Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier (816.111)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI)

    (EPDV-EDI) vom 22. März 2017 (Stand am 1. Dezember 2022)
    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
    gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 10 Absätze 3–5, 11, 12 Absatz 4, 18, 19, 22 Absatz 2, 28 Absatz 5, 30 Absätze 2 und 3, 31 Absätze 2 und 3 sowie 41 Absatz 2 der Verordnung vom 22. März 2017¹ über das elektronische Patientendossier (EPDV),
    verordnet:
    ¹ SR 816.11
    Art. 1 Patientenidentifikationsnummer
    Der Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und die Berechnung der Prüfziffer nach Artikel 5 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 1 festgelegt.
    Art. 2 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften
    ¹ Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Artikel 30 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 2 festgelegt.
    ² Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften dem Stand der Technik anpassen.
    Art. 3 Metadaten für den Austausch medizinischer Daten ²
    ¹ Die Metadaten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a EPDV, die für den Austausch medizinischer Daten zu verwenden sind, sind in Anhang 3 festgelegt.³
    ² Das BAG kann die Metadaten dem Stand der Technik anpassen.
    ² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 ( AS 2019 2075 ).
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 ( AS 2019 2075 ).
    Art. 4 Austauschformate
    ¹ Die Austauschformate nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b EPDV sind in Anhang 4 festgelegt.
    ² Das BAG kann die Austauschformate dem Stand der Technik anpassen.
    Art. 5 Integrationsprofile
    ¹ Anhang 5 legt in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben c und d EPDV fest:
    a. die Integrationsprofile;
    b. die nationalen Anpassungen der Integrationsprofile;
    c. die nationalen Integrationsprofile.
    ² Das BAG kann die Anforderungen nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen.
    Art. 6 Evaluation und Forschung
    ¹ Anhang 6 enthält die nach Artikel 22 Absatz 2 EPDV durch Gemeinschaften und Stammgemeinschaften zu liefernden Daten.⁴
    ¹bis Das BAG fordert die Daten periodisch ein und stellt die notwendigen Formulare zur Verfügung.⁵
    ² Das BAG kann die Daten nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen.
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 ( AS 2019 2075 ).
    ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 ( AS 2019 2075 ).
    Art. 7 Mindestanforderungen an das Personal
    ¹ Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals nach Artikel 28 Absatz 5 EPDV, das Zertifizierungen durchführt, sind in Anhang 7 festgelegt.
    ² Das BAG kann die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals dem Stand der Technik anpassen.⁶
    ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 ( AS 2019 2075 ).
    Art. 8 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln
    ¹ Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln nach Artikel 31 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 8 festgelegt.
    ² Das BAG kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln dem Stand der Technik anpassen.
    Art.  8 a ⁷ Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen
    ¹ Gemeinschaften und Stammgemeinschaften tragen im Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen zu jeder ihr angeschlossenen Gesundheitseinrichtung die Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom 30. Juni 1993⁸ über das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer) ein.
    ² Die für die Bezeichnung der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen zu verwendenden Metadaten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a EPDV sind in Anhang 9 festgelegt.
    ³ Das BAG kann die Vorgaben nach Absatz 2 dem Stand der Technik anpassen.
    ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 ( AS 2019 2075 ).
    ⁸ SR 431.903
    Art. 8 b ⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2022
    Bis zum 31. Dezember 2023 müssen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Änderung vom 28. Oktober 2022 nicht umsetzen.
    ⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 657 ).
    Art. 9 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 15. April 2017 in Kraft.

    Anhang 1

    (Art. 1)

    Patientenidentifikationsnummer

    1 Aufbau der Patientenidentifikationsnummer

    1.1 Die Patientenidentifikationsnummer besteht aus: 1.1.1 einem zweistelligen Ländercode;
    1.1.2 einer fünfstelligen Nummer für die Bezeichnung des registrierten Teilnehmers «Bundesamt für Gesundheit»;
    1.1.3 einer einstelligen Nummer für die Bezeichnung des Anwendungs­bereichs «Elektronisches Patientendossier»;
    1.1.4 einer neunstelligen Nummer für die Identifikation der Patientin oder des Patienten;
    1.1.5 einer einstelligen Prüfziffer.

