ausser   wenn   etwas  anderes ausdrücklich bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            *   ......  4.5. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Rechtswidrige Anträge
                            1  Über rechtswidrige Anträge darf nicht abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird von einer stimmberechtigten Person behauptet, eine Vorlage oder ein  Antrag sei rechtswidrig, so ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Der  Entscheid steht dem oder der Vorsitzenden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Recht auf Einsprache und Beschwerde
                            1  Jede stimmberechtigte Person kann bis Verhandlungsschluss Einsprache  wegen   Verfahrensmängeln,   rechtswidrigen   Beschlüssen   oder   andern  Rechtsverletzungen erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder die Vorsitzende entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegen  -  stand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Schluss der Verhandlung kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jede stimmberechtigte Person wegen Unregelmässigkeiten bei der  Vorbereitung und Durchführung der Versammlung binnen zehn Ta  -  gen seit der Versammlung nach den Artikeln  114-116 Verwaltungs  -  rechtspflegegesetz beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde  erheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, gegen  einen  rechtswidrigen Beschluss  binnen  30  Tagen seit der Ver  -  sammlung nach den Artikeln  85  ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz  beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben.  5. Behörden und Verwaltung der Gemeinden und Zweckverbände  5.1. Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 *
                            Allgemeine Amtspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Behördenmitglieder, öffentliche Bedienstete sowie mit öffentlichen Aufga  -  ben beauftragte private Personen sind zu gewissenhafter Amtsführung ver  -  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Rücktritt vom Behördenamt
                            *  1–2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Behördenmitglied soll während der Amtsdauer nur mit einer Ankündi  -  gung von mindestens drei Monaten zurücktreten, es sei denn, dass ihm die  weitere Tätigkeit im Amt nicht mehr zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Protokolle und Akten
                            1  Über die Verhandlungen der Behörden einschliesslich der Kommissionen  werden Protokolle geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Behördemitglied hat das Recht, seinen Widerspruch gegen einen  Beschluss im Protokoll vermerken zu lassen, sofern es ihn vor der Abstim  -  mung erhoben und begründet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verhandlungsleitende und die protokollführende Person unterzeichnen  das Protokoll. Es ist der Behörde an der nächsten Sitzung zur Genehmigung  zu unterbreiten.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über wichtige  Amtshandlungen   oder   aufgrund   besonderer   Vorschriften  sind Akten anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Amtsgeheimnis
                            1  Die Behördenmitglieder, die öffentlichen Bediensteten und die mit öffentli  -  chen Aufgaben betrauten privaten Personen sind zur Verschwiegenheit über  amtliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung  ein  überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die  Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen  1  )   be  -  steht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus  dem Amt bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besondere Bestimmungen dieses Gesetzes, des übrigen kantonalen oder  des eidgenössischen Rechts, die  von der  Geheimhaltungspflicht entbinden  und zur Herausgabe von  amtlichen Dokumenten  ermächtigen, bleiben vor  -  behalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Ausstand
                            1  Behördenmitglieder, öffentliche Bedienstete und beauftragte Personen, die  einen Entscheid oder Beschluss vorbereiten, daran mitwirken oder einen  solchen fassen, haben gemäss Artikel  77 Kantonsverfassung und den Arti  -  keln  13 und 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz in den Ausstand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Haftung für Schaden
                            1  Die Haftung der Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen für Scha  -  den, den Amtsinhaber Dritten verursachen, richtet sich nach dem Staatshaf  -  tungsgesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen  können nach  dem  Staatshaftungsgesetz auf Amtsinhaber, die vorsätzlich oder grobfahrlässig  gehandelt haben, Rückgriff nehmen.  1)  GS  I  F/1  2)  GS  II  F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 *
                            Geschenke und andere Vorteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Behördenmitgliedern, öffentlichen Bediensteten und mit öffentlichen Auf  -  gaben beauftragten Personen ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtli  -  chen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwel  -  che Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzuneh  -  men, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausge  -  nommen   sind   Höflichkeitsgeschenke   von  geringem   Wert.   Widerrechtlich  angenommene Geschenke und andere Vorteile verfallen der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Disziplinarische Massnahmen wegen Verletzung der Amts- und
                            Dienstpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Behördenmitglieder werden disziplinarisch bestraft, wenn sie:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vorsätzlich oder fahrlässig ihre Amts- oder Dienstpflicht (insbeson  -  dere nach Art.  73, 77, 78 und 80) verletzen oder vernachlässigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vorsätzlich oder fahrlässig ausser Amt oder Dienst sich so verhal  -  ten, dass dies mit dem Amt oder dem Dienst offensichtlich nicht  vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung: der schriftliche Verweis,  eine Geldbusse bis 5000  Franken, die Kürzung oder Aufhebung der ordentli  -  chen Besoldungserhöhung, die Versetzung ins provisorische Dienstverhält  -  nis oder in eine niedrigere Besoldungsklasse, die vorübergehende Einstel  -  lung im Dienst bis zu drei Monaten, die Androhung der Entlassung sowie die  Entlassung aus dem Amt oder dem Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Disziplinarbehörde ist die Vorsteherschaft. Für die Mitglieder der Vorste  -  herschaft amtet der Regierungsrat als Disziplinarbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ob ein Disziplinarfehler zu verfolgen ist und welche Disziplinarmassnah  -  men zu verhängen sind, muss nach pflichtgemässem Ermessen entschieden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Disziplinarfehler kann nur verfolgt werden, wenn die Vorsteherschaft  die Untersuchung innert drei Monaten anordnet, nachdem ihr der Diszipli  -  narfehler und die fehlbare Person bekanntgeworden sind. Die Verfolgung ei  -  nes Disziplinarfehlers verjährt innert drei Jahren nach dessen Begehung; die  Disziplinarstrafe verjährt trotz der Unterbrechung fünf Jahre nach der Bege  -  hung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Massnahmen   bei   Verletzung  von Dienstpflichten  durch  Angestellte  richten sich nach Artikel  114a.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Strafrechtliche Massnahmen bei Verletzung von Amts- und
                            Dienstpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für strafrechtliche Massnahmen gelten die Artikel  312-322 des Schweizeri  -  schen Strafgesetzbuches.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  5.2. Vorsteherschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Stellung; Bestand
                            1  Die Vorsteherschaft ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde  der Gemeinde oder des Zweckverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens vier  weitern Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Gemeinden legt die Gemeindeordnung die Mitgliederzahl fest, in  den Zweckverbänden das Organisationsstatut.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            *   Umfang der Beschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde bestimmt in der Gemeindeordnung, welche Mitglieder der  Vorsteherschaft im Neben-, Haupt- oder Vollamt tätig sind. Ein Zweckver  -  band kann in seinen Statuten dasselbe vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Kirchgemeinde kann die Gemeindeordnung und in einem Zweckver  -  band kann das Organisationsstatut vorsehen, dass ein Mitglied der Vorste  -  herschaft als Aktuar oder Aktuarin oder als Finanzverwalter oder -verwalte  -  rin tätig ist, sofern es sich höchstens um ein Halbamt handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Vorsteherschaften sind angemessen zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Kollegialsystem
                            1  Die Vorsteherschaft ist eine Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder achten die Vertraulichkeit der Beratungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Möchte ein Mitglied gegenüber den Stimmberechtigten eine abweichende  Meinung vertreten, soll es dies vorgängig dem Kollegium mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle wichtigen und grundsätzlichen Entscheide trifft das Kollegium in jedem  Fall gesamthaft. Unter dieser Voraussetzung kann es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vorprüfung einzelner Geschäfte oder die Ausführung von Be  -  schlüssen den Mitgliedern übertragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Mitgliedern, Ausschüssen oder Kommissionen oder einzelnen  Verwaltungsstellen Geschäfte von untergeordneter Bedeutung zur  selbstständigen Erledigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Rechtssetzungs-, Vertrags- und Planungsbefugnisse
                            1  Die Vorsteherschaft ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Entwurf der Gemeindeordnung und der Gesetze der Gemein  -  de;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Erlass von Vollzugsverordnungen und Verwaltungsanweisun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Erlass von Vorschriften, zu dem sie durch die Gemeindeord  -  nung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten im Einzelfall  ermächtigt worden ist (Art.  39  Abs.  2) oder die von besonderer  Dringlichkeit sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Entwurf von Vereinbarungen und Verträgen der Körperschaft  mit andern Körperschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Abschluss, Änderung oder Kündigung von Verträgen, soweit:  1.  sie durch die Gemeindeordnung oder durch Beschluss  der   Stimmberechtigten   im   Einzelfall   dazu   ermächtigt  worden ist (Art.  40  Abs.  2),  2.  es   um   blosse   Verwaltungsvollzugsaufgaben   oder  administrative Hilfsgeschäfte geht;  f  den Entwurf von grundlegenden oder allgemeinverbindlichen Plä  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Finanzbefugnisse
