Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren 1 (0.941.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren 1

Abgeschlossen in Wien am 15. November 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 1973² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. April 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Juni 1975 Revidiert in Genf am 9. Januar 2001 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Februar 2010³ (Stand am 18. Oktober 2022) ¹ Der Ausdruck wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1.1.2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² AS 1975 1012 ³ AS 2010 5123

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,
in dem Wunsche, den internationalen Handel mit Edelmetallwaren unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des durch die besondere Natur dieser Gegenstände gerechtfertigten Konsumentenschutzes zu erleichtern,
in Anbetracht, dass die internationale Harmonisierung von Normen, technischen Vorschriften und Richtlinien betreffend die Methoden und Verfahren für die Kon­trolle und Bezeichnung von Edelmetallwaren ein wertvoller Beitrag zum freien Warenverkehr dieser Produkte ist,
in Anbetracht, dass diese Harmonisierung durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Bezeichnungen ergänzt werden sollte und in dem Wunsche deshalb die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden und deren Edelmetallkon­trollämtern zu fördern und aufrechtzuerhalten,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens keine obligatorische Punzierung verlangen und dass die Bezeichnung von Edelmetallwaren mit den Zeichen des Übereinkommens auf freiwilliger Basis durchgeführt wird,
haben folgendes vereinbart:

I  Geltungsbereich und Durchführung

Art. 1
1.  Gegenstände, die durch ein ermächtigtes Organ gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet sind, unterliegen keiner weiteren obligatorischen Prüfung oder Bezeichnung in einem einführenden Ver­tragsstaat. Dies hindert keinen einführenden Vertragsstaat daran, Kontrollproben gemäss Artikel 6 durchzuführen.
2.  Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallwaren zu gestatten, die nicht in seiner nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder die nicht den nationalen Fein­gehaltsangaben entsprechen.
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff «Edelmetallwaren» Gegenstände aus Platin, Gold, Palladium, Silber oder deren Legierungen gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang I.
Art. 3
1.  Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallwaren:
a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Edelmetallkontrollamt vorge­legt werden;
b) die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I fest­gelegt, erfüllen;
c) gemäss den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II festgelegt, geprüft werden;
d) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.
2.  Die Begünstigungen des Artikels 1 sind nicht auf Edelmetallwaren anzu­wenden, bei denen nach ihrer gemäss Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.
Art. 4
Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Ab­satz 1 auf Edelmetallwaren anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Be­zeichnung durch Hinzufügen oder auf andere Weise verändert worden sind.