    Stelle

    N1

    N2

    N3

    N4

    N5

    N6

    N7

    N8

    N9

    N10

    N11

    N12

    N13

    N14

    N15

    N16

    N17

    N18

    Bezeichnung

    Ländercode

    Teilnehmernummer

    EPD

    Identifikationsnummer

    Prüf-ziffer

    Wert

    7

    6

    1

    3

    3

    7

    6

    1

    I1

    I2

    I3

    I4

    I5

    I6

    I7

    I8

    I9

    P

    2 Berechnung der Prüfziffer

    2.1 Die Prüfziffer ist die letzte Ziffer (N 18 ) der Patientenidentifikationsnummer. Sie wird wie folgt berechnet: 2.1.1 In einem ersten Schritt werden die Ziffern von rechts nach links, beginnend mit der vorletzten (N n-1 ), abwechselnd mit 3 und 1 multipliziert;
    2.1.2 In einem zweiten Schritt werden die Produkte aus 2.1.1 addiert:
    Zwischensumme = (3∙N n-1 ) + (1∙N n-2 ) + (3∙N n-3 ) ...;
    2.1.3 In einem dritten Schritt wird die Zwischensumme so ergänzt, dass die Gesamtsumme dem nächsthöheren Vielfachen der Zahl 10 entspricht: Die ergänzende Zahl ist die Prüfziffer x n .
    2.2 Ist die Zwischensumme ein Vielfaches von 10, so ist die Prüfziffer 0.

    3 Illustration des Prinzips

    Position

    N1

    N2

    N3

    N4

    N5

    N6

    N7

    N8

    N9

    N10

    N11

    N12

    N13

    N14

    N15

    N16

    N17

    N18

    Nummer ohne Prüfziffer

    7

    6

    1

    3

    3

    7

    6

    1

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    Schritt 1:

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    Multiplikation mit den Faktoren

    3

    1

    3

    1

    3

    1

    3

    1

    3

    1

    3

    1

    3

    1

    3

    1

    3

    Schritt 2:

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    =

    Addition der Produkte zur Summe aller Produkte

    21

    6

    3

    3

    9

    7

    18

    1

    3

    2

    9

    4

    15

    6

    21

    8

    27

    = 163

    Schritt 3: Subtraktion der Summe aller Produkte vom nächst höheren Vielfachen von Zehn (170) = Prüfziffer (7)

    Nummer mit Prüfziffer

    7

    6

    1

    3

    3

    7

    6

    1

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    7

    Anhang 2 ¹⁰

    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BAG vom 13. März 2020 ( AS 2020 1111 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BAG vom 16. März 2021 ( AS 2021 164 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 28. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 657 ).
    (Art. 2)

    Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften ¹¹

    ¹¹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/657 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 3 ¹²

    ¹² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 24. Juni 2019 ( AS 2019 2075 ). Bereinigt gemäss der Berichtigung vom 26. Nov. 2019 ( AS 2019 3791 ), Ziff. I Abs. 1 der V des BAG vom 16. März 2021 ( AS 2021 164 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 28. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 657 ).
    (Art. 3)

    Metadaten für den Austausch medizinischer Daten ¹³

    ¹³ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/657 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 4 ¹⁴

    ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 24. Juni 2019 ( AS 2019 2075 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 28. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 657 ).
    (Art. 4)

    Austauschformate ¹⁵

    ¹⁵ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/657 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 5 ¹⁶

    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 28. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 657 ).
    (Art. 5)

    Integrationsprofile

    1 IHE ¹⁷ Integrationsprofile

    ¹⁷ Integrating the Healthcare Enterprise

    Integrationsprofil

    Technisches Dokument

    Transaktionen

    Nationale
    Anpassungen

    ATNA

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Volume 2a
    (ITI TF-2a),
    Revision 15.0,
    July 24, 2018

    Authenticate Node
    [ITI-19]

    Record Audit Event
    [ITI-20]

    Ergänzung 1¹⁸ zu Anhang 5 der EPDV‑EDI, Ausgabe 5

    CT

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Volume 2a
    (ITI TF-2a),
    Revision 15.0,
    July 24, 2018

    Maintain Time [ITI-1]

    Nein

    HPD

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Supplement
    Healthcare Provider Directory (HPD),
    Revision 1.7,
    July 24, 2018

    Provider Information
    Query [ITI-58]

    Provider Information Feed [ITI-59]

    Provider Information Delta Download (CH:PIDD)

    Ergänzung 1 zu Anhang 5 der EPDV‑EDI, Ausgabe 5

    PDQv3

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Volume 2b
    (ITI TF-2b),
    Revision 15.0,
    July 24, 2018

    Patient Demographics Query HL7 V3 [ITI-47]