                            1  Die Vorsteherschaft ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Entwurf des Voranschlags sowie für Begehren um Nachtrags  -  kredite oder Begehren um Verpflichtungskredite, die in die Zustän  -  digkeit der Stimmberechtigten fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Führung der Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  den Finanzplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlüsse über frei bestimmbare einmalige Ausgaben für den  gleichen Zweck oder über frei bestimmbare wiederkehrende Aus  -  gaben  für den gleichen Zweck   gemäss  der Gemeindeordnung  oder aufgrund von Ermächtigungen der Stimmberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beschlüsse über Ausgaben, die durch übergeordnetes Recht ver  -  bindlich und ohne Ermessensspielraum vorgeschrieben sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Beschlüsse   über   Verpflichtungen   der   Körperschaft   nach   Arti  -  kel  41  Absatz  1  Buchstaben  g  –  l, soweit sie durch die Gemeinde  -  ordnung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten im Einzel  -  fall dazu ermächtigt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Verwaltung des Vermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Beschlüsse über den ordentlichen Unterhalt der Gebäude, Anla  -  gen und Einrichtungen der Körperschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  den Entscheid über die Umwandlung von nicht mehr benötigtem  Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  den Entscheid über die Aufnahme von Krediten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Weitere Sachbefugnisse
                            1  Der Vorsteherschaft obliegt im Weiteren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Erlasse, Beschlüsse,  Verträge oder  Urteile durch Anordnungen  oder durch Weisungen an die Verwaltung zu vollziehen, soweit da  -  für nicht andere Organe zuständig sind;  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verwaltung, die Anstalten und Betriebe der Gemeinde oder  des Zweckverbandes zu organisieren, zu führen und zu beaufsich  -  tigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Angestellten oder Lehrpersonen der Körperschaft anzustellen,  soweit nicht nach der kantonalen Gesetzgebung oder der Gemein  -  deordnung eine andere Instanz zuständig ist, und alle Stellenbe  -  schriebe zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für bestimmte Verwaltungsbereiche oder einzelne Geschäfte Kom  -  missionen zu bestellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Stellen der Körper  -  schaft zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegt sodann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Einberufung   einer   ordentlichen   oder   ausserordentlichen  Gemeindeversammlung (Art.  47 und 48);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Entscheid über die rechtliche Zulässigkeit von Anträgen zu  -  handen der Stimmberechtigten sowie die Stellungnahme zu sol  -  chen Anträgen (Art.  37);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Beschluss, namens der Vorsteherschaft zuhanden der Lands  -  gemeinde einen Memorialsantrag zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  zu Vorlagen von kantonalen Behörden Stellung zu nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Körperschaft nach aussen zu vertreten und die Beziehungen  zu den Behörden des Kantons, des Bundes oder anderer Gemein  -  den zu wahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Prozess- und Verfahrensführung für die Körperschaft in öffent  -  lich-rechtlichen und privatrechtlichen Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  weitere Leitungs-, Planungs- oder Verwaltungsaufgaben wahrzu  -  nehmen, die ihr durch die Gesetzgebung, durch die Gemeindeord  -  nung oder durch Beschluss  der Stimmberechtigten übertragen  wurden oder die sonst wahrgenommen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Gemeinderat obliegt zudem, für öffentliche Ruhe und Ordnung auf  dem Gemeindegebiet zu sorgen und bei einer ernsten, unmittelbaren und of  -  fensichtlichen Gefährdung und im Falle eines Notstandes die gebotenen  Massnahmen zu ergreifen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Zwangs- und Strafbefugnisse
                            1  Die Vorsteherschaft kann, um die Entscheide der Stimmberechtigten und  ihre eigenen Entscheide durchzusetzen, nach den Artikeln  127-131 Verwal  -  tungsrechtspflegegesetz Zwangsmittel einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann die kommunalen Kontrollorgane hinsichtlich der  Übertretungstatbestände des Gemeinderechts ermächtigen, im Einverständ  -  nis mit der fehlbaren Person auf der Stelle eine Ordnungsbusse zu erheben.  Er bestimmt die Übertretungen, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind,  legt den Bussenbetrag fest und regelt das Verfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anerkennt die betroffene Person die Widerhandlung nicht oder ist sie mit  dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, erfolgt Anzeige bei den  Strafverfolgungsbehörden. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt  1000 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Präsident oder Präsidentin
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Vorsteherschaft oder den  Zweckverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es obliegt ihm oder ihr insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Geschäfte der Vorsteherschaft vorzubereiten und dafür die  notwendigen Vorabklärungen zu veranlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verhandlungen der Vorsteherschaft zu leiten und deren Be  -  schlüsse zu vollziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Tätigkeit der Mitglieder sowie von Ausschüssen und Kommis  -  sionen der Vorsteherschaft zu koordinieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Verwaltung   zu   leiten   und   zu   beaufsichtigen,   soweit   die  Gemeindeordnung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Vorbereitung der Gemeindeversammlungen und der Urnen  -  wahlen und -abstimmungen zu beaufsichtigen und die Gemeinde  -  versammlung zu leiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Gemeinde und ihre Behörden zu vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Information der Öffentlichkeit zu betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Präsidialverfügungen
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin handelt für die Vorsteherschaft, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  unverzügliche Massnahmen zu treffen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vorsteherschaft ihn oder sie ermächtigt, bestimmte Geschäfte  von untergeordneter Bedeutung durch Präsidialverfügung zu erle  -  digen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherschaft muss an der nächstfolgenden Sitzung darüber infor  -  miert werden. Sie kann Präsidialverfügungen aufheben, soweit der Schutz  des Vertrauens der betroffenen Parteien dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung kann dem Präsidenten oder der Präsidentin eine  selbstständige Ausgabenbefugnis einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin
                            1  Werden die Mitglieder der Vorsteherschaft durch Urnenwahl bestimmt, so  nimmt jenes Mitglied die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsiden  -  tin wahr, das mit den meisten Stimmen gewählt wurde. Werden die Mitglie  -  der der Vorsteherschaft an der Gemeindeversammlung bestimmt, so wählt  die Vorsteherschaft ihren Vizepräsidenten oder ihre Vizepräsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt im Verhinderungsfall  oder im Fall einer Ausstandspflicht den Präsidenten oder die Präsidentin.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist auch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin an der Amtsführung  verhindert, obliegt die Stellvertretung dem amtsältesten Mitglied der Vorste  -  herschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für einzelne Aufgabenbereiche kann die Vorsteherschaft besondere Stell  -  vertretungen anordnen.  5.3. Ausschüsse und Kommissionen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Delegationen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorsteherschaft kann aufgrund eines kantonalen Gesetzes oder auf  -  grund der Gemeindeordnung oder des Organisationsstatuts des Zweckver  -  bands in einzelnen Aufgabenbereichen Entscheidungsbefugnisse oder Be  -  fugnisse zur Leitung und Aufsicht über die Verwaltung einem Ausschuss  oder  einer   ständigen   Kommission  übertragen.   Einer  solchen   Kommission  muss mindestens ein Mitglied der Vorsteherschaft angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherschaft kann auf dieser Grundlage in einzelnen Aufgabenberei  -  chen auch Entscheidungsbefugnisse auf eine Verwaltungseinheit übertra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            *   Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulkommission gehören die von den Stimmberechtigten gewählten  Mitglieder an. Den Vorsitz führt das zusätzlich vom Gemeinderat aus seiner  Mitte bestimmte Mitglied.  5.4. Geschäftsprüfungskommission respektive  Rechnungsprüfungsorgan  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Stellung und Zusammensetzung
                            1  Das Rechnungsprüfungsorgan der Gemeinde oder des Zweckverbandes  ist die oberste Aufsichtsbehörde in Finanzfragen. Es dient den Stimmbe  -  rechtigten bei Finanzbeschlüssen und bei der Oberaufsicht im Finanzbe  -  reich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Rechnungsprüfungsorgan amtet die Rechnungsprüfungskommission,  bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens zwei  Mitgliedern. Es können auch zwei oder mehr selbstständige Rechnungsrevi  -  soren als Rechnungsprüfungsorgan gewählt werden, welche in der Körper  -  schaft nicht stimmberechtigt sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rechnungsprüfungsorgan kann, wenn dies die Gemeindeordnung vor  -  sieht, private Revisions- und Treuhandunternehmen oder Fachstellen der  Finanzkontrolle von andern Körperschaften beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Aufgaben
                            1  Das Rechnungsprüfungsorgan ist namentlich zuständig für die Prüfung des  gesamten Finanzhaushalts, insbesondere der Jahresrechnung und der Ab  -  rechnung der von den Stimmberechtigten beschlossenen besonderen Kredi  -  te. Es kann nach der Gemeindeordnung oder dem Organisationsstatut des  Zweckverbands auch zum Voranschlag, zur Festsetzung des Gemeindesteu  -  erfusses oder zur Finanzplanung sowie zu weitern wichtigen Finanzvorlagen  der Stimmberechtigten Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rechnungsprüfungsorgan erstattet seine Berichte mit den Feststellun  -  gen und Empfehlungen sowie seine Stellungnahmen der Vorsteherschaft,  welche diese den Stimmberechtigten bekannt gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Aufsichtskriterien