II  Prüfung und Strafbestimmungen

Art. 5
1.  Jeder Vertragsstaat bestellt eines oder mehrere ermächtigte Edelmetallkontroll­ämter für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren, wie sie in Anhang II vorgesehen sind.
2.  Die ermächtigten Edelmetallkontrollämter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Verfügbarkeit des Mitarbeiterstabes und der nötigen Mittel und Einrichtun­gen;
– Fachkompetenz und berufliche Integrität der Mitarbeiter;
– bei der Durchführung der Erfordernisse des Übereinkommens müssen die Geschäftsleitung und der technische Mitarbeiterstab des ermächtigten Edel­metallkontrollamtes von allen Kreisen, Gruppierungen oder Personen mit direktem oder indirektem Interesse an dem betreffenden Bereich unabhängig sein;
– der Mitarbeiterstab ist an die berufliche Geheimhaltungspflicht gebunden.
3.  Jeder Vertragsstaat notifiziert der Regierung des Depositarstaates die Bestellung solcher Edelmetallkontrollämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.
Art. 6
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallwaren durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, dass die Einfuhr oder der Verkauf der gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallwaren unge­bührlich behindert werden.
Art. 7
Die Vertragsstaaten ermächtigen hiermit den Depositarstaat, die in Anhang II be­schriebene, Gemeinsame Punze gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁴ bei der Weltorganisation für geistiges Eigen­tum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Über­einkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.
⁴ SR 0.232.04
Art. 8
1.  Jeder Vertragsstaat muss gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung, unbefugte Veränderung oder jeden Missbrauch der Gemeinsamen Punze oder der gemäss Artikel 5 Absatz 3 notifizierten Amtszeichen der ermächtig­ten Edelmetallkontrollämter sowie jede unbefugte Veränderung an dem Gegenstand oder Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwortlich­keitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze bei Strafe verbieten.
2.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmun­gen ein Verfahren einzuleiten, wenn ausreichende Beweise einer Fälschung oder eines Missbrauches der Gemeinsamen Punze oder der Amtszeichen der ermächtigten Edelmetallkontrollämter oder einer unbefugten Veränderung an dem Gegenstand oder einer Veränderung oder Entfernung der Feingehaltszahl oder der Verantwort­lichkeitsmarke nach Anbringung der Gemeinsamen Punze vorliegen oder ihm von einem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht werden oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, wenn dies zweckdienlich erscheint.
Art. 9
1.  Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner ermächtigten Edelmetall­kontrollämter Grund zur Annahme, dass ein Edelmetallkontrollamt eines ausführen­den Vertragsstaates die Gemeinsame Punze ohne Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit dem Edelmetall­kontrollamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen, unverzüglich Verbindung aufzunehmen und dieses hat sofort jegliche angemessene Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufriedenstellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem Ständigen Ausschuss durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem solchen Fall beruft der Vor­sitzende eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.
2.  Ist eine Angelegenheit gemäss Absatz 1 dem Ständigen Ausschuss vorgelegt worden, kann er den Parteien empfehlen, geeignete Massnahmen zu treffen, nach­dem er ihnen Gelegenheit zum Gehör gegeben hat.
3.  Wird einer in Absatz 2 erwähnten Empfehlung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nachgekommen oder hat der Ständige Ausschuss die Abgabe einer Emp­fehlung unterlassen, so kann der einführende Vertragsstaat in der Folge die von ihm als notwendig erachtete zusätzliche Überwachung der von dem betreffenden Edel­metallkontrollamt bezeichneten Edelmetallwaren, die in sein Hoheitsgebiet verbracht werden, vornehmen und ist auch berechtigt, die Annahme solcher Ge­genstände vorübergehend zu verweigern. Derartige Massnahmen sind allen Ver­tragsstaaten unverzüglich zu notifizieren und von Zeit zu Zeit vom Ständigen Aus­schuss zu überprüfen.
4.  Liegen Beweise eines wiederholten und schwerwiegenden Missbrauches der Gemeinsamen Punze vor, so kann der einführende Vertragsstaat die Annahme von Gegenständen, die das Amtszeichen des betreffenden Edelmetallkontrollamtes tragen, vorübergehend ablehnen, gleichgültig, ob sie gemäss diesem Übereinkom­men geprüft und bezeichnet sind oder nicht. In einem solchen Falle hat der einfüh­rende Vertragsstaat dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten zu notifizieren, und der Ständige Ausschuss hat innerhalb eines Monats zur Beratung der Angele­genheit zusammenzutreten.

III  Ständiger Ausschuss und Änderungen

Art. 10
1.  Hiermit wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
2.  Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:
– Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens;
– Überprüfung und wo notwendig, Unterbreitung von Änderungsvorschlägen für die Anhänge des Übereinkommens;
– Vornahme von Entscheidungen über technische Angelegenheiten, wie sie in den Anhängen vorgesehen sind;
– Förderung und Aufrechterhaltung der technischen und verwaltungsmässigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Überein­kommen geregelten Angelegenheiten;
– Beratung von Massnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
– Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Missbrauch;
– Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungs­verschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuss vorgelegt wird;
– Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Be­gutachtung durch die Vertragsstaaten.
3.  Der Ständige Ausschuss hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen ein­schliesslich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschliessen. Dieser Aus­schuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
4.  In Übereinstimmung mit obenstehendem Absatz 2 fasst der Ständige Ausschuss Beschlüsse zur Ausarbeitung oder Ergänzung der Anhänge dieses Übereinkommens mit Einstimmigkeit.
5.  Der Ständige Ausschuss kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
Art. 11
Änderungen des Übereinkommens
1.  Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Ände­rung der Artikel des Übereinkommens oder von einem Vertragsstaat einen Vor­schlag zur Änderung des Übereinkommens, dann hat sie diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen.
2.  Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäss Absatz 1 die Aufnahme von Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für die Durchfüh­rung solcher Verhandlungen zu treffen.
3. Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt unter der Voraussetzung, dass sie von allen Vertragsstaaten angenommen wird, einen Monat nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft, sofern in der Änderung nicht ein anderer Zeit­punkt vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu hinterle­gen, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
Änderungen der Anhänge
4.  Falls der Ständige Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens fasst, hat der Depositarstaat dies allen Vertragsstaaten zu notifizie­ren.
5.  Die Änderung der Anhänge tritt sechs Monate nach dem Datum der Notifizierung durch die Regierung des Depositarstaates in Kraft, sofern nicht ein Einwand von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen ist oder nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten in der Änderung vorgesehen ist.