    Ergänzung 1 zu Anhang 5 der EPDV‑EDI, Ausgabe 5

    PIXv3

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Volume 2b
    (ITI TF-2b),
    Revision 15.0,
    July 24, 2018

    Patient Identity Feed HL7 V3 [ITI-44]

    PIXV3 Query [ITI-45]

    PIXV3 Update Notification [ITI-46]

    Ergänzung 1 zu Anhang 5 der EPDV‑EDI, Ausgabe 5

    RMU

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Supplement Restricted Metadata Update, Revision 1.0,
    May 23, 2018

    Restricted Update Document Set [ITI‑92]

    Ergänzung 1 zu Anhang 5 der EPDV‑EDI, Ausgabe 5

    SVS

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Volume 2b
    (ITI TF-2b),
    Revision 15.0,
    July 24, 2018

    Retrieve Value Set
    [ITI-48]

    Nein

    XCA

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Volume 2b
    (ITI TF-2b),
    Revision 15.0,
    July 24, 2018

    Cross Gateway Query
    [ITI-38]

    Cross Gateway Retrieve [ITI-39]

    Ergänzung 1 zu Anhang 5 der EPDV‑EDI, Ausgabe 5

    XCA-I

    IHE Radiology Technical Framework,
    Volume 3
    (RAD-TF-3),
    Revision 17.0,
    July 27, 2018

    Cross Gateway Retrieve Image Document Set [RAD-75]

    Nein

    XCPD

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Volume 2b
    (ITI TF-2b),
    Revision 15.0,
    July 24, 2018

    Cross Gateway Patient Discovery [ITI-55]

    Ergänzung 1 zu Anhang 5 der EPDV‑EDI, Ausgabe 5

    XDM

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Volume 2b
    (ITI TF-2b),
    Revision 15.0,
    July 24, 2018

    Distribute Document Set on Media [ITI-32]

    Nein

    XDS

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Volume 2a
    (ITI TF-2a),
    Revision 15.0,
    July 24, 2018

    Registry Stored Query
    [ITI-18]

    Ergänzung 1 zu Anhang 5 der
    EPDV-EDI, Ausgabe 5

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Volume 2b
    (ITI TF-2b),
    Revision 15.0,
    July 24, 2018

    Provide and Register Document Set-b [ITI-41]

    Register Document Set-b [ITI-42]

    Retrieve Document Set [ITI-43]

    Patient Identity Feed HL7v3 [ITI-44]

    XDS-I.b

    IHE Radiology Technical Framework, Volume 3
    (RAD-TF-3),
    Revision 17.0,
    July 27, 2018

    Provide & Register Imaging Document
    Set – MTOM/XOP
    [RAD-68]

    Retrieve Imaging Document Set [RAD-69]

    Ergänzung 1 zu Anhang 5 der EPDV‑EDI, Ausgabe 5

    XDS Metadata Update

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Supplement XDS Metadata Update, Revision 1.10,
    July 24, 2018

    Update Document Set
    [ITI-57]

    Ergänzung 1 zu Anhang 5 der EPDV‑EDI, Ausgabe 5

    XUA

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Volume 2b
    (ITI TF-2b),
    Revision 15.0,
    July 24, 2018

    Authenticate User

    Get X-User Assertion

    Provide X-User Assertion [ITI-40]

    Ergänzung 1 zu Anhang 5 der EPDV‑EDI, Ausgabe 5

    ¹⁸ Der Inhalt der Ergänzung 1 zu Anhang 5 kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/657 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    2 Nationale Integrationsprofile

    Integrationsprofil

    Technisches Dokument

    Transaktionen

    CH:ADR

    Ergänzung 2.1¹⁹ zu Anhang 5 EPDV-EDI, Integrationsprofil Authorization Decision Request (CH:ADR), Ausgabe 4

    Authorization Decision Request (CH:ADR)

    CH:ATC

    Ergänzung 2.2²⁰ zu Anhang 5 EPDV-EDI, Integrationsprofil Audit Trail Consumption (CH:ATC), Ausgabe 3

    Retrieve ATNA Audit
    Event [ITI-81]

    IHE IT Infrastructure Technical Framework, Supplement
    Internet User Authorization (IUA), August 31, 2015

    Incorporate Authorization Token [ITI-72]

    CH:CPI

    Ergänzung 2.3²¹ zu Anhang 5 EPDV-EDI, Integrationsprofil Community Portal Index (CH:CPI), Ausgabe 4

    Community Information Query (CH:CIQ)

    Community Information Delta Download (CH:CIDD)