                            1  Das Rechnungsprüfungsorgan übt seine Tätigkeit sowohl nach den Grund  -  sätzen der Haushaltsführung gemäss dem kantonalen Finanzhaushaltsrecht  als auch nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung des Haushalts erfolgt unter rechnerischen, buchhalterischen,  haushaltsrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Dokumentation, Akteneinsichtsrecht
                            1  Gemeindekanzlei, Gemeindekasse, Verwaltungsabteilungen, Betriebe und  Anstalten gewähren dem Rechnungsprüfungsorgan Einsicht in alle Erlasse,  Weisungen und Beschlüsse, welche bedeutsame finanzielle Auswirkungen  haben oder die Haushaltsführung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans und die protokollführende  Person sind in Bezug auf Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterlie  -  gen, ihrerseits zur Geheimhaltung (Art.  77) verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 *
                            Zusammenarbeit mit der kantonalen Finanzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Rechnungsprüfungsorgan arbeitet mit der kantonalen Finanzkontrolle  zusammen, soweit diese im Bereiche der Gemeinden und der Zweckverbän  -  de eine Finanzaufsicht wahrnehmen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99a *
                            Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Gemeinden erfüllt grundsätzlich die Geschäftsprüfungskommission  die   Aufgaben   des   Rechnungsprüfungsorgans.   Die   Kirchgemeinden   und  Zweckverbände können eine abweichende Regelung treffen.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Geschäftsprüfungskommission   obliegt   zusätzlich   die   Prüfung   der  Rechtmässigkeit der Amtsführung der Gemeindebehörden und der Verwal  -  tung, der Anträge des Gemeinderates über Voranschlag und Steuerfuss so  -  wie von Geschäften mit direkter oder indirekter Kostenfolge, die in den Zu  -  ständigkeitsbereich der Stimmberechtigten fallen. Sie erstattet den Stimm  -  berechtigten Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung kann die Rechnungsprüfungsaufgabe an externe  Fachleute übertragen oder bestimmt die fachlichen Anforderungen an die  Geschäftsprüfungskommission.  5.5. Geschäftsordnung von Behörden und Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Sitzungen
                            1  Die Vorsteherschaft, andere Behörden oder Kommissionen versammeln  sich nach Sitzungsplan, auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsiden  -  tin oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin lädt zu den Sitzungen ein und leitet die  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Einladung werden die Traktandenliste sowie die Unterlagen für  wichtige Verhandlungsgegenstände verteilt. Nicht angekündigte Geschäfte  dürfen nur abschliessend behandelt werden, wenn alle anwesenden Mitglie  -  der einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für einzelne Geschäfte können Mitarbeiter der Verwaltung oder aussenste  -  hende Fachleute zu den Beratungen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Beschlussfassung
                            1  Die Behörden und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die  Hälfte der Mitglieder anwesend sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.  Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident  oder die Präsidentin gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse werden durch Handaufheben gefasst, ausser wenn die ge  -  heime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen und Ernennungen kann  jedes Behördenmitglied geheime Abstimmung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Zirkulationsbeschlüsse
                            1  In dringlichen Angelegenheiten sind Zirkulationsbeschlüsse zulässig, so  -  fern kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Zeichnungsberechtigung
                            1  Die Vorsteherschaft regelt die Zeichnungsberechtigung ihrer Mitglieder,  der Mitglieder von Kommissionen sowie der leitenden Bediensteten in Ver  -  waltung, Betrieben und Anstalten der Gemeinde oder des Zweckverbands.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Öffentlichkeit
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verhandlungen und Protokolle der Behörden und Kommissionen sind  nicht öffentlich.  2–3  ......  *  5.6. Organisation der Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Allgemeine Verwaltung
                            1  Die Gemeindeordnung bzw. das Organisationsstatut des Zweckverbands  legt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung, die Grundzüge der Organi  -  sation der Verwaltung fest. Die Einzelheiten bestimmt die Vorsteherschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsstellen und Kommissionen erfüllen diejenigen Aufgaben,  die ihnen durch das kantonale Recht, die Vorschriften der Gemeinde oder  des Zweckverbands oder durch ergänzende Anweisungen der Vorsteher  -  schaft übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Übertragung von Verwaltungsaufgaben
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch die Gemeindeordnung oder besonderen Beschluss der Stimmbe  -  rechtigten beziehungsweise durch das Organisationsstatut des Zweckver  -  bandes können wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verwaltungsaufgaben  aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert und auf Organisationen und  Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei  müssen der Rechtsschutz und die Aufsicht der Gemeinde sichergestellt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise können solche Aufgaben durch gemischtwirtschaftliche  oder privatrechtliche Organisationen, an denen sich die Gemeinde oder der  Zweckverband beteiligt, erfüllt werden. Eine solche Beteiligung bedarf der  Bewilligung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Beratende Kommissionen
                            1  Für bestimmte Verwaltungsbereiche oder für einzelne Geschäfte können  Kommissionen bestellt werden, welche die Vorsteherschaft bei der Rechts  -  setzung, der Planung und in finanziellen, sozialen oder kulturellen Fragen  beraten.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Grundsätze der Organisation
                            1  Die Verwaltungsstellen, Kommissionen, Betriebe und Anstalten sind nach  den Grundsätzen einer rechtmässigen, zweckmässigen und leistungsfähigen  Verwaltung zu organisieren und zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Verwaltungsteile, so sorgen die  Beteiligten für die gegenseitige Information und Koordination. Die Vorsteher  -  schaft bestimmt, wer federführend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin; Aktuar oder Ak
                            -  tuarin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Gemeinde führt der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreibe  -  rin, in den andern Körperschaften der Aktuar oder die Aktuarin das Sekreta  -  riat der Vorsteherschaft. Er oder sie nimmt an den Sitzungen der Vorsteher  -  schaft mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm oder ihr obliegt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Protokoll der Gemeindeversammlung und dasjenige der Vor  -  steherschaft zu führen und deren Erlasse und Beschlüsse auszu  -  fertigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nach diesem Gesetz und nach dem Abstimmungsgesetz die not  -  wendigen Massnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der  Wahlen und Abstimmungen zu treffen und insbesondere das Pro  -  tokoll des Wahlbüros zu führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Korrespondenz der Gemeinde oder des Zweckverbandes zu  besorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nach den Anordnungen der Vorsteherschaft die Gemeindekanzlei  und das Gemeindearchiv zu organisieren und zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Finanzverwalter oder Finanzverwalterin
                            1  Der Finanzverwalter oder die Finanzverwalterin betreut das Finanzwesen  der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm oder ihr obliegt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kasse und die Buchhaltung zu führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Forderungen einzutreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Grundlagen für die Jahresrechnung, den Voranschlag und den  allfälligen Finanzplan zu erarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Finanzvermögen zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  5.7. Öffentliches Dienstrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 *
                            Öffentliche Bedienstete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentliche Bedienstete sind die Angestellten, die Lehrpersonen sowie die  Pfarrerinnen und Pfarrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Angestellten  bilden   das  Verwaltungspersonal   der  Körperschaft.  Ihr  Dienstverhältnis richtet sich bei Voll- und Teilzeitanstellung nach diesem Ge  -  setz und den Vorschriften der Körperschaft. Ist nichts anderes bestimmt, so  werden die Vorschriften über die Dienstverhältnisse der kantonalen Ange  -  stellten sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dienstverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach der kantonalen  Bildungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der weiteren Be  -  diensteten der Kirchgemeinden richtet sich unter Vorbehalt von Artikel  20  nach den kirchlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 *
                            Öffentlich-rechtliche Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Angestellten der Gemeinden und Zweckverbände werden auf bestimm  -  te oder unbestimmte Zeit angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Dienstverhältnis  besteht   grundsätzlich  in  der   Form  der  öffentlich-  rechtlichen Anstellung. Die Gemeinden können in einem Erlass der Stimm  -  berechtigten vorsehen, dass Angestellte von ausgegliederten Verwaltungs  -  einheiten privatrechtlich angestellt werden. Im Übrigen können privatrechtli  -  che Arbeitsverträge bei besonderen Anstellungen, wie Aushilfen oder Prakti  -  ka, sowie bei befristeten Dienstverhältnissen bis maximal drei Jahre abge  -  schlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrjährige oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse  können beidseitig, wenn nichts anderes bestimmt wird, schriftlich im ersten  Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und  mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher  mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt  werden. Die Vorsteherschaft muss die Kündigung eines Dienstverhältnisses  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112a–113 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 *
                            Publikation der Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden und ihre Anstalten sowie die Zweckverbände schreiben zu  besetzende Stellen öffentlich aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen.  *  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114a