IV  Schlussbestimmungen

Beitritt

Art. 12
1.  Jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorgani­sationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch den des Depositarstaat über­mittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.
2.  Die Regierungen der Vertragsstaaten müssen ihre Antwort dem Depositarstaat innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anfrage durch den Depositarstaat notifi­zieren, ob sie der Einladung zustimmen. Jede Nichtäusserung einer Regierung inner­halb dieser Frist wird als Zustimmung zur Einladung erachtet.
3.  Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäss Artikel 10 Absatz 2 stützen.
4.  Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Depositarstaates beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.
Art. 13
1.  Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates oder beitretenden Staates kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit darnach der Regierung des Depositarstaates schriftlich erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der in der Erklärung bezeichneten Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen sie verantwortlich ist, gilt. Die Regierung des Depositarstaates hat jede derartige Erklärung den Regierungen aller anderen Vertragsstaaten bekannt zu geben.
2.  Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in Bezug auf den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen Fällen tritt das Überein­kommen in Bezug auf diese Gebiete drei Monate nach Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft.
3.  Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in Absatz 1 genannte Erklä­rung abgegeben hat, mit der Massgabe beendet werden, dass sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen anderen Ver­tragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.

Kündigung

Art. 14
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an die Regierung des Depositar­staates richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu über­mitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Ver­tragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktrittes vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.

Ratifikation

Art. 15
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt, der allen anderen Unterzeichnerstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
2.  Dieses Übereinkommen tritt vier Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifika­tionsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikation später hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen zwei Monate nach dem Tag der Hin­terlegung in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Mona­ten.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 15. November 1972, in französischer und englischer Spra­che, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Aus­fertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Unter­zeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln hat.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I ⁵

⁵ Fassung gemäss Beschluss des Ständigen Ausschusses vom 20. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5437 ).

Definitionen und technische Erfordernisse

1 Definitionen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen:

1.1 Edelmetalle

Edelmetalle sind Platin, Gold, Palladium und Silber. Platin ist das wertvollste Metall, gefolgt von Gold, Palladium und Silber.

1.2 Edelmetalllegierung

Eine Edelmetalllegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall enthält.

1.3 Edelmetallware

Eine Edelmetallware ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jede andere Ware, die ganz oder teilweise aus Edelmetall oder einer Edelmetalllegierung besteht. «Teilweise» bedeutet, dass eine Edelmetallware:
(i) nichtmetallische Teile;
(ii) technisch und/oder dekorativ bedingte Teile aus unedlen Metallen; aufweist (vgl. Abs. 1.5 unten).

1.4 Zusammengesetzte Edelmetallware

Eine zusammengesetzte Edelmetallware ist ein aus zwei oder mehreren Edelmetalllegierungen bestehender Artikel.

1.5 Mehrmetallware

Eine Mehrmetallware besteht teilweise aus Edelmetall und teilweise aus Nichtedelmetall.

1.6 Feingehalt

Der Feingehalt ist der Anteil des genannten Edelmetalls, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes der Legierung.

1.7 Gesetzlicher Feingehalt

Der gesetzliche Feingehalt entspricht dem Mindestanteil des genannten Edelmetalls in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes.

1.8 Oberflächenveredlung/Plattierung

Eine Oberflächenveredlung oder Plattierung besteht aus einer oder mehreren Schichten von durch den Ständigen Ausschuss genehmigtem Material, die auf der gesamten Edelmetallware oder Teilen davon aufgetragen wurden, z.B. durch einen chemischen, elektrochemischen, mechanischen oder physikalischen Prozess.

1.9 Unedle Metalle

Unedle Metalle sind alle Metalle, ausser Platin, Gold, Palladium und Silber.

1.10 Prüfung

Eine Prüfung ist eine quantitative Analyse einer Edelmetalllegierung mit einer in Anhang II Absatz 3.2 definierten Methode.

1.11 Weitere Definitionen und zusätzliche Einzelheiten

Über weitere Definitionen sowie zusätzliche Einzelheiten entscheidet der Ständige Ausschuss.