    CH:PPQ

    Ergänzung 2.1 zu Anhang 5 EPDV-EDI, Integrationsprofil Privacy Policy Query (CH:PPQ), Ausgabe 4

    Privacy Policy Feed (CH:PPQ-1)

    Privacy Policy Retrieve
    (CH:PPQ-2)

    ¹⁹ Der Inhalt der Ergänzung 2.1 zu Anhang 5 kann beim BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, bezogen oder im Internet unter www.ehealth.admin.ch abgerufen werden.
    ²⁰ Der Inhalt der Ergänzung 2.2 zu Anhang 5 kann beim BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, bezogen oder im Internet unter www.ehealth.admin.ch abgerufen werden.
    ²¹ Der Inhalt der Ergänzung 2.3 zu Anhang 5 kann beim BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, bezogen oder im Internet unter www.ehealth.admin.ch abgerufen werden.

    Anhang 6 ²²

    ²² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 ( AS 2019 2075 ).
    (Art. 6)

    Evaluation und Forschung

    1 Allgemeine Vorgaben

    1.1 Es sind die Metadaten nach Anhang 3 zu verwenden für: a. organisatorischen Typ der Gesundheitseinrichtung (Ziff. 2.3);
    b. Dokumentenklasse (Ziff. 2.5);
    c. Dokumententyp (Ziff. 2.6);
    d. Rolle der Autorin oder des Autors (Ziff. 2.1).
    1.2 Es gelten die 5-Jahres-Altersklassen (0-4; 5-9; 10-14 ... 95-99; 100+ Jahre).

    2 Von Gemeinschaften zu erhebende Daten

    2.1 Anzahl der Dokumente, die über das elektronische Patientendossier bereitgestellt sind, aufgeschlüsselt nach: a. organisatorischem Typ der Gesundheitseinrichtung;
    b. Dokumentenklasse;
    c. Dokumententyp;
    d. Rolle der Autorin oder des Autors.
    2.2 Anzahl der Dokumente, die in einem standardisierten Austauschformat nach Anhang 4 erfasst sind, aufgeschlüsselt nach Typ der Gesundheitseinrichtung.
    2.3 Anzahl der Dokumente je Vertraulichkeitsstufe nach Artikel 1 EPDV, aufgeschlüsselt nach: a. organisatorischem Typ der Gesundheitseinrichtung;
    b. Dokumentenklasse;
    c. Dokumententyp;
    d. Rolle der Autorin oder des Autors.
    2.4 Anzahl der Abrufe von bereitgestellten Dokumenten, aufgeschlüsselt nach: a. Anzahl Zugriffe in medizinischen Notfallsituationen;
    b. organisatorischem Typ der Gesundheitseinrichtung, die auf die Dokumente zugreift;
    c. Rolle der Autorin oder des Autors.

    3 Von Stammgemeinschaften zusätzlich zu erhebende Daten

    3.1 Anzahl der Personen, die über ein elektronisches Patientendossier verfügen, aufgeschlüsselt nach: a. Kanton;
    b. Geschlecht in Kombination mit der Altersklasse.
    3.2 Anzahl der Widerrufe von Einwilligungen zur Führung eines elektronischen Patientendossiers, aufgeschlüsselt nach: a. Kanton;
    b. Geschlecht in Kombination mit der Altersklasse.
    3.3 Anzahl der Anpassungen der Zugriffsrechte, aufgeschlüsselt nach Geschlecht in Kombination mit der Altersklasse der Patientinnen und Patienten, die vorgenommen wurden in folgenden Bereichen: a. Festlegung der Vertraulichkeitsstufe, der neu eingestellte medizinische Daten zugeordnet werden, nach Artikel 4 Buchstabe a EPDV;
    b. Ausschluss einzelner Gesundheitsfachpersonen vom Zugriff auf das elektronische Patientendossier nach Artikel 4 Buchstabe b EPDV;
    c. Information über den Eintritt von Gesundheitsfachpersonen in Gruppen nach Artikel 4 Buchstabe c EPDV;
    d. Befristung der Zugriffsrechte nach Artikel 4 Buchstabe d EPDV;
    e. Erweiterung des Zugriffsrechts bei medizinischen Notfallsituationen auf die Vertraulichkeitsstufe «Eingeschränkt zugänglich» nach Artikel 4 Buchstabe e EPDV;
    f. Ausschluss des Zugriffs in medizinischen Notfallsituationen nach Artikel 4 Buchstabe e EPDV;
    g. Ermächtigung einer Gesundheitsfachperson ihrer oder seiner Stammgemeinschaft, die ihr übertragenen Zugriffsrechte nach Artikel 4 Buchstabe g an weitere Gesundheitsfachpersonen oder Gruppen von Gesundheitsfachpersonen zu übertragen.
    3.4 Anzahl der Patientinnen und Patienten, die keine Anpassungen an den Zugriffsrechten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht in Kombination mit der Altersklasse.
    3.5 Anzahl der Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen mit Zugriffsrechten pro elektronisches Patientendossier.
    3.6 Anzahl der Personen, die nach Artikel 4 Buchstabe f EPDV eine Stellvertretung benannt haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht in Kombination mit der Altersklasse.