                            *   Massnahmen bei Verletzung von Dienstpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Verletzung von Dienstpflichten der Angestellten kann die Vorsteher  -  schaft zwecks Wiederherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung folgen  -  de Massnahmen treffen: Erteilung eines schriftlichen Verweises, Aufhebung  der ordentlichen Besoldungserhöhung, Besoldungskürzung, Kündigung und  vorzeitige   Auflösung   des   Dienstverhältnisses   aus   wichtigen   Gründen  (Art.  115).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen
                            Gründen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorsteherschaft kann jedes Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen  vorzeitig auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Vorsteherschaft nach  Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zu ge  -  mutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die disziplinarische Entlassung nach Artikel  81 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Besoldungen und soziale Sicherung
                            1  Die Gemeinden und Zweckverbände erlassen Vorschriften über die Besol  -  dungen, die soziale Sicherung und die übrigen Rechte der öffentlichen Be  -  diensteten.  6. Zusammenarbeit mit andern Gemeinden; Zweckverbände  6.1. Grundsätze der Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Möglichkeiten
                            1  Die Gemeinden können für eine Zusammenarbeit mit andern Gemeinden  durch Vereinbarungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verwaltungsaufgaben von andern Gemeinden übernehmen bzw.  einer andern Gemeinde übertragen (Art.  119 und 120);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einer andern Gemeinde eigene Einrichtungen oder Mitarbeiter zur  Verfügung stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für bestimmte Aufgaben eine gemeinsame Stelle oder Kommission  einsetzen oder eine gemeinsame Einrichtung schaffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zweckverbände bilden (Art.  121-137).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Formelle Voraussetzungen
                            1  Die Vereinbarung über eine Zusammenarbeit erfolgt durch öffentlich-recht  -  lichen Vertrag. Dieser legt namentlich den Zweck der Übereinkunft, die Or  -  ganisation der Zusammenarbeit, die Beiträge und Abgeltungen, die Rechts  -  verhältnisse allfälliger Güter und die Kündigungs- und Auflösungsbedingun  -  gen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatrechtliche   Verträge  dürfen  über   administrative   Hilfsgeschäfte,   die  Verwaltung von Finanzvermögen sowie über nicht hoheitlich handelnde, am  wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmende Betriebe abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinden können nur aufgrund ei  -  ner besonderen Gesetzesvorschrift, einer interkantonalen Vereinbarung des  Kantons oder, soweit die Interessen des Kantons betroffen sind, mit Geneh  -  migung des Regierungsrates abgeschlossen werden. Sie müssen die Grund  -  sätze des kantonalen Rechts beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Befugnisse der Stimmberechtigten einer jeden Gemeinde nach den Ar  -  tikeln  39 - 42 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Übernahme einer Verwaltungsaufgabe
                            1  Die Gemeinde  kann durch Vereinbarung Aufgaben  anderer Gemeinden  übernehmen, namentlich wenn diesen die Aufgabenerfüllung einen unver  -  hältnismässigen Aufwand verursachen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann auch  durch Vereinbarung Aufgaben  einer Gemeinde  aus  der  Nachbarschaft übernehmen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für diese in abgelegenem Gebiet die Verwaltung erschwert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Grenzgebiet zu einem andern Kanton eine einheitliche Verwal  -  tung im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Kreise sind vor einer Vereinbarung anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Grundsätze für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben
                            1  Die Gemeinde, welche übertragene Aufgaben wahrnimmt, wird in eigenem  Namen und, im Rahmen der Vereinbarung, nach eigenem Recht tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung ist zu befristen; sie kann nach einer Überprüfung jeweils  um eine weitere Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann nötigenfalls, wenn keine Vereinbarung zustande  kommt, eine Aufgabe einer Gemeinde zuweisen.  6.2. Zweckverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Entstehung
                            1  Der Zweckverband entsteht mit der Zustimmung der Stimmberechtigten  der beteiligten Gemeinden zum Gründungsvertrag und zum Organisations  -  statut.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gründungsvertrag und Organisationsstatut   sind  dem  Regierungsrat zur  Genehmigung zu unterbreiten. Der Genehmigungsbeschluss verleiht dem  Verband die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Er wird im Amts  -  blatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat Abweichun  -  gen von diesem Gesetz genehmigen, sofern die Grundsätze des kantonalen  Rechts eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Ausserordentliche Gründung oder Beitrittszwang
                            1  Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen Gemeinden verpflichten,  sich zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Er kann dessen Grün  -  dungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus den gleichen Gründen kann er eine Gemeinde verpflichten, einem  Zweckverband  beizutreten, oder diesen verpflichten,  weitere Gemeinden  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen diesen Fällen hört er vorher die Beteiligten an. Die Beschlüsse des  Regierungsrats werden im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Gründungsvereinbarung
                            1  Die  Vereinbarung  über  die  Gründung eines  Zweckverbandes  bestimmt  mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Mitgliedgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Namen und den Zweck des Verbandes sowie den Ort, an dem  der Verband seinen Sitz hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Organe des Verbands (Art.  125) und die Vertretung der Mit  -  gliedgemeinden in diesen (Art.  126);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Grundsätze der Finanzierung der Verbandsaufgaben, insbe  -  sondere die Art der Verteilung der finanziellen Lasten unter den  Mitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Voraussetzung und das Verfahren für Beitritt und Austritt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Verfahren zur Auflösung des Verbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Organisationsstatut
                            1  Das Organisationsstatut des Zweckverbandes regelt mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Einberufung, das Verhandlungsverfahren und die Zuständig  -  keiten der Verbandsorgane (Art.  125  ff.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Grundzüge der Organisation der Verwaltung des Verbandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  alle Fragen, die nach diesem Gesetz die Gemeinden durch die  Gemeindeordnung zu regeln haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organisationsstatut kann im Gründungsvertrag niedergelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Organe des Zweckverbands
                            1  Organe des Zweckverbands sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Mitgliedgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Delegiertenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vorsteherschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Rechnungsprüfungsorgan (Art.  95);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  allenfalls besondere Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Verwaltung, die Betriebe und die Anstalten des Verbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gründungsvereinbarung kann vorsehen,  dass  keine Delegiertenver  -  sammlung bestellt und dass an ihrer Stelle die Vorsteherschaft des Verban  -  des durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden gewählt wird und  auch die Befugnisse der Delegiertenversammlung nach Artikel  127  Buchsta  -  ben  c–h wahrnimmt. In diesem Fall müssen auch die Mitglieder der Rech  -  nungsprüfungskommission oder die Rechnungsrevisoren durch die Stimm  -  berechtigten der Mitgliedgemeinden gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Bestand und Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
                            1  Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretern jedes Verbandsmit  -  glieds zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gründungsvereinbarung bestimmt die Zahl der Delegierten unter Be  -  rücksichtigung der Bevölkerungszahl der Mitglieder und der Bedeutung des  Verbands für die einzelnen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Verbandsmitglied hat Anspruch auf mindestens einen Vertreter in  der Delegiertenversammlung. Keine Gemeinde darf mehr als die Hälfte der  Delegierten stellen, es sei denn, dass nur zwei Gemeinden den Verband bil  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeindeordnung einer Mitgliedgemeinde kann vorsehen, dass min  -  destens ein Delegierter, höchstens aber die Hälfte der Delegierten dieser  Gemeinde,   aus   dem   Kreis   der   Mitglieder   der   Gemeindevorsteherschaft  gewählt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitglieder der Delegiertenversammlung, die in die Vorsteherschaft oder  das Rechnungsprüfungsorgan des Verbands gewählt werden, verlieren ihre  Eigenschaft als Delegierte und sind durch ihre gewählten Stellvertreter zu  ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Befugnisse der Delegiertenversammlung
                            1  Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der übrigen  Mitglieder der Vorsteherschaft des Verbands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder  der Rechnungsrevisoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Erlass von Reglementen des Verbands;  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlüsse betreffend die Genehmigung, Änderung oder Kündi  -  gung von Verträgen mit andern Körperschaften oder mit privaten  Personen über die Aufgaben des Verbands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Finanzbefugnisse, wie sie die Stimmberechtigten einer Gemeinde  hätten (Art.  41), unter Vorbehalt der Rechte der Verbandsmitglie  -  der gemäss Artikel  133;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Beschluss über die Aufnahme neuer Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Aufsicht über die Verwaltung, die Betriebe und Anstalten des  Verbands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  jedes weitere Geschäft, das durch die Gesetzgebung, den Grün  -  dungsvertrag   oder   das   Organisationsstatut   der   Delegiertenver  -  sammlung vorzulegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Verhandlungen der Delegiertenversammlung