2 Technische Erfordernisse

2.1 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
a) Waren aus Legierungen mit einem vom Ständigen Ausschuss nicht definierten Feingehalt;
b) Waren, die für medizinische, zahnmedizinische, veterinäre, wissenschaft­liche oder technische Zwecke bestimmt sind;
c) Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel;
d) Teile oder unfertige Halbfabrikate (z.B. Metallteile oder Oberflächenschichten);
e) Rohmaterialien wie Barren, Platten, Drähte und Rohre;
f) Waren aus unedlen Metallen, die mit Edelmetall beschichtet sind;
g) jede weitere vom Ständigen Ausschuss bestimmte Ware.
Folglich darf die Gemeinsame Punze auf Waren, wie sie in den Buchstaben a)–g) oben beschrieben sind, nicht angebracht werden.

2.2 Für das Übereinkommen geltende gesetzliche Feingehaltsangaben:

Unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens gelten für das Übereinkommen die vom Ständigen Ausschuss definierten gesetzlichen Feingehaltsangaben.

2.3 Toleranz

Eine Minustoleranz in Bezug auf den auf der Ware angegebenen gesetzlichen Feingehalt ist nicht erlaubt.

2.4 Verwendung von Lot

2.4.1 Es gelten folgende Grundsätze: a) Lot darf nur zu Verbindungszwecken verwendet werden.
b) Der gesetzliche Feingehalt des Lotes muss jenem der Ware entsprechen.
c) Bei Verwendung eines Lotes mit niedrigerem gesetzlichem Feingehalt muss die gesamte Ware einen anerkannten gesetzlichen Feingehalt aufweisen.
2.4.2 Praktische Ausnahmen von diesen Grundsätzen und andere Verbindungs­methoden werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.

2.5 Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und nichtmetallischen Teilen in Edelmetallwaren

2.5.1 Sofern Edelmetalle wegen ihrer Festigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht geeignet sind, ist die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und von nichtmetallischen Teilen in Edelmetallwaren für mechanische Funktionen unter den folgenden Bedingungen erlaubt: a) Sind die Teile aus unedlem Metall und die nichtmetallischen Teile sichtbar, müssen sie durch ihre Farbe deutlich von den Edelmetallen unterscheidbar sein.
b) Sie dürfen weder plattiert noch behandelt sein, damit sie wie Edelmetalle aussehen.
c) Sie dürfen nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füll­zwecke verwendet werden.
d) Wenn möglich sind die Teile aus unedlem Metall mit «METAL» zu stempeln.
2.5.2 Über weitere Einzelheiten oder Ausnahmen für Teile aus unedlem Metall sowie nichtmetallische Teile und Substanzen entscheidet der Ständige Ausschuss.

2.6 Mehrmetallwaren

2.6.1 Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und von nichtmetallischen Teilen in Edelmetallwaren zu Dekorationszwecken ist unter den folgenden Bedingungen erlaubt: a) Die Teile aus unedlem Metall und die nichtmetallischen Teile müssen aufgrund ihrer Ausmasse deutlich sichtbar sein.
b) Sie müssen durch ihre Farbe von den Edelmetallen unterscheidbar sein (d.h. sie dürfen weder plattiert noch behandelt sein, damit sie wie Edelmetalle aussehen).
c) Die Teile aus unedlem Metall sind mit «METAL» zu stempeln.
2.6.2 Über weitere Einzelheiten oder Ausnahmen entscheidet der Ständige Ausschuss.

2.7 Oberflächenveredlungen auf Edelmetallwaren

Über zulässige Oberflächenveredlungen sowie durch technische Gründe gerechtfertigte Ausnahmen entscheidet der Ständige Ausschuss.

Anhang II ⁶

⁶ Fassung gemäss Beschluss des Ständigen Ausschusses vom 20. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5437 ).