    Anhang 7 ²³

    ²³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 24. Juni 2019, in Kraft seit 15. Juli 2019 ( AS 2019 2075 ).
    (Art. 7)

    Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals der Zertifizierungsstellen

    1 Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften oder Zugangsportalen

    1.1 Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass Personen verfügbar sind mit: 1.1.1 Kenntnissen der Medizininformatik: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Medizininformatik oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Medizininformatik;
    1.1.2 Kenntnissen des Datenschutzrechts: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Datenschutzes oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Datenschutzrecht;
    1.1.3 Kenntnissen im Bereich der Informatiksicherheit: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Informatiksicherheit oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Informatiksicherheit;
    1.1.4 Ausbildung als Auditorin oder Auditor nach ISO/IEC 17021:2015²⁴;
    1.1.5 Ausbildung als Auditorin oder Auditor nach ISO/IEC 27006:2015²⁵.
    1.2 Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass sie jeweils für die einzelnen Teilbereiche über qualifiziertes Personal verfügt. Die Begutachtung durch ein interdisziplinäres Team ist zulässig.
    ²⁴ Die aufgeführte Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Sulzerallee 70, 8400 Winterthur, www.snv.ch gegen Verrechnung bezogen oder beim BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
    ²⁵ Die aufgeführte Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Sulzerallee 70, 8400 Winterthur www.snv.ch gegen Verrechnung bezogen oder beim BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.

    2 Zertifizierung von Herausgebern von Identifikationsmitteln

    2.1 Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass Personen verfügbar sind mit: 2.1.1 Kenntnissen im Bereich von Identifikation und Authentifizierung: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Identifikation und Authentifizierung oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhoch­schule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Identifikation und Authentifizierung;
    2.1.2 Kenntnissen des Datenschutzrechts: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Datenschutzes oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Datenschutzrecht;
    2.1.3 Kenntnissen im Bereich der Informatiksicherheit: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Informatiksicherheit oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Informatiksicherheit;
    2.1.4 Ausbildung als Auditorin oder Auditor nach ISO/IEC 17021:2015²⁶;
    2.1.5 Ausbildung als Auditorin oder Auditor nach ISO/IEC 27006:2015²⁷.
    2.2 Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass sie jeweils für die einzelnen Teilbereiche über qualifiziertes Personal verfügt. Die Begutachtung durch ein interdisziplinäres Team ist zulässig.
    ²⁶ Die aufgeführte Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Sulzer­allee 70, 8400 Winterthur, www.snv.ch gegen Verrechnung bezogen oder beim BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
    ²⁷ Die aufgeführte Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Sulzer­allee 70, 8400 Winterthur, www.snv.ch gegen Verrechnung bezogen oder beim BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.

    Anhang 8 ²⁸

    ²⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 24. Juni 2019 ( AS 2019 2075 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BAG vom 16. März 2021, in Kraft seit 15. April 2021 ( AS 2021 164 ).
    (Art. 8)

    Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln ²⁹

    ²⁹ Dieser Text wird in der AS nicht publiziert. Er kann beim BAG, Schwarzenburg­strasse 157, 3003 Bern bezogen oder im Internet unter www.ehealth.admin.ch abgerufen werden. Auf eine Übersetzung in die Amtssprachen wird verzichtet.

    Anhang 9 ³⁰

    ³⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des EDI vom 24. Juni 2019 ( AS 2019 2075 ). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BAG vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 ( AS 2020 1111 ).
    (Art. 8 a )

    Metadaten für den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen ³¹

    ³¹ Dieser Text wird in der AS nicht publiziert. Er kann beim BAG, Schwarzenburg­strasse 157, 3003 Bern bezogen oder im Internet unter www.ehealth.admin.ch abgerufen werden. Auf eine Übersetzung in die Amtssprachen wird verzichtet.
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