                            1  Die Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der  Delegierten oder der gewählten Stellvertreter anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede delegierte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nach Massgabe  des Organisationsstatuts möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Durchführung der Delegiertenversammlung gelten die Bestimmun  -  gen für die Gemeindeversammlung (viertes Kapitel) sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Vorsteherschaft
                            1  Die Vorsteherschaft  des Zweckverbands  besteht  aus dem Präsidenten  oder der Präsidentin und mindestens zwei weitern Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde, in der der Zweckverband seinen Sitz, oder diejenige, in der  er seine wichtigsten Anlagen hat, muss in der Vorsteherschaft vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befugnisse der Vorsteherschaft richten sich nach dem Gründungsver  -  trag, dem Organisationsstatut und nach den Bestimmungen dieses Geset  -  zes über die Vorsteherschaft der Gemeinden und Zweckverbände (Art.  86 -  89).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorsteherschaft erstattet der Delegiertenversammlung jährlich einen  Rechenschaftsbericht, den sie dieser zusammen mit der Verbandsrechnung  und dem Bericht des Rechnungsprüfungsorgans vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Vorrang des Verbandsrechts
                            1  Die Erlasse und Beschlüsse, die von den Verbandsorganen im Rahmen ih  -  rer gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen Befugnisse ergehen, ver  -  pflichten die Verbandsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband kann gegenüber privaten Personen und Organisationen allge  -  meinverbindliche Regelungen erlassen oder Verfügungen treffen. Er kann  insbesondere im Rahmen der gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen  Befugnisse Beiträge und Gebühren erheben, unter Ausschluss anderer kom  -  munaler Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Haushalt
                            1  Die   gesetzlichen   Vorschriften   über   den   Gemeindehaushalt   und   seine  Kontrolle gelten auch für den Zweckverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechnung und Voranschlag des Verbands sind so rechtzeitig aufzustellen  und den Verbandsmitgliedern zuzustellen, dass diese ihre Beiträge in die  eigene Rechnung und in den eigenen Voranschlag für das folgende Jahr auf  -  nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Einnahmen; Haftung der Verbandsmitglieder
                            1  Die Gründungsvereinbarung, das Organisationsstatut und die vom Zweck  -  verband erlassenen Reglemente ordnen die Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbandsmitglieder sind mindestens zur laufenden Deckung der Aus  -  gabenüberschüsse verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Schulden des Verbands haften die Verbandsmitglieder anteilsmäs  -  sig entsprechend der Gründungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Mitwirkungsrechte der Verbandsmitglieder
                            1  Die Gemeindeversammlung und die Vorsteherschaft jeder Mitgliedgemein  -  de können verlangen, dass die Delegiertenversammlung binnen vier Mona  -  ten oder die Vorsteherschaft des Verbands binnen zwei Monaten einberufen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organisationsstatut legt fest, welche Beschlüsse über alle frei be  -  stimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck und welche Be  -  schlüsse über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den  gleichen Zweck der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsmit  -  glieder oder der Zustimmung der Vorsteherschaften dieser Gemeinden be  -  dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gründungsvereinbarung oder das Organisationsstatut kann vorsehen,  dass weitere Verbandsbeschlüsse der Zustimmung der Mehrheit oder aller  Mitglieder bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Information der Verbandsmitglieder
                            1  Die Verbandsorgane müssen die Verbandsmitglieder regelmässig und voll  -  ständig über die Tätigkeit des Zweckverbands informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbandsmitglieder können jederzeit Auskünfte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherschaften der Mitgliedgemeinden informieren die Stimmbe  -  rechtigten jährlich über die Geschäftsführung und den Haushalt des Zweck  -  verbands.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Eintritt und Austritt
                            1  Von neuen Verbandsmitgliedern kann eine angemessene Einkaufssumme  verlangt werden, wenn die bisherigen Mitglieder entsprechende Vorleistun  -  gen erbracht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied kann gemäss den Bestimmungen des Gründungsvertrags aus  dem Verband austreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   jedoch   der   Fortbestand   des   Verbands   oder   die   Erfüllung   seiner  Zwecke durch den Austritt eines oder mehrerer Mitglieder schwer gefährdet  oder werden die übrigen Mitglieder des Verbands durch den Austritt über  -  mässig belastet, so kann der Regierungsrat auf Gesuch die Kündigungsfrist  soweit nötig erstrecken. Er hört vorher alle Beteiligten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn  die   Vereinbarung   nichts   anderes   vorsieht.   Sie   haften   entsprechend   der  Gründungsvereinbarung anteilsmässig   für die  Verbindlichkeiten des Ver  -  bands, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Auflösung des Verbands
                            1  Der Verband wird gemäss der Gründungsvereinbarung oder durch einstim  -  migen   Beschluss   seiner   Mitglieder   aufgelöst.   Der   Auflösungsbeschluss  muss vom Regierungsrat genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen einen Verband auflösen,  nachdem er die Beteiligten angehört hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse des Regierungsrates werden im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Folgen der Auflösung
                            1  Der aufgelöste Verband tritt in Liquidation, sofern nicht sein Vermögen von  einem oder mehreren Verbandsmitgliedern oder einer dritten Körperschaft  übernommen wird. Das Verwaltungsvermögen ist zuerst den Körperschaften  anzubieten, die künftig die Verbandsaufgaben wahrnehmen, darnach zu ver  -  steigern. Das Finanzvermögen wird freihändig verkauft. Die ungedeckten  Verbindlichkeiten gehen auf die Verbandsmitglieder über. Sie werden unter  Orientierung der Gläubiger anteilsmässig auf die Verbandsmitglieder verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Regierungsrat die Liquidation oder die Übernahme genehmigt  hat, ist der Verband aufgelöst.  7. Aufsicht des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Aufsichtsbehörden
                            1  Die Gemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtlichen Korporationen  sowie die Anstalten und Betriebe der kommunalen Körperschaften stehen  unter der Aufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann bestimmte Aufsichtsbefugnisse an das zuständige  Departement   delegieren.   Soweit   der   Regierungsrat   nichts   anderes   be  -  stimmt, ist das mit dem Inneren befasste Departement das zuständige De  -  partement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Ver  -  ordnung, welche die Aufsicht über die Erfüllung kantonaler Aufgaben durch  die Gemeinden dem zuständigen Fachdepartement zuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Umfang der Aufsicht
                            1  Der Aufsicht des Kantons unterliegen die Beschlüsse der Stimmberechtig  -  ten und die gesamte Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung der kom  -  munalen Körperschaften, Anstalten und Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Aufsichtsmassnahmen
                            1  Der Regierungsrat und die ihm unterstehenden kantonalen Behörden sind,  soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kontrollen und Untersuchungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Weisungen und Verfügungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufhebung strittiger Verfügungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  besondere Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung bestimmt zudem, welche Erlasse, Beschlüsse, Verträge  und Verfügungen dem Regierungsrat oder einer andern kantonalen Auf  -  sichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Untersuchungen
                            1  Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Einsicht in Akten nehmen, Berichte  der Behörden verlangen, Behördenmitglieder und öffentliche Bedienstete  befragen sowie auf andere geeignete Weise einen Sachverhalt abklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufsichtsbehörde sind ungeachtet von Geheimhaltungspflichten alle  erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Zwangsmassnahmen
                            1  Der Regierungsrat trifft die angemessenen Massnahmen zur Wiederher  -  stellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung in der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann anstelle eines Gemeindeorgans handeln oder Ersatzvornahmen an  -  Verträge abschliessen und Beschlüsse über die Rechnung, den Voranschlag  und den Steuerfuss fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann ein Mitglied einer kommunalen Behörde des Amtes entheben,  wenn aus schwerwiegenden Gründen dessen Verbleiben im Amt den Inter  -  essen der Körperschaft schadet.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann eine Gemeinde oder einen Zweckverband unter Zwangsverwaltung  stellen, wenn die Gemeinde oder der Zweckverband dauernd die rechtlichen  Verpflichtungen verletzt, sich den Anordnungen des Regierungsrates be  -  harrlich  widersetzt  oder durch das Finanzgebaren  die Zahlungsfähigkeit  ernsthaft gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat ernennt für die Zwangsverwaltung einen oder mehrere  Kommissäre und setzt deren Befugnisse fest. Sobald es der Grund der  Zwangsverwaltung erlaubt, werden Neuwahlen der Behörden durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Verfahren; Kosten
                            1  Der Regierungsrat hört die zuständigen Gemeindeorgane an und fordert  sie zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ordnet Zwangsmassnahmen nur soweit und solange an, als sie notwen  -  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde oder der Zweckverband tragen die Kosten der Massnah  -  men.  8. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Rechtsschutz der privaten Personen