Prüfung durch das ermächtigte Kontrollamt/die ermächtigten Kontrollämter

1 Allgemeines

1.1 Das ermächtigte Kontrollamt (das «Kontrollamt») muss sich an die in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Voraussetzungen und Anforderungen halten, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt der Notifikation beim Depositar, sondern auch jederzeit danach.
1.2 Das Kontrollamt prüft, ob die Edelmetallwaren, die ihm zur Stempelung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen gemäss Anhang I dieses Übereinkommens entsprechen.
1.3 Zur Prüfung der Edelmetallwaren muss das Kontrollamt grundsätzlich über ein kompetentes Prüflabor verfügen. Das Labor muss grundsätzlich in der Lage sein, die Edelmetallwaren, auf denen die Gemeinsame Punze angebracht werden soll, gemäss den anerkannten Analysemethoden zu prüfen (vgl. Abs. 3.2 unten). Die Untervergabe der Analysen durch ein Kontrollamt ist möglich. Der Ständige Ausschuss definiert die Bedingungen für eine solche Untervergabe der Analysen. Er veröffentlicht ausserdem Leitlinien mit den Anforderungen für die Beurteilung von Prüflabors.
1.4 Als Nachweis für seine Kompetenz muss das Labor entweder nach der ISO-Norm 17025 akkreditiert sein oder ein gleichwertiges Kompetenzniveau nachweisen.
1.5 Ein gleichwertiges Kompetenzniveau wird erreicht, wenn das Kontrollamt ein Managementsystem verwendet, das den Hauptanforderungen der ISO-Norm 17025 entspricht, und es erfolgreich am internationalen Vergleichsprüfungsprogramm für Edelmetalle teilnimmt, das als «Round Robin» bezeichnet und vom Ständigen Ausschuss oder einem anderen von diesem benannten Organ organisiert wird. Der Ständige Ausschuss legt fest, wie ein gleichwertiges Niveau erreicht und überprüft wird, und erlässt auch die Leitlinien für die «Round Robin», einschliesslich der Teilnahmequote und der Leistungskriterien.
1.6 Der Ständige Ausschuss liefert zusätzliche Angaben zu den in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Voraussetzungen, namentlich zur Unabhängigkeit des Personals des Kontrollamtes.

2 Analyse

2.1 Stellt das Kontrollamt fest, dass eine Ware den Bestimmungen von Anhang I des Übereinkommens entspricht, kann es auf Verlangen die amtliche Punze und die Gemeinsame Punze darauf anbringen. Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Kontrollamt vor der Rückgabe der Ware sicherzustellen, dass diese gemäss den Bestimmungen der folgenden Absätze bezeichnet ist.
2.2 Die Analyse der zur Punzierung mit der Gemeinsamen Punze unterbreiteten Edelmetallwaren umfasst die folgenden beiden Schritte: a) die Evaluation der Homogenität des Loses; und
b) die Bestimmung des Feingehalts der Legierung (Prüfung).
2.3 Mit der Prüfung soll die Konformität einer Legierung oder einer Edelmetallware beurteilt werden.

3 Prüf- und Analysemethoden

3.1 Um die Homogenität des Loses zu beurteilen, kann das Kontrollamt eine vom Ständigen Ausschuss festgelegte Prüfmethode anwenden.
3.2 Das Kontrollamt hat eine vom Ständigen Ausschuss anerkannte Analyse­methode zur Prüfung der Edelmetallwaren anzuwenden.

4 Probenahme

Die Anzahl der Waren, die aus einem Los entnommen werden, und die Anzahl der aus diesen Waren ausgewählten Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausreichend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, dass alle Teile der im Los geprüften Waren dem geforderten gesetzlichen Feingehalt entsprechen. Leitlinien für die Probenahme werden vom Ständigen Ausschuss erlassen.

5 Bezeichnung

5.1 Grundsatz

5.1.1 Waren, die die Kriterien von Anhang I erfüllen, sind im Einklang mit den in diesem Anhang erwähnten Anforderungen mit der Gemeinsamen Punze nach Absatz 5.5 zu bezeichnen.
5.1.2 Die Gemeinsame Punze wird zusammen mit anderen Bezeichnungen angebracht (von denen gewisse kombiniert werden können), die gemeinsam die folgenden Mindestinformationen liefern: a) Wer hat die Ware produziert (oder eingeführt): Eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäss der Beschreibung in Absatz 5.4 gibt darüber Auskunft;
b) wer hat die Ware geprüft: Die amtliche Punze des Kontrollamtes liefert diese Information;
c) wie hoch ist der Edelmetallgehalt der Ware: Der Feingehalt ist in arabischen Ziffern angegeben; und
d) aus welchem Edelmetall besteht die Ware: Eine Punze, ein Symbol oder eine Form zeigt die Art des Edelmetalls an.

5.2 Verfahren

Folgende Bezeichnungsverfahren sind erlaubt: mittels Aufschlagen und mittels Laser. Der Ständige Ausschuss kann über weitere Bezeichnungsverfahren entscheiden.

5.3 Anbringung

Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen. Andere Zeichen (z.B. Jahresbezeichnung), die nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzliche Zeichen erlaubt.