                            1  Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinde  oder einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann jede Person, die  ein schutzwürdiges Interesse hat, binnen 30  Tagen nach den Artikeln  85  ff.  Verwaltungsrechtspflegegesetz oder nach den Fristen und Verfahren der  Spezialgesetze Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wegen der Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten  bei der Vorbereitung und der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen  kann, entsprechend Artikel  72 dieses Gesetzes, nach den Artikeln  114-116  Verwaltungsrechtspflegegesetz  binnen  zehn  Tagen   Beschwerde   erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Anzeigen von privaten Personen
                            1  Jede Person kann der Aufsichtsbehörde Tatsachen aus der Führung und  Verwaltung einer kommunalen Körperschaft anzeigen, die eine Überprüfung  oder ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Empfang der Anzeige, prüft diese und  trifft wenn nötig Massnahmen. Sie erteilt der anzeigenden Person auf jeden  Fall einen Bescheid, ausser die Anzeige wäre haltlos oder mutwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Rechtsschutz der Körperschaft
                            1  Eine Gemeinde, ein Zweckverband, eine öffentlich-rechtliche Korporation  oder eine selbstständige öffentlich-rechtliche kommunale Anstalt kann ge  -  gen aufsichtsrechtliche Anordnungen kantonaler Behörden nach dem Ver  -  waltungsrechtspflegegesetz Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständigkeitskonflikte unter Gemeindebehörden, unter kommunalen Kör  -  perschaften und Anstalten oder Zuständigkeitskonflikte zwischen kommu  -  nalen Behörden und kantonalen Verwaltungsbehörden entscheidet nach Ar  -  tikel  12 Verwaltungsrechtspflegegesetz das Verwaltungsgericht.  9. Schlussbestimmungen  9.1. Übergangsordnung zu den Änderungen vom 4. Mai 2008  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 *
                            Erlass der Gemeindevorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmberechtigten der zusammengelegten Gemeinden (Art.  148  Abs.  1  KV) beschliessen bis spätestens am 30.  Juni 2009 an einer ausserordentli  -  chen Gemeindeversammlung über die Gemeindeordnung, die Personal- und  Besoldungsvorschriften sowie, unter Vorbehalt von Artikel  148, über Namen  und Wappen der zusammengelegten Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können an dieser Versammlung weitere Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147a *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 *
                            Vorbereitung der Beschlussfassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorbereitung der ausserordentlichen Versammlung einschliesslich der  Erarbeitung der Vorlagen obliegt den Gemeindepräsidentinnen und Gemein  -  depräsidenten der zugehörigen bisherigen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können beschliessen, über Namen und Wappen an der Urne abstim  -  men zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 *
                            Regeln und Leitung der ausserordentlichen Gemeindeversamm  -  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Vorbereitung und Durchführung der ausserordentlichen Gemeinde  -  versammlung und einer allfälligen Urnenabstimmung gelten die Vorschriften  des Gemeindegesetzes beziehungsweise des Abstimmungsgesetzes sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Versammlung steht der Gemeindepräsidentin oder dem  Gemeindepräsidenten der einwohnerstärksten bisherigen Gemeinde zu. All  -  fällige Stellvertretung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten der  nächstfolgenden Gemeinde zu gewährleisten.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150
                            *   Behördenmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmberechtigten der zusammengelegten Gemeinden wählen die Be  -  hördenmitglieder für die Amtsperiode 2010/2014 bis spätestens am 30.  Sep  -  tember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese können die neuen Gemeinden rechtsverbindlich verpflichten und na  -  mentlich sämtliche Vorkehrungen treffen, damit die neuen Gemeinden per  1.  Januar 2011 ihren Betrieb aufnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können den Stimmberechtigten der zusammengelegten Gemeinden  weitere Geschäfte unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151
                            *   Anstellung und Aufgaben der neuen Behördenmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vorsteherschaften   der   zusammengelegten   Gemeinden   sind   nach  Massgabe der Gemeindeordnungen frühestens per 1.  Januar 2010 anzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernehmen die bisherigen Gemeinden per 1.  Juli 2010 und überführen  diese in die neue Struktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152
                            *   Weitere Beschlussfassungen der neuen Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bis spätestens am 30.  November 2010 beschliessen die Stimmberechtig  -  ten der zusammengelegten Gemeinden über das Budget 2011, den Steuer  -  fuss sowie den Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153
                            *   Gemeindewahlkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zusammengelegten Gemeinden bilden für die Wahlen gemäss Arti  -  kel  150 einen Wahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Gemeinden führen diese Wahlen gemäss regierungsrätlicher  Weisung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154
                            *   Zusammensetzung der Exekutiven; Vertretung der bisherigen  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass den bisherigen Gemeinden für  die Amtsdauer 2010/2014 mindestens ein Sitz in der Exekutive der zusam  -  mengelegten Gemeinde garantiert wird, soweit ihr Bevölkerungsanteil per  31.  Dezember 2006 mindestens ein Zwölftel der neuen Gemeinde beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erreichen einzelne Gemeinden diesen Anteil nicht, so steht der entspre  -  chende Mindestanspruch diesen als Gruppe zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155
                            *   Ergänzendes Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Übergangsregeln nach Artikel  60  ff. des Sozialhilfegesetzes sowie die  Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Beschluss über die Kantonali  -  sierung des Sozial- und Vormundschaftswesens gelten analog auch für die  Bildung der drei Gemeinden nach Artikel  148  Absatz  1 KV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   ist   ermächtigt,   weitere   Bestimmungen   für   einen  einwandfreien Übergang zu erlassen.  9.2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts, Inkrafttreten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 *
                            Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 6.  Mai 1956 über das Gemeinwesen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geltende   Gesetzesbestimmungen   werden   gemäss   besonderer   Vorlage  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 *
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Juli 1994 in Kraft.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  06.05.2001  01.08.2002  Art. 30  totalrevidiert  SBE VII/9 479  06.05.2001  01.08.2002  Art. 113  totalrevidiert  SBE VII/9 479  06.05.2001  01.08.2002  Art. 114 Abs. 1  geändert  SBE VII/9 479  05.05.2002  01.07.2002  Art. 4 Abs. 2  geändert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 30  totalrevidiert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 32 Abs. 2  geändert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 33 Abs. 2  geändert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 33 Abs. 3  geändert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 34  totalrevidiert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 73  totalrevidiert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 74 Abs. 1  geändert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 74 Abs. 2  geändert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 74 Abs. 4  geändert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.01.2002  Art. 77 Abs. 1  geändert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 80  totalrevidiert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 81 Abs. 1  geändert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 81 Abs. 7  eingefügt  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 88 Abs. 1, c.  geändert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 111  totalrevidiert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 112  totalrevidiert  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 112a  eingefügt  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 114a  eingefügt  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 115  Sachüberschrift geänd.  SBE VIII/4 258  05.05.2002  01.07.2002  Art. 147a  eingefügt  SBE VIII/4 258  07.05.2006  01.01.2007  Art. 34  totalrevidiert  SBE X/1 2  07.05.2006  07.05.2006  Art. 14 Abs. 2  geändert  SBE X/1 22  07.05.2006  07.05.2006  Art. 42 Abs. 3  geändert  SBE X/1 22  07.05.2006  07.05.2006  Art. 110 Abs. 2, b.  aufgehoben  SBE X/1 22  07.05.2006  07.05.2006  Art. 138 Abs. 2  geändert  SBE X/1 22  07.05.2006  07.05.2006  Art. 138 Abs. 3  eingefügt  SBE X/1 22  06.05.2007  06.05.2007  Art. 21 Abs. 1  geändert  SBE X/4 237  06.05.2007  06.05.2007  Art. 33 Abs. 1  geändert  SBE X/4 237  06.05.2007  01.01.2008  Art. 2  totalrevidiert  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 7  totalrevidiert  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 8  totalrevidiert  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 9 Abs. 2  geändert  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 10 Abs. 4  geändert  SBE X/5 314
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  06.05.2007  01.01.2008  Art. 12 Abs. 2  geändert  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 18  aufgehoben  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 2  geändert  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 3  geändert  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 47  totalrevidiert  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 77 Abs. 2  geändert  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 84  totalrevidiert  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 94  aufgehoben  SBE X/5 314  06.05.2007  01.01.2008  Art. 113  totalrevidiert  SBE X/5 314  04.05.2008  01.01.2011  Ingress  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 2  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 7  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2010  Art. 7 Abs. 1, c.  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2010  Art. 7a  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 8  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 9  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 10 Abs. 2  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 10 Abs. 4  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 12 Abs. 1  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 12 Abs. 2  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2009  Art. 13 Abs. 1  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2009  Art. 13 Abs. 3  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 15 Abs. 1  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 16  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 17  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 22  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 24 Abs. 2  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 24 Abs. 3  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Titel 3.2.  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2010  Art. 30  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 31  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 33 Abs. 2  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 34  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 41 Abs. 2  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 42 Abs. 3  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 42a  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 43  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 44 Abs. 2  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 44a  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 46  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 47  totalrevidiert  SBE X/7 497  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2008  01.01.2011  Art. 48 Abs. 1, b.  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 51 Abs. 2, b.  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 51 Abs. 2, d.  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 51 Abs. 2, e.  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 52  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 56 Abs. 3  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 74 Abs. 1  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 74 Abs. 4  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 81 Abs. 1  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 81 Abs. 7  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 83 Abs. 3  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2009  Art. 84  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 87 Abs. 1, c.  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 87 Abs. 1, l.  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 88 Abs. 1, c.  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 88 Abs. 3  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Titel 5.3.  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 94  wieder in Kraft  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Titel 5.4.  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2010  Art. 99a  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 101 Abs. 1  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 106  Sachüberschrift geänd.  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 106 Abs. 1  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 109 Abs. 1  geändert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 112  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 112a  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 113  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 114  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  01.01.2011  Art. 114a  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Titel 9.1.  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Art. 147  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Art. 147a  aufgehoben  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Art. 148  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Art. 149  totalrevidiert  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Art. 150  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Art. 151  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Art. 152  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Art. 153  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Art. 154  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Art. 155  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Titel 9.2.  eingefügt  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2008  04.05.2008  Art. 156  eingefügt  SBE X/7 497  04.05.2008  04.05.2008  Art. 157  eingefügt  SBE X/7 497  02.05.2010  01.01.2011  Art. 132 Abs. 2  geändert  SBE XI/5 339  02.05.2010  01.07.2011  Art. 42 Abs. 1  geändert  SBE XI/5 378  02.05.2010  01.01.2011  Art. 89 Abs. 2  geändert  SBE XI/6 400  01.05.2011  01.01.2012  Art. 42a  totalrevidiert  SBE XII/2 88  01.05.2011  01.01.2012  Art. 47 Abs. 2  geändert  SBE XII/2 88  01.05.2011  01.01.2012  Art. 99  totalrevidiert  SBE XII/2 88  06.05.2012  01.01.2013  Art. 21 Abs. 2  geändert  SBE XII/4 282  06.05.2012  01.01.2013  Art. 77 Abs. 2  geändert  SBE XII/4 282  05.05.2013  05.05.2013  Art. 34 Abs. 2  geändert  SBE 2013 21  04.05.2014  01.09.2014  Art. 12 Abs. 1  geändert  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 2  geändert  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 15  aufgehoben  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 19  aufgehoben  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 21  aufgehoben  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 23  aufgehoben  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 74  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 74 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 74 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 88 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 93  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 93 Abs. 1  geändert  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 93 Abs. 2  eingefügt  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 139 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 89 Abs. 2  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 89 Abs. 3  eingefügt  SBE 2014 41  01.05.2016  01.08.2017  Art. 114 Abs. 1  geändert  SBE 2017 11  01.05.2016  01.08.2017  Art. 114 Abs. 2  eingefügt  SBE 2017 11  07.05.2017  01.07.2018  Art. 30 Abs. 2, f.  aufgehoben  SBE 2017 16  07.05.2017  01.01.2018  Art. 7a Abs. 3  geändert  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 24  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 25  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 29 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 29 Abs. 3  geändert  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 31  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 32 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 33 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 37  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 38  aufgehoben  SBE 2017 25  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.2017  01.01.2018  Art. 43 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 46 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 49  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 50  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 51  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 54 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 54 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 54 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 55  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 61 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 62 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 63  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 68  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 70  aufgehoben  SBE 2017 25  05.09.2021  01.01.2023  Art. 26 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 76  aufgehoben  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 77 Abs. 1  geändert  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 77 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 77 Abs. 4  geändert  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 104  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 104 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 104 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 47  01.05.2022  01.01.2023  Art. 14 Abs. 6  eingefügt  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Ingress  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497  Art. 2  06.05.2007  01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 314  Art. 2  04.05.2008  01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497  Art. 4 Abs. 2  05.05.2002  01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 258  Art. 5 Abs. 2  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 40  Art. 7  06.05.2007  01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 314  Art. 7  04.05.2008  01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497  Art. 7 Abs. 1, c.  04.05.2008  01.01.2010  geändert  SBE X/7 497  Art. 7a  04.05.2008  01.01.2010  eingefügt  SBE X/7 497  Art. 7a Abs. 3  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 25  Art. 8  06.05.2007  01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 314  Art. 8  04.05.2008  01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497  Art. 9  04.05.2008  01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497  Art. 9 Abs. 2  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 314  Art. 10 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 40  Art. 10 Abs. 2  04.05.2008  01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497  Art. 10 Abs. 4  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 314  Art. 10 Abs. 4  04.05.2008  01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497  Art. 12 Abs. 1  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497  Art. 12 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 39  Art. 12 Abs. 2  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 314  Art. 12 Abs. 2  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497  Art. 13 Abs. 1  04.05.2008  01.01.2009  geändert  SBE X/7 497  Art. 13 Abs. 3  04.05.2008  01.01.2009  eingefügt  SBE X/7 497  Art. 14 Abs. 2  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 22  Art. 14 Abs. 6  01.05.2022  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30  Art. 15  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 40  Art. 15 Abs. 1  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497  Art. 16  04.05.2008  01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497  Art. 17  04.05.2008  01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497  Art. 18  06.05.2007  01.01.2008  aufgehoben  SBE X/5 314  Art. 19  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 40  Art. 21  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 40  Art. 21 Abs. 1  06.05.2007  06.05.2007  geändert  SBE X/4 237  Art. 21 Abs. 2  06.05.2012  01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282  Art. 22  04.05.2008  01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497  Art. 23  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 40  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 07.05.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 314
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 3 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 314