5.4 Register der Verantwortlichkeitsmarken

Die Verantwortlichkeitsmarke gemäss Absatz 5.1.2 Buchstabe a) muss in einem amtlichen Register des Vertragsstaates und/oder bei einem seiner ermächtigten Kontrollämter, das die betreffende Ware prüft, eingetragen sein.

5.5 Die Gemeinsame Punze

5.5.1 Beschreibung
5.5.1.1 Die Gemeinsame Punze ist ein Konformitätszeichen, das angibt, dass die Ware gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens geprüft wurde, wie sie in den vorliegenden Anhängen und der Zusammenstellung der technischen Entscheide des Ständigen Ausschusses enthalten sind. Sie besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage auf schraffiertem Hintergrund, umrahmt durch unterschiedliche geometrische Formen.
5.5.1.2 Die Gemeinsame Punze kann mit einer Feingehaltsangabe und der Bezeichnung des Edelmetalls kombiniert werden. In diesem Fall zeigt die Umrahmung die Art des Edelmetalls an und eine Zahl in arabischen Ziffern gibt in Reliefdarstellung den Feingehalt der Ware in Tausendteilen an (vgl. Typ 1 unten).
5.5.1.3 Die Gemeinsame Punze kann auch nur ein Konformitätszeichen sein. In diesem Fall ist die Standardumrahmung ein Oktogon (vgl. Typ 2 unten)
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5.5.2 Anerkannte Dimensionen
Die anerkannten Dimensionen der Gemeinsamen Punze sowie anderer obligatorischer Zeichen werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.

5.6 Waren aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalls

Besteht eine Ware aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalls, werden die Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze angebracht, die dem in der Ware vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuss beschlossen werden.

5.7 Aus verschiedenen Teilen zusammengesetzte Waren

Besteht eine Ware aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen die Zeichen, wenn möglich auf dem Hauptteil angebracht werden. Sofern dies möglich ist, muss die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden.

5.8 Zusammengesetzte Edelmetallwaren

5.8.1 Besteht eine Ware aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmass jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 5.1.2 erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetalllegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze (Muster 1) auf der/den anderen Legierungen angebracht werden.
5.8.2 Besteht eine Ware aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmass jeder Legierung nicht deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 5.1.2 erwähnten Zeichen und die entsprechende Gemeinsame Punze auf dem am wenigsten wertvollen Edelmetall angebracht werden. Eine Gemeinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden.
5.8.3 Über zusätzliche Vorschriften sowie durch technische Gründe gerechtfertigte Ausnahmen entscheidet der Ständige Ausschuss.

5.9 Mehrmetallwaren

5.9.1 Bei Mehrmetallwaren werden die in Absatz 5.1.2 erwähnten Zeichen auf dem Edelmetallteil angebracht. Auf dem metallischen Teil wird im Einklang mit Anhang I Absatz 2.6 des Übereinkommens die Bezeichnung «METAL» (oder eine gleichwertige Bezeichnung) angebracht.
5.9.2 Über weitere Einzelheiten oder Ausnahmen entscheidet der Ständige Ausschuss.

Geltungsbereich am 18. Oktober 2022 ⁷

⁷ AS  2010  5123 ; 2018  5437 ; 2022 596 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Dänemark

17. November

1987 B

17. Januar

1988

Finnland

  9. Januar

1975

27. Juni

1975

Irland

  8. August

1983 B

  8. November

1983

Israel

  1. März

2005 B

  1. Juni

2005

Kroatien

19. Dezember

2017 B

19. März

2018

Lettland

29. April

2004 B

29. Juli

2004

Litauen

  4. Mai

2004 B

  4. August

2004

Niederlande a

16. April

1999 B

16. Juli

1999

Norwegen

  1. Juli

1983

  1. September

1983

Österreich

12. Februar

1974

27. Juni

1975

Polen

22. August

2005 B

22. November

2005

Portugal

  6. Juli

1982

  6. September

1982

Schweden

27. Februar

1975

27. Juni

1975

Schweiz

  1. April

1974

27. Juni

1975

Serbien

24. März

2020 B

24. Juni

2020

Slowakei

  6. Februar

2007 B

  6. Mai

2007

Slowenien

  5. Dezember

2008 B

  5. März

2009

Tschechische Republik

  2. August

1994 B

  2. November

1994

Ungarn

  1. Dezember

2005 B

  1. März

2006

Vereinigtes Königreich

  1. April

1976

  1. Juni

1976

Zypern

17. Oktober

2006 B

17. Januar

2007

a    Das Übereinkommen gilt nur für das Königsreich in Europa.
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