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 3 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 07.05.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 47  Titel 3.2.  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, a. 07.05.2017
                            01.01.2018  geändert  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3 07.05.2017
                            01.01.2018  geändert  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 06.05.2001
                            01.08.2002  totalrevidiert  SBE VII/9 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 05.05.2002
                            01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 258
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 04.05.2008
                            01.01.2010  totalrevidiert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 2, f. 07.05.2017
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2017 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 04.05.2008
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 07.05.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1 07.05.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 2 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 258
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 06.05.2007
                            06.05.2007  geändert  SBE X/4 237
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 258
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 04.05.2008
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 258
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3 07.05.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 05.05.2002
                            01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 258
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 07.05.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  SBE X/1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 04.05.2008
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 05.05.2013
                            05.05.2013  geändert  SBE 2013 21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 07.05.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 07.05.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1 02.05.2010
                            01.07.2011  geändert  SBE XI/5 378
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3 04.05.2008
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a 04.05.2008
                            01.01.2011  eingefügt  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a 01.05.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  SBE XII/2 88
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 04.05.2008
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 2 07.05.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44a 04.05.2008
                            01.01.2011  eingefügt  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 04.05.2008
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2 07.05.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 47  06.05.2007  01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 314  Art. 47  04.05.2008  01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497  Art. 47 Abs. 2  01.05.2011  01.01.2012  geändert  SBE XII/2 88  Art. 48 Abs. 1, b.  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497  Art. 49  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 50  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 51  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 51 Abs. 2, b.  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497  Art. 51 Abs. 2, d.  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497  Art. 51 Abs. 2, e.  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497  Art. 52  04.05.2008  01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497  Art. 54 Abs. 2  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 54 Abs. 3  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 54 Abs. 4  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 55  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 56 Abs. 3  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497  Art. 61 Abs. 1  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 62 Abs. 1  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 63  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 68  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 70  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 73  05.05.2002  01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 258  Art. 74  04.05.2014  01.09.2014  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 40  Art. 74 Abs. 1  05.05.2002  01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 258  Art. 74 Abs. 1  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497  Art. 74 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 40  Art. 74 Abs. 2  05.05.2002  01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 258  Art. 74 Abs. 2  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 40  Art. 74 Abs. 4  05.05.2002  01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 258  Art. 74 Abs. 4  04.05.2008  01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497  Art. 76  05.09.2021  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 47  Art. 77 Abs. 1  05.05.2002  01.01.2002  geändert  SBE VIII/4 258  Art. 77 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 47  Art. 77 Abs. 2  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 314  Art. 77 Abs. 2  06.05.2012  01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282  Art. 77 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 47  Art. 77 Abs. 4  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 47  Art. 80  05.05.2002  01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 258  Art. 81 Abs. 1  05.05.2002  01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 258  Art. 81 Abs. 1  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497  Art. 81 Abs. 7  05.05.2002  01.07.2002  eingefügt  SBE VIII/4 258  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 7 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 3 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 06.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 314
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 04.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 1, c. 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 1, l. 04.05.2008
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 1, a. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 1, c. 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 258
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 1, c. 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 3 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 2 02.05.2010
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/6 400
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 41  Titel 5.3.  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 04.05.2014
                            01.09.2014  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 06.05.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  SBE X/5 314
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 04.05.2008
                            01.01.2011  wieder in Kraft  SBE X/7 497  Titel 5.4.  04.05.2008  01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 01.05.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  SBE XII/2 88
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99a 04.05.2008
                            01.01.2010  eingefügt  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 05.09.2021
                            01.01.2023  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Abs. 2 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Abs. 3 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 04.05.2008
                            01.01.2011  Sachüberschrift geänd.  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2, b. 07.05.2006
                            07.05.2006  aufgehoben  SBE X/1 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 05.05.2002
                            01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 258
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 05.05.2002
                            01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 258
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 04.05.2008
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112a 05.05.2002
                            01.07.2002  eingefügt  SBE VIII/4 258
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112a 04.05.2008
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 06.05.2001
                            01.08.2002  totalrevidiert  SBE VII/9 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 06.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 314
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 04.05.2008
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 04.05.2008
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 1 06.05.2001
                            01.08.2002  geändert  SBE VII/9 479
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 1 01.05.2016
                            01.08.2017  geändert  SBE 2017 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II E/2  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 114 Abs. 2  01.05.2016  01.08.2017  eingefügt  SBE 2017 11  Art. 114a  05.05.2002  01.07.2002  eingefügt  SBE VIII/4 258  Art. 114a  04.05.2008  01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 497  Art. 115  05.05.2002  01.07.2002  Sachüberschrift geänd.  SBE VIII/4 258  Art. 132 Abs. 2  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/5 339  Art. 138 Abs. 2  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 22  Art. 138 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  eingefügt  SBE X/1 22  Art. 139 Abs. 2  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 40  Titel 9.1.  04.05.2008  04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 497  Art. 147  04.05.2008  04.05.2008  totalrevidiert  SBE X/7 497  Art. 147a  05.05.2002  01.07.2002  eingefügt  SBE VIII/4 258  Art. 147a  04.05.2008  04.05.2008  aufgehoben  SBE X/7 497  Art. 148  04.05.2008  04.05.2008  totalrevidiert  SBE X/7 497  Art. 149  04.05.2008  04.05.2008  totalrevidiert  SBE X/7 497  Art. 150  04.05.2008  04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 497  Art. 151  04.05.2008  04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 497  Art. 152  04.05.2008  04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 497  Art. 153  04.05.2008  04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 497  Art. 154  04.05.2008  04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 497  Art. 155  04.05.2008  04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 497  Titel 9.2.  04.05.2008  04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 497  Art. 156  04.05.2008  04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 497  Art. 157  04.05.2008  04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 497  51